Änderungen an IFRS 8 als Ergebnis der Überprüfung nach der Einführung

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Überblick über die Sitzung

Agendapapier 27

Hintergrund

Der Board hat mögliche Verbesserungen an IFRS 8 Geschäftssegmente diskutiert. Die Arbeiten sind eine Folge der Überprüfung nach der Einführung von IFRS 8, die der IASB im Januar 2012 begonnen hat. Der IASB hat die Überprüfung mit der Veröffentlichung einer Zusammenfassung der Rückmeldungen im Juli 2013 abgeschlossen. Der Board begann im Mai 2015 mit der Prüfung konkreter möglicher Änderungen von IFRS 8 und setzte seine Beratungen in zwei Sitzungen 2015 und 2016 fort. Im März 2017 veröffentlichte der Board einen Entwurf ED/2017/2 Verbesserungen an IFRS 8 'Geschäftssegmente' (Vorgeschlagene Änderungen an IFRS 8 und IAS 34) mit Änderungsvorschlägen. Der Board erörterte die eingegangenen Stellungnahmen zu diesen Vorschlägen im November 2017.

In dieser Sitzung hat der Board die weitere Ausrichtung des Projekts erörtert, das er 2012 begonnen hat. In Anbetracht der Länge des Projekts und der Reaktion des Boards im Jahr 2017 hat der Stab geprüft, ob der Board das Projekt zum Abschluss bringen sollte, ohne eine der vorgeschlagenen Änderungen zu finalisieren, alle Vorschläge abarbeiten sollte (wie der Stab empfiehlt) oder mit einer (modifizierten) Untergruppe der Vorschläge fortfahren sollte.

Erörterung durch den Board

Der Stab bat den Board, jede einzelne Änderung zu erwägen, bevor er sich erneut mit der allgemeinen Ausrichtung des Projekts befasst.

Der Board tat dies, und im Anschluss daran stimmte er allen einzelnen Empfehlungen des Stabs zu. Das Ergebnis war die Unterstützung für vier eng umrissene Änderungen. Der Board wurde dann gefragt, ob er mit den vier Änderungen fortfahren, nichts unternehmen oder abwarten wolle, wie sich die Arbeit des FASB entwickelt. Der Stab empfahl dem Board, die Änderungen zu finalisieren, aber mit weiteren Arbeiten solange zu warten, bis die Arbeit des FASB so weit fortgeschritten ist, dass der IASB beschließen kann, ähnliche Änderungen (die sich auf die Abschaffung des Konzepts der "ähnlichen wirtschaftlichen Merkmale" beziehen) zu erwägen. Diese Diskussion fand daher statt, nachdem die Agendapapiere 27A-D diskutiert worden waren.

Das erste Mitglied, das sich zu Wort meldete, unterstützte die Empfehlung weiterzumachen nur widerwillig. Das Projekt müsse abgeschlossen werden. Andere dachten, es gäbe nicht genug, um Änderungen zu rechtfertigen, und man sollte das Projekt einfach einstellen. Wenn der FASB vielversprechende Arbeiten entwickele, könne der IASB diese später aufgreifen. Ein Mitglied merkte an, dass, wenn der IASB die Arbeit des FASB aufnimmt, er zur gleichen Zeit wie der FASB einen Entwurf veröffentlichen sollte, anstatt auf die Rückmeldungen auf die Vorschläge des FASB zu warten.

Viele Mitglieder waren besorgt über den Zeitpunkt und die Folgen des Wartens auf den Abschluss der Arbeit des FASB. Es könnte 3 bis 5 Jahre dauern bei einer Änderung wie der Streichung des Begriffs "ähnliche wirtschaftliche Merkmale".

Als Antwort auf eine Frage lautet die Einschätzung des Stabs, dass die Anforderungen des IASB und des FASB auch dann noch konvergiert wären, wenn der Board die vier Änderungen finalisieren würde.

