Versicherungsverträge [IASB allein]

Date recorded:

Überblick

Agendapapier 2

Ziel dieser Sitzung war es, mögliche kleinere Änderungen an IFRS 17 Versicherungsverträge im Rahmen des jährlichen Verbesserungsprojekts zu diskutieren.

Jährliche Verbesserungen

Agendapapier 2A

Hintergrund

Seit der Veröffentlichung von IFRS 17 Versicherungsverträge im Mai 2017 sind dem Stab im Rahmen der Umsetzungsunterstützung Fälle bekannt geworden, in denen die Formulierung von IFRS 17 nicht das erreicht, was vom Board beabsichtigt war. In diesem Papier wurden geringfügige Änderungen vorgeschlagen, um die Absichten des Boards widerzuspiegeln, und es wurde erläutert, warum der Stab eine Änderung für angebracht hält.

Empfehlung des Stabs

Der Stab empfahl dem Board, die folgenden Änderungen von IFRS 17 vorzuschlagen:

a) Terminologieänderung in IFRS 17:27 zur Einbeziehung von Abschlusskosten eines Versicherungsvertrags in Bezug auf noch nicht ausgegebene Versicherungsverträge in der Gruppe - der Begriff "ausgegeben" wurde zur Identifizierung ausgegebener Versicherungsverträge (im Gegensatz zu gehaltenen Rückversicherungsverträgen) aufgenommen und war nicht beabsichtigt, Abschlusskosten in Bezug auf noch nicht ausgegebene Versicherungsverträge in der Gruppe auszuschließen.

b) Terminologieänderung in IFRS 17:28, um den beabsichtigten Zeitpunkt der Erfassung von Verträgen innerhalb einer Gruppe zu erreichen - die Textziffer bezieht sich auf Verträge, die bis zum Ende des Berichtszeitraums ausgegeben wurden, während er sich auf Verträge beziehen sollte, die die in IFRS 17:25 festgelegten Kriterien für die Erfassung erfüllen. Auch an IFRS 17:24 ist eine Folgeänderung erforderlich.

c) Streichung der potenziellen Doppelerfassung der Risikoanpassung für nicht-finanzielle Risiken in den Überleitungsangaben und der Ertragsanalyse der Versicherungsverträge - die vorgeschlagenen Änderungen beseitigen die potenzielle Doppelerfassung der Risikoanpassung für nicht-finanzielle Risiken, die in anderen in den Textziffern IFRS 17:104, B121 und B124 beschriebenen Komponenten erfasst wird.

IFRS 17:104 unterteilt die Überleitung der Veränderungen der Komponenten des Versicherungsvertragssaldos (wobei die Risikoanpassung für nicht-finanzielle Risiken eine separate Komponente darstellt) in Änderungen, die sich auf zukünftige, aktuelle und vergangene Leistungen beziehen. Die vorgeschlagene Formulierungsänderung würde IFRS 17:104 wie folgt ändern:

"Ein Unternehmen hat in der in Paragraph 101 geforderten Überleitungsrechnung jeden der folgenden Beträge im Zusammenhang mit Versicherungsleistungen, falls zutreffend, gesondert anzugeben:

(a) Änderungen, die sich auf zukünftige Leistungen beziehen, unter Anwendung der Paragraphen B96–B118, und zwar aufgeschlüsselt nach:

(i) Änderungen von Schätzungen, die die vertragliche Servicemarge anpassen;

(ii) Änderungen von Schätzungen, die nicht die vertragliche Servicemarge anpassen, d.h. Verluste bei Gruppen von verlustbringenden Verträgen und Wertaufholungen; und

(iii) die Auswirkungen von Verträgen, die erstmals in der Periode angesetzt wurden.

