Finanzinstrumente mit Eigenschaften von Eigenkapital

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Nicht derivative Eigenkapitalinstrumente mit komplexen Auszahlungsbedingungen

Agendapapier 5

Hintergrund

In dieser Sitzung hat der Stab mögliche Wege zur Bereitstellung nützlicher Informationen über nicht derivative Instrumente mit Eigenkapitalmantel mit komplexen Auszahlungsbedingungen erörtert. Diese Art von Instrumenten wurde bisher nicht vom Board diskutiert und wurde im Rahmen der Überprüfung der vorläufigen Abstimmungsunterlage für das Diskussionspapier zur Finanzinstrumenten mit Eigenschaften von Eigenkapital identifiziert.

Aus den betrachteten Instrumenten ergeben sich Ansprüche gegen das Unternehmen, die auf die verfügbaren wirtschaftlichen Ressourcen des Unternehmens beschränkt sind, die Ansprüche werden aber auch durch andere Variablen wie z.B. einen Rohstoffindex beeinflusst.

Ein Beispiel für ein solches Instrument ist eine kündbare Aktie mit einem Ausübungspreis, der an einen Goldindex gekoppelt ist. Alle Bedingungen der Aktie sind bis auf die Call-Option identisch mit einer Stammaktie der üblichen Art. Für eine solche Aktie ist die Verpflichtung des Emittenten auf den niedrigeren der beiden folgenden Werte beschränkt:

  • a) den beizulegenden Zeitwert der Stammaktien, wenn die Option nicht ausgeübt wird (d.h. der Anspruch ist auf die verfügbaren wirtschaftlichen Ressourcen des Unternehmens beschränkt); und
  • b) der Ausübungspreis, der an einen Goldindex gekoppelt ist, wenn die Option ausgeübt wird (d.h. der Anspruch wird durch eine Variable beeinflusst, die von den wirtschaftlichen Ressourcen des Unternehmens unabhängig ist).

Nach dem Gamma-Ansatz wird ein Anspruch als Schuld klassifiziert, wenn er:

  • a) die Übertragung wirtschaftlicher Ressourcen zu einem bestimmten Zeitpunkt außer bei der Liquidation erfordert; oder
  • b) einen Betrag spezifiziert, der unabhängig von den verfügbaren wirtschaftlichen Ressourcen des Unternehmens ist.

Wendet man diese Konzepte auf die obige kündbare Aktie mit einem Ausübungspreis, der an einen Goldindex gekoppelt ist, an, so würde die Aktie in ihrer Gesamtheit als Eigenkapital klassifiziert. Dies liegt daran, dass der Emittent keine vertragliche Verpflichtung hat, wirtschaftliche Ressourcen zu einem anderen Zeitpunkt als bei der Liquidation zu übertragen, und dass die Höhe des Anspruchs auf die verfügbaren wirtschaftlichen Ressourcen des Unternehmens beschränkt ist und somit von diesen abhängt. Sobald sie jedoch als Eigenkapital klassifiziert sind, werden Informationen über die derivative Komponente (d.h. die Variabilität, die sich aus dem Goldindex ergibt) nicht angegeben.

Um diesen Mangel an Informationen zu beheben, untersucht der Stab drei Möglichkeiten, entscheidungsnützliche Informationen bereitzustellen.

Analyse des Stabs

1) Separate Bilanzierung des eingebetteten Derivats

Im Rahmen dieser Alternative wird die oben genannte kündbare Aktie in einen Eigenkapitalmantel und ein eingebettetes Kündigungsoptionsderivat aufgeteilt, die jeweils separat bilanziert werden. Dies führt zu einem Anstieg des Eigenkapitals und der Aktiva in der Bilanz (d.h. das Eigenkapital setzt sich aus dem Mittelzufluss aus der Ausgabe von Aktien und dem Betrag des derivativen Vermögenswertes zusammen).

Der Stab weist darauf hin, dass, obwohl diese Alternative das Risiko des Unternehmens gegenüber dem eingebetteten Derivat durch Klassifizierung, Ansatz und Bewertung erfasst, es Herausforderungen hinsichtlich der Identifizierung des Basisinstruments und der Trennung der Komponenten gibt.

2) Ausschluss von Optionen, die weit aus dem Geld sind, von der Klassifizierungsbeurteilung

Bei dieser Alternative würden Optionen, die weit aus dem Geld sind, bei der Klassifizierungsbeurteilung ignoriert werden. So kann z.B. eine Wandelanleihe mit einer vom Emittenten gehaltenen Wandlungsoption, die weit aus dem Geld ist, in ihrer Gesamtheit als Schuld klassifiziert werden. Dieses Konzept kann auf alle Vertragsklauseln ausgedehnt werden, die keine oder nur geringe wirtschaftliche Auswirkungen haben. In einem solchen Fall stellt sich die Frage, ob solche Vertragsklauseln materiell und damit relevant für die Klassifikationsbeurteilung sind.