Die stellvertretende Vorsitzende sagte, es sei wichtig, dass das IASB sein Schicksal selbst bestimme. Sie sagte, eine Möglichkeit sei es, die Arbeit am Konzept des Geschäftsberichts zu erledigen. Das würde einige Monate dauern, und der Board könnte hinterher besser in der Lage sein, die Arbeit des FASB zu beurteilen. Wenn diese Arbeiten voranschreiten würden und zu etwas führten, das sich der IASB genauer ansehen sollte, könnte der Board sich anpassen und die Aufnahme möglicher Änderungen in Bezug auf die Aggregation in Betracht ziehen.

In der Diskussion ging es schließlich darum, zu beurteilen, ob die vier kleinen Änderungen wichtig sind. Wenn sie für sich genommen wichtig sind und gerechtfertigt werden können, sollte der Board fortfahren und sie finalisieren. Sie sollten die Arbeit des FASB trotzdem im Auge behalten. Einige Boardmitglieder sagten, dass die vier Änderungen allein nicht ausreichen, um ihre Fertigstellung zu rechtfertigen. Ein Boardmitglied sagte, die Änderungen an IFRS 8 seien schön, aber nicht wesentlich, wohingegen die Änderungen an IAS 34 mehr Gehalt hätten. 

Entscheidung des Boards

Der Board entschied, dass das Änderungspaket keine ausreichenden Verbesserungen bringen würde, um eine Weiterverfolgung zu rechtfertigen (8 Boardmitglieder dafür, ein Mitglied abwesend).

Die Boardmitglieder waren besorgt darüber, wie diese Entscheidung kommuniziert wird. Es müsse betont werden, dass viele der Bedenken, die bei der Durchführung der Überprüfung nach der Einführung im Jahr 2012 festgestellt wurden, von den Erstellern inzwischen überwunden wurden. Mit der Entscheidung, diese geringfügigen Änderungen nicht zu finalisieren, reagiert der Board auf diese veränderten Umstände. Der Board stellte ferner fest, dass die Arbeiten aus dem Überprüfung nach der Einführung und dem Entwurf nicht verloren gehen würden. Wenn die Arbeit des FASB den IASB dazu veranlasst, Änderungen an IFRS 8 in Bezug auf die Aggregation in Erwägung zu ziehen, könnten diese Änderungen zu diesem Zeitpunkt ebenfalls in Betracht gezogen werden. Es ist einfach nur so, dass der Board die Änderungen für sich genommen nicht rechtfertigen könnte.

Vorgeschlagene Änderungen an der Definition des Hauptentscheidungsträgers

Agendapapier 27A

Analyse des Stabs

Die Überprüfung nach der Einführung ergab, dass es praktische Schwierigkeiten bei der Identifizierung des Hauptentscheidungsträgers gibt (wie z.B. ob die Rolle des Hauptentscheidungsträgers grundsätzlich strategisch oder operativ ist) und wo die Rolle des Hauptentscheidungsträgers in der Führungshierarchie eines Unternehmens liegen sollte.

Die vorgeschlagenen Änderungen zielten darauf ab, diese Bedenken dadurch zu adressieren, dass eine Verbesserung der Definition des Hauptentscheidungsträgers und die Hervorhebung Art der Funktion des Hauptentscheidungsträgers und die Art der Entscheidungen, die der Hauptentscheidungsträger über die operativen Segmente des Unternehmens trifft, vorgeschlagen wurden. Der Vorschlag enthielt auch eine Verpflichtung zur Angabe des Titels und der Beschreibung der Rolle der als Hauptentscheidungsträger identifizierten Person oder Gruppe.

Die Stellungnahmen zum Entwurf deuten darauf hin, dass die vorgeschlagenen Änderungen zur Klärung der Rolle des Hauptentscheidungsträgers nicht die vom Board beabsichtigte Klarheit gebracht haben. Insbesondere der Vorschlag, sich auf Entscheidungen über die Zuweisung von Ressourcen zu beziehen, hat Fragen aufgeworfen, ob es sich bei der Zuweisung von Ressourcen um eine operative oder strategische Entscheidung handelt und, falls letzteres der Fall ist, wie dies mit der operativen Rolle des Hauptentscheidungsträgers zusammenpasst. Einige Stellungnehmende hielten die vorgeschlagenen Änderungen für nicht hilfreich und meinten, sie könnten dazu führen, dass der Hauptentscheidungsträger auf einer höheren Ebene identifiziert wird, als dies derzeit gemäß IFRS 8 der Fall ist.

