Primäre Abschlussbestandteile

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Überblick

Agendapapier 21

Hintergrund

Der IASB hat seine Erörterungen im Rahmen des Projekts zu primären Abschlussbestandteilen fortgesetzt. Die Themen für diese Sitzung waren die folgenden:

  • Klarstellung der Vorschriften für durch die Unternehmensleitung definierte Erfolgskennzahlen (Agendapapier 21A)
  • Von der Unternehmensleitung definierte Anpassungen des Ergebnisses je Aktie (Agendapapier 21B)
  • Ausweis der Cashflows von 'integralen' und 'nicht integralen' assoziierten Unternehmen und Joint Ventures (Agendapapier 21C)

Der Stab beabsichtigt, die folgenden Themen bei einer künftigen Boardsitzung zu erörtern: (a) Weiterentwicklung der vorgeschlagenen Struktur der Darstellung der finanziellen Leistung, um komplexeren Szenarien Rechnung zu tragen; (b) Prinzipien der Aggregierung und der Aufgliederung einschließlich Ausweisschwellen und der Notwendigkeit zusätzlicher Mindestausweiszeilen; (c) Möglichkeiten, die Rückmeldungen zu adressieren, die zum Abschnitt zur Verwendung von Leistungskennzahlen im Diskussionspapier zu Angabeprinzipien eingegangen sind; und (d) Entwicklung von erläuternden Beispielen/Formatvorlagen für die primären Abschlussbestandteile für bestimmte Branchen.

Klarstellung der Vorschriften für durch die Unternehmensleitung definierte Erfolgskennzahlen

Agendapapier 21A

Hintergrund

Bei der Sitzung im Januar 2018 forderte der Board den Stab auf, klarzustellen, was unter einer 'Schlüsselleistungskennzahl' und einer Kennzahl zu verstehen ist, 'die in den IFRS spezifiziert oder definiert ist'. In diesem Papier versucht der Stab, diese Konzepte zu verdeutlichen.

Analyse und Empfehlung des Stabs

Der Stab empfahl, die Verweise wie folgt zu ersetzen:

  1. ‘Schlüsselleistungskennzahl’ mit 'Schlüsselkennzahlen des Gewinns oder des Gesamtergebnisses’.

    Damit soll klargestellt werden, dass nichtfinanzielle Kennzahlen sowie Kennzahlen, die sich auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage eines Unternehmens beziehen, von der Angabepflichten in Bezug auf die von der Unternehmensleitung definierte Erfolgskennzahl ausgenommen sind. Der Verweis auf 'Gewinn oder Gesamtergebnis' soll auch dazu dienen, Verhältniszahlen, Wachstumsraten und Maßzahlen einzelner Ertrags- oder Aufwandspositionen (z.B. bereinigter Umsatz) von den Anforderungen in Bezug auf die von der Unternehmensleitung definierte Erfolgskennzahl auszuschließen.

    Da sich die meisten Unternehmen und Adressaten auf Erfolgskennzahlen konzentrieren, ist der Stab der Ansicht, dass eine Beschränkung der die Unternehmensleitung definierten Erfolgskennzahlen auf diese Teilmenge von Schlüsselkennzahlen viele nicht auf Rechnungslegungsstandards beruhende Kennzahlen erfassen würde, die derzeit von Unternehmen verwendet werden, ohne eine übermäßige Angabepflicht einzuführen.

  2. 'Eine Kennzahl, die in den IFRS spezifiziert oder definiert ist' mit ‘Zwischensumme oder Summe, die in den IFRS für die Darstellung der finanziellen Leistung gefordert wird’.

    In IAS 1.85A wird zwischen zusätzlichen Zwischensummen und solchen, die in den IFRS vorgeschrieben sind, unterschieden. Nach dem überarbeiteten Wortlaut ist der Stab der Ansicht, dass zusätzliche Zwischensummen, die gemäß IAS 1 ausgewiesen werden dürfen, als eine durch die Unternehmensleitung definierte Erfolgskennzahl angesehen würden.

Erörterung durch den Board

Der Board stimmte nicht über dieses Papier ab. Es war eine 1,5-stündige Diskussion voll Verwirrung und Ziellosigkeit.

Der Board hat im Wesentlichen noch einmal von vorn diskutiert, ob eine von der Unternehmensleitung definierte Leistungskennzahl in der Darstellung der finanziellen Leistung ausgewiesen soll und wie die Vorschläge des Stabs mit den Anforderungen in IAS 1.85 interagieren. Es bestand erhebliche Verwirrung darüber, ob die gemäß IAS 1.85 dargestellten Zwischensummen als nach den IFRS geforderte Zahl oder als eine von der Unternehmensleitung definierte Leistungskennzahl anzusehen sind.

