Wertminderung von Geschäfts- oder Firmenwerten

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Überblick

Agendapapier 18, Agendapapier 18A

Dies war eine Unterrichtseinheit.

Der Stab hat die folgenden Papiere bei dieser Sitzung vorgestellt:

  • Verbesserung der Wirksamkeit des Modells für die Werthaltigkeitsprüfung in IAS 36 (Agendapapier 18B),
  • Mögliche Vereinfachungen des Modells für die Werthaltigkeitsprüfung in IAS 36 (Agendapapier 18 C) und
  • Verbesserung der Angaben über die Wertminderung von Geschäfts- oder Firmenwerten (Agendapapier 18D).

Agendapapier 18A enthält eine Zusammenfassungen der bisherigen Diskussionen des Boards.

Verbesserung der Wirksamkeit des Modells für die Werthaltigkeitsprüfung in IAS 36

Agendapapier 18B

Hintergrund und Analyse des Stabs

In diesem Papier werden zwei Themen behandelt: (1) die Möglichkeit der Anwendung einer einzigen Methode zur Bestimmung des erzielbaren Betrags, d. h. entweder des beizulegenden Zeitwerts abzüglich Veräußerungskosten oder des Nutzungswerts, und (2) einen aktualisierten Ansatz in Bezug auf den Vorerwerbsspielraum.

Die Diskussion über die Anwendung einer einzigen Methode wiederholt den Inhalt des im Mai 2017 vorgelegten Agendapapiers 18B. Der einzige zusätzliche Punkt, den der Stab kurz anspricht, ist die Frage, ob bei der Verwendung von Nutzungswerten gegenüber dem beizulegenden Zeitwert ein substanzieller Unterschied in der Buchungseinheit des betrachteten Vermögenswertes besteht. Weitere neue oder substantielle Anmerkungen des Personals werden nicht gemacht.

Der Board hat sich bereits zuvor mit dem Ansatz in Bezug auf den Vorerwerbsspielraum befasst. Der im Papier betrachtete aktualisierte Ansatz in Bezug auf den Vorerwerbsspielraum ersetzt den statischen Vorerwerbsspielraumbetrag, der zum Erwerbszeitpunkt berechnet wurde, durch einen dynamischen Vorerwerbsspielraumbetrag, der zum Zeitpunkt der letzten Werthaltigkeitsprüfung berechnet wird. Die Verwendung eines dynamischen Vorerwerbsspielraumbetrags soll Veränderungen des Geschäftsumfelds und der Nacherwerbsleistung des Unternehmens berücksichtigen. Dies dürfte den Puffereffekt eines nicht erkannten Vorerwerbsspielraums effektiver reduzieren und damit dazu beitragen, die Wertminderung des Geschäfts- oder Firmenwerts zu einem angemesseneren Zeitpunkt und in angemessenerer Höhe zu erfassen.

Das Papier enthält einige Beispiele zur Erläuterung der Anwendung der Vorerwerbsspielraum- und dynamischen Vorerwerbsspielraummethode. Die Mitglieder des IFRS-Beirats waren allerdings besorgt ob der Komplexität dieses Ansatzes.

Erörterung durch den Board

Der Board bat den Stab, Kosten und Nutzen des Vorerwerbsspielraumansatzes besser zu prüfen, bevor der Board darüber entscheidet, ob dieser weiter verfolgt wird.

Die Boardmitglieder erhoben viele Bedenken zu den Vorschlägen des Stabs. Die meisten Mitglieder waren der Meinung, dass die Vorschläge über den Rahmen des Projekts hinausgehen. Ursprüngliches Ziel des Projektes war es, die Bedenken der Adressatengruppen zu adressieren, die bei der Überprüfung von IFRS 3 nach der Einführung aufgeworfen wurden - es sollte nie eine grundlegende Überprüfung von IAS 36 sein. Auch die Annahme des Stabs, dass das Ergebnis der Untersuchung ein Diskussionspapier sein würde, würde das Ziel des Projekts noch weniger deutlich machen, da ein Diskussionspapier zur Erforschung grundlegend neuer Konzepte und Modelle herangezogen werden sollte, während dieses Projekt auf gezielte, eng gefasste Verbesserungen des bestehenden Wertminderungsmodells in IAS 36 abzielt, was wohl keine Veröffentlichung eines Diskussionspapier rechtfertigen würde.