Der Vorschlag, den Titel des Hauptentscheidungsträgers anzugeben, wurde weniger kommentiert. Diejenigen, die Stellungnahmen abgegeben haben, waren im Allgemeinen für den Vorschlag, obwohl einige Stellungnehmende der Meinung waren, dass es unwahrscheinlich ist, dass den Adressaten damit entscheidungsnützliche Informationen zur Verfügung gestellt werden, während die Abschlüsse noch mehr überladen werden könnten.

Weitere Einbindungen

Der Stab hat ASAF auf der Sitzung im Dezember 2017 um Meinungsäußerung gebeten. Viele ASAF-Mitglieder haben die im Entwurf vorgeschlagenen Klarstellungen nicht unterstützt. Diese Mitglieder waren der Ansicht, dass die Kosten für die Finalisierung der vorgeschlagenen Änderungen die potenziellen Vorteile überwiegen. Auch wenn es möglicherweise anfängliche Schwierigkeiten bei der Identifizierung des Hauptentscheidungsträgers gegeben habe, seien diese anfänglichen Schwierigkeiten nun weitgehend gelöst. Die ASAF-Mitglieder zeigten sich besorgt über die Kosten der Wiederaufnahme der Debatte über die Identifizierung des Hauptentscheidungsträgers bei der Anwendung der vorgeschlagenen Änderungen.

Weitere Kontakte mit den Regulierern zeigten, dass diese weiterhin Bedenken in Bezug darauf hegen, ob der Hauptentscheidungsträger auf der geeigneten Ebene identifiziert wurde, und dass es möglicherweise Schwierigkeiten bei Überstimmung der Identifizierung eines Hauptentscheidungsträgers durch ein Unternehmen geben könnte. Einige Regulierer sind der Meinung, dass die Einbeziehung von Aufsichtsräten in die Definition des Hauptentscheidungsträgers dazu führen könnte, dass der Hauptentscheidungsträger auf einer höheren Ebene identifiziert wird und somit die Anzahl der berichteten Segmente reduziert wird.

Der Stab hält außerdem fest, dass unterschiedliche Rechts- und Governance-Strukturen Einfluss auf die Identifizierung des Hauptentscheidungsträgers haben und dass die Regulierer unterschiedliche Teile der Hauptentscheidungsträgerdefinition in den Vordergrund stellen. Obwohl der Stab keine Anhaltspunkte dafür hat, dass sich daraus die Identifizierung eines anderen Hauptentscheidungsträgers ergibt, ist er der Ansicht, dass die Aufsichtsbehörden unterschiedliche Ansätze zur Durchsetzung von IFRS 8 verfolgen.

Der Stab kommt zu dem Schluss, dass die Antworten auf den Entwurf, kombiniert mit zusätzlichen Rückmeldungen aus anderen Einbindungsbemühungen, darauf hindeuten, dass die vorgeschlagenen Änderungen die Ziele des Entwurfs nicht erreicht haben und daher nicht auf die Ergebnisse der Überprüfung nach der Einführung reagieren. Darüber hinaus deuten die Antworten auf die Vorschläge und die weiteren Einbindungen darauf hin, dass im Anschluss an die Überprüfung nach der Einführung Lösungen für einige der praktischen Fragen im Zusammenhang mit der Identifizierung des Hauptentscheidungsträgers gefunden wurden, die in der Überprüfung nach der Einführung hervorgehoben wurden. Die Adressatengruppen wollen die Debatte über die Identifizierung des Hauptentscheidungsträgers nicht wieder aufnehmen, es sei denn, es gibt ganz klare Vorteile, die die Kosten überwiegen.

Der Stab empfahl daher, dass der Board die vorgeschlagenen Änderungen der Definition des Hauptentscheidungsträgers nicht weiterverfolgt und keine weiteren Schritte in Bezug auf die Definition unternimmt.

Die Vorschläge zur Offenlegung des Hauptentscheidungsträgers zielten darauf ab, den Entscheidungsprozess des Unternehmens für die Abschlussadressaten transparenter zu machen. Die meisten Befragten befürworten diese zusätzliche Offenlegung, ohne starke Einwände. Dementsprechend empfahl der Stab dem Board, mit der vorgeschlagenen Angabe fortzufahren.