Obwohl dies den wirtschaftlichen Gehalt des Finanzinstruments besser widerspiegeln könnte, ist die vorläufige Auffassung des Boards nach dem Gamma-Ansatz, dass wirtschaftlicher Zwang bei der Klassifizierung eines Anspruchs als Schuld oder Eigenkapital nicht berücksichtigt werden sollte, da dies im Widerspruch zu der Vorschrift stünde, Finanzinstrumente auf der Grundlage ihrer Vertragsbedingungen zu bilanzieren. Der Stab stellt ferner fest, dass diese Alternative weitreichende Auswirkungen haben und sich auch auf Instrumente auswirken wird, die über die untersuchten Instrumente hinausgehen. Dementsprechend empfiehlt er dem Board, diese Alternative nicht weiterzuverfolgen.

3) Ausweitung der Zuordnungsvorschriften

Nach dem Gamma-Ansatz sind Unternehmen verpflichtet, Informationen für als Eigenkapital klassifizierte Derivate zur Verfügung zu stellen, indem sie bestimmte Erträge und Aufwendungen bestimmten Eigenkapitalklassen zuordnen.

Wenn der Board die Alternativen 1 oder 2 oben nicht verfolgt und das gesamte Instrument als Eigenkapital klassifiziert wird, ist der Stab der Ansicht, dass die Zuordnungsvorschriften auf solche Instrumente ausgeweitet werden könnten, um entscheidungsnützliche Informationen zu liefern.

Empfehlung des Stabs

In Anbetracht der obigen Überlegungen empfiehlt der Stab, dass der Board Rückmeldungen von den Befragten zu den folgenden Fragen einholen sollte, bevor er bestimmte Bilanzierungsvorschriften vorschlägt:

  • a) eine Frage zur Trennung des eingebetteten Derivats; und
  • b) ob und wie die Zuordnungsvorschriften dazu beitragen können, Informationen über die alternativen Erfüllungsmerkmale zu liefern.

Erörterung durch den Board

Der Board stimmte der Empfehlung des Stabs zu.

Indes stimmte die stellvertretende Vorsitzende der Analyse des Stabs hinsichtlich des Beispiels zu einer Pflichtwandelanleihe nicht zu. Dabei handelt es sich um eine Anleihe, die zwingend in eine variable Anzahl von Aktien mit einer Begrenzung der Anzahl der auszugebenden Aktien wandelbar ist. Der Stab klassifizierte das gesamte Instrument als Eigenkapital. Die stellvertretende Vorsitzende war dagegen der Ansicht, dass es sich um ein zusammengesetztes Instrument mit einem Basisschuldinstrument und einem eingebetteten Derivat handelt und begründete dies wie folgt.

Nach dem Gamma-Ansatz wird ein Anspruch als Verbindlichkeit klassifiziert, wenn der zu zahlende Betrag unabhängig von den verfügbaren wirtschaftlichen Ressourcen des Unternehmens ist. Ein Anspruch wird als Eigenkapital klassifiziert, wenn unter anderem der zu zahlende Betrag von den verfügbaren wirtschaftlichen Ressourcen des Unternehmens abhängig ist, so dass der Betrag niemals die verfügbaren wirtschaftlichen Ressourcen des Unternehmens übersteigt. Da die Anleihe in eine variable Anzahl von Aktien wandelbar ist, ist die Höhe des Anspruchs unabhängig von den verfügbaren wirtschaftlichen Ressourcen des Unternehmens und somit ist ein Basisschuldinstrument gegeben. Die Abhängigkeit sollte vor der Betrachtung des Caps beurteilt werden, da sich ansonsten Strukturierungsmöglichkeiten in der Art ergeben, dass Emittenten für jedes Instrument eine Obergrenze festlegen, um zu einer Eigenkapitalklassifizierung zu gelangen.

Mehrere Boardmitglieder waren verwirrt über das Zusammenspiel des Konzepts der Unabhängigkeit (Verbindlichkeitsklassifizierung) und des Konzepts eines Anspruchs, der niemals die verfügbaren Ressourcen des Unternehmens überschreitet (Eigenkapitalklassifizierung). Sie waren sich nicht sicher, ob das eine das andere übertrumpft. Die stellvertretende Vorsitzende nahm diese Bedenken zur Kenntnis und sagte, dass es entscheidend sei, das Zusammenspiel der beiden Konzepte im Diskussionspapier klar zu formulieren. Der Stab wird das oben beschriebene Beispiel zu Erläuterungszwecken in das Diskussionspapier aufnehmen.

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