Primäre Abschlussbestandteile

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Überblick

Agendapapier 21

Der IASB hat seine Erörterungen im Rahmen des Projekts zu primären Abschlussbestandteilen fortsetzen. Die Themen für diese Sitzung waren die beiden folgenden:

  • Struktur der Darstellung der finanziellen Leistung — Einführung einer Anlagekategorie und zusätzlicher Zwischensummen (Agendapapier 21A)
  • Analyse der Aufwendungen nach Funktion und Art (Agendapapier 21B)

Der Stab beabsichtigt, die folgenden Themen bei einer künftigen Boardsitzung zu erörtern: (a) Anwendung der Vorschläge auf andere Arten von Unternehmen wie bspw. Banken, (b) Entwicklung von Leitlinien zur Verwendung von durch das Unternehmen Leistungskennzahlen und alternativen Maßzahlen für das Ergebnis je Aktie, (c) bessere Wege der Kommunikation von Informationen über das sonstige Gesamtergebnis, (d) Prinzipien der Aggregierung und der Aufgliederung einschließlich der Notwendigkeit zusätzlicher Mindestausweiszeilen, (e) Entwicklung von erläuternden Beispielen/Formatvorlagen für die primären Abschlussbestandteile für bestimmte Branchen und (f) gezielte Verbesserungen der Kapitalflussrechnung.

Struktur der Darstellung der finanziellen Leistung — Einführung einer Anlagekategorie und zusätzlicher Zwischensummen

Agendapapier 21A

Hintergrund

In diesem Papier analysiert der Stab Bedenken, die von den Boardmitgliedern bei der Sitzung im Juni 2017 vorgebracht wurden, und verfeinert seine früheren Empfehlungen.

Analyse des Stabs der Rückmeldungen von der Sitzung des Boards im Juni 2017 und überarbeitete Empfehlungen

1. Priorisierung einer vergleichbaren EBIT-Zwischensumme im Vergleich zu einer von der Unternehmensleitung definierten Leistungskennzahl

Bei der Sitzung im Juni 2017 hatten einige Boardmitglieder Bedenken geäußert, dass der Ausweis von EBIT und einer von der Unternehmensleitung definierten Leistungskennzahl in derselben Darstellung dazu führen könnte, dass beschränkt wird, was in der von der Unternehmensleitung definierten Leistungskennzahl ausgewiesen wird, da diese oberhalb des EBIT erscheint. Darüber hinaus äußerten sich einige Mitglieder sehr zurückhaltend in Bezug darauf, eine Kennzahl, die nicht den IFRS entspricht, im Abschluss auszuweisen, und ihr damit einen Rechnungslegungsstatus zu verleihen.

Die Untersuchungen und Befragungen des Stabs haben deutliche Unterstützung für eine EBIT-ähnliche vergleichbare Zwischensumme ergeben aber wenig Unterstützung für eine vom Unternehmen definierte Leistungskennzahl. Daher empfiehlt der Stab, dass der Board die Entwicklung der EBIT-Zwischensumme priorisiert und erst zu einem späteren Zeitpunkt andere Optionen für den Ausweis einer von der Unternehmensleitung definierten Leistungskennzahl erwägt.

