Angabeninitiative [IASB allein]
Überblick
Ziel dieser Sitzung war es, den Hintergrund und den aktuellen Stand verschiedener Projekte, die unter der Überschrift "Bessere Kommunikation in der Finanzberichterstattung" zusammengefasst sind, darzustellen und den Board zu fragen, ob er mit der aktuellen Interaktion und Abgrenzung zwischen den Projekten zufrieden ist. Darüber hinaus gab es Erörterungen zur Überprüfung von Angabevorschriften auf Standardebene und zur Definition von Wesentlichkeit.
Angabeprinzipien
Hintergrund
Der Board führt derzeit mehrere Projekte unter der Überschrift "Bessere Kommunikation in der Finanzberichterstattung" durch.
Diese Projekte sind:
- Primäre Abschlussbestandteile
- Angabennitiative
- Angabeprinzipien
- Gezielte Überprüfung auf Standardebene
- Definition von wesentlich
- Lageberichterstattung
- IFRS-Taxonomie
Im März 2017 veröffentlichte der Board das Diskussionspapier DP/2017/1 Angabeninitiative - Angabeprinzipien. Die Stellungnehmenden zum Diskussionspapier äußerten Bedenken hinsichtlich der Grenzen zwischen dem Projekt zu Angabeprinzipien und anderen Projekten zur besseren Kommunikation in der Finanzberichterstattung und baten den Board, deren Zusammenwirken zu klären.
In dieser Sitzung erläuterte der Stab den Hintergrund und den aktuellen Stand dieser Projekte und fragte den Board, ob er mit der aktuellen Interaktion und Abgrenzung zwischen den Projekten zufrieden ist.
Die Projekte zu primären Abschlussbestandteilen, zur Angabeninitiative und zur Lageberichterstattung konzentrieren sich auf den Inhalt, während das Projekt zur IFRS-Taxonomie auf die Umsetzung ausgerichtet ist. Der Stab ist der Meinung, dass die Unterscheidung zwischen den Projekten zu primären Abschlussbestandteilen, zur Angabeninitiative und zur Lageberichterstattung auf der Grundlage der Finanzinformationen getroffen werden kann, zu deren Verbesserung sie in erster Linie beitragen sollen.
Empfehlungen des Stabs
Das Papier enthielt keine Empfehlung des Stabs. Stattdessen fragte er den Board, ob er mit dem aktuellen Zusammenwirken und der Abgrenzung zwischen den Projekten zur besseren Kommunikation in der Finanzberichterstattung zufrieden ist, und wenn nicht, welche Änderungen der Board vornehmen würde.
Erörterung durch den Board
Die Board-Mitglieder stimmten im Allgemeinen mit den Interaktionen und Abgrenzungen des Projekts überein, jedoch gab es einige Verwirrung über die Abgrenzungen im Rahmen der Angabeninitiative. Der Stab sagte, dass das Projekt zu den Angabeprinzipien (PoD-Projekt) verschwunden und auf der Grundlage des Feedbacks zum PoD-Diskussionspapier in andere Projekte ausgegliedert worden sei ("Definition von wesentlich" und gezielte Überprüfung auf Standardebene). Die Board-Mitglieder wiesen darauf hin, dass eine diesbezügliche Kommunikation von entscheidender Bedeutung sei, da die interessierte Öffentlichkeit die Frage gestellt habe, ob das Projekt zur Angabeninitiative eingestellt wurde.
Ein Board-Mitglied gab hinsichtlich einer gezielten Überprüfung der Standards zu bedenken, dass das Adressieren von Angaben in einzelnen Standards umfassendere Fragestellungen mit dem Ansatz- und Bewertungsmodell des jeweiligen Standards aufwerfen könne. Es gab auch Vorbehalte, dass die Aufnahme des Projekts zur Definition von "wesentlich" unter das Dach der Angabeninitiative darauf hindeuten könnte, dass die Wesentlichkeit nur für Angaben gelte, obwohl sie doch für alle Teile des Abschlusses gilt.
Der Vorsitzende schlug vor, die Kommunikation auf Basis des 10-Punkte-Plans des Boards zur Angabeninitiative vorzunehmen. Anhang A des Papiers enthält die abgeschlossenen Punkte und darauf aufbauend könnte zur Vermeidung von Verwirrung in der Öffentlichkeit eine klare Mitteilung darüber erfolgen, welche Punkte bereits abgeschlossen und welche noch offen sind.
