IFRS-Umsetzungsfragen

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Überblick

Bei dieser Sitzung wurden die folgenden Themen erörtert:

  • IFRS 9 Finanzinstrumente: Modifizierung oder Austausch von finanziellen Verbindlichkeiten – vorläufige Entscheidungen des IFRS Interpretations Committee (Agendapapier 12A)
  • IFRS 9 Finanzinstrumente: Wertminderung nach IFRS 9 – Anwendung der Vorschriften in Textziffer B5.5.40(c) von IFRS 9 (Agendapapier 12B)

IFRS 9 Finanzinstrumente: Modifizierung oder Austausch von finanziellen Verbindlichkeiten – vorläufige Entscheidungen des IFRS Interpretations Committee

Agendapapier 12A

Hintergrund

Im November 2016 erörterte des IFRS Interpretations Committee die Frage, ob ein Unternehmen einen Gewinn oder Verlust im Betriebsergebnis erfasst, wenn eine finanzielle Verbindlichkeit modifiziert oder ausgetauscht wurde und diese Modifizierung oder dieser Austausch nicht zur Ausbuchung der finanziellen Verbindlichkeit führt. Der Punkt der Frage ist, ob der Effektivzinssatz dieser finanziellen Verbindlichkeit in einem solchen Fall geändert werden sollte. Das Agendapapier 6 der Sitzung des Interpretations Committee vom November 2016 enthält die Details des Falls. Kurz gefasst sind die Fakten:

  • Die Befragungen des Stabs haben ergeben, dass die meisten Unternehmen den Effektivzinssatz unter IAS 39 in diesem Fall anpassen, was dazu führt, dass der Gewinn oder der Verlust aus der Modifizierung über die verbleibende Laufzeit des Instruments über das Betriebsergebnis amortisiert wird (es wird also zum Zeitpunkt der Modifizierung kein Gewinn oder Verlust im Betriebsergebnis erfasst). Diese Unternehmen gehen davon aus, diesen Ansatz auch unter IFRS 9 weiter zu verfolgen.
  • Dagegen ist das Interpretations Committee nicht der Meinung, dass der Effektivzinssatz unter diesen Umständen unter IFRS 9 angepasst werden sollte. Vielmehr sollte zum Zeitpunkt der Modifizierung ein Gewinn oder Verlust im Betriebsergebnis erfasst werden.

Das Interpretations Committee ging dann der Frage nach, ob diese Schlussfolgerung als Agendaentscheidung, als Änderung an IFRS 9 oder als Interpretation veröffentlicht werden sollte.

Es verwarf die Agendaentscheidung, weil diese nicht verpflichtend sind und weil Anwender möglicherweise nicht einmal zur Kenntnis nehmen würden, dass das Interpretations Committee zu einer solchen Schlussfolgerung gelangt ist. Das Interpretations Committee verwarf auch die Idee, IFRS 9 zu ändern, weil man der Meinung ist, dass IFRS 9 nicht geändert zu werden braucht – alles, was benötigt würde, sei eine verbindliche Erläuterung, wie die einschlägigen Vorschriften in vorliegenden Fall anzuwenden sind. Deshalb ist das Interpretations Committee vorläufig zu dem Schluss gekommen, einen Interpretationsentwurf zu entwickeln.

Empfehlung des Stabs

Der Stab wird den Board fragen, ob er etwas dagegen hätte, wenn zu diesem Sachverhalt eine Interpretation entwickelt wird.

Erörterung durch den Board

Der Board lehnte die Entwicklung einer Interpretation ab. Vielmehr befürwortete der Board die Veröffentlichung einer Agendaentscheidung durch das IFRS Interpretations Committee, die durch diese Entscheidung illustrierendes Material (bspw. in Form eines Webcasts) ergänzt werden sollte, um der Entscheidung eine größere Aufmerksamkeit in der Öffentlichkeit zu sichern.

Der Board vertrat die Ansicht, das die Regelungen in IFRS 9 ausreichend klar seien, um zur Schlussfolgerung des Interpretations Committee zu gelangen und dass die Notwendigkeit, auf diese Schlussfolgerung aufmerksam zu machen, kein Grund dafür wäre, eine Interpretation zu veröffentlichen.

