IFRS-Umsetzungsfragen

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Überblick über die Sitzung, IFRIC Update

Agendapapier 12

Der Zweck dieser Sitzung lag darin, Folgendes zu erörtern:

  • Änderungen an IAS 12: Ertragsteuerkonsequenzen von Zahlungen auf Finanzinstrumente, die als Eigenkapital klassifiziert werden – Analyse der Rückmeldungen zu den vorgeschlagenen Änderungen (Agendapapier 12A)
  • Änderungen an IAS 23: Fremdkapitalkosten auf fertiggestellte qualifizierende Vermögenswerte – Analyse der Rückmeldungen zu den vorgeschlagenen Änderungen (Agendapapier 12B)
  • Änderungen an IAS 19 und IFRIC 14 – Mögliche Auswirkungen der Änderungen an IFRIC 14 (Agendapapier 12C)

Änderungen an IAS 12: Ertragsteuerkonsequenzen von Zahlungen auf Finanzinstrumente, die als Eigenkapital klassifiziert werden – Analyse der Rückmeldungen zu den vorgeschlagenen Änderungen

Agendapapier 12A

Hintergrund

In diesem Papier werden die Rückmeldungen analysiert, die zu den vorgeschlagenen Änderungen an IAS 12 in den jährlichen Verbesserungen 2015-2017 enthalten waren. Der Board hatte vorgeschlagen, IAS 12 zu ändern, um klarzustellen, dass ein Unternehmen alle ertragsteuerlichen Auswirkungen von Dividenden (bspw. Ausschüttung von Gewinnen) in der Gewinn- oder Verlustrechnung, dem sonstigen Gesamtergebnis oder dem Eigenkapital in Abhängigkeit davon ansetzen sollte, wo es den Geschäftsvorfall angesetzt hat, der zur Aschüttung führte. Dies gelte unabhängig davon, wie die Steuer entsteht.

Analyse des Stabs der erhaltenen Rückmeldungen

Eine große Anzahl von Stellungnehmenden stimmte den vorgeschlagenen Änderungen zu. Die wesentlichen Punkte, die aufgebracht wurden, werden nachfolgend erörtert.

Wie zu bestimmen ist, ob Zahlungen die Ausschüttung von Gewinnen sind

Viele Stellungnehmende schlugen vor, dass der Board Leitlinien dazu zur Verfügung stellt, wie zu bestimmen ist, ob Zahlungen auf Finanzinstrumente, die als Eigenkapital klassifiziert sind, Gewinnausschüttungen sind. Sie sind der Meinung, dass ohne solche Leitlinien Abweichungen in der Praxis in Bezug darauf, wo die entsprechenden Steuerauswirkungen zu erfassen sind, weiterhin bestehen werden.

Der Stab wies darauf hin, dass der Board bereits in Textziffer BC6 der vorgeschlagenen Änderungen erklärt hat, warum er keine Leitlinien dazu zur Verfügung stellt, wie zu bestimmen ist, was eine Ausschüttung von Gewinnen darstellt. In BC6 wird erläutert, dass dies eine ermessensbehaftete Beurteilung ist und dass es über den Umfang der vorgeschlagenen Änderungen hinausginge und unbeabsichtigte Auswirkungen haben könnte, wenn man zusätzliche Leitlinien zur Verfügung stellte. Das Ziel der Änderungen sei einfach, klarzustellen, dass die Vorschriften in IAS 12.58 in Bezug darauf, ob steuerliche Auswirkungen in der Gewinn- oder Verlustrechnung, dem sonstigen Gesamtergebnis oder im Eigenkapital zu zeigen sind, für alle steuerlichen Auswirkungen einer Gewinnausschüttung gelten und nicht nur für Situationen, in denen es unterschiedliche Steuersätze für ausgeschüttete und nicht ausgeschüttete Gewinne gibt (wie einige Leute in der Praxis interpretiert hatten).

Der Stab wies auch darauf hin, dass in den Stellungnahmen keine neuen Argumente vorgebracht worden wären, die der Board nicht bereits erörtert hätte.

