Primäre Abschlussbestandteile

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Überblick

Agendapapier 21

Hintergrund

Der IASB hat seine Erörterungen im Rahmen des Projekts zu primären Abschlussbestandteilen fortgesetzt. Die Themen für diese Sitzung waren die folgenden:

  • Vorschriften in Bezug auf von der Unternehmensleitung definierte Erfolgskennzahlen (Agendapapier 21A)
  • Ausweis des Anteils am Gewinn oder Verlust von 'integralen' assoziierten Unternehmen und Joint Ventures (Agendapapier 21B)

Der Stab beabsichtigt, die folgenden Themen bei einer künftigen Boardsitzung zu erörtern: (a) Weiterentwicklung der vorgeschlagenen Struktur der Darstellung der finanziellen Leistung, um komplexeren Szenarien Rechnung zu tragen; (b) Ausweis eines von der Unternehmensleitung angepassten Ergebnisses ja Aktie; (c) Klassifizierung von von assoziierten Unternehmen und Joint Ventures erhaltenen Dividenden in der Kapitalflussrechnung, (d) Prinzipien der Aggregierung und der Aufgliederung einschließlich Ausweisschwellen und der Notwendigkeit zusätzlicher Mindestausweiszeilen; und (e) Entwicklung von erläuternden Beispielen/Formatvorlagen für die primären Abschlussbestandteile für bestimmte Branchen.

Vorschriften in Bezug auf von der Unternehmensleitung definierte Erfolgskennzahlen

Agendapapier 21A

Hintergrund

Dies war eine Fortsetzung der Diskussion vom Dezember 2017. In diesem Papier erörterte der Stab weitere Fragen rund um die Angabe der von der Unternehmensleitung definierten Erfolgskennzahl im Jahresabschluss.

Analyse und Empfehlung des Stabs

Der Stab hat die folgenden Bereiche analysiert:

1. Umstände, unter denen eine von der Unternehmensleitung definierte Erfolgskennzahl vorgeschrieben werden sollte

Bereits früher hat der Board erörtert, ob alle von der Unternehmensleitung definierten Erfolgskennzahlen, die von der Unternehmensleitung kommuniziert wurden (z.B. durch Investorenpräsentationen, Ergebnisbekanntmachungen usw.), im Jahresabschluss angegeben werden sollten oder ob dies auf diejenigen von der Unternehmensleitung definierten Erfolgskennzahlen beschränkt werden sollte, die im Geschäftsbericht eines Unternehmens enthalten sind.

Der Stab ist der Ansicht, dass der Anwendungsbereich auf die im Geschäftsbericht enthaltenen von der Unternehmensleitung definierten Erfolgskennzahlen beschränkt werden sollte, da es sich um eine begrenzte Menge von Informationen handelt, die öffentlich zugänglich ist und geprüft werden kann. Damit würde das Ziel, das Vertrauen der Anleger in ein ausreichend breites Spektrum von von der Unternehmensleitung definierten Erfolgskennzahlen zu stärken, die von der Unternehmensleitung verwendet werden, angemessen erreicht. Die Ausdehnung des Anwendungsbereichs auf eine breitere Gruppe wäre aus dem Blickwinkel des Überblicks und der Durchsetzung eine Herausforderung in der Praxis.

Dennoch räumt der Stab ein, dass die Unternehmensleitung die Pflicht zur Angabe von von der Unternehmensleitung definierten Erfolgskennzahlen im Jahresabschluss weiterhin umgehen kann, indem sie diese außerhalb des Geschäftsberichts angibt. In diesem Fall wäre die Unternehmensleitung jedoch vermutlich stärkerem Druck seitens der Adressaten und Regulierer ausgesetzt, um zu erklären, warum sie andere Leistungskennzahlen als im Jahresbericht/Finanzbericht angeben, was dazu beiträgt, Missbrauch einzudämmen.

