Finanzinstrumente mit Eigenschaften von Eigenkapital

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Überblick

Agendapapier 5

Mit dieser Sitzung sollten die fachlichen Erörterungen im Rahmen des Projekts zu Finanzinstrumenten mit Eigenschaften von Eigenkapital abgeschlossen werden. Der Stab hat folgende Papiere vorgestellt:

  • (a) Zusammenfassung der Erörterungen bisher (Agendapapier 5A)
  • (b) Anwendung des Gamma-Ansatzes auf Derivate in fremder Währung (Agendapapier 5B)
  • (c) Zusammenwirken des Ansatzes mit anderen Standards (Agendapapier 5C)
  • Konsultationsprozess und Erlaubnis der Einleitung des Abstimmungsprozesses (Agendapapier 5D)

Der Board wurde um Anmerkungen zu den Analysen des Stabs und dessen Empfehlungen gebeten.

Zusammenfassung der Erörterungen bisher

Agendapapier 5A

Rückblick

Die Forschungsphase dieses Projekts dient der Evaluierung verschiedener Möglichkeiten, die Klassifizierung von Fremdkapital und Eigenkapital sowie die zugehörigen Ausweis- und Abgabevorschriften zu verbessern.

Der Board hat die Eigenschaften untersucht, mit denen zwischen Eigen- und Fremdkapital unterschieden werden kann: (i) nach der Art der zur Erfüllung des Anspruchs erforderlichen wirtschaftlichen Ressourcen, (ii) dem Zeitpunkt der Übertragung, (iii) dem für die Übertragung erforderlichen Betrag und (iv) dem Rang des Anspruchs im Verhältnis zu allen anderen Ansprüchen.

Der Board hat einen Ansatz entwickelt (als Gamma bezeichnet, siehe die Diskussion im Februar 2016), demzufolge Ansprüche auf Grundlage einer Kombination dieser Eigenschaften unterschieden würden und zu Ergebnissen führten, die im Großen und Ganzen im Einklang mit IAS 32 stünden.

Im Februar 2017 hat der Board vorläufig entschieden, die Beurteilung der Klassifizierung als Eigen- oder Fremdkapital auf eine Erwägung der vertraglichen Bedingungen des Finanzinstruments im Einklang mit IAS 31 zu beschränken (nicht vertragliche Bedingungen wie bspw. rechtliche und regulatorische Vorschriften würden also bei der Beurteilung nicht berücksichtigt).

Anhang A enthält eine Zusammenfassung der drei untersuchten Ansätze und Anhang B eine Zusammenfassung der Klassifizierungsergebnisse nach den drei Ansätzen für einige einfache Instrumente.

Anwendung des Gamma-Ansatzes auf Derivate in fremder Währung

Agendapapier 5B

Hintergrund

Dieser Punkt ist ein Nachfassen zu Fragen, die vom Board bei seiner Sitzung im Dezember 2016 gestellt wurden und die der Klassifizierung von Derivaten auf eigenes Eigenkapital in einer Konzernlage gelten, in der die funktionale Währung der Mutter eine andere ist als die funktionale Währung der Tochter. In seinem Papier hat der Stab zwei Szenarien untersucht:

  1. Ein Tochterunternehmen gibt eine Derivat in seiner funktionalen Währung heraus, das in seinem eigenen Abschluss als Eigenkapital klassifiziert wird. Ändert sich die Klassifizierung bei Konsolidierung, wenn die funktionale Währung des Mutterunternehmens eine andere ist als die des Tochterunternehmens?
  2. Wenn ein Unternehmen in einem Konzern (bspw. die Mutter) ein Derivat auf Eigenkapitalinstrumente eines anderen Konzernunternehmens (bspw. einer Tochter) herausgibt, welches Unternehmens funktionale Währung sollte dann der Referenzpunkt für die Bestimmung zwecks Klassifizierung im Konzernabschluss sein, ob das Derivat in einer fremden Währung denominiert ist?

Analyse des Stabs

Der Stab ist der Meinung, dass die relevante Währung für die Bestimmung der Klassifizierung im Konzernabschluss die funktionale Währung des Unternehmens ist, dessen Eigenkapitalinstrumente herausgegeben werden. Dabei ist zu beachten, dass die Analyse auf dem Erhalt von Barmitteln für die Herausgabe von Eigenkapitalinstrumenten basiert, sie trifft aber auch auf das entgegengesetzte Szenario zu. Der Stab argumentierte wie folgt:

  • Der Wert eine Derivates ist das Saldo zweier Beträge – des sogenannten receive leg (die zu erhaltenden Barmittel oder finanziellen Vermögenswerte) und des pay leg (der zu liefernden Eigenkapitalinstrumente).
  • Nach dem Gamma-Ansatz ist ein Kriterium für die Klassifizierung von Derivaten auf eigene Eigenkapitalinstrumente als Eigenkapital, dass der Wert des Derivats allein vom Residualwert des Unternehmens abhängen darf – und dies wäre das Unternehmen, dass die Eigenkapitalinstrumente herausgeben wird, da diese einen Anspruch auf den Residualwert dieses bestimmten Unternehmens darstellen.
  • Da der Residualwert eines Unternehmens in der funktionalen Währung dieses Unternehmens bemessen wird, muss also die Barmittelforderung in eben dieser Währung sein, damit das Derivat allein vom Residualwert abhängt und nicht Schwankungen aus fremder Währung unterliegt.