Rückwirkende Anwendung

Der Board hat die rückwirkende Anwendung der vorgeschlagenen Änderungen vorgeschlagen. In einigen Stellungnahmen wurde der Meinung Ausdruck verliehen, dass es schwierig sein könnte, den Ursprung der Geschäftsvorfälle zu eruieren, die in früheren Jahren zu Dividenden geführt hätten. Daher wurde vorgeschlagen, dass der Board eine prospektive Anwendung fordern sollte.

Der Stab erkannte diese Bedenken an. Seiner Meinung nach würden die Kosten der rückwirkenden Anwendung den erwarteten Nutzen überwiegen, auch weil die Auswirkungen der Änderungen auf Umklassifizierungen zwischen Eigenkapitalkomponenten beschränkt sind.

Empfehlung des Stabs

Der Stab empfahl, dass der Board Folgendes tut:

  • Bestätigung der vorgeschlagenen Änderungen an IAS 12, ohne dass zusätzliche Leitlinien dazu hinzugefügt werden, was eine Gewinnausschüttung darstellt, und
  • Vorschrift der prospektiven Anwendung der Änderungen auf Dividenden, die am oder nach dem Beginn der frühesten dargestellten Periode angesetzt werden.

Erörterung durch den Board

Der Board stimmte den Empfehlungen des Stabs ohne größere Diskussion zu.

Änderungen an IAS 23: Fremdkapitalkosten auf fertiggestellte qualifizierende Vermögenswerte – Analyse der Rückmeldungen zu den vorgeschlagenen Änderungen

Agendapapier 12B

Hintergrund

In diesem Papier werden die Rückmeldungen analysiert, die zu den vorgeschlagenen Änderungen an IAS 23 in den jährlichen Verbesserungen 2015-2017 enthalten waren. Der Board hat vorgeschlagen, IAS 23 zu ändern, um klarzustellen, dass, wenn ein Vermögenswert bereit für seine beabsichtigte Nutzung oder zur Veräußerung ist, ein Unternehmen jegliche noch vorhandenen Fremdkapitalbestände, die ausdrücklich aufgenommen, um diesen Vermögenswert zu erhalten, als Teil des allgemein aufgenommenen Fremdkapitals behandelt werden.

Analyse des Stabs der erhaltenen Rückmeldungen und der Empfehlung des IFRS Interpretation Committee

In einer großen Anzahl der Stellungnahmen wurden den vorgeschlagenen Änderungen zugestimmt. Außer der Bitte um Klarstellung zu den Punkten, die in den Empfehlungen des Stabs unten aufgegriffen werden, gab es keine wesentlichen Anmerkungen. Punkt (b) der Empfehlungen wurde bereits 2009 vom IFRS Interpretations Committeee erörtert und vom Board bestätigt.

Das IFRS Interpretations Committee hat die Rückmeldungen bei seiner Sitzung im Juni 2017 erörtert und stimmt den Empfehlungen des Stabs zu.

Empfehlung des Stabs

Der Stab empfahl, dass der Board die vorgeschlagenen Änderungen an IAS 23 finalisiert und dabei Folgendes klarstellt:

  • a) die Begründung für die Änderungen in der Grundlage für Schlussfolgerungen und
  • b) dass ein Unternehmen aufgenommene Fremdkapitalbeträge, die für einen nicht qualifizierenden Vermögenswert aufgenommen wurden, als Teil der generellen Fremdkapitalaufnahme ausweist.

Erörterung durch den Board

Nach einigen klarstellenden Fragen stimmte der Board den Empfehlungen des Stabs ohne größere Diskussion zu.

Einige Boardmitglieder waren der Meinung, dass einige der Sachverhalte, die in Anhang A als 'Analyse weiterer Themen' aufgeführt werden. Weiter untersucht werden sollten. Der Stab gab zu Antwort, dass diese Sachverhalte außerhalb des Umfangs der vorgeschlagenen Änderungen liegen.

Änderungen an IAS 19 und IFRIC 14 – Mögliche Auswirkungen der Änderungen an IFRIC 14

Agendapapier 12C

Hintergrund

In diesem Papier wird untersucht, wie sich die vorgeschlagenen Änderungen an IFRC 14 auf die Bewertung des wirtschaftlichen Nutzens auswirkt, der einem Unternehmen als Rückerstattung aus einem leistungsorientierten Plan zur Verfügung steht. Die Analyse folgt allein britischen leistungsorientierten Plänen mit besonderen Merkmalen, da der Stab eruiert hat, dass dieser Sachverhalt in anderen Rechtskreisen nicht auftritt.