Vor dem Hintergrund der obigen Überlegungen empfiehlt der Stab, dass der Board Folgendes vorschreibt:

  • alle Unternehmen müssen ihre wichtigsten Leistungskennzahlen im Abschluss angeben;
  • ein Unternehmen hat solche Kennzahlen als von der Unternehmensleitung definierte Erfolgskennzahl zu identifizieren, wenn es sich nicht um nach IFRS definierte Kennzahlen handelt; und
  • die im Abschluss identifizierten wesentlichen Leistungskennzahlen müssen mindestens die im Geschäftsbericht kommunizierten Kennzahlen umfassen.

2. Angabeort der Überleitung der von der Unternehmensleitung definierten Erfolgskennzahl auf eine nach IFRS definierte Kennzahl

Bei seiner Sitzung im Dezember 2017 hat der Board vorläufig beschlossen, dass eine gesonderte Überleitungsrechnung zur Verfügung zu stellen ist, wenn eine von der Unternehmensleitung definierte Erfolgskennzahl die Anforderungen an die Darstellung als Zwischensumme in der Darstellung der finanziellen Leistung nicht erfüllt. Der Board hat jedoch nicht über den Angabeort dieser Überleitung entschieden.

In diesem Papier analysiert Stab weiter die Vor- und Nachteile der Darstellung der Überleitungsrechnung entweder (a) als Teil des primären Abschlusses unmittelbar nach der Darstellung der finanziellen Leistung oder (b) im Anhang. Unter dem Strich halten es die Mitarbeiter für vorteilhafter, die Überleitungsrechnung in den Anhang aufzunehmen, da dies die Struktur der Darstellung der finanziellen Leistung nicht beeinträchtigen oder überladen würde und die Befürchtung einiger Boardmitglieder, den Status einer von der Unternehmensleitung definierten Erfolgskennzahl unangemessenerweise zu einer IFRS-Kennzahl zu erheben, ausräumen würde.

Dementsprechend empfiehlt der Stab dem Board, die Überleitungsrechnung im Anhang anzugeben. Darüber hinaus empfiehlt er, dass der Board von einem Unternehmen verlangt, die am besten geeignete IFRS-definierte Kennzahl auszuwählen, auf die die von der Unternehmensleitung definierte Erfolgskennzahl übergeleitet werden soll, anstatt den Ausgangspunkt für die Überleitungsrechnung festzulegen.

3. Beschränkungen der von der Unternehmensleitung definierten Erfolgskennzahl in einer separaten Überleitung

Der Board hat dies bereits zuvor besprochen. Die Meinungen waren bei früheren Sitzungen gemischt, wobei einige Mitglieder feststellten, dass die Einführung von Beschränkungen für eine von der Unternehmensleitung definierten Erfolgskennzahl die Möglichkeit der Unternehmensleitung untergraben würde, ihre eigene Geschichte zu erzählen, während andere feststellten, dass es der Unternehmensleitung ohne solche Beschränkungen möglich wäre, irreführende Informationen zu präsentieren.

Der Stab ist der Ansicht, dass eine von der Unternehmensleitung definierte Erfolgskennzahl die Sichtweise der Unternehmensleitung so weit wie möglich widerspiegeln sollte. Er weist ferner darauf hin, dass, wenn die von der Unternehmensleitung definierte Erfolgskennzahl in der Bilanz dargestellt wird, sie den strengen Anforderungen von IAS 1.85A unterliegen würden. Selbst wenn die von der Unternehmensleitung definierte Erfolgskennzahl im Anhang dargestellt wird, würden die allgemeinen Anforderungen von IAS 1 verlangen, dass solche Kennzahlen die finanzielle Leistung eines Unternehmens angemessen darstellen und im Zeitablauf konsistent dargestellt werden. Diese Vorschriften würden dazu beitragen, das Risiko zu verringern, dass Unternehmen die irreführende Informationen hervorheben, indem sie eine von der Unternehmensleitung definierte Erfolgskennzahl verwenden.