(b) Änderungen, die sich auf aktuelle Leistungen beziehen, d.h.:

(i) der Betrag der vertraglichen Servicemarge, der in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst wird, um die Übertragung von Leistungen widerzuspiegeln;

(ii) die Veränderung der Risikoanpassung für nicht-finanzielle Risiken, die sich nicht auf zukünftige oder vergangene Leistungen beziehen; und

(iii) Erwartungswertanpassungen (siehe Paragraphen B97(c) und B113(a)), ausgenommen Beträge im Zusammenhang mit der unter (ii) genannten Risikoanpassung.“

IFRS 17:B121 und B124 legen die Ermittlung des Betrags des versicherungstechnischen Umsatzes fest und kommentieren dabei den versicherungstechnischen Aufwand. Versicherungstechnische Aufwendungen werden in IFRS 17:84 gesondert definiert, wobei deren Anteil an den aktuellen Leistungen jedoch in IFRS 17:104, B121 und B124 erläutert wird. Eine Änderung dieser Paragraphen verhindert eine mögliche Doppelzählung von Veränderungen bei der Risikoanpassung in Bezug auf aktuelle Leistungen und stellt klar, dass diese Veränderungen Teil der versicherungstechnischen Aufwendungen sind.

Die vorgeschlagene Formulierungsänderung würde IFRS 17:B121 wie folgt ändern:

"Paragraph 83 verlangt, dass der Betrag des in einer Periode erfassten versicherungstechnischen Umsatzes die Übertragung der zugesagten Leistungen in einer Höhe abbildet, die die Gegenleistung widerspiegelt, auf die das Unternehmen voraussichtlich im Austausch für diese Leistungen Anspruch hat. Die gesamte Gegenleistung für eine Gruppe von Verträgen umfasst die folgenden Beträge:

a) Beträge in Bezug auf die Erbringung von Leistungen, einschließlich:

(i) versicherungstechnische Aufwendungen, ausgenommen der Beträge im Zusammenhang mit der Risikoanpassung gemäß (ii) und der Beträge, die der Verlustkomponente der Verbindlichkeit für den zukünftigen Versicherungsschutz zugeordnet wurden;

(ii) die Risikoanpassung für nicht-finanzielle Risiken, ausgenommen der Beträge, die der Verlustkomponente der Verbindlichkeit für zukünftigen Versicherungsschutz zugeordnet sind; und

(iii) die vertragliche Servicemarge.

(b) Beträge in Bezug auf die Abschlusskosten eines Versicherungsvertrags.

(c) Änderungen, die sich auf vergangene Leistungen beziehen, d.h. Änderungen des Erfüllungswerts in Bezug auf eingetretene Schäden (siehe Paragraphen B97(b) und B113(a))".

Die vorgeschlagene Formulierungsänderung würde IFRS 17:B124 wie folgt ändern:

"Folglich können die versicherungstechnischen Umsätze der Periode auch als Summe der Veränderungen der Verbindlichkeit für zukünftigen Versicherungsschutz in der Periode analysiert werden, die sich auf Leistungen beziehen, für die das Unternehmen eine Gegenleistung erwartet. Diese Änderungen sind:

(a) Versicherungstechnische Aufwendungen, die in der Periode angefallen sind (bemessen mit den zu Beginn der Periode erwarteten Beträgen), ausgenommen:

(i) der Beträge, die gemäß Paragraph 51(a) der Verlustkomponente der Verbindlichkeit für zukünftigen Versicherungsschutz zugeordnet werden;

(ii) Rückzahlungen von Kapitalanlagekomponenten;

(iii) Beträge, die sich auf transaktionsbezogene Steuern beziehen, die für Rechnung Dritter erhoben werden (z.B. Prämiensteuern, Mehrwertsteuern und Steuern auf Waren und Dienstleistungen) (siehe Paragraph B65(i)); und

(iv) Abschlusskosten eines Versicherungsvertrags (siehe Paragraph B125); und

v) den Betrag, der sich auf die Risikoanpassung bezieht (siehe Buchstabe b)).