In IAS 1.85 heißt es, dass ein Unternehmen zusätzliche Posten und Zwischensummen ausweisen muss, wenn diese für das Verständnis der finanziellen Leistungsfähigkeit eines Unternehmens relevant sind. Viele Boardmitglieder waren der Ansicht, dass die Unternehmensleitung den Abschlussprüfern gegenüber nachweisen muss, dass eine zusätzliche Zwischensumme relevante Informationen liefert, um sie in der Darstellung der finanziellen Lage selbst darzustellen. Nach den Vorschlägen des Stabs muss jedoch eine von der Unternehmensleitung definierte Leistungskennzahl, solange sie als Schlüsselkennzahl identifiziert wird, in der Darstellung der finanziellen Leistung gezeigt werden, wenn diese in die Struktur der Darstellung passt. Mit anderen Worten, durch die bloße Beh auptung, dass eine Nicht-IFRS-Zahl eine Schlüsselkennzahl ist, z.B."Gewinn vor erwarteter Kreditrisikovorsorge" für eine Bank, wird der Zahl ein Ort in der Darstellung der finaziellen Lage "garantiert", ohne dass die Unternehmensleitung nachweisen muss, dass eine solche Kennzahl relevant ist. Dies untergräbt den Status von IAS 1.85 und entspricht nicht den Vorstellungen des Boards. Es gab Bedenken seitens des Boards, dass die Leute nicht wirklich verstehen, wie IAS 1.85 und 85A in der Praxis anzuwenden sind.

Einige Boardmitglieder waren der Ansicht, dass die meisten von der Unternehmensleitung definierten Leistungskennzahlen nicht in die Struktur der Darstellung der finanziellen Leistung passen würden. Zusammen mit den Einschränkungen, die IAS 1.85A für die Angaben zusätzlicher Zwischensummen in der Bilanz auferlegt, ist nach Meinung dieser Boardmitglieder das oben erwähnte Risiko minimal, wenn nicht gar nicht existent.

Es wurden verschiedene Vorschläge gemacht, wie man dieses Problem überwinden kann, ohne dass man zu einem Ergebnis kam. Dennoch war sich der Board grundsätzlich einig, die im Abschluss ausgewiesenen von der Unternehmensleitung definierten Leistungskennzahlen auf die am ehesten vergleichbare IFRS-Zahl überzuleiten sind.

Der Stab wird seine Position überdenken und weitere Analysen durchführen. Er wird auch untersuchen, wie IAS 1.85 und 85A in der Praxis angewendet werden.

Von der Unternehmensleitung definierte Anpassungen des Ergebnisses je Aktie

Agendapapier 21B

Hintergrund

In diesem Papier stellt der Stab seine Überlegungen dar, ob ein Unternehmen ein von der Unternehmensleitung definiertes bereinigtes Ergebnis je Aktie im Abschluss ausweisen darf.

Ein bereinigtes Ergebnis je Aktie ist ein unverwässertes oder verwässertes Ergebnis je Aktie, dessen Zähler um bestimmte Erträge oder Aufwendungen bereinigt wurde. Der Nenner bleibt unverändert.

Analyse und Empfehlung des Stabs

Der Stab empfahl, dass der Board Folgendes tut:

  1. allen Unternehmen vorzuschreiben, ein bereinigtes Ergebnis je Aktie anzugeben, das in Übereinstimmung mit der durch die Unternehmensleitung definierten Erfolgskennzahl berechnet wird, zusammen mit unterstützenden Angaben zu:
    • Unterschieden zwischen den Posten, die von der durch die Unternehmensleitung definierten Erfolgskennzahl ausgeschlossen sind, und denjenigen, die vom bereinigten Ergebnis je Aktie ausgeschlossen sind; und
    • die Auswirkungen von Steuern und nicht beherrschenden Anteilen für alle Anpassungen.

    Der Stab beabsichtigt, Rückmeldungen von den Mitgliedern des Kapitalmarktbeirats und des globalen Erstellerforums zu Kosten und Nutzen dieser Angaben einzuholen.