Dementsprechend empfiehlt der Stab, dass der Board der von der Unternehmensleitung definierten Erfolgskennzahl keine besonderen Beschränkungen auferlegt, aber Angaben verlangt, die Transparenz und Disziplin bei derartigen Kennzahlen gewährleisten.

4. Zusätzliche Angabevorschriften

Dies ist ein weiterer Aspekt, den der Board bereits erörtert hat. Stab ist nach wie vor der Ansicht, dass für jede von der Unternehmensleitung definierte Erfolgskennzahl die folgenden Angaben erforderlich sein sollten, und empfiehlt diese dem Board:

  • eine Beschreibung, warum die von der Unternehmensleitung definierte Erfolgskennzahl die Sichtweise der Unternehmensleitung in Bezug auf die Leistung wiedergibt, einschließlich einer Erläuterung, wie die von der Unternehmensleitung definierte Erfolgskennzahl berechnet wurde und warum;
  • eine fünfjährige historische Zusammenfassung, aus der die Berechnung der von der Unternehmensleitung definierten Erfolgskennzahl für jedes Jahr hervorgeht; und
  • wenn sich die Berechnungsweise der von der Unternehmensleitung definierten Erfolgskennzahl im Laufe des Jahres ändert, ausreichende Erläuterungen, um den Adressaten die Gründe und die finanziellen Auswirkungen der Änderung verständlich zu machen.

5. Zusammenwirken mit IFRS 8 und Gewinnen und Verlusten aus Geschäftssegmenten

Unternehmen verwenden von der Unternehmensleitung definierte Erfolgskennzahlen, um die Leistung eines Unternehmens zu beurteilen. Ebenso verlangt IFRS 8, dass ein Unternehmen das Betriebsergebnis für jedes berichtspflichtige Segment ausweist, das die Unternehmensleitung zur Beurteilung der Leistung des Segments heranzieht. Daher waren einige Boardmitglieder der Ansicht, dass diese beiden Kennzahlen miteinander verknüpft sind und dass die Überleitung der von der Unternehmensleitung definierten Erfolgskennzahl als Teil der Erläuterung zu den Geschäftssegmenten aufgenommen werden könnte.

Der Stab ist anderer Meinung. Er ist der Ansicht, dass eine typische von der Unternehmensleitung definierte Erfolgskennzahl nicht notwendigerweise mit dem Gewinn oder Verlust eines oder aller berichtspflichtigen Segmente übereinstimmen muss. Beispielsweise könnte die von der Unternehmensleitung definierte Erfolgskennzahl Beträge enthalten, die nicht den Segmenten zugeordnet sind, wie z.B. Ergebnisanteile an assoziierten Unternehmen, Aufwendungen am Sitz des Unternehmens etc. Die Angabe der von der Unternehmensleitung definierten Erfolgskennzahl als Teil der Segmentberichterstattung würde außerdem beide Informationen unklarer machen.

Dementsprechend spricht der Stab folgende Empfehlungen aus:

  • Die Überleitung zwischen der von der Unternehmensleitung definierten Erfolgskennzahl und der IFRS-Kennzahl sollte nicht in den Informationen der Geschäftssegmente enthalten sein; und
  • ein Unternehmen hat zu erläutern, wie sich die von der Unternehmensleitung definierte Erfolgskennzahl von dem Gesamtergebnis der berichtspflichtigen Segmente unterscheidet.

6. Zusammenwirken mit den bestehenden aufsichtlichen Vorschriften für alternative Finanzkennzahlen

Wie bereits erwähnt, befürchteten einige Boardmitglieder, dass die Einbeziehung der von der Unternehmensleitung definierten Erfolgskennzahl in den Abschluss den Status zu einer IFRS-Kennzahl erheben würde. Dies hat das Potenzial, die von der Unternehmensleitung definierte Erfolgskennzahl von den Vorschriften der Regulierungsbehörden in Bezug auf alternative Finanzkennzahlen auszuschließen.

