Vorfälligkeitsregelungen mit negativer Ausgleichsleistung

Date recorded:

Überblick über die Sitzung

Agendapapier 3

Der Zweck dieser Sitzung war es, die folgenden Themen zu erörtern:

  • fachliche erneute Erörterung der Bedingungen für die Anwendung (Agendapapier 3A)
  • Modifikationen oder Austausch von finanziellen Verbindlichkeiten und die Entscheidung des IFRS Interpretations Committee (Agendapapier 3B)
  • Zusammenfassung der Empfehlungen des Stabs und Fragen an den Board (Agendapapier 3C)
  • Zeitpunkt des Inkrafttretens und Übergangsbestimmungen (Agendapapier 3D)
  • Einhaltung des Konsultationsprozesses und Erlaubnis der Einleitung des Abstimmungsprozesses (Agendapapier 3E)

In den Agendapapieren 3A und 3B sind die jeweiligen Analysen des Stabs zu den Sachverhalten enthalten. Die Empfehlungen des Stabs sind gesondert in Agendapapier 3C enthalten.

Rückblick

Agendapapier 3A für die Boardsitzung im Juni 2017 enthält eine Zusammenfassung der Rückmeldungen zum Entwurf ED/2017/3 Vorfälligkeitsregelungen mit negativer Ausgleichsleistung (Vorgeschlagene Änderungen an IFRS 9).

In dem Entwurf schlug der Board eine eng umrissene Ausnahme für bestimmte finanzielle Vermögenswerte an IFRS 9 vor, sodass eine Bewertung zu fortgeführten Anschaffungskosten oder zum beizulegenden Zeitwert mit Erfassung der Änderungen im sonstigen Gesamtergebnis (in Abhängigkeit des Geschäftsmodells eines Unternehmens) möglich ist, wenn zwei Bedingungen erfüllt sind:

  • (a) der finanzielle Vermögenswert würde ansonsten die Vorschriften in IFRS 9.B4.1.11(b) erfüllen und scheitert nur, weil die Partei, die die Vorauszahlungsoption ausübt möglicherweise einen zusätzlichen Ausgleich erhält, wenn sie dies tut (die erste Bedingung); und
  • (b) bei erstmaligen Ansatz des finanziellen Vermögenswerts ist der beizulegenden Zeitwert der Vorfälligkeitsregelung unerheblich (die zweite Bedingung).

Der Board hat als Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderungen den 1. Januar 2018 vorgeschlagen. Außerdem schlug er rückwirkende Anwendung der Änderungen sowie bestimmte Übergangsvorschriften vor.

Nächste Schritte

Der Stab beabsichtigt, die Änderungen an IFRS 9 im Oktober 2017 herauszugeben.

Fachliche erneute Erörterung der Bedingungen für die Anwendung

Agendapapier 3A

Analyse der erhaltenen Rückmeldungen durch den Stab

Die erste Bedingung

Da fast alle Stellungnehmenden dieser Bedingung zugestimmt haben, empfahl der Stab, dass die Board diese Bedingung in den endgültigen Änderungen finalisiert.

Einige Stellungnehmende waren der Meinung, dass die Erläuterung des Konzepts des 'angemessenen Ausgleichs für die vorzeitige Beendigung des Vertrags' in der Grundlage für Schlussfolgerungen überflüssig sei und außerhalb des Umfangs der Änderungen liege.

Der Stab ist jedoch der Meinung, dass ein angemessenes Verständnis dieses Konzepts unabdingbar ist, um Einheitlichkeit in seiner Anwendung zu gewährleisten - sowohl im Hinblick auf die vorgeschlagenen Änderungen als auch im Hinblick auf bestehende Leitlinien in Bezug auf Vorfälligkeitsentschädigungen mit positiver Ausgleichleistung. Des Weiteren ist der Stab der Meinung, dass diese Erläuterung sogar noch bedeutender wird, falls sich der Board entscheiden sollte, die zweite Bedingung (s. unten) fallenzulassen, da dann der Anwendungsbereich der Änderungen allein von der ersten Bedingung abhinge. Dies gesagt wird der Stab die Formulierungen in der Grundlage für Schlussfolgerungen ändern, um anzuerkennen, dass es Umstände geben mag, unter denen die Arten von Vorauszahlungen wie in der Grundlage für Schlussfolgerungen beschrieben im Einklang mit dem Konzept von angemessenem Ausgleich für vorzeitige Beendigung stehen.