In diesem Zusammenhang wies der Stab darauf hin, dass er generell über die Entwicklung einer neuen Kommunikationsart für Entscheidungen des IFRS Interpretations Committee nachdenke, um für diese Entscheidungen eine größere Aufmerksamkeit zu gewährleisten, als dies derzeit bei Agendaentscheidungen mutmaßlich der Fall sei. Im Wesentlichen könne es sich hierbei um eine inhaltliche Anreicherung der Agendaentscheidungen handeln, sei es durch zusätzliches illustrierendes Material oder durch die Schaffung einer neuen Informationskategorie im IFRIC Update.

IFRS 9 Finanzinstrumente: Wertminderung nach IFRS 9 – Anwendung der Vorschriften in Textziffer B5.5.40(c) von IFRS 9

Agendapapier 12B

Hintergrund

In der Praxis ist die Frage aufgekommen, wie der Zeitraum bestimmt werden kann, über den davon ausgegangen werden kann, dass ein Unternehmen Kreditrisiken aus Finanzinstrumenten wie beispielweise Kreditkartenlimits innerhalb des Anwendungsbereichs von IFRS 9.5.5.20 ausgesetzt ist.

In dem Papier werden die einschlägigen Vorschriften in IFRS 9 ebenso zusammengefasst wie die Erörterungen der Übergangsgruppe zur Beratung in Bezug auf die Wertminderung von Finanzinstrumenten. Der Board soll gebeten werden, seine Zielsetzung hinter den einschlägigen Vorschriften zu bestätigen.

Wenn erwartete Kreditverluste bemessen werden, ist in IFRS 9 allgemein vorgeschrieben, dass der maximale Zeitraum, der zu berücksichtigen ist, auf die maximale Vertragsdauer beschränkt ist, über die das Unternehmen dem Kreditrisiko ausgesetzt ist. Eine längere Periode ist nicht zu berücksichtigen, selbst wenn diese im Einklang mit der Geschäftspraxis steht. IFRS 9.5.5.20 bietet eine Ausnahme zu diesem Prinzip, indem für bestimmte qualifizieren Finanzinstrumente vorgeschrieben wird, dass das Unternehmen erwartete Kreditverluste über den Zeitraum zu bemessen hat, den das Unternehmen dem Kreditrisiko ausgesetzt ist, selbst wenn dieser Zeitraum über die maximale Vertragsdauer hinausgeht.

In IFRS 9.B5.5.40 werden drei Faktoren dargelegt, die ein Unternehmen berücksichtigen sollte, wenn ein solcher Zeitraum bestimmt wird (die "erwartete Laufzeit" des Instruments. Insbesondere wird in B5.5.40(c) vorgeschrieben, dass ein Unternehmen alle Ausfallrisikomanagementmaßnahmen zu berücksichtigen hat, von denen es ausgeht, sie voraussichtlich zu ergreifen, nachdem sich das Ausfallrisiko bei dem Finanzinstrument erhöht hat, wenn die erwartete Laufzeit des Instruments bestimmt wird.

In der Analyse des Stabs wird dargelegt, wie die Art und der Umfang von Kreditrisikominderungsmaßnahmen (bspw. Widerruf ungenutzter Limits im Vergleich zur Kontaktaufnahme zwecks Zahlung ohne Widerruf des ungenutzten Limits; und Höhe, bei der die Schwelle angesetzt wird, bevor Kreditrisikominderungsmaßnahmen ergriffen werden) Auswirkungen auf die erwartete Laufzeit haben können. Des Weiteren erläutert der Stab, wie unterschiedliche Instrumente innerhalb eines Portfolios auf Grundlage ihrer Risikoaussetzung unterschiedliche erwartete Laufzeiten haben können. Dies liegt darin begründet, da ein Unternehmen wahrscheinlich unterschiedliche Kreditrisikominderungsmaßnahmen für Instrumente mit unterschiedlichen Risikoaussetzungen vorsieht.

Empfehlung des Stabs

Der Stab beabsichtigt, als Lehrmaterial einen Webcast zu erarbeiten, in dem dieses Thema erläutert wird.

Erörterung durch den Board

Der Board nahm die Empfehlung des Stabs ohne weitere Diskussion an.

Zugehörige Themen

Zugehörige Interpretationen

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