Der Stab nimmt diese Bedenken zur Kenntnis und empfiehlt, dass der Board präzisiert, dass von der Unternehmensleitung definierte Erfolgskennzahlen keine nach IFRS definierte Kennzahlen sind und dass die bestehenden aufsichtsrechtlichen Vorschriften für alternative Finanzkennzahlen weiterhin für von der Unternehmensleitung definierte Erfolgskennzahlen gelten.

Erörterung durch den Board

1. Umstände, unter denen eine von der Unternehmensleitung definierte Erfolgskennzahl vorgeschrieben werden sollte

Der Board stimmte den Empfehlungen des Stabs zu.

Dieses Thema wurde in der Sitzung ausführlich diskutiert. Viele Boardmitglieder baten den Stab zu klären, was unter einer "IFRS-definierten" Kennzahl zu verstehen ist: Enthält diese nur die in einem Standard festgelegten Zwischensummen oder enthält sie auch Zahlen, die aus IFRS-Zahlen abgeleitet wurden, z.B. eine Zwischensumme, die Restrukturierungskosten oder anteilsbasierte Vergütungsaufwendungen, wie sie nach den einschlägigen Standards berechnet werden, ausschließt?

Dieselbe Frage stellte sich auch bei den wichtigsten Leistungskennzahlen (key performance measures): Wie wird dieser Begriff definiert? Dies ist von entscheidender Bedeutung, da nur von der Unternehmensleitung definierte Erfolgskennzahlen, die als Schlüsselkennzahl identifiziert wurden, in den Jahresabschlüssen entsprechend den Vorschlägen des Stabs dargestellt werden müssten.

Der Stab sagte zu, weitere Leitlinien im Zusammenhang mit diesen beiden Fragen zu erarbeiten. Vorläufig stelle das Betriebsergebnis aus Sicht des Stabs keine nach IFRS-definierte Kennzahl dar. Es wurde betont, dass sich die zur Diskussion stehenden von der Unternehmensleitung definierten Erfolgskennzahlen auf Finanzkennzahlen beschränkten und Verhältniskennzahlen und Wachstumsraten (z.B. Umsatzwachstumsraten) ausschlössen.

2. Angabeort der Überleitung der von der Unternehmensleitung definierten Erfolgskennzahl auf eine nach IFRS definierte Kennzahl

Elf Boardmitglieder stimmten zu, die Überleitungsrechnung in den Anhang aufzunehmen.

Ein Boardmitglied, das der Entscheidung nicht zustimmte, stellte fest, dass viele Investoren so schnell wie möglich über die von der Unternehmensleitung definierten Erfolgskennzahlen Kenntnis erlangen wollten. Dies sei üblicherweise der Tag, an dem die Ergebnisse veröffentlicht werden. Die Erläuterungen zum Jahresabschluss (Anhang) seien jedoch in der Regel nicht Bestandteil der Ergebnisbekanntmachung. Hierzu führte ein anderes Boardmitglied aus, dass von den Aufsichtsbehörden häufig nur verlangt würde, dass nur bestimmte Posten (im Gegensatz zum vollständigen Abschluss) bei der Ergebnisbekanntmachung zu berücksichtigen seien. Folglich sei es möglich, dass trotz Einbeziehung der Überleitungsrechnung die von der Unternehmensleitung definierten Erfolgskennzahlen nicht früher zur Verfügung stehen.

3. Beschränkungen der von der Unternehmensleitung definierten Erfolgskennzahl in einer separaten Überleitung

Dreizehn Boardmitglieder waren sich einig, dass im Hinblick auf von der Unternehmensleitung definierten Erfolgskennzahlen keine besonderen Beschränkungen festgelegt werden sollten.