Empfehlungen des Stabs

Der Stab empfahl, dass der Board Folgendes tut:

  • a) keine Weiterverfolgung der vorgeschlagenen Änderungen, die darauf abzielen, den Hauptentscheidungsträger zu identifizieren;
  • b) Weiterverfolgung der vorgeschlagenen Änderung, den Hauptentscheidungsträger anzugeben; und
  • c) keine weiteren Maßnahmen derzeit, die sich auf die Identifizierung des Hauptentscheidungsträgers beziehen (also keine weiteren Arbeiten des Stabs).

 

Erörterung durch den Board

Die erste Reaktion der Boardmitglieder war, dass viel Zeit vergangen ist und das Problem nicht mehr so groß ist wie zum Zeitpunkt der Überprüfung nach der Einführung. Die Mitglieder nahmen an, dass die Kosten einer solchen Angabevorschrift niedrig seien, aber einige Mitglieder stellten den Informationsgehalt einer solchen Angabe in Frage. Andere unterstützten die Angabevorschrift, weil sie die Unternehmen dazu veranlassen könnte, über die Festlegung des Entscheidungsträgers stärker nachzudenken, weil sie öffentlicher wird.

Ein Mitglied war mit dem dritten Teil der Empfehlung weniger zufrieden. Dieses Mitglied fragte sich, ob es sinnvoll wäre zu beurteilen, ob die ausgeübte Praxis das ist, was man erwartet hatte.

Entscheidung des Boards

Die Empfehlung wurde von 13 Boardmitgliedern unterstützt. Ein Mitglied war nicht anwesend.

Vorgeschlagene Änderung in Bezug auf die Verknüpfung der nach IFRS 8 zu berichtenden Segmente mit anderen Teilen des jährlichen Berichtspakets

Agendapapier 27B

Analyse des Stabs

Der Vorschlag hätte ein Unternehmen verpflichtet, im Anhang zu erläutern, wenn sich die von einem Unternehmen identifizierten Segmente zwischen dem Abschluss und anderen Teilen seines Jahresberichtspakets unterscheiden. Der Vorschlag hat viele Kommentare hervorgerufen. Obwohl fast alle Stellungnehmenden darin übereinstimmen, dass es Konsistenz in der Art und Weise geben sollte, wie ein Unternehmen Segmente beschreibt und Informationen in seinen verschiedenen Berichten berichtet, gibt es Probleme mit der Konsistenz in der Praxis. Es gab immer wieder geäußerte Bedenken hinsichtlich des Mandats des Boards, IFRS 8-Segmente mit anderen Teilen des Jahresberichtspakets zu verknüpfen. Insbesondere war man sich auch uneinig, was das Jahresberichtspaket eigentlich sein sollte.

Die Ersteller, die nationalen Standardsetzer, die Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und die Wirtschaftsprüfervereinigungen haben den Vorschlag nicht unterstützt, da die Erläuterungen zu den Unterschieden in den Informationen in den Jahresabschlüssen und anderen Teilen des Jahresberichtspakets außerhalb der Abschlüsse liegen und es Aufgabe der Wertpapierregulierungsbehörden sei, die Kohärenz der Informationen zu gewährleisten. Sie befürchteten auch, dass der Vorschlag über die Segmentberichterstattung hinaus einen Präzedenzfall für die Abstimmung der Informationen zwischen den Jahresabschlüssen und anderen Teilen des Jahresberichtspakets schaffen würde.

Regulierer und Anleger waren die stärksten Befürworter der Vorschläge. Obwohl der Vorschlag von den Anlegern insgesamt befürwortet wurde, äußerten einige Anleger die Befürchtung, dass der Vorschlag einen Abschreckungseffekt für die Ersteller schaffen könnte, nützliche freiwillige Angaben im Rahmen ihrer jährlichen Berichtspakete zu machen.

Regulierer, Ersteller, nationale Standardsetzer, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Wirtschaftsprüfervereinigungen waren der Meinung, dass mehr Orientierungshilfen erforderlich seien, was das "jährliche Berichtspaket" ausmacht, einschließlich der Bedeutung von "ungefähr zur gleichen Zeit veröffentlicht".

