Primäre Abschlussbestandteile

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Überblick über die Sitzung

Agendapapier 21

Der Board prüft mögliche Änderungen der Struktur und des Inhalts der primären Abschlussbestandteile, wobei der Schwerpunkt auf der Darstellung der finanziellen Erfolge liegt. Ein Diskussionspapier oder Entwurf wird 2019 erwartet.

Bei dieser Sitzung hat der Board eine mögliche Klarstellung der Vorschriften in Bezug auf von der Unternehmensleitung definierte Leistungskennzahlen und die Vorschriften in Bezug auf von der Unternehmensleitung angepasste Ergebnisse je Aktie im Abschluss erörtert.

Klarstellung der Vorschriften in Bezug auf von der Unternehmensleitung definierte Leistungskennzahlen

Agendapapier 21A

Analyse des Stabs

Mit dem vorliegenden Agendapapier suchte der Stab die Meinung des Boards zur Klarstellung der Vorschriften in Bezug auf von der Unternehmensleitung definierte Leistungskennzahlen.

In der Boardsitzung im Februar 2018 hat der Board den Stab gebeten, einen vereinfachten Ansatz für von der Unternehmensleitung definierte Leistungskennzahlen für eine zukünftige Sitzung zu entwickeln. Die Boardmitglieder hatten folgende Bedenken:

Da die zusätzlichen Zwischensummen, die von Unternehmen gemäß den Textziffern 85-85A von IAS 1 ausgewiesen werden, in den IFRS vorgeschrieben sind, wäre es besser, nicht auf "Zwischensummen oder Summen, die in den IFRS für die Darstellung des finanziellen Erfolgs vorgeschrieben sind" für die Zwecke der von der Unternehmensleitung definierten Leistungskennzahlen Bezug zu nehmen, sondern genaue Zwischensummen oder Summen anzugeben (z.B. durch Verweis auf eine Liste bestimmter Zwischensummen, die in den IFRS vorgeschrieben sind).

Der Board könnte den Anschein erwecken, von der Unternehmensleitung definierte Leistungskennzahlen zu fördern (d.h., mehr von der Unternehmensleitung definierte Leistungskennzahlen als Zwischensummen dargestellt zu fordern als heute), wenn bestimmte Vorschriften für von der Unternehmensleitung definierte Leistungskennzahlen als Zwischensummen eingeführt würden. Einige Boardmitglieder fragten sich, ob die Textziffern 85-85A von IAS 1 richtig verstanden werden und in der Praxis gut angewendet werden oder ob sie von einer Klärung/Verbesserung profitieren könnten.

Der Schwerpunkt sollte darauf liegen, die in Textziffer 8(c) beschriebene Überleitungsrechnung zu verlangen, anstatt mehr von der Unternehmensleitung definierte Leistungskennzahlen in die Ergebnisrechnung(en) aufzunehmen, und die Überleitungsrechnung in Bezug auf von der Unternehmensleitung definierte Leistungskennzahlen Überleitungsrechnung im Anhang anzugeben.

Der Board muss ein Szenario adressieren, in dem ein Unternehmen mehr als eine von der Unternehmensleitung definierte Leistungskennzahl identifiziert.

Die Vorschriften scheinen zu verlangen, dass alle Unternehmen eine von der Unternehmensleitung definierte Leistungskennzahl identifizieren, auch wenn sie den Adressaten derzeit keine kommunizieren. Bestimmte Unternehmen kommunizieren im Zweifelsfall nur Zwischensummen oder Summen, die speziell in den IFRS aufgeführt sind, z. B. Gewinn.

Die Vorschriften sollten klarstellen, dass Unternehmen für ihre von der Unternehmensleitung definierte Leistungskennzahlen ihre eigenen Bezeichnungen verwenden sollten, zum Beispiel "wiederkehrender Gewinn", anstatt die Bezeichnung "von der Unternehmensleitung definierte Leistungskennzahl" zu verwenden.