Ein Boardmitglied stellte fest, dass es tatsächlich einen Informationswert in einer nicht reglementierten Zahl gäbe, weil man dann sehen könne, wie weit das Management die Zahlen ausdehnt. Daraus könnten Analysten viele Dinge ableiten. Einige Boardmitglieder sind auch der Meinung, dass es genügend integrierte Beschränkungen gibt, um Missbrauch zu reduzieren, wie z.B. die bestehenden Anforderungen des IAS 1 zur fairen Darstellung. Darüber hinaus könne ein Unternehmen eine von der Unternehmensleitung definierte Erfolgskennzahl absichtlich so ausgestalten, dass etwaige Beschränkungen nicht eingehalten werden mit der Folge, dass diese nicht in den Abschluss einbezogen werden muss. Dies würde dem Ziel des Projekts zuwiderlaufen.

4. Zusätzliche Angabevorschriften

Der Board stimmte den Empfehlungen grundsätzlich zu, lehnte aber die Forderung des Stabs nach Angabe einer 5-Jahres-Zusammenfassung der von der Unternehmensleitung definierten Erfolgskennzahlen ab. Einige Mitglieder vertraten hierzu die Ansicht, dass dies nicht praktikabel sei, wenn sich Standards ändern würden, da unterschiedliche Bewertungs- und Ansatzgrundlagen (z.B. IFRS 16 versus IAS 17) die Vergleichszahlen bedeutungslos machen würden. Daher sei die übliche Anforderung von zwei Jahren ausreichend.

5. Zusammenwirken mit IFRS 8 und Gewinnen und Verlusten aus Geschäftssegmenten

Der Board hat den Vorschlag des Stabs dahingehend geändert, dass es Unternehmen nicht untersagt ist, Informationen zu den von der Unternehmensleitung definierten Erfolgskennzahlen in die Segmentberichterstattung aufzunehmen, wenn sie dies wünschen. Wenn jedoch die von der Unternehmensleitung definierten Erfolgskennzahlen aus Gründen der Strukturierung oder Formatierung (z.B. weil es zahlreiche von der Unternehmensleitung definierte Erfolgskennzahlen gibt und/oder die Überleitungen kompliziert sind) nicht in die Segmentangaben passen, sollte das Management erläutern, wie die Überleitung zu den Segmentinformationen erfolgt ist.

6. Zusammenwirken mit den bestehenden aufsichtlichen Vorschriften für alternative Finanzkennzahlen

Kein Mitglied unterstützte diese Empfehlung.

Dies hängt mit den in Punkt 1 angesprochenen Themen zusammen. Der Board war grundsätzlich der Ansicht, dass die vorgeschlagene Aussage, dass eine von der Unternehmensleitung definierte Erfolgskennzahl keine IFRS-definierte Kennzahl sei, nicht konsistent sei, da der Board vorschlägt vorzuschreiben, dass bestimmte von der Unternehmensleitung definierte Erfolgskennzahlen in den Abschluss einzubeziehen sind. Die stellvertretende Vorsitzende merkte hierzu an, dass die Regulatoren die Anwendbarkeit ihrer Anforderungen in Bezug auf Non-GAAP-Kennzahlen bei von der Unternehmensleitung definierten Erfolgskennzahlen ggf. neu beurteilen müssten, sobald der Board dieses Projekt abgeschlossen hat.

Ausweis des Anteils am Gewinn oder Verlust von 'integralen' assoziierten Unternehmen und Joint Ventures

Agendapapier 21B

Hintergrund

In diesem Papier wird erörtert, ob ein Unternehmen zwischen integralen und nicht-integralen assoziierten Unternehmen und Joint Ventures unterscheiden sollte, um den Anteil des Unternehmens am Gewinn oder Verlust aus diesen Beteiligungen darzustellen, und in welchem Abschnitt der Gewinn- und Verlustrechnung diese Ergebnisanteile darzustellen sind.

