Wertminderung von Geschäfts- oder Firmenwerten
Überblick
Der Board setzte seine Erörterungen im Rahmen des Projekts zur Wertminderung von Geschäfts- oder Firmenwerten fort. Der Stab stellte bei dieser Sitzung die folgenden Themen vor:
- Streichung der Vorschrift, Vorsteuereingaben zu verwenden, wenn der Nutzungswert berechnet wird, (Agendapapier 18A) und
- Streichung der Vorschrift, Cashflows auszuschließen, die sich auf noch nicht festgelegte künftige Restrukturierungen und Vermögenswertverbesserungen beziehen, wenn der Nutzungswert berechnet wird, (Agendapapier 18B).
Die folgenden Themen sollen bei der nächsten Sitzung erörtert werden: (a) Möglichkeiten, die Identifizierung und Trennung vom Geschäfts- oder Firmenwert von immateriellen Vermögenswerten zu vereinfachen, die im Rahmen eines Unternehmenszusammenschlusses erworben werden, und (b) ob das nächste Konsultationsdokument ein Diskussionspapier oder ein Entwurf sein soll.
Nutzungswert: Welches Steuerattribut sollte im Nutzungswert widergespiegelt werden?
Hintergrund
In diesem Papier analysiert der Stab, ob der Board erwägen sollte, bei der Berechnung des Nutzungswert die Vorschrift der Verwendung von Vorsteuereingaben zu streichen.
Analyse des Stabs
Die Adressatengruppen haben immer wieder darauf hingewiesen, dass es nicht sinnvoll ist, den Nutzungswert auf Vorsteuerbasis zu berechnen und den Vorsteuerabzinsungssatz anzugeben. Dies liegt daran, dass der gegenwärtige Wert eines Vermögenswerts als Nachsteuergröße betrachtet und verstanden wird und die entsprechenden Bewertungen auf einer Nachsteuerbasis vorgenommen werden, um die Nettorendite für einen Anleger widerzuspiegeln. Die Offenlegung eines Vorsteuerabzinsungssatzes ist lediglich eine mechanische Übung von Zurückrechnung eines bestehenden Nachsteuerergebnisses. Als solche ist sie für viele Adressatengruppen bedeutungslos.
Der Vorgänger des Boards, der IASC, verlangte die Verwendung von Vorsteuereingaben, da er befürchtete, dass die Verwendung von Nachsteuereingaben ohne Angabe der Grundlage für die Berechnung der zukünftigen Steuer-Cashflows (d.h. des Steuerattributs) zu Doppelerfassungen führen würde. Dies liegt daran, dass IAS 12 bereits verlangt, dass ein Unternehmen einen latenten Steueranspruch oder eine latente Steuerschuld auf die zukünftigen steuerlichen Auswirkungen seiner Vermögenswerte und Schulden erfasst. Wenn der Nutzungswert auch nach Steuern berechnet wird, würde sich der Steuereffekt zweimal im Abschluss eines Unternehmens niederschlagen. Obwohl das Problem möglicherweise dadurch gelöst werden könnte, dass festgelegt wird, welches Steuerattribut der Nutzungswert widerspiegeln sollte, war der IASC der Ansicht, dass die daraus folgenden Berechnungen komplex und belastend sein würden.
In dem Papier veranschaulicht der Stab anhand eines numerischen Beispiels, wie eine solche Berechnung durchgeführt werden kann. Er erkennt jedoch an, dass eine ernsthafte Prüfung dieses Ansatzes eine umfassende Analyse der Wechselwirkung zwischen IAS 36 und IAS 12 erfordern würde und somit dem Vereinfachungsziel des Forschungsprojektes nicht gerecht würde.
Empfehlung des Stabs
Vor diesem Hintergrund empfiehlt der Stab, dass der Board die Vorschrift in IAS 36 streicht, bei der Berechnung des Nutzungswerts Vorsteuereingaben zu verwenden, jedoch von einem Unternehmen verlangt:
- a) intern konsistente Annahmen über die Cashflows und den Abzinsungssatz zu verwenden (d.h. Cashflows vor Steuern mit Abzinsungssatz vor Steuern und entsprechend umgekehrt); und
- b) den Abzinsungssatz (die Abzinsungssätze) angibt, die tatsächlich verwendet werden.
Damit würde die Nutzungswertberechnung mit der Berechnung des beizulegenden Zeitwerts und dem Vorschlag des Stabs übereinstimmen, die Vorschrift in IAS 41, bei der Bestimmung des beizulegenden Zeitwerts eines biologischen Vermögenswerts die Abzinsungssätze vor Steuern zu verwenden, zu streichen (siehe Agendapapier 12B bei den IFRS-Umsetzungsfragen für diese Sitzung).
Erörterung durch den Board
Der Board stimmte der Empfehlung des Stabs ohne große Diskussion zu. Der Vorsitzende stellte fest, dass die Vorteile der Beseitigung der "falschen Genauigkeit", die sich aus dem Reverse Engineering eines Vorsteuer-Diskontierungssatzes ergeben, die konzeptionellen Bedenken einer doppelten Erfassung überwiegen.
