Primäre Abschlussbestandteile

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Überblick

Agendapapier 21

Hintergrund

Der IASB hat seine Erörterungen im Rahmen des Projekts zu primären Abschlussbestandteilen fortgesetzt. Die Themen für diese Sitzung waren die folgenden:

  • Ausweis einer Anlagekategorie in der Darstellung der finanziellen Leistung (Agendapapier 21A)
  • Definition von Finanzierungsaufwendungen und -erträgen (Agendapapier 21B)
  • Bessere Wege der Kommunikation von Informationen über das sonstige Gesamtergebnis (Agendapapier 21C)

Der Stab beabsichtigt, die folgenden Themen bei einer künftigen Boardsitzung zu erörtern: (a) Anwendung der Vorschläge auf andere Arten von Unternehmen wie bspw. Banken, (b) Entwicklung von Leitlinien zur Verwendung von durch das Unternehmen Leistungskennzahlen und alternativen Maßzahlen für das Ergebnis je Aktie, (c) Prinzipien der Aggregierung und der Aufgliederung einschließlich der Notwendigkeit zusätzlicher Mindestausweiszeilen, (d) Entwicklung von erläuternden Beispielen/Formatvorlagen für die primären Abschlussbestandteile für bestimmte Branchen und (e) gezielte Verbesserungen der Kapitalflussrechnung.

Ausweis einer Anlagekategorie in der Darstellung der finanziellen Leistung

Agendapapier 21A

Hintergrund

In diesem Papier verfeinert der Stab bestimmte Aspekte der Anlagekategorie, um einige der von den Boardmitgliedern in der Sitzung im September 2017 geäußerte Bedenken zu berücksichtigen.

Analyse und Empfehlungen des Stabs

1. Verfeinerung der Definition von Anlageaufwendungen und -erträgen

Ursprünglich definierte der Stab Anlageerträge und -aufwendungen als Erträge und Aufwendungen aus Vermögenswerten und Schulden, die zu keinen wesentlichen Synergien führen. Einige Boardmitglieder baten den Stab, die Bedeutung von 'Synergien' zu klären.

Der Stab ist davon überzeugt, dass bei Anlagetätigkeit jede einzelne Investition für sich allein eine Rendite für das Unternehmen erwirtschaften kann. Im Gegensatz dazu wird bei operativer Tätigkeit ein Ertrag aus einer Kombination verschiedener Ressourcen und Betriebsmittel erwirtschaftet, und kein einziger Posten innerhalb dieser Kombination ist in der Lage, die in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesene Rendite zu erwirtschaften.

Daher schlug der Stab eine überarbeitete Definition vor: 'Anlageerträge und -aufwendungen sind Erträge/Aufwendungen aus Vermögenswerten, die für das Unternehmen einzeln und weitgehend unabhängig von anderen Ressourcen des Unternehmens eine Rendite erwirtschaften.'

2. Zurverfügungstellung eine Liste von Posten, die in die Anlagekategorie aufgenommen oder aus dieser ausgeschlossen würden

Der Stab empfahl dem Board weiterhin, bei der Definition der Erträge und Aufwendungen aus Anlagetätigkeiten einen prinzipienbasierten Ansatz zu wählen. Auf Vorschlag einiger Boardmitglieder bei der Septembersitzung empfahl der Stab jedoch vorläufig, eine Liste mit Posten zu erstellen, die typischerweise in die Anlagekategorie aufgenommen oder aus dieser ausgeschlossen würden.

Beispiele von Aufnahmen:

  • Zinserträge und sonstige Erträge aus finanziellen Vermögenswerten, die nicht zu den Finanzerträgen zählen (d. h. nicht durch das "I" des EBIT abgedeckt werden - vgl. Agendapapier 21B);
  • Anteil am Ergebnis von assoziierten Unternehmen und Joint Ventures (siehe Punkt 3 unten);
  • Änderungen im beizulegenden Zeitwert und Mieterträge von Renditeimmobilien, sofern sie keinen wesentlichen Teil der Geschäftstätigkeit eines Unternehmens ausmachen;
  • Erträge/Aufwendungen aus spekulativen Anlagen.

