Rahmenkonzept

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Überblick

Agendapapier 10, Agendapapier 10A

Die erneute Erörterung des Entwurfs zum Rahmenkonzept nähert sich dem Ende. Bei dieser Sitzung sollten die folgenden Themen erörtert werden:

  • Anwendung der Änderung von IAS 8.11 auf preisregulierte Geschäftsvorfälle (Papier 10B)
  • Zusammenfassung des Konsultationsprozesses für die Verweise auf das Rahmenkonzept (Papier 10C)

Darüber hinaus wurden die bisher gefällten vorläufigen Entscheidungen in Agendapapier 10A zusammengefasst.

Anwendung der Änderung von IAS 8.11 auf preisregulierte Geschäftsvorfälle

Agendapapier 10B

Hintergrund

Der Board hat den Entwurf Aktualisierung der Verweise auf das Rahmenkonzept im Mai 2015 herausgegeben. Darin wurde vorgeschlagen, die Verweise in verschiedenen Standards zu ersetzen, um auf das neue Rahmenkonzept zu verweisen. Betroffen war auch IAS 8. Rückmeldungen zum Entwurf haben jedoch ergeben, dass dies zu Abweichungen in der Praxis für Unternehmen führen kann, die preisregulierte Geschäftsvorfälle haben, weil die überarbeiteten Definitionen und Konzepte des Rahmenkonzepts folgende Fragen nicht ausdrücklich beantworten:

  • (a) ob regulatorische Abgrenzungsposten die Definitionen von Vermögenswerten und Schulden erfüllen;
  • (b) ob diese Posten angesetzt werden sollen; und
  • (c) wie diese Posten bewertet und ausgewiesen werden sollen.

Dies ist besonders problematisch für Unternehmen, die Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden mit Verweis auf das Rahmenkonzept nach IAS 8.11 entwickelt haben, da sie keinerlei regulatorische Abgrenzungsposten als Vermögenswerte oder Schulden ansetzen. Außerdem könnte die vorgeschlagene Aktualisierung auch dazu führen, dass in kurzer Zeit zweimal Bilanzierungsänderungen vorgenommen werden müssen: 1) bei Anwendung der überarbeiteten Konzepte und Definitionen im Rahmenkonzept und 2) bei Anwendung des künftigen Standards zu preisregulierten Geschäftsvorfällen.

Empfehlung des Stabs

Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen empfahl der Stab Folgendes:

  • (a) Es soll Unternehmen verboten werden, die Änderungen an IAS 8.11 auf Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden anzuwenden, die unter Verweis auf das Rahmenkonzept entwickelt wurden. Der Stab empfiehlt ein Verbot an Stelle einer Wahl der Nichtanwendung, da er der Meinung ist, dass dies die Vergleichbarkeit über Unternehmen hinweg und innerhalb von Unternehmen über die Zeit hinweg verbessern und Unterbrechungen für Adressaten und Ersteller von Abschlüssen vermeiden wird.
  • (b) Das Verbot soll sowohl für bestehende als auch für neue Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden gelten - aus denselben Gründen wie oben.
  • (c) Unternehmen, die Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden für regulatorische Abgrenzungsposten mit Verweis auf das Rahmenkonzept entwickeln, sollen verpflichtet sein, dies weiterhin zu tun, bis sie den künftigen Standard zu Abgrenzungsposten anwenden.
  • (d) Ein regulatorischer Abgrenzungsposten ist als der Saldo jedes Aufwands- oder Ertragskontos zu definieren, das nicht als ein Vermögenswert oder eine Schuld nach den Standards angesetzt wird und das vom Regulierer in die Bestimmung der Preise einbezogen wird oder erwarteter Weise einbezogen werden wird, die Kunden in Rechnung gestellt werden können.

Erörterung durch den Board

Der Board stimmte den Empfehlungen des Stabs zu, hatte aber Änderungswünsche in Bezug auf Formulierungen.

Ein Boardmitglied bat den Stab so zu formulieren, dass nicht angedeutet wird, dass der Board bestätigt habe, dass es keinen Standard gibt, der für preisregulierte Geschäftsvorfälle gilt. Dies sei im Agendapapier missverständlich, was daran liegt, dass bei Anwendung der Hierarchie in IAS 8 ein Unternehmen zu dem Schluss kommen kann, dass IAS 39/IFRS 9 oder IAS 38 (oder ein anderer Standard) auf regulatorische Abgrenzungsposten anzuwenden ist. Ein anderer Boardmitglied verstand die Absicht des Stabs so, dass in dem Maß wie ein Unternehmen das bestehende Rahmenkonzept angewendet hat, um eine Bilanzierungs- und Bewertungsmethode für preisregulierte Geschäftsvorfälle zu entwickeln, es seine Position nicht anhand des neuen Rahmenkonzepts überdenken muss. Der Stab stimmte der zweiten Interpretation zu und wird die Formulierungen entsprechend überarbeiten.

Ein anderes Boardmitglied zeigte sich besorgt, dass die Begründung des Stabs für das Verbot, das neue Rahmenkonzept für die Entwicklung neuer Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden zu nutzen, so gelesen werden könnte, dass das alte und das neue Rahmenkonzept zu bedeutend Bilanzierungsergebnissen für preisregulierte Geschäftsvorfälle führen, was so nicht richtig sei, da durch das neue Rahmenkonzept das bestehende Rahmenkonzept nicht grundlegend geändert wird. Der Stab bestätigte, dass dies nicht seine Absicht sei – er habe nur vermeiden wollen, dass Unternehmen eine neue Analyse auf Grundlage des neuen Rahmenkonzepts vornehmen müssten, die dann zu demselben Ergebnis führen würden wie beim bestehenden Rahmenkonzept.

Zusammenfassung des Konsultationsprozesses für die Verweise auf das Rahmenkonzept

Agendapapier 10C

Hintergrund

Der Board hat die Rückmeldungen zum Entwurf Aktualisierung der Verweise auf das Rahmenkonzept ausführlich und zuletzt im Januar 2017 erörtert (s. insbesondere die Agendapapiere 10E und 10F von der Januarsitzung).

Der Stab hat den Board gebeten, die Erlaubnis zu erteilen, mit dem Abstimmungsprozess für die Änderungen einzuleiten, mit denen die Verweise auf das Rahmenkonzept und die Zitate daraus aktualisiert werden sollen. Der Stab strebt an, dass es keine erneute Veröffentlichung zwecks Stellungnahme geben soll.

Erörterung durch den Board

Der Board gab die Erlaubnis, den Abstimmungsprozess ohne erneute Veröffentlichung zwecks Stellungnahme einzuleiten. Ein Boardmitglied erklärte die Absicht, der Veröffentlichung aus den in Agendapapier 10B genannten Gründen nicht zustimmen zu wollen.

Zugehörige Themen

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