2. Einführung einer Anlagekategorie in die Darstellung der finanziellen Leistung

Bei der Sitzung im Juni 2017 schlugen einige Boardmitglieder vor, eine Anlagekategorie in die Darstellung der finanziellen Leistung aufzunehmen, um die Probleme zu mindern, die mit dem Ausweis von Zinsen auf Vermögenswerte außerhalb der Kapitalstruktur in den Finanzierungsaufwendungen und -erträgen einhergehen (bspw. Erträge aus finanziellen Vermögenswerten, die zu beizulegenden Zeitwert mit Erfassung der Veränderung in der Gewinn- und Verlustrechnung), was für einige Unternehmen eine bedeutende Änderung sein könnte. Diese Boardmitglieder sind auch der Meinung, dass dies helfen könnte, den Druck darauf zu verringern, wie überschüssige Barmittel und temporäre Anlagen von überschüssigen Barmitteln, die Teil der Kapitalstruktur sind, definiert werden. Zuvor hatte der Stab vorgeschlagen, das Konzept von IAS 7 in Bezug auf Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente als Stellvertreter für solche überschüssigen Barmittel zu verwenden. Dieses Konzept wurde als zu restriktiv angesehen. Gleichzeitig würde jegliche weitere Auffassung Ermessensentscheidungen der Unternehmensleitung beinhalten, welche Vermögenswerte Teil der Kapitalstruktur sind. Und das wiederum würde im Widerspruch zu der Zielsetzung stehen, eine vergleichbare EBIT-Zwischensumme zu haben.

Insgesamt  unterstützt der Stab die Einführung einer Anlagekategorie über dem EBIT in der Darstellung der finanziellen Lage. Er ist der Meinung, dass eine solche Kategorie Adressaten dabei helfen würde, Anpassungen am EBIT vorzunehmen, sodass Anlageaufwendungen und -erträge ausgeschlossen werden könne, wenn dies gewünscht wird, weil die meisten Vermögenswerte, die sonst als Teil der Kapitalstruktur angesehen würden, vermutlich dem Charakter nach Anlagevermögenswerte wären.

Des Weiteren empfahl der Stab, diese Anlagekategorie auf Grundlage des Stabentwurfs Darstellung des Abschlusses zu verfeinern. In dem Stabentwurf von 2010 ist eine Anlagetätigkeit als eine Tätigkeit in Bezug auf einen Vermögenswert oder eine Schuld definiert, der oder die

  • eine Rendite für das Unternehmen erbringt — bspw. Zinsen, Dividenden, Lizenzgebühren, Einkünfte aus Eigenkapital, Gewinne oder Verluste; und
  • nicht zu signifikanten Synergien für das Unternehmen führt, wenn dieser Vermögenswert oder diese Schuld mit anderen Ressourcen des Unternehmens kombiniert wird.

Der Stab ist der Meinung, dass diese Definition sachgerecht ist, da ihr Schwerpunkt auf der Identifizierung von Renditen aus Anlagen liegt, die von der Geschäftstätigkeit eines Unternehmens getrennt sind, und da von ihr erwartet wird, die Vermögenswerte einzufangen, die nicht Zahlungsmittel oder Zahlungsmitteläquivalente sind, aber die ein Unternehmen ggf. als Teil seiner Kapitalstruktur begreift.

Im Einklang mit dem Vorschlag einer Anlagekategorie empfiehlt der Stab, die Definition von Finanzierungsaufwendungen und -erträgen zu schärfen, um diejenigen auszuschließen, die aus Vermögenswerten entstehen, die außerhalb der Kapitalstruktur des Unternehmens liegen (da sie generell durch die vorgeschlagene Anlagekategorie eingefangen würden). Die überarbeitete Definition der Aufwendungen und Erträge aus Finanzierung würde Folgendes umfassen:

  1. Erträge im Zusammenhang mit der Kapitalstruktur des Unternehmens;
  2. Zinserträge, die aus einem leistungsorientierten Nettovermögenswert oder aus einem Nettovermögenswert entstehen, der entsteht, wenn eine Schuld außerhalb der Kapitalstruktur für eine Aufrechnung gegen einen Vermögenswert qualifiziert; und
  3. Zinsaufwendungen für Schuldenaußerhalb der Kapitalstruktur.

