Preisregulierte Geschäftsvorfälle

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Überblick

Agendapapier 9

Dies war eine Unterrichtseinheit.

Der Board hat seine Erörterung des vorgeschlagenen Modells für preisregulierte Geschäftsvorfälle fortgesetzt. Der Stab hat bei dieser Sitzung die folgenden Papiere vorgestellt:

  • Ausarbeitung des Modells - Beherrschung und phasengleiche Vereinnahmung (Agendapapier 9A)
  • Ausarbeitung des Modells - Ansatz und Unsicherheit (Agendapapier 9B)

Ausarbeitung des Modells - Beherrschung und phasengleiche Vereinnahmung

Agendapapier 9A

Hintergrund

In diesem Papier wird die Beschreibung von definierter Preisregulierung zusammengefasst und verfeinert. Wie von einigen Boardmitgliedern bei der Sitzung im Juni 2017 gefordert bot der Stab auch eine tiefere Analyse dessen, wie ein regulatorischer Vermögenswert den Beherrschungsaspekt der Definition eines Vermögenswerts erfüllt, und stellte klar, dass das Modell nicht nur eine Phasengleichheit von regulatorischen Aufwendungen und Erträgen zu erzielen sucht.

Analyse des Stabs

Beherrschung

Im überarbeiteten Rahmenkonzept wird ein Vermögenswert als eine gegenwärtige wirtschaftliche Ressource definiert, die von einem Unternehmen beherrscht wird und die ein Ergebnis zurückliegender Ereignisse ist. Im Rahmenkonzept heißt es außerdem, dass ein Unternehmen das Recht haben muss, diese Ressource in seinen Aktivitäten zu nutzen, und dass der wirtschaftliche Nutzen aus dieser Ressource dem Unternehmen zufließen muss und nicht einer anderen Partei, damit gilt, dass das Unternehmen diese Ressource wirklich beherrscht.

Im Rahmen des Preisregulierungsmodells ist die wirtschaftliche Ressource, die mit Hilfe des Modells bilanziert werden soll, das Recht, wirtschaftliche Ressourcen mit Kunden zu bevorzugten Bedingungen auszutauschen, die das Ergebnis zurückliegender Ereignisse sind (s. die Beispiele in Agendapapier 9B für die Boardsitzung im Juni 2017). Die regulatorische Vereinbarung gibt dem Unternehmen das Recht, im Rahmen seiner Geschäftstätigkeit das Recht auf vorteilhaften Austausch auszunutzen. Da der vorteilhafte Preis unternehmensspezifisch ist, fließt der wirtschaftliche Nutzen aus dem vorteilhaften Preis dem Unternehmen und niemandem sonst zu.

Des Weiteren heißt es im Rahmenkonzept, dass sich ein Unternehmen nicht sicher sein muss, dass der wirtschaftliche Nutzen aus dem Recht unter allen Umständen fließen wird, um das Recht zu kontrollieren. Anders gesagt, es ist nicht notwendig, dass das Unternehmen kontrollieren können muss, dass die Kunden die regulierten Güter oder Dienstleistungen in Zukunft auch kaufen werden. Der Grad der Sicherheit in Bezug auf das Ausmaß künftiger Verkäufe hat Auswirkungen auf die Bewertung des wirtschaftlichen Nutzens, der erwarteterweise dem Unternehmen zufließen wird. Er kann auch Auswirkungen auf die Frage haben, ob die wirtschaftliche Ressource als Vermögenswert angesetzt werden sollte, aber er hat keine Auswirkungen auf die Frage, ob die wirtschaftliche Ressource selbst überhaupt besteht.

Vor dem Hintergrund des Obigen war der Stab der Meinung, dass das Recht des Unternehmens, künftig einen vorzuziehenden Preis zu berechnen, der Definition eines Vermögenswerts entspricht.

Phasengleiche Vereinnahmung

Im überarbeiteten Rahmenkonzept heißt es, dass der Ansatz von Vermögenswerten und Schulden dazu führen kann, dass gleichzeitig Erträge und zugehörigen Aufwendungen erfasst werden.Diese Phasengleichheit von Aufwendungen und Erträgen ist jedoch das inhärente Ergebnis dualer Rechnungslegung und der Erfassung von Gewinnen und Verlusten in der Periode, auf die sie sich beziehen, und nicht der Treiber des Ansatzes von Vermögenswerten und Schulden. Dasselbe gilt für Aufwendungen und Erträge, die als Ergebnis von Veränderungen von regulatorischen Abgrenzungsposten angesetzt werden.