Alle Gruppen von Stellungnehmenden hinterfragten, ob die Anforderung prüfbar sei. Einbindung des IAASB ergab, dass die Angaben geprüft werden könnte, wenn das jährliche Berichtspaket dem Abschlussprüfer rechtzeitig vor der Erteilung des Bestätigungsvermerks zur Verfügung steht.

Der Stab ist der Meinung, dass die Stellungnehmenden berechtigte Bedenken geäußert haben und dass er von den Stellungnehmenden, einschließlich der Wirtschaftsprüfer, überzeugt worden sei, die sagten, dass die meisten ihrer Bedenken wegfallen würden, wenn der Board den Vorschlag vorschreiben würde, Segmente in Finanzberichten nur mit dem Jahresbericht zu und nicht mit dem "jährlichen Berichtspaket" zu verknüpfen. Einige werden allerdings auch mit der Beschränkung auf den Jahresbericht bleiben, und der Board wird sich noch mit dem, was in anderen Teilen des Jahresberichts als "Segment" bezeichnet wird, befassen müssen und ob beispielsweise Differenzen, die sich aus unterschiedlichen Aggregationsebenen ergeben, in die Erläuterung des Unternehmens einbezogen werden müssen. 

Entscheidet sich der Board für die Empfehlung, den Anwendungsbereich des Vorschlags einzuschränken, so empfiehlt der Stab dem Board, dafür zu sorgen, dass die Definition des "Jahresberichts" auf alle relevanten IFRS und nach Möglichkeit auf die ISA abgestimmt ist.

Empfehlungen des Stabs

Der Stab empfahl, dass der Board von einem Unternehmen verlangt, im Anhang zu erläutern, wenn die von einem Unternehmen identifizierten Segmente zwischen dem Jahresabschluss und anderen Teilen des Geschäftsberichts abweichen.

Erörterung durch den Board

Mehrere Mitglieder stimmten zu, diese Vorschrift auf den Jahresbericht zu beschränken. Einige sagten jedoch, dass das Problem nicht zwischen dem Lagebericht und dem Jahresabschluss liege und sie die Empfehlung des Stabs nicht unterstützen würden (d.h. sie würden nicht einmal mit dem enger gefassten Vorschlag fortfahren). Sie gaben der Meinung Ausdruck, dass die Angabevorschrift wirkungslos sein würde. Der Stab meinte, er habe ein Gefühl dafür bekommen wollen, ob die enge gefasste Vorschrift unterstützt würde, und er könne bei einer späteren Sitzung ein Papier vorlegen, um zu sehen, ob die Vorschrift in der Praxis umgesetzt werden könne.

Ein Mitglied hielt das Leitliniendokument zur Lageberichterstattung für einen besseren Ort, um sich mit dem Thema auseinanderzusetzen. Der Stab erinnerte das Mitglied daran, dass es sich bei dem Dokument nicht um verpflichtenden einen Standard handelt.

Ein Mitglied sprach sich gegen die Empfehlung aus, weil es der Meinung war, dass er nicht weit genug gehe.

Entscheidung des Boards

Die Empfehlung wurde von 9 Boardmitgliedern unterstützt. Ein Mitglied war nicht anwesend.

Vorgeschlagene Änderung in Bezug auf die Zusammenfassungskriterien für die Segmente

Agendapapier 27C

Analyse des Stabs

Die Überprüfung nach der Einführung ergab, dass viele Anleger der Meinung sind, dass es zu viel Aggregation von operativen Segmenten gibt. Prüfer und Ersteller sagten, dass es praktische Schwierigkeiten bei der Bestimmung gibt, wann operative Segmente aggregiert werden können.

Als Reaktion darauf schlug der Board vor, IFRS 8 um zwei Beispiele für ähnliche wirtschaftliche Merkmale zu ergänzen (langfristiges Umsatzwachstum und langfristige Kapitalrendite). Obwohl es keine starken Einwände gegen die vorgeschlagenen Änderungen gab, waren viele Stellungnehmende der Ansicht, dass die Änderungen keine zusätzliche Klarheit schaffen und die Anwendung der Anforderungen von IFRS 8 nicht verbessern würden. Insbesondere suchten die Befragten nach wie vor Klarheit über die Beurteilung ähnlicher wirtschaftlicher Merkmale.