Es gab keine formelle Entscheidung, aber alle Board-Mitglieder bestätigten, dass sie mit dem aktuellen Zusammenspiel und den Abgrenzungen zwischen den einzelnen Projekten für eine bessere Kommunikation zufrieden sind.
Gezielte Überprüfung auf Standardebene — Leitlinien für den Board (Überblick)
Hintergrund
Dieses Papier stellte eine aktualisierte Version des Agendapapiers 11A vom Mai 2018 dar (siehe hier für unsere Zusammenfassung). Die Informationen wurden in Bezug auf die bisherigen vorläufigen Boardentscheidungen zu diesem Thema aktualisiert.
Die Entscheidungen waren die folgenden:
- Der Board wird alle Angabevorschriften auf ein oder mehrere spezifische Angabeziele stützen.
- Der Board wird alle Angabevorschriften in einer Weise formulieren, die das/die zugrunde liegende(n) Ziel(e) explizit angibt und jede spezifische Information, die in den Angabevorschriften enthalten ist, eindeutig mit dem/den entsprechenden Ziel(en) verknüpft.
- Der Board wird weiterhin hochrangige Angabeziele innerhalb der einzelnen IFRS verwenden.
Empfehlungen des Stabs
Das Papier enthielt keine Empfehlungen oder Fragen des Stabs an den Board.
Erörterung durch den Board
Zu diesem Papier fand keine Diskussion statt.
Gezielte Überprüfung auf Standardebene — Leitlinien für den Board (Entwicklung von Angabevorschriften)
Hintergrund
In diesem Papier legte der Stab dem Board eine Analyse und Empfehlungen zur Entwicklung von "Leitlinien für den Board" vor, die bei der Entwicklung und Ausarbeitung von Angabezielen und -vorschriften zu beachten sind.
Die IFRS-Taxonomie verbessert die Kommunikation zwischen Erstellern und Adressaten von Mehrzweckfinanzberichten. Das IFRS-Taxonomie-Team kann einen entscheidenden Einblick in die Entwicklung von Angabevorschlägen geben, da es Ratschläge dazu geben kann, ob die Vorschläge in einer elektronischen Berichtsumgebung effektiv umgesetzt werden können. Darüber hinaus können sie dem Projektteam einen Einblick in das Zusammenspiel der Angabevorschläge mit den bestehenden Angabezielen und -vorschriften und der generellen Berichtspraxis geben. Der Stab ist daher der Ansicht, dass jedem der aktiven Projekte des Boards ein Mitglied des IFRS-Taxonomie-Teams beratend zugeordnet werden sollte.
Darüber hinaus hat der Stab einen flexiblen Ansatz zur Entwicklung von Angabezielen und -vorschriften entwickelt, der an jedes Projekt angepasst werden kann. Der Ansatz lässt sich wie folgt zusammenfassen:
- Schritt 1: Den bestehenden Sachverhalt verstehen
- Schritt 2: Verstehen, was die Adressatengruppen wollen und warum
- Schritt 3: Verstehen, welche Angaben erforderlich wären, um die vorgeschlagenen Ansatz- und Bewertungsvorschriften zu unterstützen
- Schritt 4: Durchführung einer Kosten-Nutzen-Analyse
- Schritt 5: Die Auswirkungen der vorgeschlagenen Angabeziele und -vorschriften verstehen und dokumentieren
Empfehlungen des Stabs
Der Stab empfahl, bei der Entwicklung von Angabezielen und -vorschriften in Zukunft jedem der aktiven Projekte des Boards ein Mitglied des IFRS-Taxonomie-Teams beratend zur Seite zu stellen. Der Stab empfahl außerdem, dass der Board den oben dargelegten fünfstufigen Ansatz zur Entwicklung von Angabezielen und -vorschriften anwendet.
Erörterung durch den Board
Bei den Board-Mitgliedern gab es starke Unterstützung für die frühzeitige Einbindung des IFRS-Taxonomie-Teams in die Standardsetzungsprojekte. Einige Board-Mitglieder stellten jedoch in Frage, ob die Ressourcen im Team hierfür ausreichend sind und ob für jedes Projekt eine formale Beauftragung eines Teammitglieds erforderlich ist. Ein Board-Mitglied fragte, wie das Know-how des Taxonomie-Teams in den Fällen, in denen das Team Probleme mit Angaben in bestehenden Standards gefunden hat, einbezogen werden würde. Der Stab antwortete, dass im Moment der Fokus darauf liege, das Taxonomie-Team früher in den Prozess einzubinden, was später im Prozess auch zu Zeitersparnissen führen würde.
