Wertminderung von Geschäfts- oder Firmenwerten
Agendapapier 18, Agendapapier 18C
Der Board hat seine Diskussionen im Rahmen des Projekts zur Wertminderung von Geschäfts- oder Firmenwerten fortgesetzt. In dieser Sitzung wurde der Board gefragt, ob er die Vorschrift ändern will, alle identifizierbaren Vermögenswerte, die im Rahmen eines Unternehmenszusammenschlusses erworben wurden, getrennt vom Geschäfts- oder Firmenwert anzusetzen, und ob der nächste Schritt des Projekts die Erstellung eines Diskussionspapiers oder eines Entwurfs sein soll. Außerdem wurde der Board über jüngste Rückmeldungen zu diesem Thema von CMAC und GPF unterrichtet (Agendapapier 18C).
Ansatz von identifizierbaren immateriellen Vermögenswerten, die im Rahmen eines Unternehmenszusammenschlusses erworben wurden
Analyse des Stabs
In IFRS 3 ist vorgeschrieben, dass ein Erwerber alle identifizierbaren immateriellen Vermögenswerte, die im Rahmen eines Unternehmenszusammenschlusses erworben wurden, getrennt vom Geschäfts- oder Firmenwert bilanziert. Ein immaterieller Vermögenswert ist identifizierbar, wenn er (a) von dem erworbenen Unternehmen getrennt werden kann und entweder einzeln oder zusammen mit einem zugehörigen Vertrag, einem identifizierbaren Vermögenswert oder einer identifizierbaren Schuld verkauft, übertragen, lizenziert, vermietet oder ausgetauscht werden kann (Trennbarkeitskriterium); oder (b) sich aus vertraglichen oder anderen gesetzlichen Rechten ergibt (vertraglich-rechtliches Kriterium). Die vorige Fassung von IFRS 3 enthielt zwei zusätzliche Bedingungen für den Ansatz eines immateriellen Vermögenswertes - der beizulegende Zeitwert des Vermögenswertes kann verlässlich ermittelt werden und es ist wahrscheinlich, dass dem Erwerber ein damit verbundener künftiger wirtschaftlicher Nutzen zufließen würde. Bei der Überarbeitung von IFRS 3 im Jahr 2008 hat der Board die beiden zusätzlichen Bedingungen gestrichen, da er zu dem Schluss gekommen ist, dass diese Bedingungen bei einem Unternehmenszusammenschluss immer erfüllt sein werden.
Im Agendapapier werden die relevanten Rückmeldungen aus der Überprüfung nach der Einführung und die Ergebnisse später ausgeführter Einbindungsbemühungen zusammengefasst.
Die Rückmeldungen der Anleger waren gemischt. Einige unterstützten die aktuellen Vorschriften, weil sie ihnen zu verstehen helfen, was das Unternehmen erworben hat und welche Quellen für potenzielle zukünftige Cashflows zur Verfügung stehen; die resultierenden Informationen haben einen prädiktiven Wert, ermutigen Unternehmen, die Akquisitionen zu analysieren, und sie ermöglichen den Vergleich von Schätzungen, die von verschiedenen Unternehmen vorgenommen wurden. Andere Anleger halten es nicht für sinnvoll, alle erworbenen identifizierbaren Vermögenswerte und Schulden anzusetzen und zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten. Aber diese Ansicht scheint für alle Komponenten des Unternehmenszusammenschlusses zu gelten, nicht nur für immaterielle Vermögenswerte. Diese Anleger sagten, sie hätten Bedenken hinsichtlich der diesen Vermögenswerten zugeschriebenen beizulegenden Zeitwerte, sie ignorierten Abschreibungen und die Unterscheidung zwischen selbst geschaffenen und erworbenen Vermögenswerten sei nicht zielführend.
Die Einschätzung des Stabs ist, dass die Hauptanliegen der Investoren das Fehlen von Informationen über die Disaggregation der Abschreibungen und die Buchwerte von bei früheren Unternehmenszusammenschlüssen erworbenen Vermögenswerte sind.
Prüfer und Ersteller hatten ähnliche Ansichten, obwohl ihre Gründe für die Einnahme dieser Sichtweise nicht klar waren. Die Einschätzung des Stabs ist, dass diese Adressatengruppen mehr über die Kosten der Identifizierung und Bewertung dieser Vermögenswerte besorgt sind.