Empfehlungen des Stabs

Der Stab empfahl dem Board, die im Dezember 2017 und Januar 2018 getroffenen vorläufigen Entscheidungen zu ändern und Folgendes vorzuschlagen:

(a) Alle Unternehmen sind verpflichtet, eine Kennzahl (oder Kennzahlen) für den Gewinn oder das Gesamtergebnis zu identifizieren, die für das Verständnis der finanziellen Leistungsfähigkeit des Unternehmens relevant ist (sind) und nach Ansicht des Managements die finanzielle Leistungsfähigkeit des Unternehmens am besten an die Adressaten kommuniziert (kommunizieren).

(b) Handelt es sich bei der identifizierten Kennzahl um eine Zwischensumme oder eine Summe, die gemäß Textziffer 81A von IAS 1 gefordert ist, hat das Unternehmen diese Kennzahl zu identifizieren und zu erläutern, warum es die Sicht des Managements auf die finanzielle Leistungsfähigkeit des Unternehmens am besten vermittelt.

(c) Handelt es sich bei der identifizierten Kennzahl nicht um eine Zwischensumme oder eine Summe, die gemäß Textziffer 81A von IAS 1 gefordert ist, muss das Unternehmen:

(i) Im Anhang eine Überleitung zwischen dieser Kennzahl und der nach Textziffer 81A von IAS 1 am ehesten vergleichbaren Zwischensumme oder Gesamtsumme zur Verfügung stellen;

(ii) sicherstellen, dass die Kennzahl klar und verständlich bezeichnet ist, damit sie nicht irreführend ist;

(iii) erläutern, wie die Kennzahl relevante Informationen über die finanzielle Leistung eines Unternehmens liefert; und

(iv) eine Erklärung abgeben, dass die Kennzahl die Sicht des Managements auf die finanzielle Leistung des Unternehmens wiedergibt und nicht notwendigerweise mit anderen Unternehmen vergleichbar ist.

Obwohl es keine spezifischen Beschränkungen für die Art und Weise gibt, wie das Management die Kennzahl bestimmt, muss sie für das Verständnis der finanziellen Leistungsfähigkeit des Unternehmens relevant sein.

Textziffer 81A von IAS 1 würde die bestehenden Zwischensummen in dieser Textziffer und die vorgeschlagenen neuen Zwischensummen, die im Rahmen dieses Projekts entwickelt werden, enthalten.

Die Empfehlung des Stabs lautete, die Überleitung der von der Unternehmensleitung definierten Leistungskennzahl im Anhang und nicht unter der Darstellung der finanziellen Lage anzugeben (im Einklang mit der vorläufigen Entscheidung des Boards von seiner Sitzung im Januar 2018). Bei der CMAC-Sitzung im März 2018 sagten einige CMAC-Mitglieder, dass es wichtig sei, dass die Überleitung der von der Unternehmensleitung definierten Leistungskennzahl leicht zu finden seien. Einige CMAC-Mitglieder sagten, dass es für die Adressaten einfacher wäre, die Überleitung der von der Unternehmensleitung definierten Leistungskennzahl zu finden, wenn sie unterhalb der Darstellung der finanziellen Lage und nicht im Anhang angegeben würden.

Der Stab stellte daher eine Anschlussfrage, ob der Board angesichts der Rückmeldungen der CMAC-Mitglieder und der Entwicklung der Vorschläge seine vorläufige Entscheidung, die Überleitung der von der Unternehmensleitung definierten Leistungskennzahl im Anhang anzugeben und nicht unterhalb der Darstellung der finanziellen Lage, noch einmal überdenken möchte.

Erörterung durch den Board

Mehrere Boardmitglieder äußerten Bedenken, dass die Vorschläge in ihrer jetzigen Form die Schaffung und Angabe von von der Unternehmensleitung definierten Leistungskennzahlen erfordern würden, wenn solche nicht bereits zur Verfügung gestellt würden. Weitere Bedenken wurden im Hinblick darauf geäußert, dass sichergestellt werden müsse, dass die von der Unternehmensleitung definierten Leistungskennzahlen nicht als gleichwertig oder gar besser als IFRS-Zahlen dargestellt werden. Die meisten Boardmitglieder waren der Ansicht, dass diese Bedenken durch eine Neuformulierung ausgeräumt werden könnten.

