Leitliniendokument zur Wesentlichkeit

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Überblick und wesentliche Aspekte

Agendapapier 11

Hintergrund

Bei der Überprüfung des Entwurfs des Leitliniendokuments zu Wesentlichkeit hinterfragten einige externe Überprüfer die Sachgerechtigkeit der vorgeschlagenen Leitlinien zur Beurteilung, ob eine Kreditklausel wesentlich sei.

Analyse des Stabs

Sachverhalt 1

Im Leitliniendokument heißt es in Textziffer 84, dass selbst bei bedeutenden Auswirkungen eines Bruchs einer Kreditklausel die Informationen über diese Kreditklausel nicht wesentlich seien und daher nicht berichtet werden müssten, wenn die Wahrscheinlichkeit des Bruchs der Kreditklausel gering sei.

Der Stab wies darauf hin, dass das Konzept der geringen Wahrscheinlichkeit IAS 37.28 entnommen ist. Nach dieser Textziffer ist die Angabe einer bedingten Verbindlichkeit gefordert, es sei denn, die Wahrscheinlichkeit des Abflusses von wirtschaftlichem Nutzen ist gering. Der Stab war der Meinung, dass der Bruch einer Kreditklausel ähnlich einer bedingten Verbindlichkeit ist, da beide von unsicheren künftigen Ereignissen beeinflusst werden. Daher war der Stab weiterhin der Meinung, dass IAS 37.28 eine sachgerechte Grundlage für die Bestätigung der Leitlinien zu anzugebenden Informationen zu Kreditklauseln bietet.

Sachverhalt 2

Im Leitliniendokument heißt es in den Textziffern 85 und 86, dass ein Unternehmen Entscheidungen über die Wesentlichkeit in der Erstellung des Entwurfs seines Abschlusses trifft, ohne das Bestehen von Kreditklauseln zu berücksichtigen. Das Unternehmen beurteilt dann seine Einhaltung jeglicher Kreditklauseln, sobald der Entwurf des Abschlusses erstellt wurde. Dies liegt daran, dass Kreditklauseln of auf Grundlage von Informationen in IFRS-Abschlüssen definiert werden, und die Forderung nach einer Beurteilung, wie eine Kreditklausel die Erstellung der Informationen beeinflusst, auf deren Grundlage die Kreditklausel gründet wird, wäre zirkulär.

Einige externe Überprüfer waren der Meinung, dass diese Leitlinien im Konflikt mit den Leitlinien der SEC zu Wesentlichkeit und den Vorschriften in ISA 450 stehen würden. Nach den genannten Leitlinien müssen ein Unternehmen und ein Prüfer Kreditklauseln berücksichtigen, wenn sie Wesentlichkeit für ihre Zwecke bestimmen. Einige Überprüfer waren auch der Meinung, dass es als eine neue Interpretation der bestehenden Vorschriften in den Standards gesehen werden könnte, wenn man Leitlinien entwickelt, die im Widerspruch zu lokaler Regulierung stehen. Das würde dem Wesen eines Leitliniendokuments widersprechen.

Vor dem Hintergrund dieser Rückmeldungen hat der Stab drei Optionen erwogen: (a) Beibehaltung, (b) Streichung oder (c) Ersetzung der betroffenen Passagen. Insgesamt ist der Stab zu der Schlussfolgerung gelangt, dass eine Streichung der entsprechenden Passagen vor dem Hintergrund der Zielsetzung des Leitliniendokuments die beste Alternative ist.

Der Stab war der Meinung, dass es für den Parteien, die in die Finanzberichterstattung involviert sind, verwirrend wäre, wenn man Leitlinien hat, die im Konflikt mit Prüfungsstandards und lokaler Regulierung stehen. Dies würde wiederum die Zielsetzung untergraben, dass das Leitliniendokument als Referenzpunkt für Diskussionen zwischen einem Unternehmen, seinem Prüfer und dem Regulierer bei der Beurteilung von Wesentlichkeit dienen soll.

Der Stab war außerdem der Meinung, dass es nicht durchführbar wäre, die Leitlinien mit etwas zu ersetzen, aus dem sich schließen ließe, dass Kreditklauseln Wesentlichkeitsbeurteilungen beeinflussen können. Zum einen stände dies im Widerspruch zu der Entscheidung des Boards vom November 2016. Zum anderen könnten solche Leitlinien zu einer endlosen Neubeurteilung von Wesentlichkeit führen, je mehr sich ein Unternehmen einem Vertragsbruch nähert. Und schließlich gelte, dass, wenn Wesentlichkeitsbeurteilungen von Kreditklauseln beeinflusst werden, auch andere vertragliche Vereinbarungen mit Bedingungen, die auf Zahlen im Abschluss basieren, Wesentlichkeitsbeurteilungen beeinflussen könnten. Beispiele wären hier Gewinnteilungsvereinbarungen und Anreizvereinbarungen für die Unternehmensleitung. Im Extremfall könnte dies bedeuten, dass alle Zahlen im Abschluss wesentlich sind.

Empfehlung des Stabs

Vor dem Hintergrund der obigen Erwägungen empfahl der Stab, dass der Board Folgendes tut:

  • Beibehaltung der Leitlinien in den Textziffern 82-84 in Bezug auf die Wesentlichkeitsbeurteilung von Informationen in Bezug auf Kreditklauseln (s. Sachverhalt 1); und
  • Streichung der Leitlinien in den Textziffern 85-86 und des Beispiels Q im Hinblick auf die Auswirkung von Kreditklauseln auf die Wesentlichkeit von anderen Informationen (s. Sachverhalt 2).

