IFRS-Umsetzungsfragen

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Überblick und IFRIC Update

Agendapapier 12

Der Zweck dieser Sitzung war es, folgende Themen zu erörtern:

  • Gebühren, die in den 10%-Test für Ausbuchungszwecke aufgenommen werden — vorläufige Entscheidungen des Interpretations Committee — Agendapapier 12A
  • Änderungen an IAS 19 und IFRIC 14Geringfügige Planereignisse, Übergang und Zeitpunkt des Inkrafttretens Agendapapier 12B
  • Änderungen an IAS 19 und IFRIC 14 — Einhaltung des KonsultationsprozessesAgendapapier 12C
  • Änderungen an IFRS 3 und IFRS 11 — Zuvor gehaltene Anteile — Analyse der Rückmeldungen zu den vorgeschlagenen Änderungen — Agendapapier 12D
  • Änderungen an IFRS 3 und IFRS 11 — Zuvor gehaltene AnteileKlarstellung von 'zuvor gehaltene Anteile'Agendapapier 12E

Der Stab fragte den Board, ob er den Empfehlungen des Interpretation Committee zustimme.

Erörterung durch den Board

Der Stab setzte den Board über alle vorläufigen und endgültigen Agendaentscheidungen in Kenntnis, die in der Märzausgabe des IFRIC Update enthalten waren. Der Board hatte keine Anmerkungen zu den endgültigen Agendaentscheidungen. Bei den vorläufigen Agendaentscheidungen gab es nur insofern Anmerkungen, als dass ein paar Boardmitglieder ihrer Zustimmung zu der Schlussfolgerung des Interpretations Committee in Bezug auf die ecuadorianische Frage zur Abzinsung nach IAS 19 zum Ausdruck brachten.

Gebühren, die in den 10%-Test für Ausbuchungszwecke aufgenommen werden — Vorläufige Entscheidungen des Interpretations Committee

Agendapapier 12A

Hintergrund und Empfehlung des Interpretations Committee

Das Intepretations Committee hat bereits früher erörtert, welche Gebühren und Kosten in den 10%-Test für Zwecke der Ausbuchung von finanziellen Verbindlichkeiten aufgenommen werden sollen. Im Mai 2016 kam das Intepretations Committee zu dem Schluss, dass ein Unternehmen nur Gebühren aufnehmen sollte, die zwischen dem Unternehmen und dem Kapitalgeber für den anderen empfangen oder gezahlt wurden, und veröffentlichte eine entsprechende vorläufige Agendaentscheidung. Vor dem Hintergrund der zu der vorläufigen Agendaentscheidung eingegangenen Stellungnahmen bekräftigte das Intepretations Committee im September und November 2016 seine fachliche Schlussfolgerung, aber empfahl, dass der Board eine Änderung an IFRS 9 vorschlagen sollte, um die Bilanzierung im Rahmen der nächsten jährlichen Verbesserungen klarzustellen.

Weitere Analyse des Stabs

Der Stab hat weiterhin untersucht, ob dieselben Änderungen auch für IAS 39 vorgeschlagen werden sollten, aber hat sich dagegen entschieden. Er ist der Meinung, dass die Kosten dieser Änderungen aus den folgenden Gründen den Nutzen übersteigen würden:

  • IAS 39 bleibt nur noch weniger als ein weiteres Jahr in Kraft, mit Ausnahme von Versicherungsunternehmen unter bestimmten Umständen;
  • die vorgeschlagenen Änderungen an IFRS 9 sind klarstellender Art, sodass Versicherungsunternehmen die Klarstellung anwenden können, ohne dass IAS 39 geändert wurd; und
  • die gegenwärtig vorherrschende Bilanzierungspraxis bei der Anwendung des 10%-Tests steht im Einklang mit den fachlichen Schlussfolgerungen des Interpretations Committee, daher ist es unwahrscheinlich, dass die Änderungen spürbare Auswirkungen für die meisten Unternehmen haben.

Des Weiteren empfahl der Stab aus Kosten-Nutzen-Gründen die prospektive Anwendung der vorgeschlagenen Änderungen an IFRS 9.