Beispiele von Ausschlüssen:

  • Einkünfte aus überschüssigen Barmitteln. Diese wäre als Teil der Finanzierungsaufwendungen und -erträge zu berücksichtigen (d. h. sie wäre Bestandteil des "I" des EBIT - siehe Agendapapier 21B).

3. Aufnahme des Anteils der Ergebnissee von allen assoziierten Unternehmen und Joint Ventures in die Anlagekategorie

Der Board hatte in früheren Sitzungen gefragt, ob eine Unterscheidung zwischen assoziierten Unternehmen und Joint Ventures, die für die Geschäftstätigkeit eines Unternehmens von wesentlicher Bedeutung sind, und solchen, die es nicht sind, getroffen werden sollte. Einige Mitglieder des Boards haben den Stab gebeten, zu analysieren, ob es plausibel wäre, zwischen diesen beiden Anlageformen zu unterscheiden und das Ergebnis aus assoziierten Unternehmen und Joint Ventures, die für das Geschäft eines Unternehmens von wesentlicher Bedeutung sind, außerhalb der Anlagekategorie und gegebenenfalls mit Erträgen und Aufwendungen aus Geschäftstätigkeit auszuweisen.

Per saldo hält es der Stab für zweckmäßiger, den Ergebnisanteil aller assoziierten Unternehmen und Joint Ventures in der Anlagekategorie darzustellen. Dies würde nicht nur die Vergleichbarkeit und Konsistenz der Präsentation verbessern, sondern die Einfachheit dieses Ansatzes würde auch die Vorteile der Trennung von integralen und nicht-integralen Investitionen überwiegen. Sollte der Board eine solche Unterscheidung verlangen, müsste er eine Liste von Faktoren erstellen, die Unternehmen in Betracht ziehen würden, um integrale assoziierte Unternehmen und Joint Ventures zu identifizieren. Es wäre jedoch schwierig, sicherzustellen, dass die Liste vollständig ist oder dass sie von allen Unternehmen in der Praxis einheitlich angewendet wird.

4. Umbenennung der Anlagekategorie in ‘Erträge aus Anlagen’

Diese Empfehlung geht auf die Anregung einiger Boardmitglieder zurück, einen anderen Begriff zu verwenden, um Verwechslungen mit den in IAS 7 wohl etablierten Anlagetätigkeiten zu vermeiden, zumal der in der Gewinn- und Verlustrechnung vorgesehene Begriff mehr Positionen als IAS 7 umfasst.

5. Bezeichnung der Zwischensumme über den 'Erträgen aus Anlagen' als 'operatives Ergebnis'

In Anbetracht der vorgeschlagenen geänderten Struktur der Gewinn- und Verlustrechnung ist der Stab der Ansicht, dass die Zwischensumme über den Anlage- und Finanzierungserträgen und -aufwendungen das operative Ergebnis eines Unternehmens darstellt, und empfahl, es als solches zu bezeichnen, ohne den Begriff konkret zu definieren (wenn man all die in der Vergangenheit fehlgeschlagenen Versuche bedenkt).

Erörterung durch den Board

Der Board stimmte den Empfehlungen 1,2 und 4 vorläufig zu (vorbehaltlich einer Ausweitung der Beschreibung der 'Erträge aus Anlagen', um auch negative Beträge wie bspw. Wertminderungsverluste und Verluste aus Kapitalanlagen aufzunehmen). Beim dritten Sachverhalt war der Board sieben zu sieben geteilt, und nur vier Mitglieder unterstützten vorläufig Empfehlung 5.

