Finanzinstrumente mit Eigenschaften von Eigenkapital

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Überblick

Agendapapier 5

Der Zweck dieser Sitzung war, die Erörterungen im Projekt zu Finanzinstrumenten mit Eigenschaften von Eigenkapital fortzusetzen. Der Stab hat die folgenden Papiere vorgestellt:

  • (a) Zusammenfassung der Erörterungen bisher (Agendapapier 5A),
  • (b) Vertragliche Bedingungen (Agendapapier 5B) und
  • (c) Bilanzierung innerhalb des Eigenkapitals (Agendapapier 5C).

Der Board wurde um Anmerkungen zu den Analysen des Stabs und dessen Empfehlungen gebeten.

Zusammenfassung der Erörterungen bisher

Agendapapier 5A

Rückblick

Die Forschungsphase dieses Projekts dient der Evaluierung verschiedener Möglichkeiten, die Klassifizierung von Fremdkapital und Eigenkapital sowie die zugehörigen Ausweis- und Abgabevorschriften zu verbessern.

Der Board hat die Eigenschaften untersucht, mit denen zwischen Eigen- und Fremdkapital unterschieden werden kann: (i) nach der Art der zur Erfüllung des Anspruchs erforderlichen wirtschaftlichen Ressourcen, (ii) dem Zeitpunkt der Übertragung, (iii) dem für die Übertragung erforderlichen Betrag und (iv) dem Rang des Anspruchs im Verhältnis zu allen anderen Ansprüchen.

Der Board hat einen Ansatz entwickelt (als Gamma bezeichnet, siehe die Diskussion im Februar 2016), demzufolge Ansprüche auf Grundlage einer Kombination dieser Eigenschaften unterschieden würden und zu Ergebnissen führten, die im Großen und Ganzen im Einklang mit IAS 32 stünden.

Im Dezember 2016 hat der Board erörtert, wie der Gamma-Ansatz auf die Klassifizierung von Derivaten anzuwenden ist, deren Klassifizierung unter IAS 32 eine Herausforderung in der Praxis dargestellt hat. Schwerpunkt war die Frage, ob Derivate mit bestimmten Merkmalen das Kriterium 'allein vom Residualwert abhängig' erfüllen.

Anhang A enthält eine Zusammenfassung der drei untersuchten Ansätze und Anhang B eine Zusammenfassung der Klassifizierungsergebnisse nach den drei Ansätzen für einige einfache Instrumente.

Vertragliche Bedingungen

Agendapapier 5B

Hintergrund

Dieses Papier erörtert, ob nicht aus Verträgen resultierende Rechte und Pflichten (bspw. auf Grund von Gesetzen) beim Gamma-Ansatz bei der Klassifizierung eines Finanzinstruments als Eigen- oder Fremdkapital berücksichtigt werden sollten. Der Stab analysierte in diesem Zusammenhang zwei Instrumente (mit Rechten und Pflichten, die durch Gesetze beeinflusst werden oder aus ihnen resultieren): 1) verpflichtende, auf Gesetzen beruhende Übernahmeangebote (mandatory tender offers, MTO) und 2) Anleihen, die auf Grund von regulatorischen Anforderungen bedingt in Stammaktien umwandelbar sind. Der Stab untersuchte, ob die Einbeziehung nur von vertraglichen Vereinbarungen in die Beurteilung der Eigen-/Fremdkapital-Klassifizierung zu einer einheitlichen Bilanzierung von Sachverhalten mit ähnlichen wirtschaftlichen Konsequenzen führen würde.

