IFRS-Umsetzungsfragen

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Überblick

Agendapapier 12

Der Zweck dieser Sitzung lag darin, die beiden folgenden Themen zu erörtern:

  • Unsicherheit in Bezug auf Ertragsteuern (Ratifizierung der IFRIC-Interpretation) - Agendapapier 12A
  • Änderungen an IAS 28 Anteile an assoziierten Unternehmen und Joint Ventures in Bezug auf langfristige Beteiligungen (Analyse der Rückmeldungen zu den vorgeschlagenen Änderungen) - Agendapapier 12B

Unsicherheit in Bezug auf Ertragsteuern (Ratifizierung der IFRIC-Interpretation)

Agendapapier 12A, Agendapapier 12A(i), Agendapapier 12A(ii)

Hintergrund

Der Zweck dieses Sitzungsteils lag darin, den Board zu bitten die IFRIC-Interpretation Unsicherheit in Bezug auf die Behandlung von Ertragsteuern zu ratifizieren. Der Interpretationsentwurf wurde im Oktober 2015 herausgegeben. Während der erneuten Erörterungen wurden vom IFRS Interpretations Committee bei seiner Sitzung im Juli 2016 keine wesentlichen Änderungen vorgenommen. Die Abstimmung erfolgte im April 2017, und kein Mitglied des Interpretations Committee äußerte eine abweichende Meinung.

Die Interpretation soll zum 1. Januar 2019 in Kraft treten. Rückwirkende Anwendung soll vorgeschrieben sein - entweder durch Anwendung von IAS 8 (also Neudarstellung von Vergleichszahlen) oder unter Verwendung eines modifizierten Ansatzes, bei dem Vergleichsinformationen nicht neu dargestellt werden und die kumulierte Auswirkung der der Anwendung der Interpretation in der Eröffnungsbilanz gezeigt wird. Diese Option soll auch Erstanwendern zur Verfügung stehen.

In den Agendapapiere 12A(i) und (ii) sind die endgültige Abstimmungsvorlage der Interpretation und die Beschreibung der Schritte des Konsultationsprozesses wiedergegeben, die der das Interpretations Committee bei seiner Sitzung im November 2016 erörtert hat.

Erörterung durch den Board

Der Board ratifizierte die Interpretation ohne große fachliche Diskussion.

Die einzige Diskussion galt den Methoden, die nach der Interpretation zulässig sind, um den unsicheren steuerlichen Betrag zu schätzen. Verschiedene Boardmitglieder fragten, ob es notwendig sei, sowohl die Methode des erwarteten Wertes als auch die Methode des wahrscheinlichsten Betrags zu haben; vorgezogen wurde letztere. Ein Boardmitglied schlug vor, diesen Sachverhalt in das Projekt aufzunehmen, das sich derzeit in der Warteschleife befindet und auf IAS 37 bezieht - so könne man eine umfassendere Überprüfung vornehmen. Ein anderes Boardmitglied warnte davor, die Debatte um die Zulässigkeit von Asymmetrie in der Bewertung von Schulden zuzulassen, solange diese nicht absolut notwendig sei. Ansonsten sei ein solcher Schritt nicht weise.

Änderungen an IAS 28 Anteile an assoziierten Unternehmen und Joint Ventures in Bezug auf langfristige Beteiligungen (Analyse der Rückmeldungen zu den vorgeschlagenen Änderungen)

Agendapapier 12B

Hintergrund

Der Board hat die vorgeschlagenen Änderungen an IAS 28 in Bezug auf langfristige Beteiligungen als Teil des Entwurfs zu den jährlichen Verbesserungen 2015-2017 im Januar 2017 veröffentlicht. Mit den vorgeschlagenen Änderungen soll klargestellt werden, dass ein Unternehmen IFRS 9 einschließlich der Wertminderungsvorschriften des Standards auf langfristige Beteiligungen anzuwenden hat, die im Wesentlichen einen Teil der Nettoinvestition in ein assoziiertes Unternehmen oder ein Joint Venture ausmachen, aber auf die die Equity-Methode nicht angewendet wird.

Der Zweck dieser Sitzung lag darin, die diesbezüglichen Rückmeldungen zu analysieren, die zum Entwurf eingegangen sind.