Erörterung durch den Board

Der Board stimmte mehrheitlich den Empfehlungen des Interpretations Committee und des Stabs zu.

Ein Boardmitglied allerdings stimmte nicht zu, da es der Meinung war, dass die Verwendung des 10%-Tests selten sei und dass die Aufnahme von Gebühren und Kosten in den Test noch seltener sei, sodass die vorgeschlagene Änderung nur winzigste Änderungen im Gesamtbild bewirken würden. Es war der Meinung, dass jetzt vorzuschlagen, eine solche Änderung an IFRS 9 vorzunehmen, wenn diese erst nach IFRS 9 in Kraft treten kann, den Steuerungsprozess vieler Unternehmen verwirren würde. Stattdessen sollte man lieber die vorgeschlagene Änderung im Rahmen der Überprüfung nach der Einführung von IFRS 9 berücksichtigen. Kein anderes Boardmitglied teilte diese Bedenken.

Änderungen an IAS 19 und IFRIC 14 —

Geringfügige Planereignisse, Übergang, Zeitpunkt des Inkrafttretens und Einhaltung des Konsultationsprozesses

Agendapapier 12B und Agendapapier 12C

Hintergrund

Bei seiner Sitzung im Dezember 2016 kam der Board zu dem vorläufigen Schluss, die vorgeschlagenen Änderungen an IFRIC 14 IAS 19 - Die Begrenzung eines leistungsorientierten Vermögenswertes, Mindestfinanzierungsvorschriften und ihre Wechselwirkung und IAS 19 Leistungen an Arbeitnehmer zu finalisieren, wenn das Interpretations Committee die Auswirkungen noch einmal erwägt, die daraus entstehen, geringfügige Planereignisse nicht aus dem Anwendungsbereich der Änderungen auszunehmen.

Empfehlung des Interpretations Committee

Das Interpretations Committee hat diesen Sachverhalt bei seiner Sitzung im März 2017 erörtert und spricht folgende Empfehlungen aus:

  1. der Board sollte geringfügige Planereignisse nicht aus dem Anwendungsbereich der Änderungen an IAS 19 ausschließen;
  2. ein Unternehmen wendet die Änderungen an IFRIC 14 rückwirkend an (mit einer Ausnahme für Anpassungen des Buchwerts von Vermögenswerten, die außerhalb des Anwendungsbereichs von IAS 19 liegen);
  3. ein Unternehmen wendet die Änderungen an IAS 39 prospektiv an;
  4. es werden keine Übergangserleichterungen für Erstanwender zur Verfügung gestellt; und
  5. ein Unternehmen wendet die Änderungen auf Berichtsperioden an, die am oder nach dem 1. Januar 2019 beginnen, wobei vorzeitige Anwendung gestattet sein soll.

Empfehlung des Stabs

Der Stab fragte den Board, ob er den Empfehlungen des Interpretations Committee zustimme. Sie baten auch darum, dass der Board zustimme, die Änderungen an IFRIC 14 und IAS 19 ohne weitere Veröffentlichung zwecks Stellungnahme in den Abstimmungsprozess zu geben.

Erörterung durch den Board

Der Stab begann damit, dass er die Erörterung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens und zur Erlaubnis der Einleitung des Abstimmungsprozesses auf eine künftige Sitzung verschob, weil er bei einer weitere Boardsitzung noch eine Auswirkungsanalyse der Änderungen an IFRIC 14 zwecks Erörterung vorlegen möchte.

Ansonsten stimmte der Board allen Empfehlungen des Interpretations Committee zu, ohne dass großartig diskutiert wurde. Der Stab und einige Boardmitglieder vebrachten einige Zeit damit, ein weiteres Boardmitglied zu überzeugen, dass die Streichung der Ausnahme geringfügiger Planänderungen dazu führen würde, Komplikationen zu vermeiden und die Beurteilung der Anwendbarkeit der Änderungen in Einklang mit allgemeinen Wesentlichkeitserwägungen zu bringen.