(b) die Veränderung der Risikoanpassung für nicht-finanzielle Risiken, ausgenommen:

(i) Veränderungen, die gemäß Paragraphen 87 in den versicherungstechnischen Finanzerträgen oder -aufwendungen enthalten sind;

(ii) Veränderungen, die gemäß Paragraph 44(c) und 45(c) die vertragliche Servicemarge anpassen, da sie sich auf zukünftige Leistungen beziehen; und

(iii) Beträge, die gemäß Paragraph 51(b) der Verlustkomponente der Verbindlichkeit für zukünftigen Versicherungsschutz zugeordnet wurden.

(c) der Betrag, der in der Periode erfolgswirksam erfassten vertraglichen Servicemarge unter Anwendung der Paragraphen 44(e) und 45(e)".

d) Korrektur der Terminologie in den Angaben zur Sensitivitätsanalyse - IFRS 17:128 und 129 verwenden den Begriffe "Risikoaussetzung", wo sie "Risikovariable" verwenden sollten.

e) Ausschluss von Unternehmenszusammenschlüssen unter gemeinsamer Beherrschung aus dem Anwendungsbereich der Vorschriften für Unternehmenszusammenschlüsse in IFRS 17 - der Board beabsichtigte nie, solche Transaktionen in den Anwendungsbereich der Vorschriften in IFRS 17 einzubeziehen; die vorgeschlagenen Änderungen schließen solche Unternehmenszusammenschlüsse aus.

f) Änderung von IFRS 3 Unternehmenszusammenschlüsse, so dass die Folgeänderung aus IFRS 17 zur Klassifizierung von Versicherungsverträgen prospektiv anzuwenden ist - diese Änderung sollte für Unternehmenszusammenschlüsse mit einem Erwerbszeitpunkt nach dem Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung von IFRS 17 gelten.

g) Änderungen an IFRS 7 Finanzinstrumente: Angaben, IFRS 9 Finanzinstrumente und IAS 32 Finanzinstrumente: Ausweis zur Erreichung der beabsichtigten Wechselwirkung zwischen dem Anwendungsbereich dieser Finanzinstrumentestandards und dem Anwendungsbereich von IFRS 17, insbesondere in Bezug auf gehaltene Versicherungsverträge (mit IFRS 17 wurden die Textziffern zum Anwendungsbereich von IFRS 7, IFRS 9 und IAS 32 dahingehend geändert, dass sie sich auf IFRS 17 und nicht auf IFRS 4 beziehen). Dabei hat IFRS 17 den Anwendungsbereich dieser Finanzinstrumente versehentlich geändert.

h) Ergänzung einer Erläuterung, dass sich in Beispiel 9 der erläuternden Beispiele von IFRS 17 der Zeitwert der Garantie im Zeitablauf ändert.

Erörterung durch den Board

Es gab keine nennenswerte Diskussion über dieses Agendapapier. Der Board stimmte allen Empfehlungen des Stabs im Agendapaper 2A einstimmig zu.

Jährliche Verbesserungen zu Deckungseinheiten

Agendapapier 2B

Hintergrund

Im Mittelpunkt dieses Papiers stehen Klarstellungen zur Definition des Deckungszeitraums für Versicherungsverträge mit direkter Überschussbeteiligung. Der Vorschlag ergibt sich aus einer Einreichung bei der Beratungsgruppe zum Übergang in Bezug auf IFRS 17 (TRG). Dieses Papier befasste sich mit Fragen aus der Einreichung im Zusammenhang mit Versicherungsverträgen mit Kapitalanlagekomponenten, insbesondere mit der Frage, ob die Leistungsmenge investitionsbezogene Dienstleistungen umfasst und ob die Deckungsdauer Zeiträume umfasst, in denen keine Verpflichtung besteht Versicherungsschutz bereitzustellen, es aber eine Verpflichtung zur Bereitstellung investitionsbezogener Dienstleistungen gibt.

