IFRS-Umsetzungsfragen

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Der Zweck dieser Sitzung lag darin, die drei folgenden Themen zu erörtern:

  • Änderungen von Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden — Vorgeschlagene Schwelle und Herausforderungen bei der zeitlichen Planung (Agendapapier 12A)
  • Verfügbarkeit der Erstattung und Planänderungen, -kürzungen oder -erfüllungen — Auswirkungen der Änderungen an IFRIC 14 und Finalisierung der Änderungen an IAS 19 (Agendapapier 12B)
  • Jährliche Verbesserungen an den IFRS 2015-2017 — Einhaltung der Schritte des Konsultationsprozesses (Agendapapier 12C)

Änderungen von Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden — Vorgeschlagene Schwelle und Herausforderungen bei der zeitlichen Planung

Agendapapier 12A

Hintergrund

Bei seiner Sitzung im Juni 2017 hat der Board vorläufig entschieden, die Schwelle für die rückwirkende Anwendung einer Änderung, die aus einer Agendaentscheidung entsteht, von 'undurchführbar' auf eine Kosten-Nutzen-Erwägung abzusenken. Der Board hat den Stab auch gebeten, den Zeitraum zu untersuchen, in dem ein Unternehmen die Leitlinien in einer Agendaentscheidung umsetzen sollte, und Anwendungsleitlinien in Bezug auf die Kosten-Nutzen-Erwägung zu entwickeln. Diesen Themen widmete sich der Stab in dem für diese Sitzung entwickelten Papier.

Analyse des Stabs

Wie bald sollten die Leitlinien in einer Agendaentscheidung angewendet werden?

Der Stab ist der Meinung, dass das Vorschreiben eines Zeitrahmens, in dem eine Agendaentscheidung angewendet werden sollte, nicht sachgerecht wäre, da dadurch nahegelegt würde, dass Agendaentscheidungen verbindlich sind, was dem Charakter einer freiwilligen Änderung einer Bilanzierungs- und Bewertungsmethode widersprechen würde (unter der Annahme, dass die Änderung keine Korrektur eines Fehlers ist). Des Weiteren würde eine Beurteilung, was 'ausreichend Zeit' für die Umsetzung einer Agendaentscheidung ist, von der Art der Änderung abhängen und Ermessen erfordern. Daher empfahl der Stab, dass der Board keinen Zeitrahmen vorgibt, innerhalb dessen Agendaentscheidungen umgesetzt werden sollten.

Leitlinien zur Beurteilung von Kosten und Nutzen

Bei der Entwicklung dieser Leitlinien hat der Stab die Gründe berücksichtigt, aus denen der Board bei jüngst veröffentlichten Standards, Änderungen und vorgeschlagenen Änderungen Erleichterung von der rückwirkenden Anwendung gewährt oder nicht gewährt hat. Außerdem hat er die Verwendung von Kosten-Nutzen- und ähnlichen Schwellen in anderen bestehenden Standards berücksichtigt. Die vorgeschlagenen Leitlinien würden folgende Merkmale aufweisen:

  • Die Kosten-Nutzen-Schwelle soll keine niedrige Hürde sein;
  • bei der Beurteilung des Nutzens der rückwirkenden Anwendung einer Änderung einer Bilanzierungs- und Bewertungsmethode für die Adressaten hat ein Unternehmen Folgendes zu berücksichtigen:
    • in wieweit die Änderung der Bilanzierungs- oder Bewertungsmethode den Abschluss durchdringt (ist beispielsweise nur eine Ausweiszeile betroffen oder sind es viele?);
    • die Anzahl und Bedeutung der Geschäftsvorfälle, auf die die Änderung der Bilanzierungs- und Bewertungsmethode Auswirkung hat;
    • ob die Änderung verschiedene Berichtsperioden betrifft (bspw. ist es unwahrscheinlich, dass Adressaten bei Verträgen, die in der selben Berichtsperiode beginnen und enden, bedeutend von der rückwirkenden Anwendung profitieren;
    • die Auswirkungen auf Trendinformationen und die konsistente Bilanzierung in künftigen Berichtsperioden (so mag bspw. der Nutzen rückwirkender Anwendung für einmalige Geschäftsvorfälle gering sein, während für wiederkehrende und langfristige Verträge der Nutzen der rückwirkenden Anwendung eindeutig bedeutender sein kann, weil sie dabei hilft Trendinformationen zu erhalten und eine konsistente bilanzielle Behandlung zwischen Verträgen sicherzustellen, die vor bzw. nach der Änderung der Bilanzierungs- und Bewertungsmethode eingegangen wurden).