Die zweite Bedingung

Zu diesem Sachverhalt gab es geteilte Meinungen. Diejenigen, die die Bedingung ablehnten erklärten, dass Vorfälligkeitsentschädigungen mit negativem Ausgleich und Vorfälligkeitsentschädigungen mit positivem Ausgleich auf entsprechende Art und Weise bilanziert werden sollten. Des Weiteren hieß es in einigen Stellungnahmen, dass die zweite Bedingung in einigen Fällen übermäßig beschränkend sei, während es in anderen Fällen passieren könne, dass Finanzinstrumente, die eigentlich nicht in den Anwendungsbereich fallen sollten, plötzlich nicht ausgenommen würden.

Die Zielsetzung hinter der zweiten Bedingung ist, sicherzustellen, dass der Anwendungsbereich der Änderungen ausreichend klein ist, sodass die Bewertung zu fortgeführten Anschaffungskosten nicht über die Gruppe der finanziellen Vermögenswerte hinaus ausgedehnt wird, für die die Effektivzinsmethode entscheidungsnützliche Informationen liefern kann. Insbesondere geht es bei der zweiten Bedingung darum, den Anwendungsbereich so zu beschränken, dass finanzielle Vermögenswerte nur dann zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet werden können, wenn es unwahrscheinlich ist, dass eine Vorfälligkeitszahl und damit eine negative Ausgleichsleistung eintritt gering ist.

Vor dem Hintergrund dieser Zielsetzung gab der Stab zu bedenken, dass der Kernpunkt nicht sei, Symmetrie zwischen negativen und positiven Vorfälligkeitsentschädigungen herzustellen, sondern zu bestimmen, ob eine Bewertung zu fortgeführten Anschaffungskosten sinnvolle Informationen über die Kapitalflüsse eines finanziellen Vermögenswerts mit negativer Ausgleichleistung bietet. Der Stab wiederholte, dass in Textziffer BC21 der vorgeschlagenen Änderungen bereits angedeutet wird, dass die Häufigkeit von Aufholungsanpassungen sich vermutlich erhöhen wird, wenn eine Vorfälligkeitsregelung sowohl negative als auch positive Ausgleichszahlungen vorsieht. Obwohl die Häufigkeit von Aufholungsanpassungen kein bestimmender Faktor ist, wenn beurteilt wird, ob ein bestimmter Kapitalfluss dem Kriterium der alleinigen Zins- und Tilgungszahlung genügt, wäre die Erfassung von häufigen Aufholungsanpassungen sicher ein Argument gegen die Entscheidungsnützlichkeit von Informationen zu fortgeführten Anschaffungskosten.

Der Stab hat auch verschiedene Beispiele analysiert, die in den Stellungnahmen angeführt wurden, wenn deren Verfasser der Meinung waren, dass die zweite Beschränkung unnötig beschränkend sei. Der Stab ist der Meinung, dass in diesen Fällen die Instrumente sachgerechterweise aus dem Anwendungsbereich der Änderungen ausgenommen sind, weil es nicht unwahrscheinlich ist, dass es in diesen Fällen zu Vorauszahlungen kommt. Anders gesagt ist die zweite Bedingung also wirksam bei der Erzielung der beabsichtigten Wirkung - zumindest in einigen Fällen.