Die britische FRC hat einige Arbeiten durchgeführt und vorgeschlagen, dass es hilfreich wäre, zwischen sich abnutzenden und immateriellen Vermögenswerten, die organisch ersetzt werden, zu unterscheiden. Sie würden nur die Verschwendung von Vermögenswerten vom Goodwill trennen. ESMA hat einen Bericht veröffentlicht, in dem kundenbezogene immaterielle Vermögenswerte als am weitesten verbreitet eingestuft wurden. Im Jahr 2009 hat das IFRS Interpretations Committee dem Board empfohlen, die Unterscheidung zwischen vertraglichen und außervertraglichen Kundenbeziehungen aufzuheben.
Empfehlung des Stabs
Der Stab empfahl dem Board, die Einbeziehung von im Rahmen eines Unternehmenszusammenschlusses erworbenen immateriellen Vermögenswerten mit unbestimmter Nutzungsdauer in den Geschäfts- oder Firmenwert fortzusetzen, sofern diese Vermögenswerte nicht bereits Mittelzuflüsse aus der fortgesetzten Nutzung generieren, die weitgehend unabhängig von denen anderer Vermögenswerte oder Gruppen von Vermögenswerten sind.
Um dem potenziellen Informationsverlust der Anleger entgegenzuwirken, sollten einige zusätzliche qualitative Angaben gefordert werden.
Erörterung durch den Board
Ein Boardmitglied stimmte den Vorschlägen zu, da sie immaterielle Vermögenswerte mit begrenzter Lebensdauer ausschließen und somit keine Auswirkungen auf die Folgebewertung haben. Es wurde auch festgestellt, dass dies mit dem Vorerwerbsspielraumansatz funktionieren würde, da es die Belastung durch die widerlegbare Vermutung verringern würde. Ein anderes Boardmitglied vertrat die Ansicht, dass die Behandlung in der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung praktisch gleich ist und es daher wenig Sinn ergibt, Geschäfts- oder Firmenwerte und immaterielle Vermögenswerte mit unbestimmter Nutzungsdauer aufzuteilen.
Ein anderes Boardmitglied bat um Klärung der Gründe für den Vorschlag. Der Stab sagte, dass die Rückmeldungen von Prüfern und Erstellern darauf hindeuteten, dass es hohe Kosten für die Identifizierung und Bewertung von immateriellen Vermögenswerten gäbe. Der vorgeschlagene Ansatz könnte die Kosten senken. Der Board stellte fest, dass das globale Erstellerforum die Kosten nicht als belastend ansah und dass dies auf unterschiedliche Auffassungen bei der Durchführung der Überprüfung nach der Einführung vor fünf Jahren zurückzuführen sein könnte. Die Bedenken könnten sich seitdem verringert haben.
Der Vorsitzende fragte, ob sich das Wertminderungsproblem verschärft, wenn immaterielle Vermögenswerte mit unbestimmter Nutzungsdauer in den Geschäfts- oder Firmenwert einbezogen werden. Diese Frage wurde unter den Boardmitgliedern ausführlich diskutiert, und die stellvertretende Vorsitzende bemerkte, dass durch die Konsolidierung der beiden Zahlen der Betrag des Geschäfts- oder Firmenwert verwässert würde und die Vornahme vom Wertminderungen schwieriger würde. Angesichts dieser Herausforderung müsste der Board weiter vom Nutzen für die Ersteller und die Anwender überzeugt werden. Der Stab fügte hinzu, dass die Herausforderung in Bezug auf die Wertminderung die Möglichkeit wäre, den Geschäfts- oder Firmenwert den einzelnen zahlungsmittelgenerierenden Einheiten zuzuordnen, und nicht die Wirkweise der IAS 36-Werthaltigkeitsprüfung.
In Bezug auf die Vorteile der Kosten- und Komplexitätsreduzierung für die Ersteller erklärte die stellvertretende Vorsitzende, dass dies auch zu einem Verlust von Informationen und der Möglichkeit einer granularen Analyse für die Adressaten führen würde, und mehrere Boardmitglieder erklärten, dass es keine ausreichenden Beweise für eine Kostenbelastung für die Ersteller gäbe.