Die Anforderungen des IASB und des FASB an die Segmentberichterstattung sind konvergiert. Der FASB verfolgt ein Projekt zur Segmentberichterstattung und erwägt die Aggregationskriterien für die operativen Segmente. Der FASB plant, im Laufe des Jahres 2018 umfassende Befragungen von Erstellern vorzunehmen.

Die Einschätzung des Stabs ist, dass die vorgeschlagenen Änderungen zu viele praktische Herausforderungen mit sich bringen und nicht auf die Anliegen eingehen, für die sie konzipiert wurden. Da die Vorschriften des IASB und des FASB aufeinander abgestimmt sind, ist der Stab der Meinung, dass es besser wäre, die Arbeit des FASB abzuwarten und auf der Grundlage der Informationen aus dem FASB-Projekt eine geeignete Richtung für diese vorgeschlagene Änderung festzulegen.

Empfehlungen des Stabs

Der Stab empfahl, dass der Board Folgendes tut:

  • a) derzeit keine Weiterverfolgung der vorgeschlagenen Änderung zu Klarstellung der Bedeutung von wirtschaftlich ähnlichen Merkmalen; stattdessen
  • b) Abwarten und Beobachten des FASB-Projekts zu Aggregationsmaerkmalen.

 

Erörterung durch den Board

Die stellvertretende Vorsitzende bat um Klärung der Ziele des FASB-Projekts. Der Stab erwiderte, die Ziele seien ähnlich, aber der FASB erwäge ein breiteres Spektrum an Ansätzen. Dazu gehören auch klare Linien, wie z.B. die Angabe von Geschäftssegmenten unter Beachtung einer der Praktikabilität geschuldeten Obergrenze (von 10). Eine Möglichkeit bestehe darin, die quantitativen Kriterien des IFRS 8 mit qualitativen Kriterien zu kombinieren. Einer der Vorschläge sei auch, alle Leitlinien zu streichen und lediglich eine Obergrenze festzulegen. Die Boardmitglieder fragten auch nach der erwarteten Laufzeit und wie lange der Board warten solle. Man müsse sich für eine praktische Frist entscheiden.

Entscheidung des Boards

Die Empfehlung wurde von 10 Boardmitgliedern unterstützt. Ein Mitglied war nicht anwesend.

Vorgeschlagene Änderungen in Bezug auf zusätzliche Angaben, Überleitungen und Zwischenabschlüsse

Agendapapier 27D

Analyse des Stabs

Die Überprüfung nach der Einführung kam zu dem Ergebnis, dass die meisten Ersteller der Ansicht waren, dass die Überleitungsanforderungen klar und leicht zu erfüllen seien, dass aber viele Anleger die Überleitungen schwer verständlich und nicht genügend Informationen bietend fanden, um zu verstehen, was die Überleitungsposten darstellen. Einige Anleger sagten, dass die von IFRS 8 geforderten Angaben ihnen nicht immer die Informationen liefern, die sie benötigen, daher würden sie wünschen, dass IFRS 8 vorschreibt, dass alle Unternehmen bestimmte Ausweiszeilen angeben.

Bei Nachfassen gaben einige Adressaten an, dass sie mit der Art und dem Zeitpunkt der Zwischenberichterstattung über die Segmente nicht vollständig zufrieden seien. Die Bereitstellung früherer, angepasster Segmentinformationen würde es den Abschlussadressaten ermöglichen, Modelle, die auf Zwischenberichterstattungsintervallen basieren, bei der erstmaligen Berichterstattung über die Änderung der Segmente zu aktualisieren.

