Definition eine Geschäftsbetriebs

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Zusammenfassung der eingegangenen Stellungnahmen

Agendapapier 13

Hintergrund

Der Stab stellte ein Papier vor, in dem die Rückmeldungen zu den vorgeschlagenen Änderungen an der Definition eines Geschäftsbetriebs zusammengefasst sind, die im Entwurf ED/2016/1 Definition eines Geschäftsbetriebs und Bilanzierung zuvor gehaltener Anteile (Vorgeschlagene Änderungen an IFRS 3 und IFRS 11) enthalten sind.

Zusammenfassung der erhaltenen Rückmeldungen

Mindestanforderungen, um einen Geschäftsbetrieb darzustellen

Die meisten Stellungnehmenden stimmten der vorgeschlagenen Klarstellung zu, dass, damit eine Kombination von Vermögenswerten und Aktivitäten einen Geschäftsbetrieb darstellt, diese zumindest eine Eingabe (Input) und einen substanziellen Prozess enthalten muss, die zusammen zu der Möglichkeit führen, Ergebnisse (Outputs) zu erzeugen. Eine Reihe von Stellungnehmenden hatte beobachtet, dass es nicht klar sein, welche Eingaben und Prozesse erworben werden sollten, um einen Geschäftsbetrieb darzustellen, und dass die Mindestelemente eines Geschäftsbetriebs ausgeweitet werden sollten, um auch nicht leicht verfügbare Eingaben zu umfassen, die notwendig sind, um zur Erzeugung von Ergebnissen beizutragen.

Marktteilnehmer in der Lage, fehlende Elemente zu ersetzen

Die meisten Stellungnehmenden stimmten dem Vorschlag zu, die Aussage zu streichen, dass eine Kombination von Aktivitäten und Vermögenswerten einen Geschäftsbetrieb darstellt, wenn Marktteilnehmer in der Lage sind, die fehlenden Elemente zu ersetzen und weiter Ergebnisse (Outputs) zu produzieren.

Überarbeitete Definition von Ergebnissen (Outputs)

Die meisten Stellungnehmenden stimmten dem Vorschlag zu, die Definition eines Ergebnisses (Outputs) zu beschränken, um den Schwerpunkt auf Güter und Dienstleistungen zu legen, die Kunden zur Verfügung gestellt werden, sowie auf Anlagerenditen und andere Erträge. Einige wenige Stellungnehmende baten um Klarstellung des Ausdrucks 'andere Erträge', da sie der Meinung waren, dass dieser Ausdruck breit interpretiert werden kann, so dass es zu Abweichungen in der Praxis kommen kann.

Beurteilung der Konzentration des beizulegenden Zeitwerts

Die meisten Stellungnehmenden stimmten dem Vorschlag zu, dass, wenn im Wesentlichen der gesamte beizulegende Zeitwert des Bruttovermögens, das erworben wird, in einem einzigen identifizierbaren Vermögenswert oder einer Gruppe von ähnlichen identifizierbaren Vermögenswerten konzentriert ist, die Kombination von erworbenen Aktivitäten und Vermögenswerten keinen Geschäftsbetrieb darstellt.

Dennoch hegten viele Stellungnehmende Bedenken angesichts des Vorschlags, die obige Beurteilung als eine Ausleseprüfung (Screening test) zu verwenden. Es sollte also nicht bedeuten, dass es nicht sachgerecht wäre, weiter zu prüfen, ob eine erworbene Kombination von Aktivitäten und Vermögenswerten ein Geschäftsbetrieb ist, wenn obige Bedingung erfüllt ist. Diese Stellungnehmenden waren besorgt, dass eine solche Ausleseprüfung unter bestimmten Umständen zu nicht sachgerechten Schlussfolgerungen führen könnte. Man sollte diese Beurteilung also nicht als Ausleseprüfung charakterisieren. Vielmehr wurde vorgeschlagen, dass dies ein Indikator sein könnte, eine widerlegbare Annahme oder ein optionaler Test.

Darüber hinaus forderten einige Stellungnehmende zusätzliche Leitlinien dazu, ob und wie einige Vermögenswerte (bspw. Geschäfts- oder Firmenwerte oder latentes Steuervermögen) und Schulden (bspw. latente Steuerschulden) und auch Gewinne aus vorteilhaften Käufen bei der vorgeschlagenen Ausleseprüfung berücksichtigt werden sollen - im Hinblick auf die Bestimmung des beizulegenden Zeitwerts des erworbenen Bruttovermögens.