Hinsichtlich des 5-stufigen Prozesses waren sich die Board-Mitglieder zwar darüber einig, dass Anhangangaben zu einem früheren Zeitpunkt in einem Standardsetzungsprojekt berücksichtigt werden sollten; keine Einigung gab es allerdings darüber, wie früh dies erfolgen sollte. Ein Board-Mitglied schlug vor, bei jeder in Papieren des Stabs enthaltenen Empfehlung über die Auswirkungen auf die Angaben nachzudenken. Andere Board-Mitglieder meinten, dass die Angaben nach der Entscheidung über das jeweilige Bilanzierungs- und Bewertungsmodell vollständig berücksichtigt und geprüft werden sollten. Einige Board-Mitglieder schlugen vor, die fünf Stufen in den aktuellen Projekten zum dynamischen Risikomanagement und zu preisregulierten Geschäftsvorfällen zu testen.
Der Vorsitzende hielt die Unterscheidung zwischen den Stufen 2 und 3 für unklar. Der Mitarbeiterstab sagte, dass Stufe 2 die Bedeutung einer frühzeitigen Einbeziehung der Interessengruppen in den Prozess hervorheben sollte und dass sich die Stufen 2 und 3 überschneiden könnten. Die stellvertretende Vorsitzende sagte, dass der IASB bei der Einbindung der Interessengruppen die Führung übernehmen sollte, um sicherzustellen, dass der Stab die Antworten erhält, die er für die Entwicklung eines Modells benötigt.
Die stellvertretende Vorsitzende sagte auch, dass die fünf Stufen keine formelle Anforderung sein sollten, da es dem Board ansonsten zum Vorwurf gemacht werden könnte, wenn er entscheidet, dass eine Stufe für ein bestimmtes Projekt nicht angemessen ist. Ein Board-Mitglied sagte, dass die fünf Stufen für alle Elemente des Standardsetzungsprozesses und nicht nur für die Angaben durchgeführt werden sollten. Einige Board-Mitglieder erwähnten, dass ein Diskussionspapier nicht als ein erster Entwurf angesehen werden sollte und dass der tatsächliche Entwurf als ein fertiges Dokument zu sehen sei, in dem alle Anforderungen bereits festgelegt sind.
Alle Board-Mitglieder stimmten der Empfehlung des Stabs zu, bei der Entwicklung von Angabezielen und -anforderungen künftig jeweils ein Mitglied des IFRS-Taxonomie-Teams beratend in jedes aktive Projekt des Board einzubinden. 13 der 14 Board-Mitglieder stimmten der Empfehlung des Stabs zu, bei der Entwicklung von Angabezielen und -anforderungen den im Agendapapier dargelegten fünfstufigen Ansatz zu verwenden.
Gezielte Überprüfung auf Standardebene — Auswahl von Standards
Hintergrund
Dieses Papier fasste die Arbeit des Stabs im Zusammenhang mit der Auswahl von ein oder zwei Standards für die gezielte Überprüfung der Angabevorschriften auf Ebene des jeweiligen Standards zusammen. Der Stab erhielt Rückmeldungen aus den Stellungnahmen zum Diskussionspapier zu Angabeprinzipien, aus der Einbindung von Anlegern und aus den Beiräten und Beratungsgruppen des Boards. Auf der Grundlage dieser Rückmeldungen identifizierte der Stab eine Auswahlliste von neun Standards, die der Board nach Ansicht des Stabs als potenzielle Kandidaten für die angestrebte Überprüfung auf Standardebene in Betracht ziehen kann:
- IAS 7 Kapitalflussrechnungen
- IAS 12 Ertragsteuern
- IAS 16 Sachanlagen
- IAS 19 Leistungen an Arbeitnehmer
- IAS 21 Auswirkungen von Änderungen der Wechselkurse
- IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütungen
- IFRS 3 Unternehmenszusammenschlüsse
- IFRS 8 Geschäftssegmente
- IFRS 13 Bemessung des beizulegenden Zeitwerts
Der Stab hat für jeden der in die engere Wahl gezogenen Standards relevante Details aus früheren Arbeitspapieren und Berichten sowie aus Zusammenfassungen von Rückmeldungen aufgenommen. Der Stab fasste dann alle identifizierten Angabeprobleme in vier große Kategorien zusammen:
- Probleme im Zusammenhang mit Angabezielen
- Probleme im Zusammenhang mit Angabevorschriften
- Probleme im Zusammenhang damit, wie Angabevorschriften kommuniziert werden
- Probleme im Zusammenhang mit der Angemessenheit der im Abschluss enthaltenen Informationen
Das Papier enthielt eine Tabelle mit einer Zusammenfassung der durch Rückmeldungen und zusätzliche Aktivitäten identifizierten Angabeprobleme. Das Papier beschrieb dann die folgenden Punkte für die in die engere Wahl kommenden Standards (sofern zutreffend):
- Frühere Board-Projekte im Zusammenhang mit den Angabevorschriften des Standards
- Angabeprobleme im Standard, die im Rahmen des Projekts zu Angabeprinzipien identifiziert wurden
- Zusätzliche Untersuchungen des Stabs
- Überprüfung nach der Einführung
- Projekt der Standardpflege
Empfehlungen des Stabs
Das Papier enthielt keine Empfehlungen oder Fragen des Stabs an den Board.
