Angabeninitiative – Definition von wesentlich

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Hintergrund

Agendapapier 11 

Die Angabeninitiative des IASB zielt darauf ab, Wege zu finden, sicherzustellen, dass für Investoren relevante Abschlussinformationen effektiv kommuniziert werden. Das Hauptproblem besteht nach Ansicht des Boards darin, dass es den Erstellern schwerfällt, zu entscheiden, welche Informationen in den Jahresabschluss aufgenommen oder aus ihm weggelassen werden sollen und wie diese am wirksamsten zu organisieren und zu kommunizieren sind.

Im September 2017 hat der IASB den Entwurf ED/2017/6 Definition von wesentlich (Vorgeschlagene Änderungen an IAS 1 und IAS 8) herausgegeben, um damit mehr Hilfestellung bei der Beurteilung zu geben, welche Informationen in einen Abschluss aufzunehmen sind. Die Stellungnahmefrist endete im Januar 2018.

In dieser Sitzung hat der Board eine allgemeine Zusammenfassung der Stellungnahmen zum Entwurf der vorgeschlagenen Änderung der Definition von wesentlich in IAS 1 und IAS 8 erörtert. Der Board wurde nicht gebeten, Entscheidungen zu treffen.

Erhaltene Stellungnahmen zum Entwurf

Agendapapier 11A

Analyse des Stabs

Fast in allen Stellungnahmen wurden die vorgeschlagenen Änderungen an IAS 1 und IAS 8 unterstützt. Es wurden allerdings einige Bedenken in Bezug auf die Terminologie zum Ausdruck gebracht.

Unterstützung für die Vorschläge

Fast alle Stellungnehmenden sprachen sich dafür aus, die Definition des Begriffs "wesentlich" in allen IFRS-Verlautbarungen anzugleichen und zu betonen, dass Wesentlichkeitsentscheidungen die Ausübung von Ermessen erfordern.

Einige Stellungnehmende sagten, dass der Board, wenn er die Definitionen anpasst, den Begriff "Mehrzweckabschlüsse" und nicht "Mehrzweckfinanzberichte" verwenden sollte, wie es im Rahmenkonzept der Fall ist.

Einige Stellungnehmende unterstützten den Vorschlag, "Adressaten" durch "primäre Adressaten" zu ersetzen, nicht, da dies zu eng gefasst sei und Abschlüsse auch einem breiteren Spektrum von Adressaten wie Regulierern und internen Interessengruppen Informationen bieten sollten. Andere Stellungnehmende unterstützten die vorgeschlagene Änderung, weil "Adressaten" zu breit angelegt sei. Einige Stellungnehmende schlugen vor, dass ein Verweis auf die Definition des Begriffs "primäre Adressaten" im Rahmenkonzept verwendet werden könnte, anstatt eine Definition in den Standard aufzunehmen.

Ersetzung der Schwelle ‘könnte beeinflussen’ mit ‘vernünftiger Weise zu erwarten ist, dass ... beeinflusst’

Viele Stellungnehmende stimmten der vorgeschlagenen Ersetzung von "könnte beeinflussen" durch "vernünftiger Weise zu erwarten ist, dass ... beeinflusst" zu, da dies Bedenken ausräumen könnte, dass der Ausdruck "könnte beeinflussen" zu weit gefasst ist. Einige andere Stellungnehmende waren der Meinung, dass dieser Begriff in verschiedenen Rechtskreisen unterschiedlich interpretiert werden könnte und dass dies zu Inkonsistenzen in der Art und Weise führen könnte, wie die Definition von wesentlich in der Praxis verstanden und angewendet wird, wenn er nicht vom Board näher erläutert wird.

Aufnahme von ‘Verschleierung von Informationen’ in die Definition von wesentlich

Einige Stellungnehmende waren besorgt, dass die Vorschläge implizieren würden, dass die Einbeziehung immaterieller Informationen in den Abschluss automatisch dazu führe, dass wesentliche Informationen verschleiert würden, und dass es unklar sei, wie zu beurteilen ist, ob wesentliche Informationen durch immaterielle Informationen verschleiert werden, was zu einer inkonsistenten Anwendung führen würde.