Wie in den vorangegangenen Sitzungen hatte die Boardmitglieder unterschiedliche Meinungen darüber, ob eine einzige Methode zur Bestimmung des erzielbaren Betrags gewählt werden sollte.

Beim Vorerwerbsspielraumansatz sprachen sich nur sechs Mitglieder für eine weitere Verfolgung aus. Diese Mitglieder waren der Ansicht, dass der aktualisierte Vorerwerbsspielraumansatz nicht allzu kostspielig ist und eine echte Verbesserung bei der rechtzeitigen Erfassung von Wertminderungen von Geschäfts- oder Firmenwerten darstellen könnte. Die anderen Boardmitglieder waren jedoch nicht überzeugt. Sie befürchteten, dass die Adressatengruppen kein neues Wertminderungsmodell erwarteten, vor allem dann nicht, wenn ein neues Modell den Erstellern zusätzliche Kosten verursachen würde (auch wenn es nur eine Wahrnehmung ist), den Adressaten aber keinen signifikanten Nutzen bringt. Diese Mitglieder glaubten, dass der Vorerwerbsspielraumansatz schwer verständlich und sowohl für Ersteller als auch für Adressaten schwer anzuwenden ist. Dies wurde auch aus den Rückmeldungen von ASAF- und GPF-Mitgliedern deutlich. Die vollständigen Kosten und die Komplexität der Anwendung des Vorerwerbsspielraumansatzes waren aus dem Papier des Stabs nicht ersichtlich, da der Stab die möglichen Konsequenzen der Anwendung des Modells nicht durchgedacht hat und es nicht an einem realen Konglomerat mit vielen Unternehmenserwerben und/oder Umstrukturierungen während seines gesamten Lebenszyklus getestet haben.

Darüber hinaus hielten mehrere Boardmitglieder fest, dass der Vorerwerbsspielraumansatz zu einer Überbewertung des Geschäfts- oder Firmenwerts führen könnte. Dies könnte geschehen, wenn der Spielraum im laufenden Jahr im Vergleich zu den Vorjahren abnimmt, aber insgesamt immer noch ein signifikanter Spielraum für die betrachtete zahlungsmittelgenerierende Einheit besteht. Ist es das, was die Adressatengruppen wollen? Ein Boardmitglied sagte, dass das Ersetzen eines unvollkommenen Modells durch ein anderes unvollkommenes Modell niemandem einen Mehrwert bringe und sicherlich auch nicht das Leben der Ersteller erleichtern würde, was eines der Ziele dieses Projekts sei.

Mögliche Vereinfachungen des Modells für die Werthaltigkeitsprüfung in IAS 36

Agendapapier 18C

Hintergrund und Analyse des Stabs

Dieses Papier befasst sich mit zwei Themen: (1) Befreiung von der vorgeschriebenen jährlichen Werthaltigkeitsprüfung des Geschäfts- oder Firmenwerts und (2) weitere mögliche Vereinfachungen.

Die Diskussion der Befreiung von der jährlichen Prüfung und die möglichen alternativen Ansätze, nach denen nur bei Vorliegen von Indikatoren auf Wertminderung geprüft werden muss, wiederholen die Diskussionen in den Agendapapieren für die Board-Sitzungen im Mai 2017 und Juli 2017 (jeweils Agendapapier 18B), aktualisiert um von den Mitgliedern des Board in diesen beiden Sitzungen aufgeworfene Punkte.