Erörterung durch den Board

Zu diesem Papier gab es kaum Diskussion. Eine Reihe von Boardmitgliedern bat den Stab, die Anwendung der Definition von Vermögenswerten und Schulden auf regulatorische  Vermögenswerte zu vereinfachen. Sie schlugen auch vor, dass der Stab nicht 'vorteilhaft' und 'unvorteilhaft' verwenden sollte, wenn er die Rechte bzw. Verpflichtungen beschreibt, weil nicht klar ist, was der Vergleichswert dazu ist, welcher Preis vorteilhaft und welche unvorteilhaft ist.

Ein paar Boardmitglieder wiederholten, dass der wichtigste Punkt sei, den Anwendungsbereich des Modells sachgerecht zu definieren. Im Diskussionspapier sollten außerdem preisregulierte Geschäftsvorfälle klar von anderen Geschäftsvorfällen abgegrenzt werden, und es müsste dargelegt werden, warum regulatorischen Abgrenzungsposten für erstere angesetzt werden können, für letztere aber nicht.

Ausarbeitung des Modells - Ansatz und Unsicherheit

Agendapapier 9B

Hintergrund

In diesem Papier stellt der Stab einige erste Überlegungen über die Arten von Unsicherheit zur Verfügung, die in einer preisregulierten Umgebung wahrscheinlich vorkommen können und die Auswirkungen auf den Ansatz und die Bewertung von regulatorischen Vermögenswerten und Schulden haben können. Der Stab erläuterte auch, wie er beabsichtigt, jede Art von Unsicherheit bei der Entwicklung des Modells zu adressieren.

Analyse des Stabs

Der Stab hat vorläufig drei Arten von Unsicherheit in Bezug auf einen regulatorischen Vermögenswert oder eine regulatorische Schuld identifiziert:

1. Unsicherheit in Bezug auf das Bestehen

Dieser Punkt bezieht sich auf die Unsicherheit, ob ein regulatorischer Vermögenswert oder eine regulatorische Schuld überhaupt vorliegt.

In einer regulatorischen Vereinbarung wird üblicherweise nicht jeder Geschäftsvorfall oder jedes Ereignis spezifiziert, das mit ihr Abgedeckt werden soll. Daher ist es oft eine Ermessensfrage, ob ein bestimmtes Ereignis unter den Preisregulierungsmechanismus fällt, der dem Unternehmen das Recht geben würde, einen vorteilhaften Preis zu berechnen, bzw. ihm die Verpflichtung auferlegt, einen nachteilhaften Preis zu berechnen.

Vor diesem Hintergrund will der Stab erwägen, eine Schwelle für den Ansatz von regulatorischen Vermögenswerten und Schulden aufzunehmen. Mögliche Ansatzschwellen wären (a) im Wesentlichen sicher, (b) hochwahrscheinlich, (c) wahrscheinlich und (d) mit der Wiedereinbringung des Vermögenswerts bzw. Erfüllung der Schuld wird gerechnet. Der Stab beabsichtigt, bestehende Verlautbarungen wie bspw. IAS 12, IFRIC 23 und IFRS 15 zu konsultieren, um eine eigene Analyse zu entwickeln. Der Stab will sich außerdem der Frage widmen, ob die Ansatzschwelle für regulatorische Vermögenswerte und regulatorische Schulden dieselbe sein soll.

2. Unsicherheit in Bezug auf das Ergebnis

Dieser Punkt bezieht sich auf die Unsicherheit hinsichtlich des Betrags und des zeitlichen Anfalls von Kapitalflüssen, die sich aus einem regulatorischen Vermögenswert oder einer regulatorischen Schuld letztendlich ergeben. Er könnte sich daraus ergeben, dass es Unsicherheit in Bezug auf Nachfrageschätzungen gibt oder ob der Regulierer einen vorher vereinbarten Preis neu verhandeln will, bevor das Unternehmen die Kosten wieder eingebracht hat, die der vereinbarte Preis decken sollte.

Der Stab ist der Meinung, dass diese Art von Unsicherheit in der Bewertung des regulatorischen Vermögenswerts oder der regulatorischen Schuld widergespiegelt werden sollte. Dies wird bei einer künftigen Sitzung weiter erörtert werden.

3. Unsicherheit in Bezug auf die Bewertung

Dieser Punkt bezieht sich auf die Unsicherheit bei der Bewertung von regulatorischen Vermögenswerten und Schulden.

Nach Meinung des Stabs wird es bei regulatorischen Vermögenswerten oder Schulden nicht zu einem bedeutend höheren Anteil von Schätzungsunsicherheit als bei anderen Vermögenswerten und Schulden kommen. Daher beabsichtigt er nicht, besondere Vorschriften in Bezug auf den Ansatz von regulatorischen Vermögenswerten und Schulden bei hoher Bewertungsunsicherheit zu Verfügung zu stellen.