Erörterung durch den Board

Die Boardmitglieder waren stark entgegengesetzter Meinungen zu diesem Thema. Die Empfehlungen des Stabs wurden nur mit knapper Mehrheit angenommen. Schwerpunkt der Diskussionen war der Sachverhalt 2.

Diejenigen, die sich für eine Streichung der Leitlinien aussprachen, argumentierten wie folgt:

  • Eine wesentliche Zielsetzung hinter dem Leitliniendokument ist, eine Verhaltensänderung bei der Beurteilung von Wesentlichkeit zu fördern. Einen sofortigen Konflikt zwischen dem Leitliniendokument und regulatorischen und Aufsichtsvorschriften zu haben, würde kaum dabei helfen, diese Zielsetzung zu erreichen, und würde und die dreiseitige Beziehung und den entsprechenden Dialog zwischen Ersteller, Prüfer und Regulierer untergraben. Dagegen würde die Streichung dieser Leitlinien bedeuten, einen klaren Spannungspunkt aus dem Dokument zu entfernen.
  • Im Entwurf hatte es ursprünglich geheißen, dass Wesentlichkeitsentscheidungen vom Vorliegen von Kreditklauseln beeinflusst werden sollten, also das direkte Gegenteil, was derzeit im Entwurf des Leitliniendokuments vorgeschlagen wird. Die Adressatengruppen haben keine Möglichkeit gehabt, die gegenwärtigen Vorschläge zu kommentieren. Des Weiteren gilt, dass es in sich nicht konsistent ist, wenn mit dem Leitliniendokument keine neuen Leitlinien eingeführt werden sollen, aber im Entwurf zunächst eine Sichtweise vertreten wird und in den endgültigen Leitlinien eine andere. Dies weise vielmehr darauf hin, dass der Board das Thema selbst nicht gründlich durchdacht hat. Die Leitlinien unter solchen Umständen beizubehalten, würde nur zu Verwirrung führen.
  • Einige Boardmitglieder sind der Meinung, dass nicht verbindliche Leitlinien nicht der richtige Ort ist, um solche Leitlinien aufzunehmen, weil diese dann kein Gewicht gegenüber verbindlichen Leitlinien hätten, wenn es zum Konflikt kommen sollte. Wenn der Board Leitlinien dazu herausgeben wollte, wie Kreditklauseln die Wesentlichkeitsbeurteilung anderer Informationen beeinflussen, sollte es nach Meinung dieser Boardmitglieder direkt und vor allem mit dem Ziel diskutiert werden, verbindliche Leitlinien zu schaffen. Dieses Thema könne kein Nebenprodukt einer allgemeinen Diskussion von Wesentlichkeit sein.
  • Ein Boardmitglied war der Meinung, dass es eher eine gegenseitige Abschätzung sei und kein Zirkelschluss, wenn Kreditklauseln berücksichtigt werden, wenn die Wesentlichkeit anderer Informationen beurteilt wird. Teil der Wesentlichkeitserwägung wäre ein 'schneller Blick' auf die Kreditklauseln, bestehende Informationen und eine Überschlagsrechnung, was die Wesentlichkeit sein könnte, und dann würden die Auswirkungen erneut beurteilt. Dieses Boardmitglied hielt fest, dass solche gegenseitigen Abschätzungen auf viele Dinge angewendet werden, wenn Abschlüsse erstellt werden. Daher sein ein direktes Verbot der Berücksichtigung von Kreditklauseln vermutlich nicht der richtige Weg. Vor dem Hintergrund der Diskussionen am Tisch, würde deutlich, dass die Boardmitglieder unterschiedlich denken würden, und es sei nicht klar, dass sie ein solches Recht besäßen. Daher war dieses Boardmitglied der Meinung, dass es besser sei, die Leitlinien zu streichen, um die Erörterungen auf neutralen Boden zurückzubringen.

Diejenigen, die sich dafür aussprachen, die Leitlinien beizubehalten, führten folgende Argumente an:

  • Regulatorische und Prüfungsvorschriften sollten nicht die Entscheidungen des Boards bestimmen, da sie für andere Zwecke entwickelt werden. Es ist nicht Aufgabe des Boards, alle regulatorischen Vorschriften zu berücksichtigen, wenn er Entscheidungen trifft, noch wäre er in der Lage dazu. Dieser Fall sollte keine Ausnahme darstellen. Des Weiteren war sich der Stab nicht sicher, ob weitere Regulatoren außer der SEC vorschrieben würden, Kreditklauseln zu berücksichtigen, wenn Wesentlichkeit beurteilt wird. Da die SEC-Vorschriften nur eine Untergruppe von IFRS-Erstellern betrifft, sind diese Boardmitglieder der Meinung, dass es nicht angemessen sei, diese Leitlinien zu streichen, nur weil es zum Konflikt mit einem einzigen Regulierer komme.
  • Wie oben angeführt, ist eine der wesentlichen Zielsetzungen des Leitliniendokuments, eine Verhaltensänderung auszulösen. Wenn der Board nun wegen potentieller Konflikte und dadurch ausgelöster Debatten zurückzieht, hat er sein Ziel nicht erreicht.
  • Der Board hat diesen Sachverhalt bereits zuvor erörtert und ist als Schlussfolgerung zu dem gegenwärtigen Vorschlag gekommen. Wenn er ihn nun fallen ließe, könnte dies als Unterstützung der gegenwärtigen Praxis angesehen werden (wie auch immer sie aussehe).

Zugehörige Themen

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