    Der Stab hält ein bereinigtes Ergebnis je Aktie für in Übereinstimmung mit mit einer durch die Unternehmensleitung definierten Erfolgskennzahl berechnet, wenn die von diesen Kennzahlen ausgenommenen Posten identisch sind. Das bedeutet, dass für den Zähler des bereinigten Ergebnisses je Aktie Folgendes gelten muss:
    • (a) er muss eine durch die Unternehmensleitung definierte Erfolgskennzahl sein; oder
    • (b) er darf sich von einer durch die Unternehmensleitung definierten Erfolgskennzahl nur deshalb unterscheiden, weil es sich um eine Kennzahl handelt, die auf einer anderen Ebene der Darstellung finanziellen Leistung ausgewiesen wird.

    Es gibt nicht viel substanzielle Erörterung zu diesem Thema im Papier des Stabs.

  2. einem Unternehmen zu gestatten, ein bereinigtes Ergebnis je Aktie in der Darstellung der finanziellen Leistung selbst auszuweisen, wenn die durch die Unternehmensleitung definierte Erfolgskennzahl, auf die es sich bezieht, auch in der Darstellung der finanziellen Leistung selbst enthalten ist. In allen anderen Fällen ist das bereinigte Ergebnis je Aktie im Anhang anzugeben.

    Dies steht im Einklang mit der vorläufigen Entscheidung des Boards, die Angabe einer durch die Unternehmensleitung definierten Erfolgskennzahl in der Darstellung der finanziellen Leistung zu verlangen, wenn sie in die Struktur der Darstellung passt.

  3. es Unternehmen zu verbieten, bereinigte Ergebnisse je Aktie, die nicht in Übereinstimmung mit einer durch die Unternehmensleitung definierten Erfolgskennzahl berechnet werden, anzugeben.

Erörterung durch den Board

Der Board hat dieses Papier angesichts der in AP 21A aufgeworfenen Fragen nicht diskutiert.

Ausweis der Cashflows von 'integralen' und 'nicht integralen' assoziierten Unternehmen und Joint Ventures

Agendapapier 21C

Hintergrund

In diesem Papier erwägt der Stab, wo die Cashflows von integralen und nicht integralen assoziierten Unternehmen und Joint Ventures in der Kapitalflussrechnung auszuweisen sind.

Analyse und Empfehlung des Stabs

Im Mittelpunkt der Erörterung stehen Dividendeneinnahmen aus, Zahlungen für Akquisitionen von und Darlehen an assoziierte Unternehmen und Joint Ventures. Andere nicht investierende Arten von Zahlungsströmen, die zwischen einem Unternehmen und diesen Unternehmen entstehen (z.B. Verkäufe zwischen diesen Unternehmen), werden nicht berücksichtigt.

Der Stab hat erwogen, ob die oben beschriebenen Cashflows als betriebliche Tätigkeit oder in eine andere Kategorie zwischen der Betriebs- und der Investitionskategorie einzuordnen sind. Er lehnte diese Alternativen ab, weil sie entweder der vorgeschlagenen revidierten Definition von Investitionstätigkeiten widersprechen würden (die Dividenden und Beteiligungen von assoziierten Unternehmen und Joint Ventures unabhängig davon umfasst, ob sie integraler Bestandteil des Unternehmens sind oder nicht) oder die Kapitalflussrechnung verwirrender gestalten würden.

Daher ist der Stab der Ansicht, dass alle derartigen Cashflows in die Kategorie "Investitionen" einzubeziehen sind, wobei zwischen solchen unterschieden werden sollte, die sich aus integralen, und solchen, die sich aus nicht integralen assoziierten Unternehmen und Joint Ventures ergeben.

Erörterung durch den Board

Der Board stimmte den Empfehlungen des Stabs zu.

Einige Boardmitglieder baten die Mitarbeiter, im nächsten Konsultationsdokument klarzustellen, dass die Cashflows von integralen Joint Ventures und assoziierten Unternehmen nicht als operative Cashflows klassifiziert werden dürfen, da diese Cashflows von ihrem Wesen her Investitions-Cashflows sind. Diese offensichtliche Abweichung vom Ausweis des entsprechenden Anteils am Gewinn in der Erfolgsrechnung (oberhalb der Anlagekategorie) ist darauf zurückzuführen, dass der Board bewusst entschieden hat, die Definition der Investitionstätigkeit in der Kapitalflussrechnung nicht an die Definition der "Erträge/Aufwendungen aus Kapitalanlagen" in der Darstellung der finanziellen Leistung anzupassen.

Obwohl sich einige Mitglieder für die Schaffung einer weiteren Kategorie zwischen der Betriebs- und der Investitionskategorie interessierten, räumten sie ein, dass dies weitaus größere Überlegungen erfordern würde, als das, was der Board für die Kapitalflussrechnung in diesem Projekt vorgesehen hat.

Zugehörige Themen

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