Überprüfung nach der Einführung von IFRS 13

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Überblick

Agendapapier 7

Hintergrund

Der IASB führt eine Überprüfung nach der Einführung von IFRS 13 durch. Im Mai 2017 veröffentlichte der Board eine Bitte um Informationsübermittlung und führte eine Analyse der einschlägigen wissenschaftlichen Literatur durch. Der Board erörterte eine Zusammenfassung der eingegangenen Stellungnahmen zur Bitte um Informationsübermittlung und die Literaturanalyse im Januar 2018. Der Vorsitzende stellte fest, dass ein allgemeiner Konsens darüber besteht, dass IFRS 13 gut funktioniert, und forderte den Stab auf, sich nur auf mögliche Änderungen zu konzentrieren, die absolut notwendig sind. Der Board befasst sich nun mit spezifischen Fragen.

Bei dieser Sitzung hat der Stab den Board gebeten, zu beurteilen, ob die Rückmeldungen darauf hindeuten, dass IFRS 13 wie beabsichtigt funktioniert, und zu entscheiden, ob er die Durchführung von Folgearbeiten in Erwägung ziehen will.

Reaktion auf die erhaltenen Rückmeldungen

Agendapapier 7A

Analyse des Stabs

Funktioniert IFRS 13 wie beabsichtigt?

Die Abschlussadressaten haben erklärt, dass IFRS 13 entscheidungsnützliche Informationen liefert, da er ihnen hilft, die Bewertungstechniken und -inputfaktoren zu verstehen, die bei der Entwicklung von Bewertungen verwendet werden, sowie die Auswirkungen von Bewertungen zum beizulegenden Zeitwert auf die finanzielle Leistung,  wobei die Bewertungshierarchie in Bezug auf den beizulegenden Zeitwert, Informationen über Bewertungstechniken und -inputfaktoren und quantitative Informationen über wesentliche nicht beobachtbare Inputfaktoren genannt werden. Der IASB erhielt zahlreiche Vorschläge, wie die Angaben verbessert werden könnten.

Sind unerwartete Kosten aus der Anwendung von IFRS 13 entstanden?

Die Überprüfung nach der Einführung hat ergeben, dass einige Vorschriften von IFRS 13 aufwendig umzusetzen sind. Diese Kosten waren dem Board jedoch zum Zeitpunkt der Fertigstellung von IFRS 13 bekannt. Die aufwendigsten Angaben beziehen sich auf Level-3-Inputfaktoren: die Überleitung der Änderungen von Level-3-Bewertungen; die quantitative Analyse der Sensitivität der Level-3-Bewertungen auf nach vernünftigem Ermessen mögliche Änderungen wesentlicher nicht beobachtbarer Inputfaktoren; quantitative Informationen über wesentliche nicht beobachtbare Inputfaktoren; und Informationen über nicht realisierte Gewinne und Verluste im Zusammenhang mit Level-3-Bewertungen. Die Angaben in den Zwischenabschlüssen für zum beizulegenden Zeitwert bewertete Finanzinstrumente wurden ebenfalls als aufwendig erachtet, insbesondere aufgrund der begrenzten zur Verfügung stehenden Zeit. In der Grundlage für Schlussfolgerungen zu IFRS 13 wurden die Kosten für die Erstellung der obigen Angaben anerkannt und der erwartete Nutzen erläutert.

Gibt es Bereiche in IFRS 13, die Umsetzungsherausforderungen darstellen und somit zu uneinheitlicher Anwendung der Vorschriften führen können?

Die Adressatengruppen haben über Umsetzungsprobleme in allen in der Bitte um Informationsübermittlung aufgeführten Bereichen berichtet, die sich auf die Bemessung des beizulegenden Zeitwerts beziehen: Beurteilung, ob ein Markt aktiv ist und ob ein Inputfaktor signifikant und beobachtbar ist; wann die Buchungseinheit für die Bewertung des beizulegenden Zeitwerts nicht den verfügbaren Level 1-Inputfaktoren (PxQ-Problematik) entspricht; Bewertung des höchsten und besten Nutzens; und die Bemessung des beizulegenden Zeitwerts von biologischen Vermögenswerten und nicht börsennotierten Eigenkapitaltiteln.