Dies gesagt erkannte der Stab an, dass die zweite Bedingung nicht in allen Fällen ihre beabsichtigte Zielsetzung erreicht. Der Stab hat die folgenden Umstände untersucht:

  1. Der beizulegende Zeitwert einer Vorfälligkeitsregelung spiegelt den beizulegenden Zeitwert sowohl von positiver als auch von negativer Ausgleichsleistung wider. In bestimmten Fällen ist es möglich, dass der beizulegenden Zeitwert einer Vorfälligkeitsregelung aufgrund des positiven Ausgleichs (sei es teilweise oder in Gänze) bedeutend ist. Dieses Ergebnis würde nicht im Einklang mit den bestehenden Vorschriften in IFRS 9.B4.1.11(b) stehen, nach denen ein Halter nicht den beizulegenden Zeitwert einer Vorfälligkeitsregelung zu bestimmen hat, die zu einem positiven Ausgleich führen kann.
  2. Wenn der beizulegenden Zeitwert, der der positiven Ausgleichsleistung und der negativen Ausgleichsleistung beizumessen ist, gleich bedeutend wäre, dann könnte der beizulegenden Zeitwert der Vorfälligkeitsregelung als Ganzes unbedeutend sein, weil sich die entgegengesetzten Komponenten gegeneinander aufrechnen. Dies würde nicht verhindern, dass das Instrument zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet würde, selbst wenn eine Vorauszahlung hochwahrscheinlich ist.
  3. Eine Option, einen finanziellen Vermögenswert zu einem Betrag vorauszuzahlen, der nahe seinem gegenwärtigen beizulegenden Zeitwert ist, hätte einen intrinsischen Wert von null oder nahe null. In solchen Fällen würde die zweite Bedingung nicht verhindern, dass ein solches Instrument zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertete wird, selbst wenn eine hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass es zu einer Vorauszahlung kommt.

Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen gestand der Stab ein, dass die Wirksamkeit der zweiten Bedingung bei der Erzielung des vom Board gewünschten Ergebnisses begrenzt ist.

Der Stab hat verschiedene Möglichkeiten untersucht, die zweite Bedingung zu ersetzen, diese aber aufgrund ihrer Herausforderungen oder Beschränkungen verworfen. Des Weiteren wurden diese Alternativen nicht zwecks Kommentierung veröffentlicht, sodass ihre Umsetzbarkeit, Wirksamkeit oder Sachgerechtigkeit nicht kommentiert sind.

Empfehlungen des Stabs

Agendapapier 3C

Der Stab empfahl, dass der Board Folgendes tut:

  1. Bestätigung der ersten Bedingung und Beibehaltung der Erläuterung ihrer Anwendung in der Grundlage für Schlussfolgerungen unter Vornahme von Formulierungsänderungen wie oben dargestellt;
  2. Streichung der zweiten Bedingung und der entsprechenden Übergangsbestimmungen und Angabenvorschriften; und
  3. Adressierung von vernünftigen negativen Ausgleichsleistungen für die vorzeitige Beendigung von Verträgen in IFRS 9.B4.1.12 (wo eine Ausnahme für vorauszuzahlende finanzielle Vermögenswerte enthalten ist, die zu fortgeführten Anschaffungskosten zu bewerten sind, wenn diese mit einem Zuschlag oder einem Abschlag erworben wurden, aber zum Nominalpreis zu begleichen sind).

Erörterung durch den Board

Der Board stimmte den Empfehlungen des Stabs einstimmig zu.

Die Agendapapiere 3A und 3B wurden gemeinsam erörtert, wobei sich ein Großteil der Erörterung auf Agendapapier 3B erstreckte (s. u.).

Im Zusammenhang mit der Streichung der zweiten Bedingung sagten einige Boardmitglieder, dass sie es vorgezogen hätten, eine Beschränkung aufzunehmen, mit der die Gruppe der finanziellen Vermögenswert eingegrenzt hätte werden können, die in den Anwendungsbereich der Änderungen fallen. Sie erkannten jedoch die in den Stellungnahmen geäußerten Bedenken an und waren sich absolut bewusst, dass es nicht möglich sei, zu diesem Zeitpunkt der Umsetzung neue Vorschriften einzuführen. Deshalb stimmten sie insgesamt der Streichung der zweiten Bedingung zu.