Des Weiteren baten einige Stellungnehmende um zusätzliche Leitlinien in Bezug auf die Bestimmung, wann es sachgerecht ist, Vermögenswerte in einen einzigen identifizierbaren Vermögenswert zusammenzufassen (bspw. Erwerb eines Pachtgrundstückes und eines darauf befindlichen Gebäudes), und was als 'ähnlich' für Zwecke der Ausleseprüfung anzusehen ist.

Beurteilung, ob ein erworbener Prozess substanziell ist

Viele Stellungnehmende brachten Bedenken zum Ausdruck oder forderten zusätzliche Klarstellungen in Bezug auf die vorgeschlagenen Leitlinien zur Identifizierung eines substanziellen Prozesses. Dies schloss auch die Leitlinien zu erworbenen Outsourcing-Vereinbarungen. Sie sind der Meinung, dass der Prozess komplex ist und viel Ermessensspielraum bietet. Sie schlugen vor, dass der Board die vorgeschlagenen Leitlinien vereinfacht oder zusätzliche Beispiele zu dessen Anwendung zur Verfügung stellt.

Erläuternde Beispiele

In den Stellungnahmen wurden diese Beispiele im Allgemeinen unterstützt. Vorgeschlagene Verbesserungen betrafen Angleichung an die Beispiel des FASB und eine Neuformulierung, um die Verständlichkeit und Einheitlichkeit der Beispiele zu verbessern.

Geschäfts- oder Firmenwerte

Die meisten Stellungnehmenden stimmten dem Vorschlag zu, zu spezifizieren, dass das Vorliegen eines unbedeutenden Betrags von Geschäfts- oder Firmenwert nicht bedeutet, dass die erworbenen Vermögenswerte automatisch als Geschäftsbetrieb betrachtet werden sollten.

Einige Stellungnehmende merkten an, dass der Verweis auf das Vorliegen eines Geschäfts- oder Firmenwerts als Hinweis, dass eine Erwerbung einen Geschäftsbetrieb darstellt, eventuell nicht im Einklang mit den neuen Leitlinien zu einem substanziellen Prozess stehen könnte. Sie waren der Meinung, dass eine solche Überprüfung von geringem konzeptionellen Wert ist. Da die Bestimmung, ob ein Geschäfts- oder Firmenwert vorliegt, durchgeführt wird, nachdem bestimmt wird, ob ein Geschäftsvorfall einen Geschäftsbetrieb darstellt, ist dessen deren Verwendung als Hinweis, ob eine Erwerbung einen Geschäftsbetrieb darstellt, ein Kreisschluss. Diese Stellungnehmenden schlugen vor, die mögliche Inkonsistenz klarzustellen, oder das Vorliegen eines Geschäfts- oder Firmenwerts als separaten Indikator fallenzulassen.

Konvergenz mit den FASB-Vorschlägen

Die meisten Stellungnehmenden empfahlen, dass die Formulierung der Vorschläge des Boards mit denen der Vorschläge des FASB in Einklang gebracht werden - in dem Maß wie die beiden Boards konvergierte Lösungen erzielt haben.

Nächste Schritte

Bei einer kommenden Sitzung wird der Stab eine Analyse der eingegangenen Stellungnahmen und Vorschläge vorstellen, wie man weiter vorgehen kann.

Erörterung durch den Board

Zu diesem Agendapunkt fand nur eine geringfügige Diskussion statt. Ein Board-Mitglied stellte in Frage, ob die mit dem Screening Test verfolgte Zielsetzung der Vereinfachung im Entwurfsdokument in ausreichender Weise deutlich geworden ist und stellte damit zusammenhängend die Überlegung an, ob negative Rückmeldungen in den Stellungnahmen primär auf ein Kommunikationsproblem zurückzuführen sein könnten. Das IASB-Mitglied regte darüber hinaus an, dass der Stab seine Vorgehensweise festlegen sollte, wie Vorschläge von Stellungnehmenden berücksichtigt werden, die nicht mit den die US GAAP betreffenden Änderungen des FASB im Einklang stehen.

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