3. Verfeinerung der Beschreibung von ‘Anlagetätigkeiten’ in IAS 7

Der Stab ist der Meinung, dass zwischen der Anlagekategorie in der Kapitalflussrechnung und der Anlagekategorie in der Darstellung der finanziellen Lage unterschieden werden sollte, weil sie unterschiedlich Dinge umfassen. Die Zielsetzung hinter der Anlagekategorie in IAS 7 besteht darin, Beteiligungen an langfristigen Vermögenswerten zu identifizieren, zu denen auch Beteiligungen und Schuld- oder Eigenkapitalinstrumenten gehören sowie diejenigen, die die Geschäftstätigkeit eines Unternehmens stützen (bspw. Sachanlagen). Die entsprechenden Renditen aus diesen Vermögenswerten werden jedoch nicht notwendiger als Anlagetätigkeit klassifiziert. Die Verwendung desselben Ausdrucks 'Anlagetätigkeit' in diesen beiden Darstellungen würde vermutlich zu Irritationen führen.

Daher empfahl der Stab, dass ein anderer Ausdruck – Anlageertrag/-aufwand für die Darstellung der finanziellen Leistung genutzt wird, um die Anlagekategorie zu repräsentieren. Des Weiteren empfiehlt der Stab, den Ausdruck 'Anlageaktivitäten' in IAS 7 zu ändern, um klarzustellen, dass Investitionen daraus ausgenommen sind.

4. Verwendung von Zahlungsmitteln und Zahlungsmitteläquivalenten als Vertreter für Kapital- und temporäre Anlagen, die Teil der Kapitalstruktur darstellen

Wie oben festgehalten sind einige der Boardmitglieder der Meinung, dass die Verwendung von Zahlungsmitteln und Zahlungsmitteläquivalenten als Stellvertreter für überschüssiges Kapital zu restriktiv ist.

Insgesamt ist der Stab der Meinung, dass es bei einer Einführung einer Anlagekategorie in der Darstellung der finanziellen Leistung sachgerecht wäre, weiterhin Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente als Stellvertreter für überschüssige Barmittel zu verwenden. Dies liegt daran, dass die Anlagekategorie größere Transparenz in Bezug auf Erträge und Aufwendungen aus Anlagen, die nicht Zahlungsmitteläquivalente sind, bieten wird als ein Unternehmen als Teil der Kapitalstruktur berücksichtigen würde. Dies würde Anleger in die Lage setzen, andere Beträge in die Aufwendungen und Erträge in Bezug auf die Kapitalstruktur zu setzen, wenn sie dies wollten.

5. Umbenennung der EBIT-Zwischensumme

Vor dem Hintergrund der obigen Analyse schlug der Stab vor, dass es genauer sein könnte, die EBIT-Zwischensumme als 'Gewinn vor Finanzierung und Steuern’ zu bezeichnen. Dies würde helfen, einige der Nuancen in Bezug darauf zu streichen, was 'Zinsen' ausmacht (auf Grundlage des Vorschlags des Stabs würde dies nicht nur Zinsen umfassen, sondern alle Aufwendungen und Erträge in Bezug auf die Kapitalstruktur wie bspw. Gewinne und Verluste aus Fremdwährungen und Fair-Value-Anpassungen sowie Steueraspekte (nur auf Ertragsteuer bezogen), die im EBIT erfasst werden.

Darüber hinaus schlug der Stab vor, eine zweite Zwischensumme über der vorgeschlagenen Anlagekategorie einzuführen. Diese würde 'Gewinn vor Anlagen, Finanzierung und Ertragsteuern' heißen.

Erörterung durch den Board

1. Priorisierung einer vergleichbaren EBIT-Zwischensumme im Vergleich zu einer von der Unternehmensleitung definierten Leistungskennzahl

Der Board stimmte der Empfehlung des Stabs zu. Die Stab bestätigte, dass er in den nächsten Monaten ein Papier zu einer von der Unternehmensleitung definierten Leistungskennzahlüber vorzulegen beabsichtigt. Er will also die Erörterung einer von der Unternehmensleitung definierten Leistungskennzahl nicht auf unbestimmte Zeit zu verschieben oder nur am Ende des Projekts dazu zurückzukehren.