Ein Boardmitglied schlug vor, dass in der Grundlage für Schlussfolgerungen die Zielsetzung des Boards und seine Absichten bei der Festlegung des Anwendungsbereiches erläutert werden sollten. Dazu würde auch gehören, warum Vorauszahlungsoptionen zum beizulegenden Zeitwert ausgeschlossen wären und die Tatsache, dass und warum die zweite Bedingung gestrichen worden wäre. Dies würde den Adressatengruppen dabei helfen, zu verstehen, welchen Gedanken der Board bei der Entwicklung der Änderung gefolgt ist, was ihnen wiederum dabei helfen würde, zu beurteilen, ob die Änderung auf ihre eigenen Tatsachen und Umstände anzuwenden ist.

Modifikationen oder Austausch von finanziellen Verbindlichkeiten und die Entscheidung des IFRS Interpretations Committee

Agendapapier 3B

Hintergrund

Das IFRS Interpretations Committee hat bereits früher die Bilanzierung einer Modifikation oder eines Austauschs eine finanziellen Verbindlichkeit erörtert, die zu fortgeführten Anschaffungskosten geführt wird, wenn dies nicht zu einer Ausbuchung der finanziellen Verbindlichkeit führt. Das Committee hatte geschlossen, dass ein Unternehmen in solchen Fällen IFRS 9.B5.4.6 anwendet.

Der Board hat dieser fachlichen Analyse bei seiner Sitzung im Februar 2017 zugestimmt. Der Board kam auch zu dem Schluss, dass keine Standardsetzungsmaßnahmen erforderlich seien, weil die Vorschriften in IFRS 9 bereits eine ausreichende Grundlage für Unternehmen biete, die solche Geschäftsvorfälle zu bilanzieren haben.

Das IFRS IC hat im März 2017 eine entsprechende vorläufige Agendaentscheidung herausgegeben und hat im Juni die erhaltenen Rückmeldungen erörtert (s. Agendapapier 6E der IFRIC-Sitzung vom Juni 2017). Bei der Sitzung hat das Committee seine frühere fachliche Schlussfolgerung bestätigt, aber eine Reihe von Committee-Mitgliedern äußerten Bedenken in Bezug auf den Mangel von Übergangsvorschriften und die Strukturierungsmöglichkeiten, die als Ergebnis der unterschiedlichen bilanziellen Behandlung von Kosten und Gebühren (die nicht berücksichtigt werden, wenn die Modifikationsgewinne und -verluste berechnet werden) und einer Modifikation der künftigen vertraglichen Kapitalflüsse (die berücksichtigt werden, wenn die Modifikationsgewinne und -verluste berechnet werden) bei der Modifikation entstehen könnten. Es gab auch Bedenken, eine Agendaentscheidung zu nutzen, um etwas zu kommunizieren, was tatsächlich eine bedeutende und unerwartete Änderung der gegenwärtigen Bilanzierungspraxis darstellt.

Als Ergebnis entschied das Interpretations Committee, die Agendaentscheidung nicht zu finalisieren, sondern den Sachverhalt an den Board zu überweisen.

Analyse durch den Stab und Empfehlungen des Stabs

Agendapapier 3C

Da in den Stellungnahmen keine neuen Informationen über die Notwendigkeit von Standardsetzung in diesem Bereich angeführt wurden, stimmte der Stab weiterhin der früheren Entscheidung des Boards zu, dass eine solche nicht besteht.

Da der Board jedoch derzeit die vorgeschlagenen Änderungen an IFRS 9 in Bezug auf Vorfälligkeitsregelungen mit negativer Ausgleichsleistung finalisiert, empfahl der Stab, dass der Board als Teil des Pakets in der Grundlage für Schlussfolgerungen die entsprechenden Bilanzierungsvorschriften für eine Modifikation von finanziellen Verbindlichkeiten hervorhebt, die nicht zu einer Ausbuchung führt.

Erörterung durch den Board

Mit Ausnahme eines Boardmitglied stimmte der Board den Empfehlungen des Stabs zu.