In IFRS 17 ist vorgeschrieben, dass ein Unternehmen die vertragliche Servicemarge einer Gruppe von Versicherungsverträgen über den Deckungszeitraum der Gruppe erfasst. Der Stab ist der Ansicht, dass IFRS 17 nach dem allgemeinen Modell eindeutig ist - die Höhe der Leistungen umfasst nur Versicherungsschutz und die vertragliche Servicemarge wird nur über den Zeitraum erfasst, in dem das Unternehmen Versicherungsschutz für Versicherungsfälle gewährt. Der Versicherer stellt diese Leistung bereit, indem er bereit ist, Versicherungsleistungen zu zahlen. Wenn diese Verpflichtung nicht mehr besteht, wird erwartet, dass die vertragliche Servicemarge in voller Höhe erfolgswirksam aufgelöst wird. Der Board hat entschieden, dass es sachgerecht ist, einen anderen Ansatz zu wählen, um die Auswirkungen von investitionsbezogenen Dienstleistungen auf die Verträge, die in den Anwendungsbereich des Variable Fee Approach fallen, widerzuspiegeln. Auf der TRG-Sitzung im Mai 2018 einigten sich die TRG-Mitglieder darauf, dass der Deckungszeitraum und die Höhe der Leistungen für den Variable Fee Approach neben dem Versicherungsschutz auch investitionsbezogene Dienstleistungen umfassen sollten. Die Mitglieder äußerten jedoch unterschiedliche Auffassungen darüber, ob es notwendig sei, die Definition des Deckungszeitraums zu ändern, um die Einbeziehung von investitionsbezogenen Dienstleistungen sowohl für Verträge mit variabler Vergütung als auch für allgemeine Musterverträge zu erreichen. IFRS 17 bezieht sich auf Verträge, die Zahlungsströme aufweisen, die vom beizulegenden Zeitwert der zugrunde liegenden Posten abhängen, aber nicht die Kriterien für den Variable Fee Approach erfüllen. Mehrere TRG-Mitglieder hatten darauf hingewiesen, dass diese Verträge auch eine Verpflichtung zur Erbringung investitionsbezogener Dienstleistungen haben und bei der Definition des Deckungszeitraums und der damit verbundenen Berechnung der Deckungseinheiten berücksichtigt werden sollten. Weitere Details finden Sie in unserem IFRS in Focus-Newsletter zur TRG-Sitzung auf IAS Plus.

Die bestehende Definition des Deckungszeitraums bezieht sich lediglich auf Perioden, in denen kein Versicherungsschutz besteht.

Die vorgeschlagene, neue Definition für den Deckungszeitraum lautet:

“Für Versicherungsverträge ohne direkte Überschussbeteiligung - der Zeitraum, in dem das Unternehmen Versicherungsschutz für Versicherungsfälle bietet. Dieser Zeitraum umfasst die Deckung, die sich auf alle Prämien in den Grenzen des Versicherungsvertrages bezieht.”

“Für Versicherungsverträge mit direkter Überschussbeteiligung - der Zeitraum, in dem das Unternehmen Versicherungsschutz für Versicherungsfälle oder investitionsbezogene Dienstleistungen bietet. Dieser Zeitraum umfasst die Deckung für Versicherungsfälle oder investitionsbezogene Dienstleistungen, die sich auf alle Prämien in den Grenzen des Versicherungsvertrages bezieht.”

Empfehlung des Stabs

Der Stab empfiehlt, dass der Board im Rahmen des jährlichen Verbesserungszyklus eine Änderung der Definition des Deckungszeitraums für Verträge, die auf Basis des Variable Fee Approach bilanziert werden, vorschlägt (und keine Änderung der Definition des Deckungszeitraums für andere Verträge erwägt). Die Klärung der Lage für Verträge, auf welche der Variable Fee Approach angewendet wird, wird auch die Position für Verträge klären, für die das allgemeine Modell gilt.

Erörterung durch den Board

Fast alle Mitglieder des Boards stimmten der Empfehlung des Stabs zu, die Definition des Deckungszeitraums für den Variable Fee Approach zu ändern. Der Board stimmte auch darin überein, dass der bestehende Änderungsvorschlag gemäß Agenda Paper 2B den Charakter einer jährlichen Verbesserung hat.