Ein Mitglied unterstützte den Vorschlag nicht und schlug stattdessen vor, zuzulassen oder vorzuschreiben, identifizierbare immaterielle Vermögenswerte, die nicht im Abschluss erfasst worden wären, in den Geschäfts- oder Firmenwert einzubeziehen, wenn diese selbst erzeugt sind. Dies würde sowohl für Vermögenswert mit bestimmter als auch mit unbestimmter Nutzungsdauer gelten. Analysten berücksichtigen normalerweise den Wert der immateriellen Vermögenswerte in der Bilanz nicht, und es gibt eine Inkonsistenz beim Ansatz von selbst geschaffenen und erworbenen immateriellen Vermögenswerten. Ein anderes Boardmitglied erklärte, dass diese Frage des Inkonsistenz als separates Thema betrachtet werden sollte, da es eine umfassendere Betrachtung von Erwerbsbilanzierung voraussetzt.
Ein anderes Boardmitglied unterstützte den Vorschlag nicht, da er gegen den Trend dessen zu laufen scheine, was der Markt angesetzt sehen will. Darüber hinaus erhöht der Ansatz von immateriellen Vermögenswerten die Rechenschaftspflicht bei Erwerben, da klarer zu erkennen ist, was erworben wurde.
Ein Boardmitglied stimmte dem Vorschlag nicht zu, da IAS 38 klare Kriterien für den Ansatz von immateriellen Vermögenswerten festlege, und wenn diese Kriterien erfüllt seien, sei ein immaterieller Vermögenswert anzusetzen und nicht in den Geschäfts- oder Firmenwert einzubeziehen. Änderungen bedürften eines triftigen Grundes, da sie möglicherweise nicht im Einklang mit IAS 38 stehen.
Ein Boardmitglied merkte an, dass die Informationen in Bezug auf separierte immaterielle Vermögenswerte im Jahresbericht nützlich seien und dass der Stab darüber nachdenken könnte, wie er diese noch nützlicher machen könnte. Der Vorschlag vergrößere nur den Betrag, was sich in der Schattenkiste des Geschäfts- oder Firmenwerts befinde.
Zusammengefasst hat der Stab also zu prüfen, ob ausreichende Nachweise für eine Kostenbelastung der Ersteller vorliegen und ob diese den Informationsverlust für die Nutzer überwiegen. Darüber hinaus ist zu prüfen, ob die Verschmelzung von Geschäfts- oder Firmenwert und immateriellen Vermögenswerten mit unbestimmter Nutzungsdauer die Werthaltigkeitsprüfung von Geschäfts- oder Firmenwerten verschärfen und erschweren wird.
Entscheidungen des Boards
Der Board unterstützte den Vorschlag nicht. 10 Mitglieder stimmten gegen die Empfehlung und nur 4 dafür.
Nächster Schritt im Projekt
Analyse des Stabs
Der Board hat bereits Folgendes entschieden:
- (a) eine Abschreibung von Geschäfts- oder Firmenwerten wird nicht wieder eingeführt;
- (b) die Anwendung von IAS 36 soll durch folgende Änderungen verbessert werden:
- Die Abschreibung von Geschäfts- oder Firmenwerten soll wahrscheinlicher werden, in dem bei der Beurteilung des Geschäfts- oder Firmenwertes ein Vorerwerbsspielraum berücksichtigt wird;
- die Vorschrift soll gestrichen werden, dass aus der Berechnung des Nutzungswerts die Cashflows ausgeschlossen werden, die aus einer künftigen Restrukturierung oder eine künftigen Verbesserung entstehen würden;
- es soll die explizite Vorschrift gestrichen werden, Vorsteuereingaben bei der Berechnung des Nutzungswerts zu verwenden und die Vorsteuerabzinsungssätze anzugeben, die verwendet werden; stattdessen soll einen Unternehmen vorgeschrieben werden, intern einheitliche Annahmen über Cashflows und Abzinsungssätze zu verwenden und die Abzinsungssätze anzugeben, die tatsächlich verwendet werden;
- (c) der Board will erwägen, folgende Angabevorschriften für Unternehmen aufzunehmen:
- in jedem Jahr Informationen über den Vorerwerbsspielraum eine zahlungsmittelgenerierenden Einheit (oder Gruppe von zahlungsmittelgenerierenden Einheiten), der Geschäfts- oder Firmenwerte für Zwecke der Werthaltigkeitsprüfung zugeschrieben werden;
- in jedem Jahr eine Aufgliederung des Geschäfts- oder Firmenwerts nach früheren Unternehmenszusammenschlüssen mit jeweiliger Erläuterung, warum der Geschäfts- oder Firmenwert einbringbar ist;
- die Gründe für das Zahlen einer Prämie, die den Wert des in einem Unternehmenszusammenschluss erworbenen identifizierbaren Nettovermögens übersteigt, Schlüsselannahmen und Ziele, die den Kaufpreis rechtfertigen, und in jedem Folgejahr einen Abgleich der Ziele oder Annahmen mit dem tatsächlichen Erfolg.