Erörterung durch den Board
Es gab einige Verwirrung unter den Board-Mitgliedern über den Prozess. Es war unklar, ob der Stab darauf abzielte, die Angabeziele und -anforderungen in den ausgewählten Standards zu verbessern oder die Leitlinien des Board zu testen und zu verbessern. Der Mitarbeiterstab stellte klar, dass letzteres das Hauptziel sei, aber dass die festgestellten Angabemängel in den ausgewählten Standards durch eine Änderung behoben würden. Ein Board-Mitglied lehnte es ab, die Tests der Leitlinien des Board dazu zu verwenden, Verbesserungen an einem Standard vorzunehmen. Dieses Board-Mitglied war der Ansicht, dass nur der Prozess und nicht die Angaben selbst getestet werden sollten.
In Bezug auf die auszuwählenden Standards gab es einige Diskussionen im Hinblick auf mehrere Standards. Die meisten Board-Mitglieder sagten, dass ein oder zwei Standards ausgewählt werden sollten. Ein Board-Mitglied schlug vor, keinen reinen Angabestandard zu wählen und hielt IAS 7 für einen solchen Standard. Auch IFRS 2 sei problematisch, da die Ergebnisse aus dem Projekt zu Finanzinstrumenten mit Eigenschaften von Eigenkaptial (FICE) den Standard beeinflussen könnten. Einige Board-Mitglieder hielten IFRS 13 für einen geeigneten Standard, da die Überprüfung nach der Einführung (PIR) ergeben hatte, dass die Angabepflichten in IFRS 13 unzureichend sind und der Board bereits beschlossen hatte, sich mit diesen zu befassen. Es gab einige Verwirrung darüber, ob IFRS 13 vom Board bereits für die angestrebte gezielte Überprüfung auf Standardebene vorausgewählt worden war. Der Forschungsdirektor sagte, dass, wenn IFRS 13 nicht für diesen Prozess ausgewählt würde, der Board eine formelle Entscheidung treffen müsse, die Aktivitäten auf der Grundlage der Ergebnisse des PIR einzustellen.
IAS 12 wurde ebenfalls in Erwägung gezogen, da Information über Steuern (und hier insbesondere über latente Steuern) in unzureichender Weise angegeben würden. Der Board schloss IFRS 8 als Kandidat für die angestrebte Überprüfung auf Standardebene grundsätzlich aus. Obwohl Investoren in ihren Stellungnahmen zu IFRS 8 auf wesentliche Defizite hingewiesen hatten, würde dieser Prozess nicht zu hilfreichen Informationen für sie führen. Ein Board-Mitglied sagte, dass es eine Mitteilung darüber geben müsse, warum der Standard nicht ausgewählt wurde. Ein Board-Mitglied schlug vor, einen neueren Standard zu wählen, der bereits ein übergeordnetes Angabeziel habe und einen älteren Standard, bei dem dies nicht der Fall sei. Der Board wird die Standards im Rahmen seiner Sitzung im Juli 2018 auswählen.