Empfehlung des Stabs

Der Stab empfahl, dass der Board Folgendes tut:

  • Keine Vorschrift eines Zeitrahmens, innerhalb dessen eine Agendaentscheidung umzusetzen ist;
  • Vorschlag einer eng umrissenen Änderung an IAS 8, um einem Unternehmen vorzuschreiben, eine freiwillige Änderung einer Bilanzierungs- oder Bewertungsmethode als Ergebnis einer Agendaentscheidung rückwirkend anzuwenden, es sei denn:
    • (a) die Bestimmung der periodenspezifischen Auswirkungen oder der kumulativen Auswirkungen der Änderung wäre undurchführbar; oder
    • (b) die Kosten für die Bestimmung dieser Auswirkungen würden den Nutzen überwiegen, den Adressaten aus der rückwirkenden Anwendung der Bilanzierungs- oder Bewertungsmethode ziehen würden.
    (Wenn entweder (a) oder (b) oben zutrifft, wendet ein Unternehmen die Vorschriften in IAS 8.23-27 an, wenn es auf die neue Bilanzierungs- oder Bewertungsmethode übergeht.);
  • Zurverfügungstellung von Leitlinien in IAS 8 wie ein Unternehmen die Kosten und den Nutzen der rückwirkenden Anwendung einer Änderung einer Bilanzierungs- oder Bewertungsmethode beurteilt.

Erörterung durch den Board

Der Board stimmte allen Empfehlungen des Stabs zu. In der Frage des Zeitrahmens, innerhalb dessen eine Agendaentscheidung umzusetzen ist, vertraten die Boardmitglieder unterschiedliche Auffassungen. Die Befürworter der Empfehlung des Stabs stellten fest, dass die vorgeschlagene Änderung davon ausgeht, dass der Board die Agendaentscheidungen nicht anders als bisher behandeln will - sie sind nicht bindend und jede sich daraus ergebende Änderung der Bilanzierungs- oder Bewertungsmethoden ist völlig freiwillig. Jegliche Leitlinien dazu, wie und wann Agendaentscheidungen umgesetzt werden sollten, würden ihren Status unangemessen erhöhen.

Andererseits bekräftigten die Boardmitglieder, die der Ansicht waren, dass mehr Leitlinien gerechtfertigt sind, erneut, dass dies für viele Unternehmen ein wichtiges Thema ist, insbesondere in den Rechtskreisen, in denen der Regulierer erwartet, dass Unternehmen Agendaentscheidungen berücksichtigt werden, und vorschreibt, dass erforderliche Änderungen unverzüglich vorgenommen werden. Dies ist für einige Ersteller belastend und wird es ohne die Hilfe des Boards auch bleiben. Die Gegner dieser Auffassung waren jedoch der Ansicht, dass das Board diese Erwartungslücke beheben sollte, indem er auf die entsprechenden Regulierer zugeht und ihnen die Erwartung des Boards mitteilt, wie die Leitlinien in einer Agendaentscheidung anzuwenden sind. Der Board kam überein, Rückmeldungen von den Adressatengruppen einzuholen, ob sie der Meinung sind, dass der Board mehr in dieser Hinsicht tun sollte, wenn er die vorgeschlagenen Änderungen zwecks Stellungnahme veröffentlicht.