Es wurde von einem Boardmitglied vorgeschlagen, in den Vorschlag aufzunehmen, dass die von der Unternehmensleitung definierte Leistungskennzahl in der Regel eine IFRS-Kennzahl und keine Nicht-IFRS-Kennzahl ist. In diesem Zusammenhang wies der Vorsitzende darauf hin, dass die Formulierung "am besten kommuniziert" bei der Auswahl einer von der Unternehmensleitung definierten Leistungskennzahl die Unternehmen ermutigen würde, Nicht-IFRS-Kennzahlen zu wählen.

Ein Vorstandsmitglied bemerkte, dass der Anhang auszusagen schiene, dass von der Unternehmensleitung definierte Leistungskennzahlen nur geändert werden sollten, wenn sich die IFRS ändern. Der Stab stellte klar, dass es sich hierbei nicht länger um einen Vorschlag handelt, und obwohl die von Unternehmensleitung definierte Leistungskennzahlen von Jahr zu Jahr konsistent sein sollen, sollten sie aktualisiert werden, wenn sie nicht mehr auf die Perspektive der Unternehmensleitung abgestimmt sind. Der Board stimmte dem zu.

Das zuvor vom Board abgelehnte Spaltenformat wurde diskutiert, da die Vorschläge darauf hindeuten, dass dieses verwendet werden könnte. Der Stab wurde gebeten, die Verwendung dieses Formats zu klären, und ein Boardmitglied merkte an, dass die Verwendung zwar rückläufig sei, aber immer noch für Änderungen am Jahresende verwendet wird.

In Bezug auf IAS 1.85 fragte ein Boardmitglied, ob der Stab erwogen habe, diesen Paragraphen zu streichen, da er es erlaubt, von der Unternehmensleitung definierte Leistungskennzahlen im Hauptteil des Abschlusses anzugeben, was ihnen gegenüber denjenigen, die nur im Anhang angegeben sind, eine unangemessene Bedeutung verleihen könnte. Das Mitglied schlug vor, IAS 1.85A klarer zu gestalten, um eine hervorgehobene Fußnote zu von der Unternehmensleitung definierten Leistungskennzahlen zu ermöglichen. Der Stab stellte fest, dass er dies nicht in Betracht gezogen haben, er könne es aber gerne noch einmal separat betrachten. Die stellvertretende Vorsitzende fügte später in der Sitzung hinzu, dass aus den Vorschlägen keine Änderung von Textziffer 85 erwartet werde, aber parallel zu den Konsultationen für dieses Projekt könnte der Stab Rückmeldungen über die Wirksamkeit von Textziffer 85 einholen.

Ein Boardmitglied schlug vor, die Informationen zu von der Unternehmensleitung definierten Leistungskennzahlen an einer einheitlichen Stelle über alle Abschlüsse hinweg darzustellen und schlug eine spezielle Fußnote vor, z.B. "Fußnote 2". Während einige von der Unternehmensleitung definierte Leistungskennzahlen, die unter Textziffer 85 und unter die Struktur der Gewinn- und Verlustrechnung fallen, im Hauptteil des Abschlusses enthalten sein werden, könnte vorgeschrieben werden, alle von der Unternehmensleitung definierte Leistungskennzahlen mit gleicher Sichtbarkeit in diese Fußnote aufzunehmen.

Ein Boardmitglied schlug vor, die von der Unternehmensleitung definierten Leistungskennzahlen im Hauptteil des Abschlusses deutlich zu kennzeichnen. Ein anderes Mitglied stimmte diesem Vorschlag vehement nicht zu, fragte aber, ob IAS 1.81 um zusätzliche Zwischensummen wie EBITDA oder Gewinn vor Steuern ergänzt werden könne.

Ein Boardmitglied fragte, ob das Wort "relevant" in Abschnitt 1.1 erforderlich sei, und einige Boardmitglieder stimmten zu, dass dies nicht erforderlich sei, da die Kennzahl so beschaffen sein müsse, dass sie die finanzielle Leistung des Unternehmens am besten kommuniziert. Darüber hinaus wirkt Textziffer 85 bereits als Beschränkung, und die Streichung des Wortes "relevant" könnte unnötige Diskussionen in der Praxis verhindern.

Entscheidungen des Boards

In Bezug auf die Hauptempfehlung unterstützte der Board einstimmig die Personalempfehlung, vorbehaltlich der Berücksichtigung der Anmerkungen des Boards zu den Formulierungen.