Was die anderen möglichen Vereinfachungen anbelangt, so ist der Stab der Ansicht, dass der Board die folgenden Punkte prüfen sollte:

  1. Streichung der Vorschrift, bei einer Nutzungswertberechnung Vorsteuereingaben zu verwenden. Die Rückmeldungen aus der Überprüfung von IFRS 3 nach der Einführung zeigten, dass es häufig schwierig ist, einen Abzinsungssatz vor Steuern zu erhalten. In der Praxis beginnen die meisten Unternehmen mit einem Abzinsungssatz nach Steuern (da sie die gewichteten durchschnittlichen Kapitalkosten häufig als Ausgangs- oder sogar als Ersatzmaß für den Abzinsungssatz für Wertminderungszwecke verwenden) und wandeln diesen in einen Vorsteuerzinssatz um. Darüber hinaus empfehlen viele Wissenschaftler und Bewertungsexperten die Verwendung eines Abzinsungssatzes nach Steuern und Cashflows nach Steuern. Die Praxis unterscheidet sich auch zwischen den Regulierungsbehörden von denen einige eine entspanntere Haltung einnehmen, wenn Unternehmen einen Abzinsungssatz nach Steuern verwenden. Des Weiteren weist der Stab darauf hin, dass die Aufhebung der Verpflichtung zur Verwendung von Vorsteuersätzen im Einklang mit den Vorschriften in IFRS 13 zur Bestimmung des beizulegenden Zeitwerts eines Vermögenswertes oder einer Schuld stünde.
  2. Streichung der Vorschrift, dass bei der Bestimmung des Nutzungswerts eines Vermögenswertes, Cashflows aus zukünftigen Umstrukturierungen und künftigen Verbesserungen eines Vermögenswertes auszuschließen sind. Das in Kürze erscheinende überarbeitete Rahmenkonzept beschreibt Nutzungswerte, legt aber nicht fest, dass Cashflows aus zukünftigen Verbesserungen des Vermögenswertes ausgeschlossen werden sollen. Darüber hinaus kann der gegenwärtige Zustand eines Vermögenswertes ein vorhandenes Potenzial zur Umstrukturierung oder Verbesserung des Vermögenswertes enthalten. Dieses vorhandene Potenzial hat einen Wert, den Marktteilnehmer beim Kauf des Vermögenswertes zu zahlen bereit wären, und es gibt keinen Grund, warum der Nutzungswert eines Vermögenswertes diesen Wert ausschließen sollte. Der Stab hält ferner fest, dass die Aufteilung des Managementbudgets zwischen Cashflows, die sich aus dem bestehenden Zustand des Vermögenswertes ergeben, und solchen, die sich aus künftigen Umstrukturierungen ergeben, in einigen Fällen willkürlich sein kann, was wiederum die Nützlichkeit der daraus resultierenden Finanzinformationen beeinträchtigt. 
  3. Erlaubnis, dass der Geschäfts- oder Firmenwert auf Unternehmensebene oder auf Ebene der berichtspflichtigen Segmente geprüft wird. Der Stab empfiehlt dem Board jedoch, diesen Weg nicht zu beschreiten, da eine mögliche Wertminderung des Geschäfts- oder Firmenwerts durch zahlungsmittelgenerierende Einheiten mit beträchtlichem Vorerwerbsspielraum verdeckt werden könnte.

Erörterung durch den Board

Es gab nicht viel Diskussion zu diesem Papier. Die wenigen Boardmitglieder, die sich zu Wort meldeten, sprachen sich nicht für eine Entlastung von der jährlichen Überprüfung des Geschäfts- oder Firmenwerts aus, da dies den ohnehin schon zu geringen und späten Ansatz von Wertminderungen von Geschäfts- oder Firmenwert verschärfen würde. Die Adressatengruppen verlangen keine solche Änderung, und die Ermittlung möglicher Indikatoren für eine Wertminderung würde allein schon eine neue Herausforderung darstellen.

Verbesserung der Angaben über die Wertminderung von Geschäfts- oder Firmenwerten

Agendapapier 18D

Hintergrund

In diesem Papier geht der Stab drei möglichen Ansätzen zur Verbesserung der Angaben über die Wertminderung von Geschäfts- oder Firmenwerten nach, die vom Board bisher noch nicht erörtert wurden.