Erörterung durch den Board

Verwendung einer Ansatzschwelle 'wahrscheinlich'

Der Board sprach sich allgemein dafür aus, eine Ansatzschwelle 'wahrscheinlich' für regulatorische Abgrenzungsposten zu haben. Die Boardmitglieder waren der Meinung, dass regulatorische Abgrenzungsposten sich nicht ausreichend von anderen Vermögenswerten und Schulden unterscheiden, um eine Abweichung von den generellen Ansatzkriterien im Rahmenkonzept zu rechtfertigen.

Ein Boardmitglied wies auch darauf hin, dass in IFRS 15 allgemein vorgeschrieben ist, dass Erlöse zu erfassen sind, wenn es wahrscheinlich ist, dass ein Unternehmen die entsprechende Gegenleistung erhält. Dieses Boardmitglied wies auch darauf hin, dass 'hochwahrscheinlich' ein 'ungewöhnliches' Konzept sei, dass allein in IFRS 15 aufgenommen wurde, um variable Gegenleistungen zu erfassen. Dies sei eine Reaktion auf Kommentare gewesen, dass eine höhere Schwelle notwendig sei, um sicherzustellen, dass der Erlösbetrag, die von vielen als Kernleistungsgröße aufgefasst werde, nicht durch permanente Anpassungen aufgrund neuer Einschätzung künftiger Ereignisse verzerrt werde. Obwohl Preisanpassungen als eine Form variabler Gegenleistung aufgefasst werden könnte, stellt sei keine Erlöse an sich dar (weil das Modell ein Erlösergänzungsmodell ist, werden Erlöse als  P*Q angesetzt, wobei P der vertragliche Preis ist, der Kunden in Rechnung gestellt wird). Eine Ansatzschelle 'hochwahrscheinlich' wäre also nicht sachgerecht.

Darüber hinaus merkte ein Boardmitglied an, dass ein Regulierer oft mit einigen regulierten Unternehmen gleichzeitig arbeitet, sodass die Unternehmen der Branche eine Vorstellung davon haben, welche Anpassungen zulässig und welche unzulässig sind; das würde dabei helfen, die Schätzungsunsicherheit zu reduzieren.

Ein Boardmitglied war jedoch der Meinung, dass eine Ansatzschwelle 'wahrscheinlich' möglicherweise den Umfang und die Häufigkeit von Anpassungen aufgrund von Neubeurteilungen nicht genügend begrenzt. Bedeutende und/oder häufige Anpassungen der regulatorischen Posten würde die Zielsetzung unterminieren, relevante und verlässliche Informationen zur Leistung des Unternehmens unter dem Regulierungssystem zu liefern. Dieses Boardmitglied war der Meinung, dass der Stab weitere Belege für den Umfang der Anpassungen in der Praxis sammeln sollte, bevor sich der Board für die sachgerechte Ansatzschwelle entscheidet. Auch dies sei ein Punkt, der ins Diskussionspapier aufgenommen werden könnte.

Symmetrische Schwellen für Vermögenswerte und Schulden

Der Board sprach sich allgemein dafür aus, eine symmetrische Ansatzschwelle für regulatorische Vermögenswerte und Schulden zu haben. Die stellvertretende Vorsitzende merkte jedoch an, dass Asymmetrie aufgrund von unterschiedlichen Tatsachen und Umständen entstehen könne. Wenn bspw. ein Unternehmen unter einem starken Regulierer mit der Tendenz, Preise nach unten zu treiben, tätig wäre, könnte ein Unternehmen eher zu dem Schluss kommen, dass eine regulatorische Schuld anzusetzen ist, als dies bei einem regulatorischen Vermögenswert der Fall wäre. Der Stab erkannte dies an und will erwägen, dieselben Worte zu verwenden, wenn er die Ansatzschwelle für regulatorische Abgrenzungsposten formuliert. Er will auch Faktoren bedenken, die ein Unternehme berücksichtigen sollte, wenn es das Kriterium anwendet.

Nachfragerisiko

Ein paar Boardmitglieder baten den Stab, zu erwägen, welche Auswirkungen das Nachfragerisiko auf den Ansatz und die Bewertung von regulatorischen Abgrenzungsposten hätte. Wenn der geschätzte Grad der Nachfrage nicht erreicht werde, wäre das Unternehmen nicht in der Lage, alle Kosten wieder einzuholen, die zuvor entstanden seien. Wie würde sich das von einem Unternehmen unterscheiden, das keiner Preisregulierung unterliegt? Warum wäre der Ansatz eines regulatorischen Vermögenswerts gerechtfertigt, wenn ein solches Nachfragerisiko besteht? Würde selbst bei Vorliegen eines Preisanpassungsmechanismus ein hohes Nachfragerisiko dazu führen, dass ein Unternehmen aus dem Anwendungsbereich des Modells fällt?

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