Analyse des Stabs

Wie bereits erwähnt, beziehen einige Anwender die Ergebnisse von integralen assoziierten Unternehmen und/oder Joint Ventures in die Beurteilung der Leistung eines Unternehmens ein. Ungeachtet dessen schließen viele Anwender bei der Bewertung eines Unternehmens die Ergebnisse von Beteiligungen an assoziierten Unternehmen und Joint Ventures in ihrer Gesamtheit aus, da sie die Aktivitäten dieser Beteiligungsunternehmen als peripher betrachten und ihre Ergebnisse eine andere Qualität als das Konzernergebnis haben. Wie dem auch sei, der Stab ist der Ansicht, dass eine getrennte Darstellung der Ergebnisse von integralen assoziierten Unternehmen und Joint Ventures von denen, die nicht integraler Natur sind, entscheidungsnützlich wäre, da dies die Einheitlichkeit der Art und Weise, wie die Ersteller solche Informationen bereitstellen, verbessern würde.

Um diese Vorschrift einheitlich anzuwenden, schlägt der Stab vor, dass der Board ein integrales assoziiertes Unternehmen oder Joint Venture als ein Unternehmen definiert, "dessen Aktivitäten in die Geschäftstätigkeit eines Unternehmens integriert sind und somit wesentlich und grundlegend für die Durchführung dieser Aktivitäten sind". Diese Definition basiert auf der normalen Bedeutung des Begriffs "integral".

Hinsichtlich des Ortes, an dem die Ergebnisse von integralen assoziierten Unternehmen und Joint Ventures dargestellt werden (Ergebnisse von nicht integralen Beteiligungen werden in der Kategorie Erträge/Aufwendungen aus Beteiligungen ausgewiesen), schlägt der Stab drei Alternativen vor::

  • a) über der Kategorie "Erträge/Aufwendungen aus Beteiligungen" im Rahmen der Geschäftstätigkeit eines Unternehmens;
  • b) über der Kategorie "Erträge/Aufwendungen aus Beteiligungen", jedoch unmittelbar nach der Geschäftstätigkeit des Unternehmens durch Bildung einer zusätzlichen Zwischensumme; oder
  • c) innerhalb der Kategorie "Erträge/Aufwendungen aus Beteiligungen", jedoch getrennt vom Ergebnis aus 'nicht integralen' assoziierten Unternehmen und Joint Ventures.

Der Stab hat die Vor- und Nachteile jedes Ansatzes analysiert und bevorzugt den Ansatz unter b). Dies liegt daran, dass dieser eine Trennung zwischen den Erträgen aus kontrollierten Vermögenswerten und Schulden und Erträgen aus nicht kontrollierten Beteiligungen beibehält und gleichzeitig auf das stärker integrierte Wesen bestimmter assoziierter Unternehmen und Joint Ventures hinweist. In Anbetracht der unterschiedlichen Auffassungen, die die Adressatengruppen zu diesem Thema vertreten, empfiehlt der Stab, alle drei Ansätze in das nächste Konsultationsdokument zwecks Stellungnahme aufzunehmen.

Der Stab empfiehlt, dass der Board Folgendes tut:

  1. Vorschrift, dass Unternehmen die Ergebnisse von 'integralen' assoziierten Unternehmen und Joint Ventures getrennt von den Ergebnissen  von 'nicht integralen' assoziierten Unternehmen und Joint Ventures ausweisen;
  2. in Bezug auf die Definition von ‘integral’:
    • a) Definition eines 'integralen assoziierten Unternehmens oder Joint Ventures' wie oben;
    • b) Aufnahme einer nicht abschließenden Liste von Indikatoren eines integralen assoziierten Unternehmens oder Joint Ventures; und
    • c) Verbot für Unternehmen, die Klassifizierung eines assoziierten Unternehmens oder eines Joint Ventures zu ändern, es sei denn, die Beziehung zwischen dem Unternehmen und dem Beteiligungsunternehmen ändert sich grundlegend (der Stab hat nicht näher ausgeführt, was eine grundlegende Änderung darstellen würde); und
  3. Erörterung aller drei Ansätze zur Darstellung der Gewinn- und Verlustanteile von integralen assoziierten Unternehmen und Joint Ventures, wobei der Ansatz unter b) als bevorzugter Ansatz darzustellen wäre.