Analyse des Stabs

Der erste Ansatz besteht darin, die Angabe des Vorerwerbsspielraums in einer zahlungsmittelgenerierende Einheit, die Geschäfts- oder Firmenwerte oder immaterielle Vermögenswerte mit unbestimmter Nutzungsdauer enthält, in Erwägung zu ziehen. Der Stab hält fest, dass ein ähnlicher Vorschlag im Rahmen der Änderungen von IAS 36 aus dem Jahr 2004 unterbreitet wurde, der Vorschlag jedoch aufgrund der mit seiner Anwendung verbundenen potenziellen praktischen Herausforderungen nicht finalisiert wurde. Diese Herausforderungen werden in IAS 36.BC207 erläutert. Die endgültigen Änderungen von IAS 36 sehen daher nur dann eine Angabe des Vorerwerbsspielraums vor, wenn eine vernünftigerweise mögliche Änderung einer zur Berechnung des erzielbaren Betrags einer zahlungsmittelgenerierende Einheit herangezogenen Schlüsselannahme dazu führen würde, dass ihr Buchwert ihren erzielbaren Betrag übersteigt.

Die in IAS 36. BC207 enthaltenen Bedenken werden in der Analyse des Stabs nicht berücksichtigt. Der Stab bittet den Board lediglich darum, zu erwägen, ob die Verpflichtung zur Angabe des Vorerwerbsspielraums eine erhebliche Belastung für die Ersteller darstellen würde (aus Kostengründen und aus Gründen der Verfügbarkeit von Informationen), und legt nahe, dass die potenzielle Verwendung einer einzigen Wertminderungsmethode und die Streichung der Vorschrift, Cashflows aus zukünftigen Umstrukturierungen oder Verbesserungen von Vermögenswerten auszuschließen (siehe Agendapapiere 18B und 18C), die Relevanz der Offenlegung des Vorerwerbspielraumbetrags erhöhen könnte. Dies liegt daran, dass der Trend im Vorerwerbspielraum nicht durch die Wechsel des erzielbaren Betrags zwischen Nutzungswert und beizulegenden Zeitwerts abzüglich Veräußerungskosten nach der einzigen Methode verzerrt würde. Die Vorerwerbspielraumbeträge wären auch vollständiger, wenn Cashflows aus zukünftigen Umstrukturierungen oder Verbesserungen von Vermögenswerten bei der Berechnung des Nutzungswerts berücksichtigt werden dürfen.

Die beiden anderen Ansätze sind die folgenden:

  1. Angabe einer Maßzahl für das Gesamtvermögen und die Gesamtschulden eines jeden berichtspflichtigen Segments, selbst wenn solche  Beträge dem Hauptentscheidungsträger nicht regelmäßig zur Verfügung gestellt werden; und
  2. Überprüfung der gegenwärtigen Angabevorschriften in IFRS 3, einschließlich einer Klarstellung der Zielsetzung hinter diesen Angaben.

Der Stab ist der Ansicht, dass diese Änderungen nicht im Rahmen des Projektes zu Wertminderung von Geschäfts- oder Firmenwerten liegen. Der Board könnte jedoch die Behandlung dieser Fragen im Rahmen anderer Projekte in Erwägung ziehen.

Erörterung durch den Board

Es gab unterschiedliche Auffassungen über die Angabe des Vorerwerbsspielraumbetrags. Einige Mitglieder waren der Meinung, dass dies nur einen Mehrwert bringen würde, wenn der Vorerwerbsspielraumansatz in Papier 18B übernommen würde. Andere bezweifelten die Zweckmäßigkeit der Nachverfolgung von Geschäfts- oder Firmenwerten, die im Zeitablauf auf verschiedene zahlungsmittelgenerierende Einheiten verteilt sind. Die Ebene, auf der die Höhe des Spielraums offengelegt wird, wurde ebenfalls angemerkt, da eine zu hohe Aggregationsebene Einheiten mit unterdurchschnittlicher Leistung verschleiern und zu "unvorhergesehenen" Wertminderungen führen könnte, was die Nützlichkeit der Angabe untergraben würde.

Andere Mitglieder des Boards schlugen vor, mehr qualitative Informationen über Unternehmenserwerbe offenzulegen, einschließlich der Frage, ob sich die Geschäftsbetriebe erwartungsgemäß entwickeln und ob und wie die Unternehmensleitung ihre Erwartungen revidiert hat. Der Stab müsste ein Gleichgewicht zwischen Informationen, die im Abschluss angegeben werden sollten, und Informationen, die besser für den Lagebericht geeignet sind, finden.

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