Die meiste Zeit wurde damit verbracht, das dritte Thema zu diskutieren. Die Befürworter des Ausweises an einer einzigen Stelle glaubten, dass damit Einheitlichkeit und Vergleichbarkeit zwischen den Unternehmen erreicht werden könnte, was das Hauptziel der EBIT-Zwischensumme ist. Ein Boardmitglied hielt fest, dass der Board einen Präzedenzfall dafür geschaffen habe, dass Einheitlichkeit und Vergleichbarkeit über die Frage zu stellen sind, ob ein Joint Venture integraler Bestandteil der Geschäftstätigkeit eines Unternehmens ist, als er die Quotenkonsolidierung als Option zur Bilanzierung von Joint Ventures gestrichen hat, als er IFRS 11 finalisiert hat. Da sich die Equity-Methode grundsätzlich von der Konsolidierung unterscheidet, ist der Anteil des Ergebnisses aus von nach der Equity-Methode bilanzierten Beteiligungen grundsätzlich von den betrieblichen Erträgen und Aufwendungen verschieden, unabhängig davon, ob ein assoziiertes Unternehmen oder ein Joint Venture integraler Bestandteil des Geschäftsbetriebs eines Unternehmens ist.

Einige Boardmitglieder haben auch festgehalten, dass die meisten Nutzer es vorziehen, Gewinne/Verluste aus nach der Equity-Methode bilanzierten Beteiligungen vom EBIT auszuschließen, um eine Margenanalyse nicht zu verzerren. Darüber hinaus waren sie der Ansicht, dass die Zurückhaltung bei der Darstellung von Gewinnen/Verlusten aus nach der Equity-Methode bilanzierten Beteiligungen als Erträge aus Anlagen auf eine weit verbreitete Auffassung zurückzuführen sein könnte, dass Erträge aus Anlagen "zufällige" Erträge sind und dass sie möglicherweise nicht nachhaltig sind. Eine Weise, dabei zu helfen, zu zerstreuen, was in ihrer Ansicht ein falsche Wahrnehmung ist, wäre eine sachgerechte Belehrung der Anleger über die Interaktion zwischen Betriebs- und Anlagegewinne.

Demgegenüber waren diejenigen Mitglieder des Boards, die eine Unterscheidung zwischen integralen und nicht integralen assoziierten Unternehmen und Joint Ventures befürworteten, der Ansicht, dass diese Anlagen wirtschaftlich sehr unterschiedlich sind. Die Zusammenfassung ihrer Ergebnisse in einer Ausweiszeile würde nicht die zugrunde liegenden Geschäftsstrukturen der verschiedenen Unternehmen widerspiegeln und damit die Nützlichkeit und Vergleichbarkeit der EBIT-Zwischensumme zwischen den Unternehmen untergraben. Darüber hinaus waren diese Mitglieder des Boards der Ansicht, dass die Adressaten, solange ein Unternehmen klar offenlegt, wo es den Anteil an den nach der Equity-Methode bilanzierten Gewinnen/Verlusten erfasst hat, in der Lage sein würden, die erforderlichen Anpassungen vorzunehmen. Einige Vorstandsmitglieder befürchteten auch, dass der Ausweis an einem einzigen Ort die Unternehmen dazu verleiten würde, mehr alternative Finanzkennzahlen einzusetzen.

Angesichts der unterschiedlichen Auffassungen war der Vorsitzende der Ansicht, dass eine gründliche Analyse der Vor- und Nachteile beider Ansätze in dem Diskussionspapier dargelegt werden sollte, um als Anreiz für Kommentare der Adressatengruppen zu dienen.

Beim fünften Thema war der Board grundsätzlich der Ansicht, dass der emotionale Begriff "operatives Ergebnis" vermieden werden sollte. Einige Mitglieder merkten auch an, dass es verfrüht sei, sich auf einen Namen für die Zwischensumme zu einigen, bevor der Board sich auf die grundsätzlichen Fragen geeinigt habe, was in der Anlagekategorie und im "I" des EBIT enthalten sein soll.

