IFRS 9 — Symmetrische Vorauszahlungsoptionen

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Eine mögliche eng umrissene Änderung an IFRS 9

Agendapapier 3

Hintergrund

Bei seiner Sitzung im Dezember 2016 hatte der Board den Stab gebeten, weitere Analysen zu symmetrischen Vorauszahlungsoptionen vorzustellen, die dabei helfen sollen, zu entscheiden, ob eine eng umrissene Ausnahme geschaffen werden könnte, um zu gestatten, dass Instrumente mit solchen Vorauszahlungsoptionen für eine Bewertung zu fortgeführten Anschaffungskosten qualifizieren, obwohl sie das Kriterium "ausschließlich Tilgungs- und Zinszahlungen auf den ausstehenden Kapitalbetrag" nicht erfüllen. Das Fall war ursprünglich beim IFRS Interpretations Committee eingereicht worden.

Analyse des Stabs

Der Stab eröffnete sein Papier mit der Betonung des grundlegenden Prinzips, dass die Effektivzinsmethode nur für Instrumente mit einfachen Zahlungsströmen sachgerecht ist, die ausschließlich Tilgungs- und Zinszahlungen auf den ausstehenden Kapitalbetrag darstellen. Darüber hinaus berücksichtigt die Effektivzinsmethode bereits die Möglichkeit angemessener Entschädigung für die vorzeitige Auflösung eines Vertrags (IFRS 9.B4.1.11(b)), obwohl Entschädigung normalerweise im üblichen Wortsinn verstanden wird, also in eine Richtung gehend - die Partei, die die Option ausübt, bezahlt die andere Partei für jegliche ungünstigen Ergebnisse, die die Vorauszahlung haben kann, und nicht umgekehrt (‘negative’ Entschädigung).

Der Stab hielt fest, dass die Absicht des Boards bei der Entwicklung des Entschädigungskonzepts darin gelegen hätte, den Unterschied zwischen dem Zinssatz des vorausgezahlten Instruments und dem gegenwärtigen Marktzinssatz zu adressieren. Der Stab ist der Meinung, dass eine symmetrische Vorauszahlungsoption, die zu einer negativen Entschädigung führt, den gleichen Zweck erfüllt, sodass diese weiterhin das grundlegende Prinzip der Effektivzinsmethode erfüllt, solange die symmetrische Vorauszahlungsoption nicht zu Cashflows führt, die anders sind als diejenigen, die bereits Gegenstand von IFRS 9.B4.1.11(b) sind. Der Stab betonte, dass die vorgeschlagene Ausnahme auf diejenigen Instrumente beschränkt werden soll, bei denen nur die Richtung der Entschädigung die Vorschriften in IFRS 9.B4.1.11(b) nicht erfüllt, und nicht auch diejenigen Instrumente abdecken sollte, die die Vorschriften in der besagten Textziffer aus anderen Gründen nicht erfüllen. So würde bspw. ein finanzieller Vermögenswert, der zum beizulegenden Zeitwert vorauszuzahlen ist, nicht die Vorschriften in Textziffer B4.1.11(b) erfüllen, weil der Vorauszahlungsbetrag viele Faktoren widerspiegeln würde, die mit dem einfachen Konzept der Entschädigung für die Unterschiede im Zinssatz zum Zeitpunkt der Vorauszahlung nicht zusammenhängen (in diesem Fall wäre eine Bewertung zum beizulegenden Zeitwert angemessener, da die Kapitalflüsse nicht diejenigen einer einfachen Kreditvereinbarung widerspiegeln). Deshalb würden solche Vorauszahlungsoptionen nicht unter die vorgeschlagene Ausnahme fallen.

Um den Anwendungsbereich der vorgeschlagenen Ausnahme noch weiter zu begrenzen, schlug der Stab vor, dass diese nur greifen soll, wenn der beizulegenden Zeitwert des symmetrischen Vorauszahlungsmerkmals nicht bedeutend ist, wenn das Unternehmen den finanziellen Vermögenswert erstmalig ansetzt.

Empfehlung des Stabs

Der Stab empfahl, dass der Board Folgendes vorschlägt:

  • eine eng umrissene Ausnahme in IFRS 9 nach der ein vorauszuzahlender finanzieller Vermögenswert zu fortgeführten Anschaffungskosten (oder zum beizulegenden Zeitwert mit Erfassung der Änderungen in sonstigen Gesamtergebnis nach der Geschäftsmodellbedingung) bewertet werden kann, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
    • (a) der finanzielle Vermögenswert würde ansonsten die Vorschriften in Textziffer B4.1.11(b) erfüllen und scheitert nur aufgrund der Möglichkeit, dass die Vorauszahlung zu einer negativen Entschädigung führen kann; und
    • (b) der beizulegenden Zeitwert des symmetrischen Vorauszahlungsmerkmals ist bei erstmaligem Ansatz nicht bedeutend.
  • einen Zeitpunkt des Inkrafttretens 1. Januar 2018 für die vorgeschlagene Änderung bei rückwirkender Anwendung und bestimmten Übergangsvorschriften.

Erörterung durch den Board

Der Board stimmte den Empfehlungen des Stabs zu. Angesichts des sehr frühen vorgeschlagenen Zeitpunkts des Inkrafttretens soll im Entwurf explizit gefragt werden, ob ein späterer Zeitpunkt des Inkrafttretens mit erlaubter vorzeitiger Anwendung angemessener sei.

Der Board war sich des engen gesteckten Zeitrahmens sehr bewusst und auch der Gefahr, dass dieses Thema sich als Ergebnis der Stellungnahmen zu einem weit Größeren ausweiten kann. Dennoch entschied sich der Board wegen der großen Verbreitung des Themas und wegen seiner Bedeutung, mit dem Vorschlag fortzufahren. Der Board betonte, dass dies zu einer sehr eng begrenzten Ausnahme von der Regel führen soll, und das jegliche Vorfälligkeitsentschädigung zunächst das Kriterium der 'vernünftigen zusätzlichen Gegenleistung' für langfristige Anteile erfüllen muss (und nicht für andere Risiken), bevor beurteilt wird, ob sie für die vorgeschlagene Ausnahme qualifiziert.

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