In dieser Sitzung hat der Board erwogen, ob einige identifizierbare immaterielle Vermögenswerte, die im Rahmen eines Unternehmenszusammenschlusses erworben wurden, in den erworbenen Geschäfts- oder Firmenwert einbezogen werden können.
Empfehlung des Stabs
Der Stab empfahl, dass der Board zwei Dokumente veröffentlicht:
- (a) einen Entwurf von Änderungen an IAS 36, um Folgendes zu erreichen:
- Streichung der expliziten Vorschrift, Vorsteuereingaben bei der Berechnung des Nutzungswerts zu verwenden und die Vorsteuerabzinsungssätze anzugeben, die verwendet werden; und
- Aufnahme einer Vorschrift, intern einheitliche Annahmen über Cashflows und Abzinsungssätze zu verwenden und die Abzinsungssätze anzugeben, die tatsächlich verwendet werden; und
- (b) ein Diskussionspapier, mit dem Meinungen zu allen anderen vorläufigen Sichtweisen des Boards in Bezug auf die im Rahmen des Projekts erörterten Themen abgefragt werden sollen.
Erörterung durch den Board
Es gab unterschiedliche Auffassungen im Board darüber, ob ein Diskussionspapier für die anderen im Projekt behandelten Themen geeignet ist. Mehrere Boardmitglieder waren der Ansicht, dass eine gezielte Bitte um Informationsübermittlung eine bessere Möglichkeit bietet, eine fundiertere Entscheidung zu treffen, bevor ein Diskussionspapier veröffentlicht wird. Dies geschah auf der Grundlage, dass es bereits viele negative Kommentare zum Vorerwerbsspielraumansatz aus den bisherigen Einbindungsaktivitäten gegeben hat, die nicht alle auf mangelndes Verständnis der Befragten zurückgeführt werden können. Ein Boardmitglied bemerkte, dass die Fähigkeit, den Ansatz erläutern zu können, hilfreich sein kann und mit einer Vereinfachung der Nutzungswertberechnung kombiniert werden sollte.
Ein Boardmitglied stellte ferner fest, dass ein Diskussionspapier nicht angemessen sei, da der Board nicht in der Lage sei, ausreichend klar formulierte Ansichten zu vertreten und die bereits eingegangenen negativen Kommentare ausreichend zu berücksichtigen. Diejenigen, die Rückmeldung geben, können frustriert sein, dass sie bisher nicht gehört wurden.
Der Board diskutierte den Vorwerwerbsspielraumansatz und ein Mitglied schlug vor, den Namen zu ändern. Ein weiteres Mitglied unterstützte ein Diskussionspapier, das alle Ansätze zur Wertminderung von Geschäfts- oder Firmenwerten abdeckt.
Mehrere Boardmitglieder stimmten der Empfehlung (a) zu, dass ein Entwurf veröffentlicht werden sollte, der auch andere Bereiche des Projekts umfassen könnte, wie etwa mögliche zusätzliche Angabevorschriften. Dies würde einen Zwei-Phasen-Ansatz erfordern, würde es aber ermöglichen, die Punkte, die leicht umzusetzen sind, zu einem kurzfristigen Projekt zusammenzufassen.
Ein Mitglied wendete sich entschieden gegen die Aufnahme des Entwurfs zusammen mit der Änderung in Bezug auf Landwirtschaft in die jährlichen Verbesserungen. Dies ist eine bewusste Entscheidung, einen früheren Ansatz umzukehren, und sie sollte daher für sich stehen. Es wurde auch empfohlen, dass statt eines separaten Entwurfs alle Vorschläge darauf warten sollten, dass sie zusammen als Paket veröffentlicht werden.
Der Vorsitzende schlägt vor, im Abschluss eine Kennzahl für das Eigenkapital abzüglich Geschäfts- oder Firmenwerten auszuweisen, die die tatsächliche Eigenkapitalposition widerspiegelt, wenn die Cashflows, auf die sich das Eigenkapital stützt, nicht eintreten.
Entscheidungen des Boards
Der Vorsitzende empfahl dem Stab, ein neues Papier zu entwickeln, das der Board auf der Grundlage ihrer Diskussionen prüfen sollte. Alle Boardmitglieder unterstützten diese Empfehlung.