Definition von Finanzierungsaufwendungen und -erträgen

Agendapapier 21B

Hintergrund

In diesem Papier wird die Zusammensetzung der Finanzierungserträge/-aufwendungen, d. h. die Zusammensetzung des "I" im EBIT, in Reaktion auf die in früheren Sitzungen eingegangenen Kommentare des Boards verfeinert. Der Stab fasst auch in Bezug auf die überarbeitete Definition der "Finanzierungstätigkeiten" nach, die im Agendapapier 21B für die Boardsitzung im Juni 2017 vorgeschlagen, aber vom Board dann nicht diskutiert wurde.

Analyse und Empfehlungen des Stabs

1. Verfeinerung der Zusammensetzung von Finanzierungsaufwendungen und -erträgen (das ‘I’ in EBIT)

Der Stab empfahl nun die folgende vereinfachte Zusammensetzung von Finanzierungsaufwendungen und -erträgen:

  • a) Zinserträge aus Zahlungsmitteln und Zahlungsmitteläquivalenten, die unter Anwendung der Effektivzinsmethode ermittelt werden;
  • b) sonstige Erträge aus Zahlungsmitteln und Zahlungsmitteläquivalenten sowie aus Finanzierungstätigkeit;
  • c) Aufwendungen aus Finanzierungstätigkeit;
  • d) sonstige Finanzierungserträge; und
  • e) sonstige Finanzierungsaufwendungen.


Diese vereinfachte Zusammensetzung vermeidet die Verwendung des Begriffs "Kapitalstruktur" und andere Mehrdeutigkeiten, die in der vorherigen Definitionsfassung enthalten waren. Die Unterscheidung zwischen (a) und (b) ist aufgrund der Folgeänderung von IAS 1.82 (a) durch IFRS 9 erforderlich, wonach eine gesonderte Darstellung der Zinserträge unter Verwendung des Effektivzinssatzes verlangt wird.

2. Verwendung von Zahlungsmitteln und Zahlungsmitteläquivalenten als Ersatz für überschüssige Barmittel

Der Stab bestätigte seine bisherige Empfehlung, Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente als Stellvertreter für Barmittel und temporäre Anlagen überschüssiger Barmittel (zusammenfassend als "überschüssiger Barmittel" bezeichnet) in der Definition des Finanzierungsertrages/-aufwands zu verwenden, aus folgenden Gründen:

  • a) Es gibt keine Lösung, die für alle Unternehmen passen könnte, da die Arten und Gründe, wie und warum Unternehmen Bargeld halten und verwalten, unterschiedlich sind.
  • b) Die meisten Ersteller und Adressaten sehen Barmittel und temporäre Anlagen dem Wesen nach als Finanzierungstätigkeit an.
  • c) Eine weiter gefasste Definition überschüssigen Barmitteln zu haben, z. B. einschließlich liquider Anlagen und finanzieller Vermögenswerte, ist problematisch. Dies liegt daran, dass "liquide Anlagen" nicht definiert sind. Während finanzielle Vermögenswerte definiert sind, handelt es sich bei vielen dieser Vermögenswerte nicht um temporäre Anlagen, die zur Schuldentilgung gehalten werden, d. h. die Teiel des Jahresergebnisses zu Anlage- oder operativer Tätigkeit können für diese Posten besser geeignet sein.
  • d) Der Begriff "Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente" ist in IAS 7 definiert und scheint in der Praxis relativ konsistent angewendet zu werden.
  • e) Die Verwendung dieses Begriffs würde zu einer Angleichung an IAS 7 führen, da Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente in der Kapitalflussrechnung außerhalb der Anlagekategorie liegen.

3. Klarstellung, was Finanzierungstätigkeit ausmacht

Diese Analyse ist aus dem Agendapapier 21B vom Juni 2017 entnommen.