Der Board stimmte einstimmig der vorgeschlagenen Kosten-Nutzen-Schwelle für freiwillige Änderungen der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden aufgrund von Agendaentscheidungen zu. Sie stimmten dem ausdrücklichen Hinweis auf den Nutzen und nicht nur auf die Kosten- und Aufwandsberücksichtigung zu, da sie der Ansicht waren, dass dies dazu beitragen würde, die Beurteilung der Bedürfnisse der Nutzer und was für diese wichtig ist durch Ersteller zu fokussieren. Wenn darüber hinaus ein Unternehmen der Auffassung ist, dass es bei der Entscheidung über die prospektive oder retrospektive Anwendung der Änderung der Bilanzierungs- oder Bewertungsmethoden ein wesentliches Ermessen ausgeübt hat, sollte es die entsprechenden Angaben gemäß IAS 1 in Bezug auf wesentliche Ermessensentscheidungen machen. Zu den vorgeschlagenen Leitlinien für die Kosten-Nutzen-Bewertung wurden keine Anmerkungen gemacht.

Verfügbarkeit der Erstattung und Planänderungen, -kürzungen oder -erfüllungen — Auswirkungen der Änderungen an IFRIC 14 und Finalisierung der Änderungen an IAS 19

Agendapapier 12B

Vorgeschlagene Änderungen an IFRIC 14

Bei seiner Sitzung im Juli 2017 hat der Board erörtert, wie sich die vorgeschlagenen Änderungen an IFRIC 14 auf die Bewertung des wirtschaftlichen Nutzens auswirken würden, der sich aus der Erstattung aus einem leistungsorientierten Plan an ein Unternehmen ergibt. Erörtert wurden insbesondere typische leistungsorientierte Pläne in Großbritannien.

Weitere Untersuchungen und Befragungen des Stabs nach Juli 2017 haben ergeben, dass nicht davon auszugehen ist, dass die vorgeschlagenen Änderungen bedeutende Auswirkungen auf leistungsorientierte Pläne in anderen Rechtskreisen haben werden.

Dennoch ist der Stab der Meinung, dass es nicht sachgerecht ist, die vorgeschlagene Änderung zu diesem Zeitpunkt zu finalisieren, weil der Nutzen womöglich nicht in allen Rechtskreisen die Kosten übersteigt - insbesondere in Großbritannien. Stattdessen schlägt der Stab vor, dass weitere Arbeiten unternommen werden, um das Prinzip in IFRIC 14 zu verfeinern, dass ein Unternehmen ein unbedingtes Recht auf eine Erstattung des Überschusses aus einem Plan haben muss, um einen leistungsorientierten Nettovermögenswert ansetzen zu können. Ein solches Projekt wäre jedoch von größerem Umfang als die bestehenden vorgeschlagenen Änderungen, und jegliche Änderungen, die sich daraus ergeben, müssten noch einmal zwecks Stellungnahme veröffentlicht werden.

Vorgeschlagene Änderung an IAS 19

Der Board hat bei seiner Sitzung im April 2017 bereits vorläufig entschieden, die Änderungen an IAS 19 zu finalisieren. Obwohl seinerzeit ein gemeinsamer Entwurf veröffentlicht wurde, sind die Änderungen an IAS 19 unabhängig von den Änderungen an IFRIC 14.

Empfehlung des Stabs

Der Stab empfahl, dass der Board Folgendes tut:

  • Durchführung weiterer Arbeiten, um zu beurteilen, ob ein mehr prinzipienbasierter Ansatz für IFRIC 14 gefunden werden kann, mit dem ein Unternehmen sein Recht auf die Erstattung eines Überschusses beurteilen und messen kann;
  • Finalisierung der Änderungen an IAS 19 unabhängig von den Änderungen an IFRIC 14 mit einem Zeitpunkt des Inkrafttretens 1. Januar 2019 (vorzeitige Anwendung gestattet).

Nächste Schritte

Der Stab beabsichtigt, den Abstimmungsprozess im Oktober 2017 einzuleiten, und geht davon aus, die Änderungen an IAS 19 im Dezember 2017 herausgeben zu können.

Erörterung durch den Board

Mit Ausnahme eines Mitglieds stimmte der Board den Empfehlungen des Stabs zu.