Ein Mitglied war jedoch mit der Empfehlung des Stabs nicht einverstanden, da die vorgeschlagene Änderung der Definition zu einem kontraintuitiven Ergebnis für Verträge führen würde, die nach dem allgemeinen Modell bilanziert werden, bei denen die Zahlungsströme vom beizulegenden Zeitwert der zugrunde liegenden Posten abhängen, aber nicht alle Merkmale aufweisen, um als Vertrag mit direkter Überschussbeteiligung klassifiziert zu werden. Diese Verträge sind in IFRS 17:B75 beschrieben und werden häufig als Verträge mit indirekter Überschussbeteiligung bezeichnet. Es gibt einige Verträge mit indirekter Überschussbeteiligung, bei denen die Versicherungsdauer zwar kurz sein kann, aber die Dauer der anlagebezogenen Leistungserbringung wesentlich länger ist. In diesem Szenario würde die Änderung dazu führen, dass alle Erträge und die vertragliche Servicemarge über den kürzeren Versicherungszeitraum erfasst werden würden. In anderen Fällen erbringen die Verträge mit indirekter Überschussbeteiligung für mehrere Jahre anlagebezogene Leistungen, ohne dass der Versicherer bis zu einem zukünftigen Zeitpunkt, der in der Regel mit dem Ausscheiden des Versicherungsnehmers zusammenfällt, zahlungsbereit ist (aufgeschobene Rentenversicherungsverträge). Dies ist kontraintuitiv, wenn bei der ursprünglichen Schätzung der vertraglichen Servicemagre die zukünftigen Zahlungsströme aus der Erbringung von investitionsbezogenen Dienstleistungen berücksichtigt werden. Nach Auffassung des Board-Mitglieds bedarf die Schaffung von zwei Deckungszeiträumen für zwei unterschiedliche Vertragsarten (allgemeines Modell und Variable Fee Approach) möglicherweise eine vertiefte Diskussion.

Die anderen IASB-Mitglieder stellten fest, dass der vorliegende Vorschlag nicht dazu gedacht war, die Verträge im allgemeinen Modell zu behandeln, sondern lediglich einen Fehler in Bezug auf Verträge nach dem Variable Fee Approach zu korrigieren. Die meisten TRG-Mitglieder stimmten in Bezug auf Versicherungsverträge mit direkter Überschussbeteiligung damit überein, die nach dem Variable Fee Approach bilanziert werden.

Mehrere IASB-Mitglieder stellten fest, dass in Bezug auf allgemeine Musterverträge, einschließlich der Verträge mit indirekter Überschussbeteiligung, die Erörterung möglicher künftiger Änderungen des Standards nach der TRG-Sitzung im September stattfinden müsste. Die Mehrheit der TRG-Mitglieder war mit dem Vorschlag des IASB-Stabs nicht einverstanden. Die Diskussion wäre wahrscheinlich substantiell, breiter und jede Änderung würde nicht in den Anwendungsbereich des jährlichen Verbesserungsprozesses fallen. Denn das allgemeine Modell trennt Versicherungsleistungen konsequent von Veränderungen der finanziellen Auswirkungen. Eine Änderung wäre daher keine Klarstellung des Wortlauts in IFRS 17 oder die Korrektur von relativ geringen unbeabsichtigten Folgen, Versäumnissen oder Konflikten zwischen bestehenden Anforderungen. Stattdessen würden einige recht grundlegende Aspekte von IFRS 17 eröffnet werden und damit eine substanzielle Board-Entscheidungsfindung erfordern.

Eine Verschiebung dieser Diskussion auf die Zeit nach der nächsten TRG-Sitzung würde es ermöglichen, verschiedene Umsetzungsfragen zu erörtern.

Zugehörige Themen

Correction list for hyphenation

These words serve as exceptions. Once entered, they are only hyphenated at the specified hyphenation points. Each word should be on a separate line.