Die obigen Ausführungen beantworten Punkt 2. Die konsequente Anwendung dieser Logik auf Punkt 1 führt nach Meinung des Stabs zu dem Schluss, dass die Klassifizierung als Eigen- oder Fremdkapital sich bei Konsolidierung unabhängig von der funktionalen Währung des Mutterunternehmens nicht ändert.

Erörterung durch den Board

Alle Boardmitglieder stimmten der Analyse des Stabs zu.

Ein Boardmitglied bat den Stab den Verweis auf die Darstellungswährung zu streichen, da dies keinen Bezug zur funktionalen Währung hat und in der Diskussion nur zu Verwirrung beitragen kann. Dieses Boardmitglied schlug auch vor, die Zusammenhänge zwischen der funktionalen Währung, dem primären Wirtschaftsumfeld und dem Residualwert des Unternehmens deutlicher zu zeigen, da dies die Analyse stärke.

Ein anderes Boardmitglied fragte, welche Auswirkung die vorgeschlagene Zuweisung von Gewinnen und Verlusten sowie sonstigem Gesamtergebnis zu Derivaten auf Eigenkapital darauf haben würde, ob die Umrechnungsdifferenzen im Betriebsergebnis oder im sonstigen Gesamtergebnis erfasst wird. Der Stab antwortete, dass die Umrechnung nicht betroffen sei, und wo die Umrechnungsdifferenz erfasst würde, würde einfach nach den bestehenden Regeln in IAS 21 bestimmt.

Ein anderes Boardmitglied stimmte der fachlichen Analyse des Stabs zu, aber hatte Schwierigkeiten, zu sehen, wie dies mit der Sichtweise des Konzerns als eine einzige Berichtseinheit zusammenwirkt und wie die Änderung der Klassifizierung des Instruments bei Konsolidierung gerechtfertigt werden kann.

Zusammenwirken des Ansatzes mit anderen Standards

Agendapapier 5C

Hintergrund und Analyse des Stabs

In diesem Papier wurden die möglichen Auswirkungen des Gamma-Ansatzes auf andere Standards und Forschungsprojekte untersucht. Die bedeutendsten Auswirkungen sind nach Analyse des Stabs die folgenden:

  • Überarbeitetes Rahmenkonzept. Der größte Unterschied zwischen dem Gamma-Ansatz und dem Rahmenkonzept ist, dass in ersterem ein zusätzliches Merkmal für Zwecke der Klassifizierung als Eigen- oder Fremdkapital berücksichtigt wird: ob der Betrag des Anspruches unabhängig von den wirtschaftlichen Ressourcen des Unternehmens ist. Im Rahmenkonzept wird auch vorgeschrieben, dass aus dem sonstigen Ergebnis in das Betriebsergebnis umzuklassifizieren ist, wenn dies die Relevanz oder die getreue Darstellung in der Darstellung der Gewinn- und Verlustrechnung und des sonstigen Ergebnisses erhöht. Nach dem Gamma-Ansatz jedoch wird kein Recycling von Beträgen vorgeschlagen, die im sonstigen Ergebnis erfasst sind und aus dem separaten Ausweis von Aufwendungen und Erträgen entstehen, die vom Residualwert abhängen, weil dies relevantere Informationen bieten könne.
  • IFRS 2, im Hinblick auf die Klassifizierung von anteilsbasierten Vergütungstransaktionen als in Eigenkapitaltiteln oder in Barmitteln erfüllt, weil die Unterscheidung zwischen Eigen- und Fremdkapital im Einklang mit der im überarbeiteten Rahmenkonzept steht. Des Weiteren kann die nach dem Gamma-Ansatz vorgeschlagene Zuweisung des gesamten Betriebsergebnisses und sonstigen Ergebnisses zu Derivaten, die als Eigenkapital klassifiziert sind, (s. die erläuternden Beispiele in Agendapapier 5C von der IASB-Sitzung im Februar 2017) als auf in Eigenkapitaltiteln erfüllte anteilsbasierte Vergütungen anwendbar gesehen werden.
  • IAS 33. Die größte Auswirkung besteht darin, dass nach dem Gamma-Ansatz einem Unternehmen Folgendes vorgeschrieben ist: 1) separater Ausweis von Aufwendungen und Erträgen, die als Schulden klassifiziert sind, die aber allein vom Residualwert abhängen, und 2) Zuweisung des gesamten Betriebsergebnisses und sonstigen Ergebnisses zu einigen Klassen von Eigenkapital mit Ausnahme von Stammaktien. Diese Vorschriften werden Auswirkungen auf den Zähler bei der Berechnung des Ergebnisses je Aktie und/oder des verwässerten Ergebnisses je Aktie haben.