Mögliche Änderungen

Der Stab ist der Ansicht, dass aufgrund der Ergebnisse der Überprüfung nach der Einführung keine wesentlichen Änderungen an IFRS 13 erforderlich sind. Es gibt jedoch Hinweise darauf, dass die Art und Weise, wie einige Angaben von einigen Unternehmen dargestellt werden, keine entscheidungsnützlichen Informationen liefert. Ein Teil davon kann auf "schlecht spezifizierte" Angabevorschriften zurückzuführen sein. Es könnte auch Angaben geben, die derzeit nicht gefordert sind, aber den Nutzen von Informationen über die Bewertung zum beizulegenden Zeitwert verbessern würden. Einige der von den Adressatengruppen vorgeschlagenen Verbesserungen entsprechen denen, die der FASB erwägt. Die Erwägung dieser Verbesserungen könnte die Möglichkeit bieten, die Konvergenz zwischen IFRS und US-GAAP bei den Angaben zur Bewertung zum beizulegenden Zeitwert zu verbessern. Der Stab empfiehlt, die Erkenntnisse aus der Überprüfung nach der Einführung in das Projekt zu Angabeprinzipien sowie in das Projekt zu primären Abschlussbestandteilen einfließen zu lassen.

Obwohl die PxQ-Problematik nicht allgegenwärtig ist, haben viele Adressatengruppen gesagt, dass es für sie wichtig ist, dass der Board die Anforderungen klärt. Unter dem Strich empfiehlt der Stab jedoch keine Folgearbeiten, da die bisherige umfassende Arbeit des Boards zum Thema sowie die Überprüfung nach der Einführung vermuten lassen, dass das Thema eng begrenzt ist und nur eine begrenzte Anzahl von Unternehmen betrifft. Der Stab ist der Meinung, dass die Kosten für die Arbeit in Bezug auf die Buchungseinheit den Nutzen übersteigen würden.

Der Stab ist der Ansicht, dass Folgearbeiten zur Beurteilung, ob ein Markt aktiv ist und ob ein Inputfaktor signifikant und nicht beobachtbar ist, in Betracht gezogen werden könnten, da es in diesen Bereichen einige Hinweise auf unterschiedliche Handhabung in der Praxis gibt. Der Stab empfiehlt dem Board jedoch nicht, IFRS 13 zu ändern, um weitere Hinweise in diesem Bereich zu geben. Er ist der Meinung, dass es aufgrund der prinzipienbasierten Vorschriften immer notwendig sein wird, bei diesen Bewertungen Ermessen auszuüben. Außerdem sind die Herausforderungen, die sich daraus ergeben, detaillierte Bewertungseinschätzungen, und ein Standardsetzer für die Rechnungslegung ist möglicherweise nicht der beste Akteur, um in diesem Bereich eine Orientierungshilfe zu geben. Außerdem entwickeln auch andere Organe bereits Leitlinien in diesem Bereich.

Der Stab kommt auch zu dem Schluss, dass keine Änderungen an IFRS 13 in Bezug auf (a) die Bestimmung des höchsten und besten Nutzens erforderlich sind, da es keine Anhaltspunkte für eine inkonsistente Anwendung der Vorschriften gibt; (b) biologische Vermögenswerte, da detaillierte Anwendungsfragen könnten am besten von professionellen Bewertern behandelt werden und weil einige Adressatengruppen der Ansicht sind, dass die Probleme in diesem Bereich möglicherweise nicht wesentlich sind; und (c) die Bewertung von nicht börsennotierten Eigenkapitaltiteln zum beizulegenden Zeitwert, da es keine Anhaltspunkte für eine inkonsistente Anwendung gibt.