Dieser Sachverhalt wurde vom IFRS Interpretations Committee im März 2013 erörtert. Das Committee kam zu dem Schluss, dass dieser Sachverhalt zu umfassend ist, als dass es sich damit beschäftigen könnte. Der Stab empfahl dem Committee dann, klarzustellen, dass das Wesen einer Finanzierungstätigkeit Folgendes beinhaltet:

  • a) den Erhalt oder die Nutzung einer Ressource von einem Finanzierungsgeber (oder Zurverfügungstellung eines Kredits);
  • b) die Erwartung, dass die Ressource dem Finanzierungsgeber zurückgegeben wird, und
  • c) die Erwartung, dass der Finanzierungsgeber angemessen durch eine Finanzierungsgebühr entschädigt wird.

Der Stab empfahl dem Board jetzt dieselbe Klarstellung.

Vor dem Hintergrund des Obigen ist der Stab der Meinung, dass dann umstrittenere Schulden wie bspw. Schulden aus leistungsorientierten Plänen, Schulden aus Rückbauverpflichtungen und andere langfristige Schulden wie bspw. Garantierückstellungen nicht als Finanzierungstätigkeiten angesehen würden. Das liegt daran, dass sie nicht den Erhalt einer Ressource von einem Finanzgeber beinhalten, die später an diesen zurückgegeben wird. Daher würden Aufwendungen für diese Schulden nicht Teil der Aufwendungen aus Finanzierungstätigkeit sein (s. Punkt 1 c) oben). Sie würden allerdings in 'andere Finanzierungsaufwendungen aufgenommen (s. Punkt 1 e) oben) und würden so weiterhin als Teil der Finanzierungsaufwendungen und -erträge angesehen und deshalb unterhalb des EBIT ausgewiesen.

Erörterung durch den Board

Der Board stimmte allen Empfehlungen des Stabs zu.

In Bezug auf das erste Thema bat der Board den Stab, aussagekräftigere Beschreibungen für jede der Ausweiszeilen, die Finanzerträge/-aufwendungen umfassen, zu verwenden und Leitlinien für die Art der Einnahmen/Aufwendungen vorzulegen, die jede Ausweiszeile umfassen würde.

Beim zweiten Thema war ein Boardmitglied der Ansicht, dass der Begriff der überschüssigen Barmittel mehr als nur Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente umfassen sollte. Ein anderes Mitglied war der Ansicht, dass Unternehmen die Flexibilität erhalten sollten, auf der Grundlage von Fakten und Umständen zu definieren, was überschüssige Barmittel sind. Es nannte das Beispiel eines Unternehmens, das Bargeld über den Betrag hinaus hält, der zur Begleichung von Finanzierungsverbindlichkeiten benötigt wird. In solchen Fällen würde die Verzinsung der überschüssigen Barmittel zu einem negativen "I" für das EBIT führen, was kontraintuitiv ist.

Beim dritten Thema haben einige Boardmitglieder eine Feinabstimmung auf die vorgeschlagene Klarstellung dessen, was Finanzierungstätigkeit ausmacht, angeregt.

Bessere Wege der Kommunikation von Informationen über das sonstige Gesamtergebnis

Agendapapier 21C

Hintergrund

Bei der Boardsitzung im Dezember 2016 beschloss der Board vorläufig, sich auf die Verbesserung der Darstellung von Posten des sonstigen Gesamtergebnisses eben dort zu konzentrieren und nicht die Unterscheidung zwischen sonstigen Gesamtergebnis und Jahresergebnis zu überdenken oder wann eine Umgliederung von Posten des sonstigen Gesamtergebnisses in die Gewinn- und Verlustrechnung erforderlich sein sollte

In diesem Papier erwägt der Stab geringfügige Änderungen in der Bezeichnung der beiden Kategorien des sonstigen Gesamtergebnisses.

Analyse und Empfehlungen des Stabs

Stab schlug die Umbenennung von Posten des sonstigen Gesamtergebnisses vor, die:

  • nicht in die Gewinn- und Verlustrechnung als "Neubewertungen, die außerhalb der Gewinn- und Verlustrechnung berichtet werden" umgegliedert werden; und
  • und später in die Gewinn- und Verlustrechnung als "zukünftig in der Gewinn- und Verlustrechnung zu erfassende Erträge und Aufwendungen" umgegliedert werden.