In Bezug auf die Anschlussfrage stimmten 13 Mitglieder dafür, den Ort von Angaben zu der von der Unternehmensleitung definierten Leistungskennzahl nicht zu überdenken.

Vorschriften in Bezug auf von der Unternehmensleitung angepasste Ergebnisse je Aktie

Agendapapier 21B

Analyse des Stabs

Der Stab sagt, dass Adressaten sagen, dass von der Unternehmensleitung definierte Leistungskennzahlen nützliche Informationen darüber liefern können, wie die Unternehmensleitung die finanzielle Leistung des Unternehmens sieht und steuert, was auch Aussagen über die Nachhaltigkeit der finanziellen Leistung eines Unternehmens ermöglicht. Aus den gleichen Gründen finden einige Anwender das angepasste Ergebnis je Aktie des Managements nützlich für ihre Analyse. Einige Anwender sagen jedoch, dass viele Unternehmen derzeit ein angepasstes Ergebnis je Aktie außerhalb des Abschlusses ohne oder mit wenig Erklärung vorlegen und dass sie es vorziehen würden, wenn diese Zahlen im Abschluss dargestellt werden müssten und entsprechenden IFRS-Anforderungen/-Angaben unterlägen.

Andere Adressaten äußerten Bedenken, dass das bereinigte Ergebnis je Aktie (und andere "Nicht-IFRS"-Informationen) durch die Einbeziehung dieser Kennzahlen in den Abschluss übermäßig hervorgehoben werden könnte. Einige Adressaten sagen, es sei schwer zu erkennen, ob die von der Unternehmensleitung definierten Leistungskennzahlen und das bereinigte Ergebnis je Aktie konsistent berechnet werden.

Der Stab erklärte, dass viele Adressaten weitere Anpassungen vornehmen möchten, um diese Kennzahl für ihre Analyse und den Vergleich mit anderen Unternehmen geeignet zu machen. Einige Adressaten haben gesagt, dass sie Informationen über die Auswirkungen von Steuern und nicht beherrschenden Anteilen auf jede der bei der Ermittlung des bereinigten Ergebnisses je Aktie vorgenommenen Anpassungen benötigen. Werden den Adressaten Informationen über die Auswirkungen von Steuern und nicht beherrschenden Anteilen auf den aktienbasierten Vergütungsaufwand gegeben, können sie ihr eigenes Ergebnis je Aktie berechnen.

Empfehlungen des Stabs

Der Stab sprach folgende Empfehlungen aus:

(a) Wenn ein Unternehmen eine von der Unternehmensleitung definierte Leistungskennzahl identifiziert, ist es dazu verpflichtet:

(i) ein bereinigtes Ergebnis je Aktie anzugeben, das konsistent mit den von der Unternehmensleitung definierten Leistungskennzahl berechnet wird; um den Zähler des bereinigten Ergebnisses je Aktie zu berechnen, muss ein Unternehmen nur die folgenden Anpassungen an der von der Unternehmensleitung definierten Leistungskennzahl vornehmen:

1. alle Einnahmen/Aufwendungen hinzufügen/abziehen zwischen:

a. die nach Textziffer 81A von IAS 1 geforderte am ehesten vergleichbare Zwischensumme/Summe gemäß den Vorschlägen in Agendapapier 21A; und

b. den Inhabern von Stammaktien des Mutterunternehmens zuzurechnender Gewinn oder Verlust (d.h. der Zähler des Ergebnisses je Aktie);

2. wenn die von der Unternehmensleitung definierte Leistungskennzahl eine Kennzahl vor Steuern und/oder vor beherrschenden Anteilen sind, Vornahme weiterer Anpassungen um Auswirkungen von Steuern und/oder nicht beherrschenden Anteilen für die Unterschiede zwischen der von der Unternehmensleitung definierten Leistungskennzahl und der nach Textziffer 81A von IAS 1 am ehesten vergleichbaren Zwischensumme/Summe;

(ii) die Auswirkungen von Steuern und nicht beherrschenden Anteilen getrennt für jeden der Unterschiede zwischen dem Zähler des bereinigten Ergebnisses je Aktie und dem Zähler des Ergebnisses je Aktie anzugeben;

(b) wenn ein Unternehmen mehr als eine von der Unternehmensleitung definierte Leistungskennzahl identifiziert, gilt diese Anforderung für jede von der Unternehmensleitung definierte Leistungskennzahl;

(c) es ist einem Unternehmen untersagt, ein angepasstes Ergebnis je Aktie in der/den Darstellung(en) der finanziellen Leistung darzustellen;

(d) einem Unternehmen ist es untersagt, irgendein anderes angepasstes Ergebnis je Aktie anzugeben.

