Versicherungsverträge

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Zusammenfassung der Agendapapiere

Es gibt drei Agendapapiere für diese Boardsitzung, bei der die Ergebnisse der externen Konsistenzprüfung erörtert wurden. Grundlage der Überprüfung war ein Entwurf von IFRS 17 Versicherungsverträge.

In Agendapapier 2A wird der Frage nachgegangen, ob die Vorschriften im Entwurf von IFRS 17 zu Änderungen des Buchwerts der vertraglichen Dienstleistungsmarge geändert werden sollen. In Agendapapier 2B wird eine begrenzte Ausnahme an den Vorschriften zur Gruppierung von Versicherungsverträgen erörtert, die gelten, wenn eine Regulierung oder ein Gesetz ein Unternehmen davon abhalten, das übertragene Versicherungsrisiko auf Grundlage der Merkmale jedes Versicherungsnehmers voll zu bepreisen. In Agendapapier 2C werden die Ergebnisse der externen Überprüfung zusammengefasst, andere geringfügige Sachverhalte identifiziert und die Vorschläge des Stabs vorgestellt, wie man darauf reagieren sollte.

Änderungen an der vertraglichen Dienstleistungsmarge

Agendapapier 2A

Der Stab empfiehlt, dass für Verträge unter dem allgemeinen Modell Folgendes gelten soll: (i) Alle Änderungen in den Schätzungen des Barwerts künftiger Kapitalflüsse, die aus nicht finanziellen Risiken entstehen (mit Ausnahme derer, die aus angefallenen Ansprüchen entstehen) einschließlich derer, die direkt von Erwartungsanpassungen verursacht werden, werden gegen die vertragliche Dienstleistungsmarge angepasst, und (ii) der Betrag der vertraglichen Dienstleistungsmarge, der im Betriebsergebnis erfasst wird, wird dadurch bestimmt, dass der Buchwert der vertraglichen Dienstleistungsmarge Abdeckungseinheiten zugewiesen wird, nachdem alle anderen Anpassungen an der vertraglichen Dienstleistungsmarge zu Beginn der Periode vorgenommen wurden (dies ist die einzige Empfehlung, die keine Änderung im Vergleich zum Entwurf des Standards darstellen würde). Der Stab empfiehlt weiterhin, dass die Definition einer Erwartungsanpassung so geändert werden sollte, dass jegliche Anlagekomponenten aus Erwartungsanpassungen ausgeschlossen werden, die aus Differenzen zwischen (i) erwarteten eingetretenen Ansprüchen und Aufwendungen und (ii) tatsächlichen eingetretenen Ansprüchen und Aufwendungen entstehen. Die letzte Empfehlung des Stabs ist, dass für Verträge, die nach dem Ansatz der variablen Gebühren bewertet werden, alle Änderungen in den Schätzungen des Barwerts künftiger Kapitalflüsse, die sich nicht auf den zugrunde liegenden Posten beziehen, zu Anpassungen der vertraglichen Dienstleistungsmarge führen sollten (mit Ausnahme derer, die aus angefallenen Ansprüchen entstehen).

Erörterung durch den Board

Allgemeines Modell - Schätzungsänderungen bei künftigen Kapitalflüssen, die unmittelbar auf Erfahrungsanpassungen zurückzuführen sind

Der Stab berichtete über Rückmeldungen, dass die erfolgswirksame Bilanzierung des gemeinsamen Effekts von Erfahrungsanpassungen und direkt verursachten Schätzungsänderungen des Barwerts künftiger Kapitalflüsse die operationale Komplexität erhöhen würde. Außerdem würde der Effekt der genannten Schätzungsänderungen und Erfahrungsanpassungen häufig in dieselbe Richtung gehen, wodurch es keine Saldierung gäbe.  

Der Board stimmte der Empfehlung des Stabs einstimmig zu.

Allgemeines Modell - Ermittlung des anzusetzendes Betrags in der Gewinn- und Verlustrechnung, um die in der Periode erbrachten Leistungen widerzuspiegeln

In einigen Stellungnahmen wurde die Frage aufgeworfen, warum eine Änderung hinsichtlich der Schätzung künftiger Kapitalflüsse, deren Eintritt erst in künftigen Perioden erwartet wird, den Betrag der vertraglichen Dienstleistungsmarge beeinflussen soll, der in der aktuellen Periode in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst wird. Der Stab entgegnete hierzu, dass der Zeitpunkt der Änderung schwer zu ermitteln sei, so dass es zur Vermeidung beständiger Neubewertungen notwendig sei, eine Annahme zu treffen, um zu ermitteln, welche Vereinfachungen vorgenommen werden sollten.