Der Stab beabsichtigt, eine kurze Erörterung dieser Auswirkungen in das künftige Diskussionspapier aufzunehmen, und wird dann die weitere Vorgehensweise auf Grundlage der Rückmeldungen zum Diskussionspapier bestimmen.

Erörterung durch den Board

Der Board schlug vor, die folgenden Diskussionspunkte in das Diskussionspapier mit aufzunehmen:

  • Überarbeitetes Rahmenkonzept: Wie wirkt das Konzept von ‘keine praktische Möglichkeit, die Übertragung einer wirtschaftlichen Ressource zu vermeiden' in der überarbeiteten Definition einer Schuld im Rahmenkonzept mit der Klassifizierung als Eigen- oder Fremdkapital nach dem Gamma-Ansatz zusammen?
  • IFRS 9: Der Umfang der Eigenkapitalinstrumente, die dafür qualifizieren, dass ihre Änderungen im beizulegenden Zeitwert im sonstigen Gesamtergebnis erfasst werden, hängt direkt von der Klassifizierung des Instruments unter IAS 32 ab. Daher werden jegliche Änderungen der Klassifizierung als Ergebnis der Anwendung des Gamma-Ansatzes entsprechende Folgeauswirkungen haben.
  • IAS 33, unverwässertes Ergebnis je Aktie: Erläuterung und Beispiele dazu, ob und wie sich die Zuweisung von Gewinnen und Verlusten sowie sonstigem Gesamtergebnis zu Eigenkapitalderivaten auf die Berechnung des unverwässerten Ergebnisses je Aktie auswirken. Eine Reihe von Boardmitgliedern war der Meinung, dass dies den Zähler auf eine ähnliche Art und Weise reduzieren würde wie die Zuweisung von Gewinnen und Verlusten zu nicht beherrschenden Anteilen. Der Stab war anderer Meinung, aber konnte dies nicht weiter ausführen. Ein Boardmitglied schlug vor, dass im Diskussionspapier klargestellt würde, dass jegliche möglichen Auswirkungen in Form einer Folgeänderung an IAS 33 adressiert werde und es keine umfassende Überprüfung von IAS 33 per se geben würde. Damit könnte man vermeiden, dass in den Stellungahmen auch auf andere IAS 33-Sachverhalte eingegangen würde.

Ein Boardmitglied fragte auch ausführlich ob das sonstige Gesamtergebnis, das aus Nettoinvestionssicherungen entsteht, nicht nachfolgend in das Betriebsergebnis umklassifiziert werden sollte, um im Einklang mit dem Gamma-Ansatz zu stehen. Nach dem Gamma-Ansatz wird kein Recycling von Beträgen im sonstigen Gesamtergebnis vorgeschlagen, die aus dem separaten Ausweis von Aufwendungen und Erträgen entstehen, die vom Residualwert abhängen. In beiden Fällen entsteht das sonstige Gesamtergebnis aus einem Posten des Eigenkapitals. Der Board zeigte keine Bereitschaft, sich auf diese Diskussion einzulassen, und der Stab und die stellvertretende Vorsitzende waren der Meinung, dass dieses Thema außerhalb des Umfangs des Projekts zu Eigen- und Fremdkapital liegt.

Konsultationsprozess und Erlaubnis der Einleitung des Abstimmungsprozesses

Agendapapier 5D

Der Stab hat den Board um Erlaubnis gebeten, den Abstimmungsprozess für ein Diskussionspapier (mit einer Kommentierungsfrist von 180 Tagen) einzuleiten, in dem die vorläufigen Sichtweisen des Boards zu den folgenden Punkten enthalten sein sollen:

  • (a) Herausforderungen, die im Hinblick auf die Klassifizierung von Finanzinstrumenten als Eigen- oder Fremdkapital identifiziert wurden;
  • (b) mögliche Ansätze für die Adressierung dieser Herausforderungen; und
  • (c) möglicher Ansatz, der ausgewählt und in eine Lösung auf Standardebene entwickelt werden kann.

Der Stab erwartet, das Diskussionspapier Ende 2017 herausgeben zu können.

Erörterung durch den Board

Der Board gab die Erlaubnis, den Abstimmungsprozess mit einer Kommentierungsfrist von 180 Tagen einzuleiten.

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