Primäre Abschlussbestandteile

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Überblick

Agendapapier 21

Der Board hat die Darstellung von von der Unternehmensleitung definierten Erfolgskennzahlen mit Hilfe von Spalten und das EBITDA erörtert.

Darstellung von von der Unternehmensleitung definierten Erfolgskennzahlen mit Hilfe von Spalten

Agendapapier 21A

Hintergrund

Bei seiner Sitzung im Dezember 2017 entschied der Board vorläufig, dass es einem Unternehmen gestattet werden sollte, eine von der Unternehmensleitung definierte Erfolgskennzahl in der Darstellung der finanziellen Leistung darzustellen, wenn sie in die vom Vorstand vorgeschlagene Struktur der Darstellung passt und die Vorschriften von IAS 1 Darstellung des Abschlusses erfüllt. Bei seiner Sitzung im Januar 2018 entschied der Board ferner vorläufig, dass, wenn es sich bei der von der Unternehmensleitung definierten Erfolgskennzahl nicht um eine Zwischensumme oder Summe gemäß IAS 1 handelt, eine separate Überleitung in den Angaben zwischen der von der Unternehmensleitung definierte Erfolgskennzahl und der am unmittelbarsten vergleichbaren Zwischensumme oder Summe gemäß IAS 1 anzugeben ist.

Die vorläufigen Entscheidungen des Boards ließen offen, ob ein Unternehmen Spalten verwenden kann, um von der Unternehmensleitung definierten Erfolgskennzahlen in seinem primären Abschlussbestandteilen darzustellen. Das Papier erörtert, ob es Einschränkungen für die Verwendung solcher Spalten geben sollte und wie diese aussehen sollten.

Analyse des Stabs

In einigen Ländern, wie z.B. Großbritannien, erlauben die Regulierungsbehörden die Verwendung von Spalten für von der Unternehmensleitung definierte Erfolgskennzahlen, und daher ist die Darstellung dieser Spalten in diesen Ländern recht verbreitet. Außerhalb dieser Rechtskreisen sind solche Spalten jedoch nicht sehr weit verbreitet. Einige Adressatengruppen befürchten, dass die Darstellung von Informationen über von der Unternehmensleitung definierte Erfolgskennzahlen in der Gewinn- und Verlustrechnung selbst den von der Unternehmensleitung definierten Erfolgskennzahlen zu viel Gewicht könnte.

Der Stab stimmt dieser Ansicht zu und schlägt vor, dass der Board eine Beschränkung der Verwendung von Spalten in Betracht ziehen sollte, die sich darauf beziehen, Informationen über von der Unternehmensleitung definierte Erfolgskennzahlen in der Gewinn- und Verlustrechnung darzustellen. Der Stab legt zwei verschiedene Ansätze für die Beschränkungen dar:

Ansatz A: Zurverfügungstellung von Leitlinien, wann Spalten in der Darstellung der finanziellen Leistung verwendet werden könnten, um Informationen über von der Unternehmensleitung definierte Erfolgskennzahlen zu präsentieren. Beispielsweise könnten Leitlinien besagen, dass eine Spalte nur dann verwendet werden darf, wenn die in der Spalte enthaltenen Beträge in Übereinstimmung mit den IFRS erfasst und bewertet werden und die für die Spalte verwendete Bezeichnung aussagekräftig und eindeutig ist.

Ansatz B: Verbot der Verwendung von Spalten, um Informationen über von der Unternehmensleitung definierte Erfolgskennzahlen in der Darstellung der finanziellen Leistung darzustellen.

Empfehlungen des Stabs

Da der Stab viele Probleme mit dem Ansatz A identifiziert hat, wie z.B. Schwierigkeiten für den Board bei der Entwicklung der Leitlinien und Schwierigkeiten für die Regulierungsbehörden bei der Durchsetzung der Vorschrift, empfahl der Stab Ansatz B.

Erörterung durch den Board

Die Boardmitglieder stimmten der Empfehlung des Stabs weitgehend zu. Der Vorsitzende erinnert den Board daran, dass der Board bereits beschlossen habe, dass von der Unternehmensleitung definierte Erfolgskennzahlen im Anhang übergeleitet werden sollten. Einige Boardmitglieder äußerten Bedenken, dass dies die Ersteller davon abhalten könnte, Spalten in der Gewinn- und Verlustrechnung zu verwenden, obwohl sie, wenn sie eine bloße Disaggregation der IFRS-Zahlen darstellen, durchaus nützlich sein könnten. Eine weitere Sorge war, dass die Ersteller einen Weg finden würden, von der Unternehmensleitung definierte Erfolgskennzahlen noch in der Gewinn- und Verlustrechnung darzustellen, auch wenn Spalten verboten wären. Ziel sollte es sein, alle von der Unternehmensleitung definierte Erfolgskennzahlen und deren Überleitung auf die nächstliegende IFRS-Kennzahl an einer Stelle im Anhang zu haben. Ein Boardmitglied wies darauf hin, dass es verboten sein sollte, von der Unternehmensleitung definierte Erfolgskennzahlen im Hauptteil des Abschlusses darzustellen.