Definition von wesentlich
Hintergrund
Im September 2017 veröffentlichte der Board den Entwurf ED/2017/6 Definition von wesentlich (Vorgeschlagene Änderungen an IAS 1 und IAS 8). Die vorgeschlagenen Änderungen an IAS 1 Darstellung des Abschlusses und IAS 8 Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden, Änderungen von Schätzungen und Fehler verfeinern die Definition des Begriffs "wesentlich" und zielen auf Folgendes ab:
- Anpassung des Wortlauts der Definition in den IFRS und der Definition im Rahmenkonzept - der Wortlaut ist derzeit ähnlich, aber nicht identisch - und einige kleinere Verbesserungen an diesem Wortlaut
- Aufnahme von einigen der bestehenden unterstützenden Vorschriften in IAS 1 in die Definition, um ihnen zusätzliche Bedeutung zu verleihen
- Verbesserung der Klarheit der Erläuterungen, die der Definition von wesentlich beigegeben sind
Fast alle Stellungnehmenden unterstützten die vorgeschlagenen Änderungen. Es wurden jedoch Bedenken in Bezug auf die folgenden Punkte geäußert:
- Einbeziehung des Konzepts der "Verschleierung von Informationen" in die Definition von wesentlich
- Ort der Zurverfügungstellung der Definition von wesentlich und der erläuternden Textziffern
- Bestehende Terminologie im Rahmenkonzept
- Ersetzung der Schwelle "könnte beeinflussen" durch "könnte vernünftigerweise erwartet werden, zu beeinflussen"
Das Papier enthielt eine Analyse dieser Bedenken sowie eine Erörterung über den Zeitpunkt des Inkrafttretens, "unwesentlich" gegenüber "nicht wesentlich", das Leitliniendokument zu Wesentlichkeit, die Verwendung des Begriffs "wesentlich" und die Definition von wesentlich beim International Auditing and Assurance Standards Board (IAASB).
Wenn der Board mit allen nachstehenden Empfehlungen des Stabs einverstanden ist, geht der Stab davon aus, dass die künftige Definition von wesentlich in IAS 1 die im Entwurf vorgeschlagene ist:
“Informationen sind wesentlich, wenn vernünftiger Weise zu erwarten ist, dass ihre Auslassung, fehlerhafte Darstellung oder Verschleierung die auf der Basis des Mehrzweckabschlusses eines bestimmten Unternehmens getroffenen wirtschaftlichen Entscheidungen der primären Adressaten dieses Abschlusses beeinflussen.”
Empfehlungen des Stabs
Einbeziehung des Konzepts der "Verschleierung von Informationen" in die Definition von wesentlich
Der Stab empfahl dem Board, den Vorschlag beizubehalten, das Konzept der "Verschleierung von Informationen" in die Definition von wesentlich aufzunehmen und die vorgeschlagene Formulierung zur Erläuterung von "Verschleierung von Informationen" in den erläuternden Textziffern durch eine klarere Beschreibung und Beispiele zu ersetzen.
Ort der Zurverfügungstellung der Definition von wesentlich und der erläuternden Textziffern
Der Stab empfahl dem Board, die Definition von wesentlich und die erläuternden Textziffern in IAS 8 durch einen Verweis auf die Definition von wesentlich und die erläuternden Textziffern in IAS 1 zu ersetzen.
Bestehende Terminologie im Rahmenkonzept
Der Stab empfahl dem Board, die vorgeschlagenen Änderungen beizubehalten, die die Terminologie bei der Definition von wesentlich mit der bestehenden Terminologie des Rahmenkonzepts in Einklang bringen.
Ersetzung der Schwelle "könnte beeinflussen" durch "könnte vernünftigerweise erwartet werden, zu beeinflussen"
Der Stab empfahl dem Board, die vorgeschlagene Änderung beizubehalten, um die Schwelle "könnte beeinflussen" durch "könnte vernünftigerweise erwartet werden, zu beeinflussen" in der Definition des Begriffs "wesentlich" zu ersetzen.
Zeitpunkt des Inkrafttretens
Der Stab empfahl, dass der Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderungen Geschäftsjahre sein sollten, die am oder nach dem 1. Januar 2020 beginnen, wobei eine vorzeitige Anwendung zulässig sein sollte.
"Unwesentlich" gegenüber "nicht wesentlich"
Der Stab empfahl dem Board, keine weiteren Maßnahmen zu ergreifen, um auf Rückmeldungen über die Verwendung der Begriffe "unwesentlich" und "nicht wesentlich" zu reagieren.
Leitliniendokument zu Wesentlichkeit
Der Stab empfahl, dass der Board zum jetzigen Zeitpunkt keine Teile des Leitliniendokuments in IAS 1 oder das Rahmenkonzept, auch nicht per Verweis, aufnehmen sollte.