Analyse des Stabs

MTOs

MTOs haben insoweit Ähnlichkeiten mit geschriebenen Put-Optionen auf nicht-kontrollierende Anteile (NCI puts), als dass beide Instrumente den nicht-kontrollierenden Anteilsinhabern das Recht geben zu entscheiden, ihre Anteile an das Unternehmen zu verkaufen oder nicht. Hinsichtlich der NCI puts verpflichtet IAS 32 das Unternehmen, die Schulden brutto zum Barwert des bei Optionsausübung zahlbaren Betrags zu bilanzieren. Bei MTOs stellt sich die Situation dagegen anders dar: Sofern die gesetzliche Verpflichtung des Unternehmens, nicht-kontrollierende Anteile zurückzukaufen, nicht bei der Klassifizierungsentscheidung berücksichtigt wird, wird bei MTOs keine Bruttoschuld angesetzt. Dies resultiert aus der Nicht-Anwendbarkeit von IAS 32 (weil ein MTO eine gesetzliche Verpflichtung darstellt) und von IAS 37 (weil MTOs schwebende Geschäfte darstellen und IAS 37 darüber hinaus nicht darauf abzielt, Eigenkapital und Schulden voneinander abzugrenzen). Folglich würde diese Vorgehensweise dazu führen, dass Instrumente mit ähnlichen wirtschaftlichcen Konsequenzen unterschiedlich bilanziert werden.

Bedingte Wandelanleihen

Wenn die rechtliche Wandeloption nicht berücksichtigt wird, würde die Wandelanleihe in ihrer Gesamtheit als Fremdkapital zu klassifizieren sein (unter der Annahme, dass es keine Eigenkapitaleigenschaften auf Basis von Verträgen gibt). Der Stab vertritt die Auffassung, dass die Nichtberücksichtigung der rechtlichen Verpflichtung bei der Klassifizierung konform mit IFRS 9 ist. Der Stab begründet dies damit, dass IFRS 9 ein Beispiel enthält, aus dem hervorgeht, dass regulatorische Effekte nicht bei der Beurteilung berücksichtigt werden dürfen, ob die Zahlungsströme eines Instruments das Kriterium "ausschließlich Tilgungs- und Zinszahlungen auf den ausstehenden Kapitalbetrag" (SPPI condition) erfüllen.

Der Stab betont im Verlaufe des Agendapapiers, dass die in den IFRS enthaltenen Regelungen zur Bilanzierung von Finanzinstrumenten vertragliche Rechte und Pflichten zur Grundlage haben (mit Ausnahme der Interpretation IFRIC 2, die sich auf einen eng abgegrenzten Ausnahmesachverhalt bezieht). Trotz des oben dargestellten Problems, dass hinsichtlich MTOs Instrumente mit vergleichbaren wirtschaftlichen Konsequenzen unterschiedlich bilanziert werden, entschied sich der Stab dagegen, bei der Klassifizierungsbeurteilung gesetzliche mit vertraglichen Rechten und Pflichten gleichzustellen. Die Begründung hierfür ist, dass eine solche Gleichstellung eine fundamentale Änderung der Bilanzierung von Finanzinstrumenten darstellen würde, die über die ursprüngliche Zielsetzung des FICE-Projekts hinausginge, Unterschiede zwischen Eigenkapital und Schulden in IAS 32 herauszuarbeiten.

Empfehlungen des Stabs

  • (a) Der Gamma-Ansatz sollte nur auf vertragliche Bedingungen eines Finanzinstruments angewendet werden;
  • (b) der Board sollte die Regelungen in IFRIC 2 nicht überdenken, da dem Stab keine Probleme bei der Anwendung dieser Interpretation bekannt sind; und
  • (c) der Board sollte sich auf Basis der Stellungnahmen zum bevorstehenden Diskussionspapier mit der Bilanzierung von MTOs befassen (einschließlich etwaiger Anhangangaben).

Erörterung durch den Board

Der Board unterstützte die Empfehlungen des Stabs.