Nutzungswert: Cashflows, die sich auf noch nicht festgelegte künftige Restrukturierungen und Vermögenswertverbesserungen beziehen
Hintergrund
In diesem Papier analysiert der Stab, ob der Board bei der Berechnung des Nutzungswerts die Streichung der Vorschrift, Cashflows im Zusammenhang mit nicht festgelegten zukünftigen Restrukturierungen und Vermögenswertverbesserungen auszuschließen, in Betracht ziehen sollte.
Analyse des Stabs
Gemäß IAS 36 ist der Nutzungswert auf Basis der geschätzten zukünftigen Cashflows zu berechnen, die sich aus dem gegenwärtigen Zustand des Vermögenswertes ergeben. Daher sind Cashflows, die im Zusammenhang mit nicht festgelegten zukünftigen Restrukturierungen und Vermögenswertverbesserungen stehen, von der Nutzungswertberechnung auszuschließen. Dieses Konzept wurde vom Board im Jahr 2004 bei der Überarbeitung von IAS 36 bestätigt.
Der Stab ist jedoch der Ansicht, dass der gegenwärtige Zustand eines typischen Vermögenswertes im Anwendungsbereich von IAS 36 das Potenzial zur Restrukturierung oder Verbesserung des Vermögenswertes birgt. Ein Marktteilnehmer wäre bereit, für dieses Potenzial beim Kauf (oder Verkauf) des Vermögenswertes zu zahlen (oder zu verlangen, dafür bezahlt zu werden). Der Stab ist der Ansicht, dass ein solches derzeit vorhandenes Potenzial in die Nutzungswertberechnung einbezogen werden sollte, um mit der Ermittlung des beizulegenden Zeitwerts eines Vermögenswertes vereinbar zu sein.
Darüber hinaus ist der Stab der Ansicht, dass die Streichung dieser Vorschrift folgende Vorteile mit sich bringen würde:
- a) Die Wahrnehmung, dass die Cashflow-Zusammensetzung des Nutzungswerts an die Ansatzvorschriften von IAS 37 geknüpft ist, wird dadurch entkräftet. Einige Leute sind der Meinung, dass das Verbot, Cashflows aus einer nicht festgelegten Restrukturierung in die Nutzungswertberechnung einzubeziehen, auf das Verbot von IAS 37 zurückzuführen ist, eine Rückstellung für eine solche Restrukturierung zu bilden. Der Stab ist der Ansicht, dass dies keine valide Sichtweise ist, da viele Cashflows, die in die Nutzungswertberechnung einfließen, nicht als Schulden erfasst werden.
- b) Es würde vermieden, eine Regel zu schaffen, die bestimmte Cashflows ausschließt, da diese zu zu optimistischen Annahmen neigen könnten. Einige Leute argumentieren, dass die Cashflows aus nicht festgelegten Restrukturierungen und Vermögenswertverbesserungen mit erheblichen Unsicherheiten behaftet und daher anfälliger für Manipulationen der Unternehmensleitung sind. Der Stab erkennt diese Bedenken an, ist aber der Ansicht, dass es sich bei ihnen eher um eine Frage der Compliance als um eine Frage der Rechnungslegung handelt.
Empfehlung des Stabs
Vor dem Hintergrund der obigen Überlegungen empfiehlt der Stab dem Board, die Vorschrift in IAS 36 zu streichen, bei der Berechnung des Nutzungswerts Cashflows im Zusammenhang mit nicht festgelegten zukünftigen Restrukturierungen und Vermögenswertverbesserungen auszuschließen.
Erörterung durch den Board
Der Board kam darin überein, die Streichung der Anforderung zu prüfen, Cashflows im Zusammenhang mit nicht festgelegten zukünftigen Restrukturierungen und Vermögenswertverbesserungen bei der Berechnung des Nutzungswerts unberücksichtigt zu lassen. Im nächsten Konsultationsdokument sollen die Vor- und Nachteile einer solchen Streichung dargelegt werden. Je nachdem, ob ein Standardentwurf oder ein Diskussionspapier herausgegeben wird, wird der Board dieses Thema - gegebenenfalls mit einer weiteren Analyse - erneut erörtern müssen.
Obwohl der Board generell für die Streichung des oben genannten Anforderung war, befürchteten viele Boardmitglieder, dass dies ein Einfallstor für Management-Opportunismus sein könne. Einige Mitglieder schlugen vor, Parameter zu definieren, welche Arten von nicht festgelegten Restrukturierungen in die Cashflows einbezogen werden können, z.B. basierend auf der Wahrscheinlichkeit oder nur solche, die in einem vom Hauptentscheidungsträger oder der Geschäftsleitung genehmigten Budget enthalten sind.
Es gab jedoch keine abschließende Entscheidung zu diesem Thema und mehrere Boardmitglieder sagten, dass das Setzen von Beschränkungen die Berechnung des Nutzungswerts komplizierter machen würde. Sie stellten ferner fest, dass es in IAS 36 ausreichende Regelungen zur Sicherstellung der Angemessenheit der Cashflows gäbe, um ein missbräuchliches Vorgehen einzudämmen. Wenn diese Regelungen in der Praxis nicht funktionierten, dann sei es aus ihrer Sicht eher eine Frage der Durchsetzung und nicht der Standardsetzung.