Verwendung des Begriffs "wesentlich"
Der Stab empfahl dem Board, keine weiteren Maßnahmen zu ergreifen, um auf Rückmeldungen über die unterschiedliche Verwendung des Begriffs "wesentlich" zu reagieren.
Definition von wesentlich beim IAASB
Der Stab empfahl, dass der Board keine weiteren Maßnahmen als Reaktion auf Rückmeldungen über das Zusammenspiel zwischen der Definition von wesentlich und der Beschreibung der Wesentlichkeit im Rahmen einer Prüfung in ISA 320 ergreifen sollte.
Erörterung durch den Board
Der Hauptteil der Diskussion konzentrierte sich auf die Einbeziehung des Begriffs der "Verschleierung von Informationen" in die Definition von "wesentlich". Der Board stimmte im Großen und Ganzen mit der Empfehlung des Stabs überein, jedoch sprach sich ein Mitglied des Board gegen einen der im Text enthaltenen Umstände zur Konkretisierung aus, was Verschleierung von Informationen bedeutet. Demnach besteht einer dieser Umstände darin, dass wesentliche Informationen in einer Weise durch unwesentliche Informationen verdeckt werden, dass die primären Nutzer nicht mehr dazu in der Lage sind zu erkennen, welche die wesentlichen Informationen sind. Das Board-Mitglied führte hierzu weiter aus, dass der Anhang nur wesentliche Informationen enthalten sollte und das der IASB keine klare Botschaft aussenden würde, indem es andeutete, dass es unwesentliche Informationen im Anhang geben könnte. Die anderen Board Mitglieder teilten diese Besorgnis nicht, da es in der Praxis nicht verboten werden könnte, unwesentliche Informationen in den Anhang aufzunehmen. Manchmal würde die Aufnahme bestimmter immaterieller Informationen sogar von den Regulatoren gefordert. Das Board-Mitglied äußerte sich besorgt darüber, dass in einem umfangreichen Abschluss mit mehreren hundert Seiten jede Information als verschleiert wahrgenommen werden könnte und die Aufsichtsbehörden dies im Rahmen des Enforcement aufgreifen könnten. Es gab unterschiedliche Auffassungen darüber, ob Verschleierung als Unterpunkt von "Auslassung" und "Falschaussage" zu sehen ist oder ob die drei Begriffe gleichgerechtigt nebeneinander stehen sollten. Auf Anfrage eines Board-Mitglieds erklärte der Stab, dass der im Agendapapier enthaltene Wortlaut nicht der endgültige Entwurf sei.
Über die übrigen Empfehlungen des Stabs wurde nicht wesentlich diskutiert.
13 der 14 Board-Mitglieder unterstützten die Vorschläge zur Verschleierung von Informationen. 13 der 14 Board-Mitglieder stimmten zu, die Definition von "wesentlich" sowie die erläuternden Paragraphen in IAS 8 durch einen Verweis auf die Definition von "wesentlich" und die erläuternden Paragraphen in IAS 1 zu ersetzen.
Alle Board-Mitglieder stimmten Folgendem zu:
- Beibehaltung der vorgeschlagenen Änderungen, die die Terminologie bei der Definition von "wesentlich" mit der bestehenden Terminologie im Rahmenkonzept in Einklang bringen.
- Beibehaltung der vorgeschlagenen Änderung in der Definition von "wesentlich" hinsichtlich der Ersetzung der Schwelle "könnte Einfluss nehmen" durch "könnte vernünftigerweise erwartet werden zu beeinflussen".
- Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderungen für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2020 beginnen, wobei eine vorzeitige Anwendung zulässig ist.
- Ergreifung keiner weiteren Maßnahmen als Reaktion auf Rückmeldungen zur Verwendung der Begriffe "unwesentlich" und "nicht wesentlich".
- Derzeit kein Einarbeiten von Inhalten des Praxisleitfadens zur Wesentlichkeit in IAS 1 oder das Rahmenkonzept - auch nicht durch Verweise.
- Zum jetzigen Zeitpunkt Ergreifung keiner weiteren Maßnahmen, um auf Rückmeldungen zur unterschiedlichen Verwendung des Begriffs "wesentlich" zu reagieren.
- Ergreifung keiner weiteren Maßnahmen als Reaktion auf Rückmeldungen zur Wechselwirkung zwischen der Definition von "wesentlich" und der Beschreibung der Wesentlichkeit im Rahmen einer Prüfung nach ISA 320.