Der Board wurde während dieser Sitzung nicht gebeten, Entscheidungen zu fällen.

Analyse des Stabs

Gegenwärtige bewerten Unternehmen im Allgemeinen den wirtschaftlichen Nutzen, der als Rückerstattung aus einem britischen leistungsorientierten Plan zur Verfügung steht auf Grundlage der graduellen Erfüllung. Das bedeutet, dass die erwarteten Kosten für die Erfüllung von Planerfüllungen nicht berücksichtigt werden, wenn die Rückerstattung bewertet wird (IFRIC 14.13). Die vorgeschlagene Textziffer 12A der vorgeschlagenen Änderungen an IFRIC 14 könnte jedoch dazu führen, dass die Rückerstattung aus solchen Plänen bewertet wird, wenn man die vollständige Begleichung der Schuld zu einem einzigen Zeitpunkt annimmt. Dies bedeutet, dass die Kosten für die Erfüllung von Planschulden berücksichtigt werden, wenn die Rückerstattung bewertet wird (IFRIC 14.14). Diese Änderung könnte dazu führen, dass der Vermögenswert hinter dem leistungsorientierten Plan zu einem bedeutend geringeren Betrag bewertet wird.

Des Weiteren kann in einigen Situation ein Unternehmen die Pflicht haben, Beiträge im Rahmen einer Mindestfinanzierungsanforderung zu leisten, um einen Ausfall hinsichtlich bereits erhaltener Leistungen auszugleichen. Die Absenkung der Vermögenswertobergrenze, die sich aus der vorgeschlagenen Textziffer 12A wie oben beschrieben ergibt kann dazu führen, dass solche Beiträge sobald gezahlt nicht wieder eingebracht werden können. Wenn dies der Fall ist, hat ein Unternehmen ggf. eine zusätzliche für den Teil dieser Beiträge anzusetzen, der nicht wieder eingebracht werden kann.

Der Stab hat vier Beispiele genutzt, um die möglichen Auswirkungen der vorgeschlagenen Änderungen abzuschätzen. Alle vier Beispiele haben die erwarteten Ergebnisse wie oben beschrieben bestätigt.

Nächste Schritte

Der Stab beabsichtigt, (a) mit Adressatengruppen in Austausch zu treten, um zu verstehen, wie ihre vorgeschlagenen Änderungen sich auf Pläne in anderen Rechtskreisen auswirken würden, und (b) zu bestätigen, dass die Änderungen die Auswirkungen haben werden, die der Board während ihrer Entwicklung beabsichtigt hat. Der Stab wird den Board bei einer künftigen Sitzung über die Ergebnisse seiner Untersuchungen unterrichten.

Erörterung durch den Board

Der Board stimmte zu, dass der Stab weiter untersuchen sollte, welche Auswirkungen die vorgeschlagenen Änderungen auf leistungsorientierte Pläne in anderen Rechtskreisen haben. Ein Mitglied war der Meinung, dass es unwahrscheinlich sei, dass der Sachverhalt auf Großbritannien beschränkt ist, weil typische rechtliche und aufsichtliche Vorschriften im Zusammenhang mit leistungsorientierten Plänen es normalerweise schwer machen, Rückerstattungen aus einem Plan zu bekommen, und daher sei es unter solchen Umständen sachgerechter, die Rückerstattung auf Grundlage einer einzigen vollständigen Erfüllung zu bewerten. Dies würde im Einklang mit den Absichten hinter der Änderung stehen.

Der Board forderte den Stab auf, Folgendes zu tun:

  1. in den Formulierungen durch einheitliche Verwendung von Wörtern klarzustellen, dass die leistungsorientierten britischen Pläne wie oben beschrieben in den Anwendungsbereich der vorgeschlagenen Änderung fallen; und
  2. klarzustellen, dass die Ergebnisse, die in der Auswirkungsanalyse des Stabs widergespiegelt werden, tatsächlich dem entsprechen, was der Board mit den Änderungen bezwecken wollte.

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