Einige Stellungnehmende waren der Meinung, dass "Verschleierung" ein subjektiver und komplexer Begriff sei, der es schwierig machen könnte, festzustellen, ob Informationen wesentlich sind, und die Einhaltung der Definition von wesentlich zu beurteilen. Das Beispiel wurde nicht immer als hilfreich erachtet, da es Verschleierung durch den Verweis auf Verschleierung definiert und daher zu vage ist, um hilfreiche Anwendungsleitlinien zu geben. Der Board sollte eine klarere Definition von "Verschleierung" entwickeln und diese durch erläuternde Beispiele und Anwendungsleitlinien ergänzen. Einige Stellungnehmende waren der Meinung, dass der Board erwägen sollte, den Begriff "Verschleierung" ganz zu streichen und wesentliche Informationen direkt zu definieren, da sich der Begriff "Verschleierung" auf die Grundsätze der getreuen Darstellung oder die Kommunikation von Informationen bezieht und nicht darauf, ob diese Informationen wesentlich sind.

Einige Stellungnehmende fügten hinzu, dass die Bedeutung der Begriffe "weglassen" und "falsch darstellen" auch nicht eindeutig seien, und schlugen vor, dass der Board auch für jeden dieser Begriffe erläuternde Textziffern aufnehmen sollte.

Ort der Definition von wesentlich und der erläuternden Textziffern

Viele Stellungnehmende waren der Meinung, dass die Definition von wesentlich nicht an mehreren Stellen in den Standards wiederholt werden sollte, sondern nur vollständig in IAS 1 angegeben werden sollte, um Wiederholungen zu vermeiden und das Risiko möglicher Inkonsistenzen bei der Überarbeitung von IFRS zu verringern.

Änderungen am Leitliniendokument zu Wesentlichkeit und am überarbeiteten Rahmenkonzept

Die Stellungnehmenden stimmten einer Angleichung der Definition von wesentlichen in allen veröffentlichten IFRS-Dokumenten zu. Es wurde vorgeschlagen, dass es sinnvoll wäre, wenn das Rahmenkonzept auf das Leitliniendokument zu Wesentlichkeit verweisen würde, um zu erläutern, wie Wesentlichkeitsentscheidungen getroffen werden können, und dass es angebracht wäre, die erläuternden Textziffern zur Definition von wesentlich in das Rahmenkonzept und das Leitliniendokument zu Wesentlichkeit anstelle in IAS 1 und IAS 8 aufzunehmen.

Sonstige Anmerkungen zu den vorgeschlagenen Änderungen

Es wurde vorgeschlagen, dass der Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderungen mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens anderer Änderungen an IAS 8 in Einklang gebracht wird. Darüber hinaus sollten Unternehmen nicht verpflichtet werden, eine vorzeitige Anwendung der Vorschläge anzugeben, da diese den Begriff der Wesentlichkeit nicht grundlegend ändern und keine Auswirkungen auf die bei der Erstellung des Abschlusses getroffenen Ermessensentscheidungen haben sollten.

Einige Stellungnehmende hielten fest, dass der Begriff "wesentlich" in verschiedenen Zusammenhängen in den Standards verwendet wird. Er wird nicht immer in Bezug auf den Abschluss als Ganzes verwendet; diese vorgeschlagenen Änderungen beziehen sich aber auf diesen Kontext. Der Begriff wird allerdings auch manchmal in engeren Zusammenhängen oder mit einem anderen Zweck im Hinterkopf verwendet.

Einige Stellungnehmende waren auch der Ansicht, dass der Board die Verwendung der Begriffe "immateriell" und "nicht wesentlich" in allen IFRS und zusätzlichen Leitlinien überprüfen und einen Begriff einheitlich verwenden sollte oder klarstellen sollte, dass die Begriffe "immateriell" und "nicht wesentlich" dieselbe Bedeutung haben.

Einige Stellungnehmende schlugen außerdem vor, dass sich der Board mit dem International Auditing and Assurance Standards Board (IAASB) austauschen sollte, da dieser eine detailliertere Definition von Wesentlichkeit veröffentlicht hat, und es hilfreich wäre, wenn die beiden Definitionen übereinstimmen würden.

Sonstige Rückmeldungen zum Leitliniendokument zu Wesentlichkeit

Einige Stellungnehmende sind der Meinung, dass die vorgeschlagenen Änderungen zusammen mit dem Leitliniendokument zu Wesentlich dazu beitragen können, die im Rahmen des Projekts zu Angabeprinzipien identifizierten Verhaltensprobleme anzugehen. Sie waren der Meinung, dass die Änderungen und das Leitliniendokument das Verständnis des Begriffs der Wesentlichkeit verbessern und das Vertrauen der Ersteller in die von ihnen gefällten Ermessensentscheidungen erhöhen könnten.