Analyse der eingegangenen Rückmeldungen

Vorschläge insgesamt

In den meisten Stellungnahmen wurde den Vorschlägen zugestimmt. Diejenigen, die die Vorschläge ablehnten, hegten Bedenken angesichts des Mangels einer Definition dessen, was langfristige Beteiligungen ausmacht, der Schwierigkeiten bei der Anwendung der Wertminderungsvorschriften von IFRS 9 auf diese Beteiligungen, der Wahrnehmung, dass diese Vorschläge zu einer doppelten Erfassung von Verlusten führen können, und der Sorge, dass die Anwendung von sowohl IAS 28 als auch IFRS 9 zu einer unnötigen Komplexität des Sachverhalt beitragen könne. In Antwort darauf hielt der Stab fest, dass all diese Bedenken bereits vom Board oder vom Interpretations Committee erörtert worden seien (Hinweise dazu finden sich im Anhang C des Papiers zu den bisherigen Erörterungen). Der Stab ist der Meinung, dass keine neuen Sachverhalte aufgekommen sind, die eine neue Beurteilung der Vorschläge durch den Board erfordern würden.

In vielen Stellungnahmen wurde auch vorgeschlagen, dass der Board ein Beispiel aufnehmen sollte, mit dem gezeigt würde, wie die Vorschriften von IFRS 9 und IAS 28 in Bezug auf langfristige Beteiligungen zusammenwirken. Einige weitere Klarstellungen wurden außerdem erbeten, die in Punkt (b) der Empfehlungen des Stabs unten wiedergegeben sind.

Zeitpunkt des Inkrafttretens

Die meisten Stellungnehmenden stimmten einem Zeitpunkt des Inkrafttretens 1. Januar 2018 zu. Diejenigen, die nicht dieser Meinung waren, hegten Bedenken, dass dies nicht ausreichend Zeit für die Umsetzung biete - insbesondere dort, wo Übersetzung oder Indossierung erforderlich sei. Insgesamt kam der Stab zu dem Schluss, dass ein Zeitpunkt des Inkrafttretens am 1. Januar 2019 sachgerecht sei.

Empfehlung des Stabs

Der Stab empfahl, dass der Board Folgendes tut:

  • (a) Bestätigung der vorgeschlagenen Änderungen an IAS 28 und Klarstellung, dass IFRS 9 einschließlich der Wertminderungsvorschriften in IFRS auf langfristige Beteiligungen anzuwenden ist.
  • (b) Klarstellung in IAS 28, dass
    • (i) ein Unternehmen die Vorschriften in IFRS auf langfristige Beteiligungen anwendet, bevor es die Verlustzuweisungs- und Wertminderungsvorschriften in IAS 28 anwendet, und
    • (ii) bei der Anwendung von IFRS 9 ein Unternehmen keinerlei Anpassungen am Buchwert langfristiger Beteiligungen berücksichtigt, die sich aus der Anwendung von IAS 28 in früheren Perioden ergeben haben.
  • (c) Aufnahme eines Beispiels, wie die Vorschriften in IFRS 9 und IAS 28 im Zusammenhang mit langfristigen Beteiligungen zusammenwirken.
  • (d) Festsetzung eines Zeitpunkts des Inkrafttretens der Änderungen zum 1. Januar 2019 mit gestatteter vorzeitiger Anwendung.
  • (e) Vorschrift der rückwirkenden Anwendung der Änderungen mit spezifischen Übergangsvorschriften, die denen unter IFRS 9 gleichen, und gesonderte Erwägungen für Versicherer und Erstanwender.

Darüber hinaus empfahl der Stab, dass der Board die Änderungen als eine eng umrissene Änderung außerhalb der jährlichen Verbesserungen finalisiert, da der Sachverhalt dringlich sei.

Erörterung durch den Board

Der Board stimmte den Empfehlungen des Stabs ohne große fachliche Diskussion zu. Ein Boardmitglied lehnte die Empfehlungen des Stabs ab, weil es die gleichen Bedenken wie zuvor geäußert weiterhin hegte - Fragen der doppelten Erfassung.

Ein paar Boardmitglieder forderten den Stab auf, darüber nachzudenken, welche Möglichkeiten es geben könnte, die Lehrmaterialien für Anwender sichtbarer zu machen. Vorläufig wurde vorgeschlagen, einen Hinweis auf die Materialien in das Grüne Buch aufzunehmen.

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