Entscheidungen des Boards

12 der 14 Boardmitglieder stimmten für die Empfehlung des Stabs, d.h. die Verwendung von Spalten zur Darstellung von Informationen über von der Unternehmensleitung definierte Erfolgskennzahlen in der Darstellung der finanziellen Leistung zu verbieten.

EBITDA

Agendapapier 21B

Hintergrund

Bei der Sitzung im November 2018 beschloss der Board vorläufig, die Darstellung des EBITDA in der Darstellung der finanziellen Leistung nicht zu verlangen und die Angabe im Anhang nicht vorzuschreiben. Der Board hat den Stab jedoch gebeten, weitere Analysen zu diesem Thema durchzuführen. In diesem Papier wird diskutiert, ob der Board das EBITDA beschreiben, das EBITDA in die Liste der Kennzahlen aufnehmen sollte, die nicht als von der Unternehmensleitung definierten Erfolgskennzahlen gelten, und seine Entscheidungen über die Kennzeichnung des EBIT überdenken sollte.

Analyse des Stabs

Das Papier erörtert zwei Ansätze, die der Board erwägen sollte:

Ansatz A: Erweiterung der Liste der Kennzahlen, die nicht als von der Unternehmensleitung definierte Erfolgskennzahlen betrachtet werden, um das "Betriebsergebnis vor Abschreibungen".

Ansatz B: Beschreibung des EBITDA und Aufnahme in die Liste der Kennzahlen, die nicht als von der Unternehmensleitung definierte Erfolgskennzahlen angesehen werden.

Empfehlungen des Stabs

Der Stab empfahl Ansatz B, da Ansatz A nicht mit den vom Board festgelegten Zielen der Bereitstellung von Leitlinien in diesem Bereich übereinstimmt.

Im Ansatz B empfahl der Stab, das operative Ergebnis als Ausgangspunkt für das EBITDA zu verwenden. Der "DA"-Teil des EBITDA sollte keinen Wertminderungsaufwand beinhalten (d.h. die Beschreibung des EBITDA durch den Board sollte nach Wertminderungsaufwand erfolgen). Der für die Berechnung des EBITDA verwendete Betrag der Abschreibungen sollte dem Betrag der in der Gewinn- und Verlustrechnung für die Periode erfassten Abschreibungen entsprechen.

Der Stab empfahl dem Board auch, seine vorläufige Entscheidung zum EBIT zu überarbeiten und klarzustellen, dass die Verwendung der EBIT-Bezeichnung für die in den Jahresabschluss einbezogenen Leistungskennzahlen potenziell irreführend ist.

Erörterung durch den Board

Der Board war bei diesem Thema geteilter Meinung. Es wurde ausführlich diskutiert, ob und wie das EBITDA definiert werden soll. Viele Boardmitglieder sahen es als Vorteil an, das operative Ergebnis als Ausgangspunkt zu verwenden, da der Board bereits beschlossen hat, diesen Begriff zu definieren, und Konsistenz würde damit sichergestellt. Einige Boardmitglieder waren der Meinung, dass bei der Verwendung des operativen Ergebnisses als Ausgangspunkt dieser Begriff anstelle von "Ergebnis" verwendet werden sollte.

Die Erörterung beinhaltete auch eine Diskussion darüber, ob das EBITDA im Anhang übergeleitet werden müsste, wenn der Board den Begriff EBITDA definieren würde, wobei die Mehrheit der Boardmitglieder angab, dass in den IFRS definierte Zwischensummen nicht übergeleitet werden müssen. Die Ansichten der Boardmitglieder darüber, ob das EBITDA eine von der Unternehmensleitung definierte Erfolgskennzahl oder eine Zwischensumme ist, waren gemischt. Insbesondere ein Boardmitglied hielt das EBITDA für eine von der Unternehmensleitung definierte Erfolgskennzahl und sprach sich entschieden gegen die Definition von von der Unternehmensleitung definierten Erfolgskennzahlen in den IFRS aus. Mit der Einführung des Begriffs EBITDA in die IFRS würde der Board signalisieren, dass er das EBITDA als eine gute operative Kennzahl ansieht; dem widersprach dieses Boardmitglied ausdrücklich. Es erklärte, dass es die Pflicht der Regulierungsbehörden sein sollte, für Konsistenz zu sorgen, und nicht die Pflicht des Standardsetzers. Die einzige Standardsetzungsaktivität zur sollte darin bestehen, eine Überleitung im Anhang für jede von der Unternehmensleitung definierte Erfolgskennzahl auf die nächstgelegene IFRS-Kennzahl zu verlangen.