Des Weiteren empfahl der Stab, eine Zwischensumme mit der Bezeichnung "Neubewertungen, die außerhalb der Gewinn- und Verlustrechnung berichtet werden" zwischen den beiden Kategorien einzufügen.

Auch wenn von den Adressatengruppen keine nennenswerte Nachfrage nach solchen Änderungen besteht (was die Adressatengruppen wünschen, ist eine grundlegendere und konzeptionellere Überarbeitung des sonstigen Gesamtergebnisses, warum Artikel im sonstigen Gesamtergebnis erfasst werden und die Vorschriften in Bezug auf Umgliederungen), glaubt der Stab, dass dies zur Bereinigung des sonstigen Gesamtergebnisses und zum besseren Verständnis der Adressaten beitragen wird.

Darüber hinaus empfahl der Stab dem Board, Lehrmaterialen für Anleger zu entwickeln, um das Bewusstsein für die Bedeutung des sonstigen Gesamtergebnisses zu schärfen welche Auswirkungen es auf die Analyse der finanziellen Leistung eines Unternehmens haben kann. Der Grund dafür ist, dass der Stab beobachtet hat, dass derzeit die meisten Anleger das sonstige Gesamtergebnis bei der Durchführung von Finanzanalysen ignorieren.

Erörterung durch den Board

Der Board stimmte der Umbenennung der beiden Kategorien des sonstigen Gesamtergebnisses knapp zu, lehnte jedoch eine Zwischensumme nach Posten des sonstigen Gesamtergebnisses ab, die später nicht mehr in die Gewinn- und Verlustrechnung umgegliedert werden. Kein Boardmitglied unterstützte die Entwicklung von Lehrmaterialien für Anleger zur Verwendung des sonstigen Gesamtergebnisses.

Der Stab stellte klar, dass die Umbenennung der beiden Kategorien des sonstigen Gesamtergebnisses den Verzicht auf die Verwendung des Begriffs sonstiges Ergebnis beinhalten würde. Die Reaktionen des Vorsitzenden deuteten darauf hin, dass dies aus dem Agendapapier durchaus nicht eindeutig ersichtlich sei. Einige Boardmitglieder waren auch besorgt darüber, wie dies mit dem kommenden Rahmenkonzept interagieren würde, da in diesem Dokument an vielen Stellen auf das sonstige Gesamtergebnis Bezug genommen wird. Der Stab muss sich noch überlegen, wie die Kombination der beiden umbenannten Kategorien heißen wird und auch wie die Überschrift der Gewinn- und Verlustrechnung und des sonstigen Gesamtergebnisses nach der Umbenennung lauten werden. Einige Boardmitglieder waren nicht davon überzeugt, dass die Umbenennung praktisch etwas an der Wahrnehmung des sonstigen Gesamtergebnisses durch die Adressaten ändern würde. Auch "zukünftig in der Gewinn- und Verlustrechnung zu erfassende Erträge und Aufwendungen" sei irreführend, da sich die Beträge ändern können und der gesamte Betrag ggf. nicht in die Gewinn- und Verlustrechnung umgebucht werden darf (z. B. Gewinne aus Cash Flow Hedges, die in der Zukunft bei Verlusten reduziert werden).

Der Board stimmte der Hinzufügung einer Zwischensumme nicht zu, da dies alte Diskussionen darüber auslösen könnte, was in sonstige Gesamtergebnis aufgenommen werden sollte und ob die Posten in der Gewinn- und Verlustrechnung recycelt werden sollten oder nicht, was nicht der Zweck dieses Projekts ist.

In Bezug auf die vorgeschlagene Entwicklung von Lehrmaterialien für Anleger stellte der Board fest, dass dies nicht seine Rolle sei und dass der Stab die Partner aufsuchen solle, deren Aufgabe darin bestehe, Anleger über diese Fragen aufzuklären.

Zugehörige Themen

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