Die Diskussion berührte auch die Verwendung eines säulenartigen Ansatzes zur Darstellung einer von der Unternehmensleitung definierten Leistungskennzahl entweder in der Gewinn- und Verlustrechnung selbst oder im Anhang und die Frage, wie eine gut begründete Überleitung der IFRS zu auf eine von der Unternehmensleitung definierten Leistungskennzahl über das hinausgeht, was letztendlich vom Board beschlossen wird.

2. Einführung einer Anlagekategorie in die Darstellung der finanziellen Leistung

Der Board befürwortete generell die Einführung einer Anlagekategorie, forderte jedoch, dass der Stab die Anlagekategorie neu definiert. Einige Boardmitglieder hatten Probleme mit dem Hinweis auf "Synergien" in der Definition im Stabentwurf von 2010, da dieses Wort häufig mit Beteiligungen an Tochtergesellschaften, assoziierten Unternehmen und Joint Ventures in Verbindung gebracht wird. Die Einbeziehung dieses Begriffs in die Definition hätte prima facie Auswirkungen darauf, wo der Anteil des Ergebnisses aus assoziierten Unternehmen und Joint Ventures in der Gewinn- und Verlustrechnung auszuweisen ist. Andere Mitglieder des Boards waren sich noch nicht im Klaren darüber, wo verschiedene Arten von Finanzerträgen oder Finanzaufwendungen in der vorgeschlagenen neuen Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung angesiedelt sind.

Der Stab bestätigte, dass er in einer künftigen Sitzung erörtern wird, wo der Anteil des Ergebnisses aus assoziierten Unternehmen und Joint Ventures gezeigt werden sollen. Er wird auch versuchen, eine konkretere Zielsetzung für eine Anlagekategorie festzulegen, was bei der Entwicklung einer Definition für diese Kategorie hilfreich sein sollte.

Im Hinblick auf die revidierte Definition des Finanzertrags/-aufwands sprach sich der Board generell für eine breitere Definition der Finanzerträge/-aufwendungen und eine Beibehaltung der Definition der Erträge und Aufwendungen im Zusammenhang mit der Kapitalstruktur aus, wobei ausführlicher erläutert werden sollte, was die Kapitalstruktur ausmacht. Einige Mitglieder waren der Meinung, dass die vorgeschlagene Definition das' I' im EBIT zu genau nimmt und dass Punkt (c) der vorgeschlagenen Definition Overkill sei.

3. Verfeinerung der Beschreibung von ‘Anlagetätigkeiten’ in IAS 7

Zu diesem Punkt gab es keine Diskussionen. Der Stab wird bei einer künftigen Sitzung weitere Analysen vorstellen.

4. Verwendung von Zahlungsmitteln und Zahlungsmitteläquivalenten als Vertreter für Kapital- und temporäre Anlagen, die Teil der Kapitalstruktur darstellen

Zu diesem Thema gab es keine Abstimmung des Boards. Größter Bedenkenpunkt war weiterhin, dass ein Teil der Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente notwendigerweise zum Arbeitskapital eines Unternehmens gehört. Dies alles als Kapitalstruktur zu betrachten und alle damit verbundenen Erträge vom "I" des EBIT abzuziehen, spiegelt nicht wider, was in der realen Welt geschieht. Der Board räumte ein, dass es sich hierbei um einen vereinfachten Vertreter für überschüssige Barmittel handelt, wies dies aber als viel zu grob ab.

Der Stab wird weitere Analysen zwecks Erörterung vorlegen. Sie werden insbesondere die Möglichkeit prüfen, einige Erträge aus Zahlungsmitteln und Zahlungsmitteläquivalenten in die Anlagekategorie, anstatt sie als Teil der Kapitalstruktur zu behandeln.

5. Umbenennung der EBIT-Zwischensumme

Der Board hat diesen Sachverhalt nicht erörtert. Es herrschte das Gefühl vor, dass unter den Boardmitgliedern keine Einigkeit in Bezug auf die oben genannten wesentlichen Kernthemen bestehe. Der Stab wird bei einer künftigen Sitzung weitere Analysen vorlegen. 