Andererseits erkannte der Board an, dass das EBITDA eine weit verbreitete und wichtige Kennzahl ist und dass es von verschiedenen Unternehmen unterschiedlich verwendet wird. Dies führt zu Abweichungen in der Praxis und beeinträchtigt die Vergleichbarkeit zwischen den Unternehmen. Die Adressaten von Jahresabschlüssen haben daher immer wieder eine Definition des EBITDA gefordert, um dieser Inkonsistenz entgegenzuwirken.

Ein Boardmitglied schlug vor, die Frage an den Board in zwei Teile aufzuteilen:

  • Möchte der Board eine Zwischensumme (EBITDA oder ähnliches) in die IFRS aufnehmen?
  • Wie sollte diese Zwischensumme heißen?

Einige Boardmitglieder hoben hervor, dass, wenn die Zwischensumme nicht EBITDA genannt würde und ein Unternehmen dennoch den Begriff EBITDA verwenden würde, dieses EBITDA auf die Zwischensumme abgestimmt werden müsste, die der Board stattdessen in die IFRS aufnimmt, da dies die nächstgelegene IFRS-Kennzahl wäre.

Der Vorsitzende schlug vor, zuerst einmal über die Frage wie im Papier gestellt abzustimmen. Diese Abstimmung führte zu keiner Mehrheit (6 von 14). Anschließend wurde vom Stab vorgeschlagen, über den Ansatz A abzustimmen, d.h. eine Zwischensumme des Betriebsergebnisses vor Abschreibungen zu ermöglichen, aber nicht zu vorzuschreiben. Im Board gab es einige Widerstände in Bezug auf den Ansatz A, da er das Problem einer weit verbreiteten und inkonsistenten Verwendung des EBITDA nicht lösen würde. Das EBITDA dürfte weiterhin ausgewiesen werden, und die Ersteller würden das EBITDA weiterhin zu ihren eigenen Bedingungen definieren. Die stellvertretende Vorsitzende räumte jedoch ein, dass es hilfreich wäre, dass das EBITDA auf das Betriebsergebnis vor Abschreibungen übergeleitet werden müsste. Diese Überleitung mit einer nähergelegenen Kennzahl würde die Vielfalt verringern und die Verständlichkeit erhöhen.

Der Vorsitzende rief dann zur Abstimmung über die folgende Frage auf:

Sollte in den IFRS gestattet, aber nicht vorgeschrieben werden, die Zwischensumme "Betriebsergebnis vor Abschreibungen" in der Gewinn- und Verlustrechnung auszuweisen? (Dies würde bedeuten, dass jede andere ähnliche Kennzahl (wie das EBITDA) auf diese Zahl übergeleitet werden müsste.)

10 der 14 Boardmitglieder stimmten mit ja.

Der Board tat sich schwer der Inkonsistenz zwischen EBIT und EBITDA, obwohl ein Boardmitglied hoffte, dass das EBIT wesentlich weniger genutzt würde, wenn der Board eine Definition des Betriebsergebnisses vorlegt. Auf jeden Fall wäre das EBIT für die Abschlussadressaten die weit weniger interessante Zahl von den beiden.

Der Vorsitzende befürchtete, dass die Untersagung der Verwendung des EBIT auch die Frage aufwerfen würde, ob das EBITDA zu verbieten. Die meisten Boardmitglieder schlugen vor, keine Einschränkungen des EBIT oder des EBITDA vorzunehmen und sich nicht zu äußern. 12 der 14 Boardmitglieder stimmten für diesen Ansatz.

Entscheidungen des Boards

10 der 14 Boardmitglieder stimmten dafür, den Ausweis der Zwischensumme "Betriebsergebnis vor Abschreibungen" in der Gewinn- und Verlustrechnung zu gestatten, aber nicht vorzuschreiben. Eine Überleitung jeder anderen ähnlichen Kennzahl (z.B. EBITDA) auf diese Kennzahl ist erforderlich.

12 der 14 Boardmitglieder stimmten dafür, den IFRS keine Beschränkungen in Bezug auf EBIT oder EBITDA hinzuzufügen.

Zugehörige Themen

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