Dass die Beurteilung der Eigenkapital-Fremdkapital-Klassifizierung nur die vertraglichen Elemente eines Finanzinstruments berücksichtigt, lässt sich weniger konzeptionell begründen und stellt nach Ansicht der meisten IASB-Mitglieder vielmehr eine Praxislösung dar. Dies sei darauf zurückzuführen, dass es eine Vielzahl von Gesetzen und Vorschriften gäbe, die sich zudem z.T. widersprechen würden, da sie mitunter mit unterschiedlichen Zielsetzungen und in unterschiedlichen Kontexten entstanden sind. Darüber hinaus können sich Gesetze und Vorschriften mit der Zeit ändern, so dass eine Nachverfolgung dieser Änderungen für Zwecke der Eigenkapital-Fremdkapital-Klassifizierung für die Unternehmen unverhältnismäßig aufwändig wäre. Allerdings wiesen einige Board-Mitglieder darauf hin, dass dies nicht bedeuten könne, dass Gesetze und Vorschriften bei der Eigen-/Fremdkapital-Klassifizierung völlig unberücksichtigt bleiben könnten. Vielmehr müssten Unternehmen untersuchen, ob vertragliche Vereinbarungen durch geltende Gesetze und Vorschriften bspw. im Hinblick auf vertragliche Erfüllungsalternativen eingeschränkt werden. Der Board diskutierte auch, dass zwischen den gemäß Gamma-Ansatz zu berücksichtigenden vertraglichen Vereinbarungen und den hiervon abweichenden Anforderungen im Versicherungsstandard unterschieden werden müsse, um die Anwendung nicht sachgerechter Analogien durch die Unternehmen zu vermeiden.

Einige Board-Mitglieder vertraten zwar die Ansicht, dass Gesetze und Vorschriften in die Beurteilung der Eigen-/Fremdkapital-Klassifizierung einbezogen werden sollten; es wurden allerdings keine Lösungen gefunden, wie die hiermit verbundenen, oben genannten Praxisprobleme adressiert werden könnten. Ein Board-Mitglied wies in diesem Zusammenhang auf folgendes Problem hin: Wenn bestimmte Vereinbarungen nicht vertraglich verankert werden, weil sich die hieraus ergebenden Rechte und Pflichten bereits aus Gesetzen ergeben, würden diese Vereinbarungen bei der Eigen-/Kapital-Klassifizierung nicht berücksichtigt werden, obwohl die Vereinbarungen vertraglich festgelegt worden wären, wenn sich die damit einhergehenden Rechte und Pflichten nicht aus dem Rechtsrahmen ergeben würden, in dem das Unternehmen agiert.

Bilanzierung innerhalb des Eigenkapitals

Agendapapier 5C

Hintergrund

Dieses Agendapapier enthält Beispiele, in denen die Anwendung des Gamma-Ansatzes für Eigenkapitalbestandteile illustriert wird, die aus Wandelanleihen und geschriebenen Put-Optionen resultieren. Die Beispiele verdeutlichen darüber hinaus die vorgeschlagene Vorgehensweise der Zuordnung von Gewinnen/Verlusten und dem sonstigen Gesamtergebnis zu derivativen Eigenkapitalinstrumenten.

Erörterung durch den Board

Der Board wies den Stab an, im bevorstehenden Diskussionspapier die folgenden Fragestellungen weiter zu vertiefen:

  • Analyse der Bilanzierung von Put-Optionen auf nicht-kontrollierende Anteile nach dem Gamma-Ansatz unter Verwendung von Beispielen, wie Gewinne/Verluste und sonstiges Gesamtergebnis aufgeteilt würden zwischen (1) dem Mutterunternehmen zuordenbaren Eigenkapital und (2) den nicht-kontrollierenden Anteilen.
  • Analyse wie das Ergebnis je Aktie beeinflusst würde durch (1) die vorgeschlagene Zuordnung von Gewinnen/Verlusten und sonstigem Gesamtergebnis zu derivativen Eigenkapitalinstrumenten und (2) den vorgeschlagenen getrennten Ausweis  im sonstigen Gesamtergebnis von Gwinnen/Verlusten aus eigene Eigenkapitalinstrumente betreffenden Derivaten, die unter dem Gamma-Ansatz als Schulden klassifiziert werden.

Der Stab plant, den Board im Rahmen der März-Sitzung um Erlaubnis zu bitten, mit der Erstellung eines vorläufigen Diskussionspapiers zu beginnen.

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