Erörterung durch den Board

Zwölf Boardmitglieder vertraten die Ansicht, dass die Ergebnisse von integralen assoziierten Unternehmen und Joint Ventures getrennt von denen, die nicht integraler Natur sind, dargestellt werden sollten. Der Board lehnte die vom Stab vorgeschlagene Definition des Integralbegriffs jedoch ab und schlug vor, die Definition des Begriffs "Erträge/Aufwendungen aus Beteiligungen" zu verwenden, um die Unterscheidung zu treffen. Im Hinblick auf die Darstellung der Gewinn- und Verlustanteile von integralen assoziierten Unternehmen und Joint Ventures bevorzugte der Board den Ansatz B und lehnte die beiden anderen Ansätze ab.

Der Board war sich grundsätzlich einig, dass eine Unterscheidung zwischen integralen und nicht-integralen assoziierten Unternehmen und Joint Ventures nützliche Informationen liefern würde; die Mitglieder hatten jedoch unterschiedliche Auffassungen darüber, wie diese Unterscheidung vorgenommen werden sollte. Einige Boardmitglieder waren der Ansicht, dass die Begriffe "wesentlich und grundlegend" für die Tätigkeit eines Unternehmens eine hohe Hürde für ein integriertes assoziiertes Unternehmen oder Joint Venture darstellten. Dieser Vorschlag würde zudem neue Begriffe in die Standards einführen, die undefiniert sind, was zu weiteren Auslegungsfragen führen würde.

Die stellvertretende Vorsitzende stellte die Frage, warum sich assoziierte Unternehmen von anderen Anteilen unterscheiden (d.h. warum nicht auch bei anderen Anteilen zwischen integralen und nicht-integralen Anteilen unterscheiden)? Manche mögen sogar argumentieren, dass dies auf Beziehungen zwischen Nicht-Investoren und Unternehmen ausgedehnt werden könnte, wonach z.B. Verkäufe an oder Käufe von integralen Kunden und Lieferanten separat offengelegt werden müssten. Darüber hinaus verlangt IFRS 12 derzeit von einem Unternehmen die Angabe von Informationen über wesentliche assoziierte Unternehmen. Die getrennte Offenlegung von integralen assoziierten Unternehmen könnte hier zu einer Doppelerfassung führen.

Vor diesem Hintergrund bevorzugten viele Boardmitglieder die vorgeschlagene Definition des Begriffs "Erträge/Aufwendungen aus Beteiligungen" zur Unterscheidung zwischen integralen und nicht-integralen assoziierten Unternehmen und Joint Ventures. Nach diesem Ansatz würden Ergebnisse von assoziierten Unternehmen und Joint Ventures, die für das Unternehmen einzeln und weitestgehend unabhängig von anderen Ressourcen des Unternehmens keine Rendite erwirtschaften, aus der Beteiligungskategorie ausgeschlossen. Detailliertere Anwendungshinweise hierzu müssten allerdings noch ausgearbeitet werden. Dieser Ansatz reduziert die Einführung neuer Konzepte in die Standards und behandelt die nach der Equity-Methode bilanzierten Beteiligungen wie andere Beteiligungen.

Hinsichtlich des Ortes, wo die Ergebnisse von integralen assoziierten Unternehmen und Joint Ventures angegeben werden, lehnte der Board den Ansatz C ab, da dieser mit der obigen Entscheidung des Boards unvereinbar wäre. Der Board lehnte auch Ansatz A ab, da er die Bedenken der Nutzer hinsichtlich der Vermischung des Anteils eines Unternehmens am Ergebnis nach Steuern mit anderen konsolidierten Ergebnissen vor Steuern erhöhen würde.

Zugehörige Themen

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