Änderungen an IFRS 3 und IFRS 11 — Rückmeldungen zu den vorgeschlagenen Änderungen

Agendapapier 12D

Hintergrund und Empfehlung des Interpretations Committee

Bei seiner Sitzung im März 2017 hat das Interpretations Committee die Rückmeldungen erörtert, die zu den im Entwurf ED/2016/1 Definition eines Geschäftsbetriebs und Bilanzierung zuvor gehaltener Anteile (Vorgeschlagene Änderungen an IFRS 3 und IFRS 11) enthaltenen vorgeschlagenen Änderungen eingegangen sind.

Die vorgeschlagenen Änderungen an IFRS 3 stellen klar, dass ein Unternehmen, wenn es Kontrolle über einen Geschäftsbetrieb erhält, der eine gemeinsame Geschäftstätigkeit ist, die Vorschriften einen gestuften Unternehmenszusammenschluss anwendet, einschließlich der Neubewertung seiner zuvor gehaltenen Anteile an der gemeinsamen Geschäftstätigkeit zum beizulegenden Zeitwert. Die vorgeschlagenen Änderungen an IFRS 11 stellen klar, dass ein Investor, wenn er gemeinsame Kontrolle über einen Geschäftsbetrieb erhält, der eine gemeinsame Geschäftstätigkeit ist, seine zuvor gehaltenen Anteile an der gemeinsamen Geschäftstätigkeit nicht neu bewertet.

Kurzgesagt, das Interpretations Committee empfahl, dass der Board die Änderungen ohne wesentliche Änderungen mit Ausnahme dessen, was zuvor gehaltene Anteile an gemeinsamen Geschäftstätigkeiten ausmacht, finalisiert. Bei diesem einen Sachverhalt kam das Interpretations Committee zu keiner Schlussfolgerung und verwies in an den Board zwecks weiterer Erörterung, s. dazu den nächsten Punkt und Agendapapier 12E.

Erörterung durch den Board

Der Board stimmte der Empfehlung des Interpretations Committee zu. Ein Boardmitglied war der Meinung, dass es nutzbringend sei, wenn es in den Standards ausdrücklich heißen könnte, dass man zuvor gehaltene Anteile nur dann neu bewertet, wenn man die Kontrolle über einen Geschäftsbetrieb erhält. Dennoch erkannte dieses Boardmitglied an, dass eine solche Aussage unbeabsichtigte Auswirkungen haben könnte, und drängte den Stab, weitere Tatsachenmuster zu untersuchen, sodass der Board in die Lage gesetzt würde, seine Haltung in dieser Hinsicht abschließend zu klären.

Änderungen an IFRS 3 und IFRS 11 — Klarstellung von 'zuvor gehaltene Anteile'

Agendapapier 12E

Hintergrund

Wie in Agendapapier festgehalten, konnte das Interpretations Committee bei seiner Sitzung im März 2017 zu keiner Schlussfolgerung kommen, was 'zuvor gehaltene Anteile' an einer gemeinsamen Geschäftstätigkeit, die neu bewertet werden müssen, wenn ein Unternehmen Kontrolle über eine gemeinsame Geschäftstätigkeit erhält, ausmacht. Das Interpretations Committee verwies diese Frage an den Board, und der Stab stellte in diesem Agendapapier die Ergebnisse seiner Untersuchungen vor.

Analyse des Stabs

Der Stab erläuterte, dass die folgenden drei Sichtweisen eingenommen werden könnten:

Sichtweise 1: Ein Unternehmen bewertet nur die einzelnen Vermögenswerte, auf die es Anspruch hat, und Schulden, für die es verantwortlich ist, neu, die sich auf die gemeinsame Geschäftstätigkeit beziehen und die es unmittelbar vor dem Erwerb der Kontrolle bereits angesetzt hat. Damit würden nicht aktivierten Schulden und Vermögenswerte, die sich auf die gemeinsame Geschäftstätigkeit beziehen, und jeglicher nicht aktivierte Geschäfts- oder Firmenwert, der sich auf die gemeinsame Geschäftstätigkeit bezieht, ausgeschlossen.

Sichtweise 2: Ein Unternehmen bewertet alle identifizierbaren Vermögenswerte und Schulden, die sich auf die gemeinsame Geschäftstätigkeit beziehen, unmittelbar, bevor es Kontrolle erlangt, neu. Dies würde auch alle identifizierbaren, aber nicht aktivierten Schulden und Vermögenswerte beinhalten, die sich auf die gemeinsame Geschäftstätigkeit beziehen. Allerdings würde nicht aktivierter Geschäfts- oder Firmenwert, der sich auf die gemeinsame Geschäftstätigkeit bezieht, nicht neu bewertet.