Ein Board-Mitglied stimmte mit der Empfehlung des Stabs nicht überein, da es hierdurch zu einem inkonsistenten Ansatz des Versicherungsumsatzes kommen könnte.

Letztlich stimmte der Board der Empfehlung des Stabs einstimmig zu, den Text im Entwurfsstandard nicht zu ändern.

Definition einer Erfahrungsanpassung

Obwohl die Empfehlungen des Stabs allgemein unterstützt wurden, identifizierten mehrere Board-Mitglieder Bereiche, wo die Formulierung der geänderten Definition verbessert werden könnte. Der Stab wird diese Anmerkungen in seiner weiteren Arbeit berücksichtigen. 

Der Board stimmte der Empfehlung des Stabs einstimmig zu.

Verträge, die nach dem Ansatz der variablen Gebühren bewertet werden

Der Stab führte aus, dass es zur Wahrung der Konsistenz mit der bereits vom IASB hinsichtlich des allgemeinen Modells getroffenen vorläufigen Entscheidung notwendig sei, dass die vertragliche Dienstleistungsmarge für eine Gruppe von Verträgen, die nach dem Ansatz der variablen Gebühren bewertet wird, an alle Schätzungsänderungen des Barwerts der künftigen, sich nicht auf zugrunde liegende Posten beziehenden Kapitalflüsse angepasst werden muss. Diese Änderung würde den methodischen Ansatz stark vereinfachen und mit den Prinzipien des Ansatzes der variablen Gebühren im Einklang stehen. 

Die Empfehlung des Stabs wurde vom Board nicht weiter diskutiert und einstimmig angenommen.

Begrenzte Ausnahme für die Zusammenfassung von Versicherungsverträgen, deren Preisgestaltung von Regulierung betroffen ist

Agendapapier 2B

Wenn eine Ausnahme für die Gruppierung von Versicherungsverträgen zur Verfügung gestellt wird, empfiehlt der Stab, dass diese nur für Verträge gelten sollte, die in unterschiedliche Gruppen fallen würden, weil Gesetze oder Regulierung die praktische Möglichkeit des Unternehmens beschränken, einen unterschiedlichen Preis oder ein anderes Leistungsniveau für Versicherungsnehmer mit unterschiedlichen Merkmalen zu setzen.

Erörterung durch den Board

Die Empfehlungen des Stabs wurden in den eng umschriebenen Umständen allgemein unterstützt. Ein Board-Mitglied warnte indes davor, zu viele detaillierte Anwendungshinweise zu geben, da vor allem regulatorische Anforderungen in verschiedenen Rechtskreisen häufig voneinander abweichen würden. 

Der Board bestätigte die Empfehlung des Stabs mit einer Gegenstimme.

Antwort auf die externe Überprüfung

Agendapapier 2C

Es gibt 14 Sachverhalte, die von den Boardmitgliedern und den externen Prüfern aufgebracht wurden, die dazu geführt haben, dass der Stab eine Änderung am Entwurf von IFRS 17 vorschlägt. Vor dem Hintergrund der erhaltenen Rückmeldungen empfiehlt der Stab darüber hinaus 15 Klarstellungen am Text. Der Stab beabsichtigt, den Board allgemein zu fragen, ob er den Vorschlägen des Stabs insgesamt zustimmt - einzelne Sachverhalte sollen nur auf Nachfrage erörtert werden. Das Agendapapier enthält außerdem 9 weitere Sachverhalte, bei denen der Stab vorschlägt, keine Maßnahmen zu ergreifen, weil der Board diese Themen bereits erörtert hat und zu Entscheidungen gekommen ist.

Erörterung durch den Board

Obwohl die Empfehlungen des Stabs allgemein unterstützt wurden, identifizierten mehrere Board-Mitglieder Bereiche, wo die vorgeschlagenen Formulierungen verbessert werden könnten, insbesondere bei der Mutualisierung und hinsichtlich des Ansatzes der variablen Gebühren (Anwendungsbereich und Bedeutung von faktischen Verpflichtungen).

Der Board stimmte den Empfehlungen des Stabs einstimmig zu.

Nächste Schritte

Der Stab wird den Formulierungsprozess des endgültigen Standards fortsetzen und dabei auch die Ergebnisse dieser Sitzung berücksichtigen.

Der Stab geht davon aus, IFRS 17 in der ersten Jahreshälfte 2017 veröffentlichen zu können, wobei Mai als der wahrscheinlichste Monat für die Veröffentlichung angesehen wird.

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