Angabeninitiative

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Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden — Maßgeblichkeit und Wesentlichkeit

Agendapapier 11, Agendapapier 11A

Hintergrund

Bei der Sitzung im Juli 2018 beschloss der Board, Leitlinien und Beispiele für IFRS-Leitliniendokument zu Wesentlichkeit zu entwickeln, die den Erstellern bei der Entscheidung helfen sollen, was sie als "maßgebliche" Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden, wie in IAS 1 Darstellung des Abschlusses vorgeschrieben, in ihren Abschlüssen angeben.

Bei der Sitzung im Oktober 2018 äußerten einige Boardmitglieder Bedenken, ob es möglich ist, den Begriff der Wesentlichkeit auf die Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden anzuwenden, und ob die Anwendung der Wesentlichkeit dazu führen würde, dass zu viele oder zu wenige Richtlinien veröffentlicht werden.

Analyse des Stabs

Im Agendapapier werden zwei Hauptbereiche erörtert:

  1. Wie die Wesentlichkeit auf die Offenlegung von Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden angewendet werden kann — Die Beurteilung der Wesentlichkeit in Bezug auf die Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden sollte im Verhältnis zu dem Jahresabschluss als Ganzes erfolgen. Dies gilt für andere einzelne Angabeposten und könnte im Falle einer Bilanzierungs- und Bewertungsmethode wesentlich sein, da sie Informationen liefert, die es einem Adressaten ermöglichen, einen wesentlichen Posten im Abschluss zu verstehen. Diese Interpretation der Wesentlichkeit wird durch das Leitliniendokument zu Wesentlichkeit unterstützt. Darüber hinaus ist der Stab im Zusammenhang mit der Anwendung von Wesentlichkeit den folgenden Fragen nachgegangen:
    • Könnte die Anwendung des Konzepts der Wesentlichkeit auf die Angabe von Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden zu einem Verlust entscheidungsnützlicher Informationen führen?
    • Ist es belastend, von Unternehmen zu verlangen, dass sie ihre wesentlichen Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden angeben?
    • Regulatorischen Bedenken, einschließlich Neudarstellungen, die sich nur auf die Angabe von Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden beziehen.
  2. Ob der Begriff der Maßgeblichkeit zu definieren ist oder ob der Begriff durch Wesentlichkeit gemäß IAS 1 zu ersetzen ist, wenn es darum geht, welche Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden in den Abschluss aufzunehmen sind, einschließlich der folgenden Überlegungen:
    • Definition von Maßgeblichkeit  Der Stab würde eine Definition und erläuternde Textziffern entwickeln, die in den Standard aufzunehmen wären, die erklären, was eine Bilanzierungs- und Bewertungsmethode maßgeblich macht und wie sich dies von der Wesentlichkeit unterscheidet. Dies würde die oben genannten Bedenken vermeiden, wird aber nicht empfohlen, da dadurch die Verwirrung über den Unterschied zwischen Maßgeblichkeit und Wesentlichkeit nicht unbedingt beheben kann und die Gefahr unbeabsichtigter Folgen besteht, da der Begriff "maßgeblich" weit verbreitet ist.
    • Ersetzen von Maßgeblichkeit durch Wesentlichkeit — Der Stab sieht dies als die bessere Alternative an, da es die Verwechslung zwischen Maßgeblichkeit und Wesentlichkeit beseitigt und die Leitlinien in Leitliniendokument zu Wesentlichkeit den Unternehmen helfen würden, ein effektiveres Urteilsvermögen zu entwickeln.

Empfehlungen des Stabs

Der Stab empfahl dem Board, die Textziffern 117-124 von IAS 1 dahingehend zu ändern, dass Unternehmen ihre wesentlichen und nicht ihre maßgeblichen Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden anzugeben haben. Diese Änderung würde zusammen mit den Leitlinien und Beispielen, die für die Aufnahme in das Leitliniendokument zu Wesentlichkeit entwickelt werden, veröffentlicht.

Erörterung durch den Board

Die Mehrheit der Boardmitglieder stimmte der Empfehlung des Stabs zu, da die Wesentlichkeit ein klar definiertes Konzept sei und die Definition des Begriffs "maßgeblich" zu unbeabsichtigten Folgen führen könne. Darüber hinaus vertraten einige Boardmitglieder die Ansicht, dass eine Änderung erforderlich sei, um das Verhalten in Bezug auf die Angabe belanglose Phrasen zu ändern.

Die stellvertretende Vorsitzende unterstützte die Empfehlung auch, obwohl sie befürchtete, dass sie dazu führen könnte, dass weniger Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden angegeben werden als erwartet, was aber während der Konsultationsphase geprüft werden könnte.

Ein Boardmitglied äußerte dahingehend Bedenken, dass die Änderung, nur die Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden für wesentliche Posten einzubeziehen, eine wesentliche Änderung gegenüber den derzeitigen Vorschriften darstellen könnte. Der Stab stellte klar, dass wesentliche Posten quantitativ und qualitativ Informationen beinhalten, so dass dies keine wesentliche Änderung sein sollte.

Ein Boardmitglied, das eine abweichende Meinung vertrat, stimmte der Empfehlung des Stabs nicht zu, da Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden anders behandelt werden sollten als andere Informationen im Jahresabschluss. Es äußerte die Besorgnis, dass nicht alle Adressaten entsprechend ausgebildet sind und dass nicht alle Direktoren Rechnungsleger sind und dass entscheidungsnützliche Informationen verloren gehen könnten. Es schlug einen alternativen Ansatz für die Frage der Phrasen zu Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden vor, wie z.B. die Vorschrift einer jährlichen Exekutivzusammenfassung in Bezug auf Änderungen der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden.

Ein anderes Boardmitglied argumentierte, dass Informationen in Jahresabschlüssen keine öffentlich zugänglichen Informationen enthalten sollten und dass sich das Rahmenkonzept auf sachkundige Benutzer bezieht. Daher sollte die Rolle des Abschlusses nicht darin bestehen, die Adressaten weiterzubilden.

Entscheidungen des Boards

13 Boardmitglieder stimmten für die Änderung der Formulierungen in IAS 1.

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