Erörterung durch den Board

Ein Boardmitglied stimmte der Empfehlung des Stabs nicht zu, für von der Unternehmensleitung definierte Leistungskennzahlen Ergebnisse je Aktie zu berechnen. Es sei unangemessen, von Unternehmen die Berechnung eines Ergebnisses je Aktie zu verlangen, wenn das Management die von der Unternehmensleitung definierten Leistungskennzahlen nicht in dieser Weise nutzt und die Kosten für die Berechnung den Nutzen überwiegen würden. Ein anderes Boardmitglied stimmte der Empfehlung zu, da ansonsten die von der Unternehmensleitung definierte Leistungskennzahl isoliert bliebe und nicht in einer für die Nutzer sinnvollen Weise auf die Ergebnis je Aktie übertragen würde. Es wurde festgestellt, dass man sich als Sell-Side-Nutzer normalerweise an der vom Management definierten Ergebnis je Aktie orientiere, aber als Buy-Side-Nutzer möchte man die Möglichkeit haben, mit den Anpassungen des Managements nicht einverstanden zu sein und ihre Auswirkungen auf Ergebnis je Aktie zu verstehen.

Es wurde festgestellt, dass in der Praxis eine große Anzahl von Unternehmen ihre von der Unternehmensleitung definierte Leistungskennzahlen aufgrund der hohen Kosten nicht bis zur Ergebnis je Aktie offenlegen und es dem Aufgabe des Boards wäre, nachzuweisen, dass dies für die Nutzer von erheblichem Nutzen wäre.

Ein Boardmitglied verwies darauf, dass die Verwendung von der Unternehmensleitung definierten Leistungskennzahlen eine alternative Betrachtungsweise eines Unternehmens sein sollte und dass das Management dabei in der Lage sein sollte, die Auswirkungen auf das Ergebnis je Aktie zu quantifizieren, auch wenn dies einen disziplinierten Ansatz erfordern würde.

Ein Boardmitglied meinte, dass es Bereiche gäbe, die in den erläuternden Angaben erklärt werden müssten, z.B. wenn Aktien nur dann zugeteilt werden, wenn ein Gewinn erzielt wird und ein Gewinn nur auf bereinigter Basis erzielt wird - sollte ein Unternehmen davon ausgehen, dass diese Aktien in seiner Berechnung des bereinigten Ergebnisses je Aktie zugeteilt würden?

Der Board war sich einig, dass multiple Ergebnisse je Aktie nicht erforderlich sein sollten und von den Adressaten nicht verlangt werden, da sie zu verwirrend sind.

Ein Boardmitglied war besorgt, dass die Diskussion sich auf Anpassungen konzentrierte, die Geschäftsvorfälle ausschließen, aber keine Fragen im Zusammenhang mit maßgeschneiderten Rechnungslegungsmethoden wie z.B. beschleunigte Erlöse, die insbesondere Schwierigkeiten bei der Berechnung der steuerlichen Auswirkungen verursachen könnten, enthielten.

Ein Boardmitglied schlug alternativ vor, den Zähler des bereinigten Ergebnisses je Aktie wieder auf die von der Unternehmensleitung definierten Leistungskennzahl abzustimmen, um den Adressaten weitere Informationen ohne die Berechnungsschwierigkeiten in den aktuellen Vorschlägen zu geben.

Entscheidungen des Boards

Der Board stimmte allen Empfehlungen des Stabs zu: Acht Mitglieder unterstützten (a)(i), vorbehaltlich einer Konsultation im Diskussionspapier. Zehn Mitglieder unterstützten (a)(ii). Alle Mitglieder unterstützten (b) und (c) und keine Mitglied unterstützte (d). 

Zugehörige Themen

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