Sichtweise 3: Ein Unternehmen bewertet alle seine zuvor gehaltenen Anteile an der gemeinsamen Geschäftstätigkeit neu. Dies würde auch alle nicht aktivierten Schulden und Vermögenwswerte beinhalten, die sich auf die gemeinsame Geschäftstätigkeit beziehen, und jeglichen nicht aktivierten Geschäfts- oder Firmenwert, der sich auf die gemeinsame Geschäftstätigkeit bezieht, beinhalten.

Der Stab verwendete ein numerisches Beispiel, um die Ergebnisse jeder Sichtweise zu illustrieren. Der einzige Unterschied zwischen ihnen ist der Betrag des Gewinns (Verlusts), der bei der Neubewertung zuvor gehaltener Anteile angesetzt wird, und der Betrag des Geschäfts- oder Firmenwerts, der bei dem Unternehmenszusammenschluss angesetzt wird.

Der Stab war der Meinung, dass die Sichtweise 3 im Einklang mit der Charakterisierung eines Stufenerwerbs als eine Veräußerung zuvor gehaltener Anteile und eines Erwerbs eines neuen beherrschenden Anteils nach IFRIC 3 steht. Dies liegt daran, dass die Neubewertung zuvor gehaltener Anteile als Ganzes zu einem Gewinn (Verlust) führen würde, den ein Unternehmen ansetzen würde, wenn es seine Anteile an einer gemeinsamen Geschäftstätigkeit im Rahmen einer marktüblichen Transaktion veräußern würde. Dies liegt wiederum daran, dass der Preis, den ein Unternehmen bei der Veräußerung seiner Anteile an einer gemeinsamen Geschäftstätigkeit zu erhalten erwarten würde, auf Grundlage seiner Gesamtanteile an der gemeinsamen Geschäftstätigkeit bestimmt würde, die auch alle nicht aktivierten Vermögenswerte und Schulden sowie nicht aktivierten Geschäfts- oder Firmenwert umfasst.

Da einen Unternehmen den Preis als Grundlage nutzen könnte, den es für den Anteil der anderen Partei an der gemeinsamen Geschäftstätigkeit gezahlt hat, um den beizulegenden Zeitwert seiner eigenen zuvor gehaltenen Anteile an der gemeinsamen Geschäftstätigkeit zu bestimmen, ist der Stab der Meinung, dass die Anwendung der Sichtweise 3 nicht dazu führt, dass einem Unternehmen bedeutende zusätzliche Kosten entstehen.

Empfehlung des Stabs

Der Stab empfahl, dass der Board klarstellt, dass ein Unternehmen seine gesamten zuvor gehaltenen Anteile an einer Geschäftstätigkeit (die ein Geschäftsbetrieb ist) neu bewertet, wenn es Kontrolle über diese gemeinsame Geschäftstätigkeit erlangt.

Erörterung durch den Board

Der Board stimmte den Empfehlungen des Stabs zu. Der Stab bestätigte, dass diese Entscheidung endgültig ist und dass das Interpretations Committee den Sachverhalt nicht noch einmal erörtern wird.

In diesem Sitzungsabschnitt gab es wenig fachliche Diskussion. Die meiste Zeit wurde darauf verwendet, dass der Stab sich der Frage widmete, wie man den beizulegenden Zeitwert zuvor gehaltener Anteile an einer gemeinsamen Geschäftstätigkeit bestimmt, wenn diese nicht einen proportionalen Anteil aller Vermögenswerte und Schulden der gemeinsamen Geschäftstätigkeit ausmachen. Der Stab glaubt aus seinen informellen Diskussionen mit Anwendern ableiten zu können, dass es selten sein würde, dass solche Situationen in der Praxis Geschäftstätigkeiten ausmachen, und dass es unwahrscheinlich sei, dass dies zu bedeutenden zusätzlichen Kosten bei der Bewertung führen würde.

Zugehörige Interpretationen

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