Empfehlung des Stabs

Der Board wurde um Rückmeldungen zu dieser ersten Analyse gebeten, aber er wurde nicht gebeten, Entscheidungen zu fällen.

Erörterung durch den Board

Im Mittelpunkt der Diskussion standen die Rückmeldungen zum Wort "Verschleierung" innerhalb der Definition von wesentlich. Die Boardmitglieder hatten gemischte Auffassungen, einschließlich der Beibehaltung in der Definition, der Verlagerung in die unterstützenden Leitlinien oder der vollständigen Streichung, zusammen mit den Hinweisen auf Auslassungen und Fehldarstellungen.

Eine Reihe von Boardmitgliedern schlug vor, das Wort "Verschleierung" entweder in der Definition oder in der unterstützenden Leitlinien zu behalten, empfahl aber, dass der Stab weitere Untersuchungen vornehmen sollte, um die Rückmeldungen noch genauer zu verstehen und sicherzustellen, dass die Adressaten mit der Bedeutung des Wortes vertraut sind. Ein Boardmitglied stellte fest, dass dies kein neues Konzept sei, da es bereits in IAS 1.38 enthalten ist. Andere Boardmitglieder waren sich einig, dass dieses Wort erforderlich ist, um das Potenzial, zu viele Informationen in den Abschluss aufzunehmen, auszugleichen. Der Stab stellte fest, dass die Rückmeldungen zeigten, dass das Problem in der Aufnahme in die Definition bestehe, anstatt es in die unterstützenden Leitlinien aufzunehmen. Ein Mitglied sagte, dass "obscure" im Lateinischen "verdunkeln" oder "verdecken" heiße, und das das Verhalten sei, das sie abwenden wollten. Daher sollte ein Bezug erhalten bleiben.

Einige Boardmitglieder schlugen vor, die Worte "Verschleierung", "Auslassung" und "Fehldarstellung" aus der Definition zu entfernen und eine positive statt negative Definition vorzulegen, obwohl sie zugaben, dass es wahrscheinlich zu spät sei, die Definition auf diese Weise zu ändern. Ein Boardmitglied stellte fest, dass Standardsetzer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften in der Vergangenheit um eine positive Definition gebeten haben und gesagt habe, dass ein Verlangen danach bestehe. Der Stab wurde gebeten, die Vorteile dieses Vorschlags zu analysieren und zu prüfen, ob er im Rahmen dieses Projekts durchführbar ist.

Ein Boardmitglied kommentierte auch den Begriff der "spezifischen Berichtseinheit" und bat den Stab, näher zu erläutern, warum diese sich von einer "Berichtseinheit" unterscheide. Außerdem wurde die Frage gestellt, ob der Begriff "Mehrzweckbericht" anstelle von "Mehrzweckabschluss" verwendet werden sollte, da die Definition weiter gefasst sein sollte als nur den Abschluss betreffend. Ein weiteres Boardmitglied fügte hinzu, dass der Unterschied zwischen den beiden Definitionen in dieser Hinsicht eindeutig erklärt werden könne, da sich IAS 1 nur auf den Abschluss beziehe und klargestellt werden kann, dass sich dies nicht auf die Definition selbst auswirkt. Dies könnte in der Grundlage für Schlussfolgerungen erfolgen.

Ein Boardmitglied merkte an, dass es schade sei, dass keine Adressaten auf den Entwurf reagierten, stimmte aber zu, dass ein vernünftiger Ansatz darin bestünde, die Definition nur an einer Stelle aufzunehmen und an anderer Stelle einfach darauf zu verweisen.

Die Boardmitglieder forderten den Stab auf, eine Analyse der Änderungen in Bezug auf das neue Rahmenkonzept vorzulegen, da im Entwurf in seiner derzeitigen Form aus zeitlichen Gründen Bezug auf das alte Rahmenkonzept genommen worden sei. Es werden keine Auswirkungen erwartet, aber der Board möchte bestätigt haben, dass dies der Fall ist.

Der Stab wird bei der Sitzung im Mai weitere Papiere vorstellen.

Zugehörige Themen

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