Analyse der Aufwendungen nach Funktion und Art

Agendapapier 21B

Hintergrund

Bei seiner Sitzung im März 2017 hat der Board den Stab gebeten, zu analysieren, wie größere Vergleichbarkeit der Darstellung der finanziellen Leistung erzielt werden kann, indem die gegenwärtigen Leitlinien in IAS 1 zum Ausweis von Aufwendungen nach Funktion oder Art verbessert werden. In dieser Sitzung stellt der Stab seine Ergebnisse vor.

Analyse des Stabs

Die Rückmeldungen aus Untersuchungen und Befragungen des Stabs haben ergeben, dass die folgenden Mängel in IAS 1 zu dem Mangel an Vergleichbarkeit zwischen Unternehmen beigetragen haben könnten, wenn diese Aufwendungen in der Darstellung der finanziellen Leistung ausweisen:

  1. Ein Mangel an Beschreibung dessen, was mit Funktion und Art gemeint ist; dies hat dazu geführt, dass Ersteller diese Begriffe unterschiedlich interpretieren;
  2. Gestattung einer Wahl zwischen zwei Methoden der Darstellung von Aufwendungen und Gewährung einer Flexibilität des Grades der Detaillierung der Aufwendungsanalyse; dies hat dazu geführt, dass viele Unternehmen nur die Minimuminformationen berichten, die in IAS 1 vorgeschrieben sind, und nicht verlässlichere Daten dazu liefern, was die Aktivitäten des Unternehmens sind; darüber hinaus interpretieren einige Unternehmen die Darstellungswahl als Erlaubnis, einige Aufwendungen nach Art und einige nach Funktion auszuweisen;  die Rückmeldungen gegenüber dem Stab haben jedoch ergeben, dass die Adressatengruppen gerne beide Methoden beibehalten würden, da jede ihre Vorteile hätte und der anderen unter bestimmten Umständen vorzuziehen wäre;
  3. Wenn ein Unternehmen Aufwendungen nach Funktion in der Darstellung der finanziellen Lage ausweist, gibt es begrenzte Leitlinien in IAS 1 zum Ausmaß der der zusätzlichen Informationen, die zur Art der Aufwendungen anzugeben sind. Die Untersuchungen des Stabs haben ergeben, dass viele Unternehmen, die Aufwendungen nach Funktion ausweisen, keine Angaben zur Art der Aufwendungen leisten. Wenn solche Angaben geleistet werden, werden sie oft über verschiedene Anhangangaben verteilt.
  4. Gestattung der Flexibilität bei der Lokalität der der Analyse der Aufwendungen; IAS 1.99 gestattet Unternehmen die Aufwendungsanalyse entweder in der Darstellung der finanzielle Lage selbst oder im Anhang anzugeben; Adressaten fanden dies schwierig, weil sie eine zusammenhängende und vollständige Analyse der Aufwendungen nicht leicht finden können, was der Entscheidungsnützlichkeit von Abschlüssen abträglich ist.

Empfehlung des Stabs

Vor dem Hintergrund der obigen Analyse empfahl der Stab, dass der Board Folgendes tut:

  1. Beschreibung dessen, was mit der 'Art der Aufwendung'- und 'Funktion der Aufwendung'-Methode gemeint ist;
  2. Beibehaltung der Option, Aufwendungen nach Funktion oder nach Art zu analysieren, aber Vorschrift, dass Unternehmen
    1. eine einzige Methode für die Analyse der Aufwendungen verwenden; und
    2. angeben, warum sie eine bestimmte Methode wählen einschließlich der Angabe, warum die gewählte Methode die entscheidungsnützlichste Information für das Unternehmen darstellt;
  3. Vorschrift, dass
    1. die Verwendung der Methode der 'Art der Aufwendung' verwendet wird, wenn ein Unternehmen nicht in der Lage ist, natürliche Komponenten den Funktionen konsistent und vorurteilsfrei zuzuweisen, die vom Unternehmen identifiziert werden;
    2. ein Unternehmen, das die 'Art der Aufwendung'-Methode verwendet, zusätzliche Informationen zu Funktion der Aufwendungen zur Verfügung stellt, wenn diese Informationen intern von der Unternehmensleitung verwendet werden; und
  4. Forderung, dass ein Unternehmen Folgendes ausweist:
    1. seine primäre Analyse der Aufwendungen (also nach Funktion oder nach Art) in der Darstellung der finanziellen Leistung; und
    2. zusätzliche Informationen über Aufwendungen (also die andere Ausweisgruppe) entweder in der Darstellung der finanziellen Leistung selbst oder in einer einzigen Anhangangabe.

Erörterung durch den Board

Der Board stimmte den Empfehlungen des Stabs vorbehaltlich folgender Änderungen zu:

  • In Bezug auf Empfehlung 2 stimmte der Verwaltungsrat der Beibehaltung der Alternativen zur Darstellung der Aufwendungen nach Art oder Funktion zu. Anstatt den Unternehmen jedoch eine freie Entscheidung zu gewähren, schlug der Board vor, die Unternehmen zu verpflichten, die Alternative zu wählen, die den Adressaten die entscheidungsnützlichsten Informationen zur Verfügung stellt. Der Board würde auch Leitlinien für eine solche Beurteilung zur Verfügung stellen. Der Vorstand wies die Forderung zurück, dass ein Unternehmen zu erläutern habe, warum es sich für eine bestimmte Darstellungsform entschieden habe, da diese nicht aussagekräftig sei.
  • Aufnahme der Empfehlung in Ziffer 3(i) als Teil der Leitlinien zur Bestimmung, ob die Darstellung der Aufwendungen nach Art oder Funktion zweckdienlichere Informationen liefern würde, statt sie als regelbasierte Anforderung aufzunehmen.
  • Der Board lehnte die Empfehlung 3(ii) ab, weil er keinen überzeugenden Grund sah, zusätzliche Informationen über die Funktion der Aufwendungen vorzulegen. Dem Board waren keine wesentlichen Forderungen nach derartigen Angaben bekannt, und er sah keinen Wert darin, solche Informationen lediglich um der Symmetrie mit der anderen Alternativen willen offenzulegen (wenn Aufwendungen nach Funktion in der Gewinn- und Verlustrechnung dargestellt werden, verlangt IAS 1 derzeit von einem Unternehmen zusätzliche Informationen über die Art der Aufwendungen).
  • In Bezug auf Empfehlung 4(ii) schlug der Board vor, zusätzliche Angaben zu den Aufwendungen im Anhang zu verlangen und keine Wahlmöglichkeit zwischen Angaben im Anhang oder in der Gewinn- und Verlustrechnung vorzusehen. Dies liegt daran, dass die primären Abschlussbestandteile ein Gesamtbild des Unternehmens vermitteln und so übersichtlich wie möglich erscheinen sollen.

Hinsichtlich der Frage, ob der Stab zusätzliche Mindestausweiszeilen für die Gewinn- und Verlustrechnung identifizieren sollten, sah der Board dies als einen Schritt zurück zum Checklistenansatz an und unterstützte dies nicht. Stattdessen würde der Vorstand es vorziehen, Prinzipien für die Aggregation und Disaggregation festzulegen, einschließlich der Festlegung von Schwellenwerten, um eine Überaggregation zu verhindern (z. B. sollte der Posten "Sonstige" nicht mehr als x% des Gewinns vor Steuern betragen). Darüber hinaus wurde die Entwicklung von Leitlinien für die Darstellung von Informationen über wichtige funktionale Positionen wie z. B. Veräußerungskosten, allgemeine Verwaltungskosten, Vertriebskosten usw. stark unterstützt.

Zugehörige Themen

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