Das Boardmitglied, das nicht zustimmte, war unsicher, was der Stab in seinen weiteren Untersuchungen zu tun gedenkt, und hatte Zweifel an den Aussichten solcher Bemühungen. Ein weiteres Mitglied vertrat jedoch die Auffassung, dass die vorangegangenen Beratungen des Boards über die vorgeschlagenen Änderungen von IFRIC 14 auf einer zu engen Auslegung der Anforderungen des IFRIC 14.11 beruhten und dass der Board das übergeordnete Ziel aus den Augen verloren hat, zu beurteilen, ob ein Unternehmen einen unbedingten Anspruch auf Erstattung hat. Dementsprechend stimmte dieses Boardmitglied zu, das Thema weiter zu untersuchen.

Jährliche Verbesserungen an den IFRS 2015-2017 — Einhaltung der Schritte des Konsultationsprozesses

Agendapapier 12C

Hintergrund

Der Stab hat den Board darum gebeten, den Abstimmungsprozess für Jährliche Verbesserungen an den IFRS Zyklus 2015-2017 einleiten zu dürfen. In diesem Zyklus würden die folgenden drei Änderungen aufgenommen:

  • Änderungen an IFRS 3 und IFRS 11 — Mit den Änderungen an IFRS 3 wird klargestellt, dass ein Unternehmen, wenn es Kontrolle über einen Geschäftsbetrieb erlangt, der eine gemeinsame Geschäftstätigkeit ist, seine zuvor an dem Geschäftsbetrieb gehaltenen Anteile neu bewertet. Mit den Änderungen an IFRS 11 wird klargestellt, dass ein Unternehmen, wenn es gemeinsame Kontrolle über einen Geschäftsbetrieb erlangt, der eine gemeinsame Geschäftstätigkeit ist, seine zuvor an dem Geschäftsbetrieb gehaltenen Anteile nicht neu bewertet.
  • Änderungen an IAS 12 — Mit den Änderungen wird klargestellt, dass alle ertragsteuerlichen Auswirkungen von Dividenden (also Ausschüttung von Gewinnen) im Betriebsergebnis auszuweisen sind unabhängig davon, wie die Steuern entstehen.
  • Änderungen an IAS 23 — Mit den Änderungen wird klargestellt, dass, wenn ein Vermögenswert bereit für seine beabsichtigte Nutzung oder zur Veräußerung ist, ein Unternehmen jegliche noch vorhandenen Fremdkapitalbestände, die ausdrücklich aufgenommen wurden, um diesen Vermögenswert zu erhalten, als Teil des allgemein aufgenommenen Fremdkapitals bei der Berechnung des Aktivierungssatzes der allgemeinen Fremdkapitalaufnahme behandelt.

Die Änderungen an IFRS 3 und IFRS 11 waren ursprünglich im Entwurf ED/2016/1 Definition eines Geschäftsbetriebs und Bilanzierung zuvor gehaltener Anteile (Vorgeschlagene Änderungen an IFRS 3 und IFRS 11) enthalten. Der Stab ist jedoch der Meinung, dass diese Änderungen den Kriterien des jährlichen Verbesserungsprozesses entsprechen, und schlug vor, sie in dessen Rahmen zu finalisieren.

Des Weiteren war im Entwurf ED/2017/1 Jährliche Verbesserungen an den IFRS Zyklus 2015-2017 eine Änderung an IAS 28 in Bezug auf langfristige Beteiligungen an einem assoziierten Unternehmen oder Joint Venture enthalten. Diese Änderungen werden separat als ein engumrissen Änderung an IAS 28 finalisiert.

Empfehlung des Stabs

Der Stab empfahl, dass der Board die Jährlichen Verbesserungen an den IFRS Zyklus 2015-2017 ohne erneute Veröffentlichung zwecks Stellungnahme finalisiert und sie mit einem Zeitpunkt des Inkrafttretens 1. Januar 2019 versieht (vorzeitige Anwendung gestattet).

Nächste Schritte

Der Stab beabsichtigt, den Abstimmungsprozess im Oktober 2017 einzuleiten und die endgültigen Änderungen im Dezember 2017 zu veröffentlichen.

Erörterung durch den Board

Der Board stimmte den Empfehlungen des Stabs ohne weitere Diskussion zu.

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