Ein Boardmitglied war der festen Überzeugung, dass die Grundlage für Schlussfolgerungen kein sachgerechter Ort ist, um diese Klarstellung zu veröffentlichen. Dieses Boardmitglied war der Meinung, dass verbindliche Leitlinien, also eine tatsächliche Änderung an IFRS 9 erforderlich ist, weil in den Stellungnahmen zum einen mangelnde Übereinstimmung mit den Schlussfolgerungen ausgedrückt worden war, die Board und Interpretations Committee erzielt haben, und zum anderen nach mehr Zeit gefragt worden war, um die Änderungen umzusetzen.

Die anderen Boardmitglieder stimmten diesen Überlegungen allerdings nicht zu. Sie betonten, dass sowohl der Board als auch das Interpretations Committe diesen Sachverhalt ausführlich erörtert hätten und zu der Schlussfolgerung gelangt seine, dass keine Standardsetzungsmaßnahmen erforderlich seien. Des Weiteren seien in den Stellungnahmen keine neuen Argumente vorgebracht worden, warum Standardsetzung erforderlich sei. Eine Reihe von Boardmitgliedern wies darauf hin, dass die Ablehnung im Markt daraus stamme, dass die Marktteilnehmer das Ergebnis der Bilanzierung nicht mögen würden und dass sie allen Änderungen bestehender Praxis gegenüber negativ eingestellt seien. Es würde, zumindest nach Meinung des Boards und des Interpretations Committee, nicht daran liegen, dass das Ergebnis falsch sei. Die verbindlichen Leitlinien, die die Adressatengruppen suchen, sind bereits in der Textziffer B5.4.6 zu finden. Wenn der Board sich dem Druck beugen und den Kerntext des Standards ändern würde, nur um Anwender zu überzeugen, die sich Änderungen widersetzen, obwohl bereits klare Leitlinien vorliegen, würde dies ein schlechtes Beispiel setzen.

Da die Klarstellung in der Grundlage für Schlussfolgerungen als Teil des Pakets der vorgeschlagenen Änderungen an IFRS 9 herausgegeben wird, können Unternehmen für den Übergang von ihrer bisherigen Praxis auf die Vorschriften in IFRS 9 auch die Übergangsvorschriften anwenden, die in den Änderungen zur Verfügung gestellt werden.

Der Stab bestätigte außerdem, dass er Webcasts einsetzen wolle, um die relevanten Bilanzierungsvorschriften hervorzuheben.

Zeitpunkt des Inkrafttretens und Übergangsbestimmungen

Agendapapier 3D

In diesem Papier werden der Zeitpunkt des Inkrafttretens und die Übergangsvorschriften in Bezug auf den Entwurf vorgeschlagener Änderungen hinsichtlich Vorfälligkeitsregelungen mit negativer Ausgleichsleistung erörtert.

Analyse der erhaltenen Rückmeldungen durch den Stab und Empfehlungen des Stabs

Die Stellungnehmenden waren geteilter Meinung in Bezug auf das vorgeschlagene Inkrafttreten am 1. Januar 2018.

Insgesamt empfahl der Stab, dass der Board Folgendes tut:

  • Verschiebung des Zeitpunkts des Inkrafttretens auf den 1. Januar 2019 mit gestatteter vorzeitiger Anwendung; und
  • Vorschrift der rückwirkenden Anwendung der Änderungen mit bestimmten Übergangsbestimmungen, wenn ein Unternehmen, die Änderungen nach der Anwendung von IFRS 9 anwendet.

Erörterung durch den Board

Der Board stimmte ohne größere Diskussion den Empfehlungen des Stabs einstimmig zu.

Einhaltung des Konsultationsprozesses und Erlaubnis der Einleitung des Abstimmungsprozesses

Agendapapier 3E

Der Stab empfahl, dass der Board die Änderungen ohne weitere Veröffentlichung zwecks Stellungnahme finalisiert, und erbat die Erlaubnis den Abstimmungsprozess einzuleiten.

Erörterung durch den Board

Der Board gab dem Stab die Erlaubnis, den Abstimmungsprozess anzustoßen. Kein Boardmitglied deutete an, eine abweichende Meinung äußern zu wollen.

Correction list for hyphenation

These words serve as exceptions. Once entered, they are only hyphenated at the specified hyphenation points. Each word should be on a separate line.