Die vorgeschlagenen Änderungen für zusätzliche Segmentinformationen zielen darauf ab, klarzustellen, dass ein Unternehmen zusätzlich zu den vom Hauptentscheidungsträger überprüften oder regelmäßig zur Verfügung gestellten Segmentinformationen auch Segmentinformationen angeben kann, wenn dies dem Unternehmen hilft, das Kernprinzip der Textziffern 1 und 20 des Standards zu erfüllen. Es gab unterschiedliche Auffassungen zu diesem Vorschlag; einige Stellungnehmende gaben an, dass die Angabe nicht spezifisch genug sei und dass alle zusätzlichen Informationen, die dem Unternehmen helfen, das Kernprinzip von IFRS 8 zu erfüllen, angegeben werden und nicht dem Ermessen des Unternehmens überlassen werden sollten. Die Regulierer hatten unterschiedliche Auffassungen zu dem Vorschlag und stellten fest, dass es unklar sei, wie ein Unternehmen bestimmen solle, wann oder welche zusätzlichen Informationen angegeben werden sollten.

Nach der Einschätzung des Stabs sind die vorgeschlagenen Änderungen nicht erforderlich.Er weist darauf hin, dass IAS 1.17 bereits jetzt von einem Unternehmen zusätzliche Angaben verlangt, wenn die Erfüllung der spezifischen IFRS-Anforderungen nicht ausreicht, um es den Adressaten zu ermöglichen, die Auswirkungen bestimmter Transaktionen, anderer Ereignisse und Bedingungen auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens zu verstehen. Da es einen bestehenden Mechanismus gibt, der die vorgeschlagene Anforderung erfasst, empfiehlt der Stab dem Board, den Vorschlag nicht zu finalisieren.

Die vorgeschlagenen Änderungen in Bezug auf die Überleitung schlugen eine detailliertere Erläuterung der wesentlichen Überleitungsposten vor, um den Adressaten ein besseres Verständnis der Unterschiede zwischen den für die berichtspflichtigen Segmente ausgewiesenen Summen und dem Unternehmen als Ganzes zu ermöglichen. Dieser Vorschlag fand breite Unterstützung. Der Stab empfiehlt dem Board, diesen Teil des Entwurfs zu finalisieren.

Die vorgeschlagenen Änderungen an IAS 34 sahen vor, dass ein Unternehmen nach einer Änderung in der Zusammensetzung der berichtspflichtigen Segmente eines Unternehmens im ersten Zwischenbericht für alle Zwischenberichtsperioden angepasste Segmentinformationen vorlegt. Der Vorschlag sah für Unternehmen eine gewisse Erleichterung vor, wenn die Informationen nicht verfügbar sind und die Kosten für ihre nachträgliche Entwicklung zu hoch wären. Die meisten, aber nicht alle Stellungnehmenden unterstützten diesen Vorschlag, und der Stab empfiehlt dem Board, diesen Vorschlag zu finalisieren.

Empfehlungen des Stabs

Der Stab empfahl, dass der Board Folgendes tut:

  • a) nicht mit dem Vorschlag fortfahren, klarzustellen, dass zusätzliche Angaben gemacht werden können, wenn sie einem Unternehmen dabei helfen, das Grundprinzip der Textziffern 1 und 20 von IFRS 8 zu erfüllen;
  • b) fortfahren mit dem Vorschlag, IFRS 8 zu ändern, um den Detaillierungsgrad zu klären, der zur Erläuterung der Überleitungsposten erforderlich ist; und
  • c) fortfahren mit dem Vorschlag, IAS 34 dahingehend zu ändern, dass alle Zwischenberichtsperioden der vorangegangenen Geschäftsjahre angepasst und im ersten Zwischenbericht nach einer Änderung in der Zusammensetzung der berichtspflichtigen Segmente dargestellt werden.

 

Erörterung durch den Board

Die stellvertretende Vorsitzende erklärte, dass dies ursprünglich vorgeschlagen wurde, weil die Vorschrift "dem Hauptentscheidungsträger zur Verfügung gestellt" ein Hindernis für die Unternehmen darstellte, die diese Informationen zur Verfügung stellten. Ein Boardmitglied hielt fest, dass in der Grundlage für Schlussfolgerungen angeben sollte, dass Unternehmen nicht daran gehindert würden, zusätzliche Informationen zur Verfügung zu stellen.

Entscheidungen des Boards

Der Board stimmte allen Empfehlungen zu: (a) wurde von 10 Boardmitgliedern unterstützt, (b) von 12 und (c) von 13. Ein Mitglied war nicht anwesend.

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