Unterstützende Materialien für IFRS 13

Der Board könnte erwägen, den Stab mit der Entwicklung von Begleitmaterialien, wie z.B. erläuternden Beispielen, zu beauftragen. Der Stab ist der Meinung, dass unterstützendes Material nützlich sein könnte, um die Entscheidungsnützlichkeit von Angaben zu verbessern, bspw. Fallstudien zur guten Darstellung von Bewertungstechniken oder zur Aufgliederung. Angesichts des Umfangs des Projekts zu Angabeprinzipien ist der Stab jedoch der Meinung, dass das Projektteam prüfen sollte, ob es sich lohnen würde, solches Material zu entwickeln. Der Stab empfiehlt kein eigenständiges Projekt als Ergebnis der Überprüfung nach der Einführung.

Der Stab rät davon ab, Begleitmaterial als Ergebnis der Überprüfung nach der Einführung zu entwickeln, auch nicht in anderen Schwerpunktbereichen der Überprüfung nach der Einführung.

Fragen des Stabs an den Board

Der Stab hatte folgenden Fragen an den Board:

  • a) Stimmt der Board zu, dass IFRS 13 wie beabsichtigt funktioniert?
  • b) Stimmt der Board zu, dass folgende Aktionen sinnvoll sind:
    • Aufnahme der Erkenntnisse über die Entscheidungsnützlichkeit von Angaben in die Arbeiten zu besserer Kommunikation in der Finanzberichterstattung, insbesondere in die Projekte zu Angabeprinzipien und zu primären Abschlussbestandteilen, und zu gegebener Zeit Prüfung, ob separate Projekte gestartet werden sollten, um Fragen zu untersuchen, die durch die Überprüfung nach der Einführung identifiziert wurden und nicht im Rahmen der Arbeiten zu besserer Kommunikation in der Finanzberichterstattung adressiert werden; und
    • Fortsetzung der Zusammenarbeit zwischen dem Board und den professionellen Bewertern, um neue Entwicklungen in der Praxis zu beobachten und die Entwicklung und den Austausch von Wissen zu fördern?
  • c) Gibt es irgendwelche Folgearbeiten, die der Stab unternehmen sollte? Wenn ja, in welchen Bereichen und warum?
  • d) Wenn der Board beschließt, dass er keine weiteren Folgemaßnahmen ergreifen wird, kann der Stab den abschließenden Bericht und die Zusammenfassung der Rückmeldungen erstellen? Wenn nicht, welche weiteren Maßnahmen soll der Stab vornehmen?

Erörterung durch den Board

Ein Mitglied kommentierte den Mangel an freiwilligen Angaben in Bezug auf den beizulegenden Zeitwert und meinte, dass einige Angaben verbessert werden könnten, dass sie aber als belastend empfunden werden.

Ein Mitglied sagte, der Board solle sich zumindest die Angaben rund um Level-2-Inputfaktoren ansehen. Dieses Mitglied sagte auch, dass es unklar sei, ob das FASB eine endgültige Entscheidung getroffen habe, nicht mit ähnlichen Angabeänderungen fortzufahren. Der Stab erwiderte, dass sein Verständnis sei, dass das FASB nicht mit diesen Änderungen fortfahren würde.

Die Gesamtbeurteilung ist, dass der Standard gut funktioniert und das Board nicht an ihm rumbasteln sollte.

Als man die Rückmeldungen zu den Angabevorschriften im Projekt zu Angabeprinzipien streifte, wollten die Boardmitglieder wissen, was passieren würde, wenn dieses Team diese nicht weiterverfolgen würde. Einige Boardmitglieder meinten, dass IFRS 13 ein potenzielles Projekt für die Entwicklung der Leitlinien für die Angabevorschriften des Boards sein könnte. Die stellvertretende Vorsitzende sagte, dass der Board neben der Ausarbeitungsaspekten auch besondere Angaben, insbesondere in Bezug auf realisierte und nicht realisierte, prüfen sollte. Ein Mitglied befürchtete, dass der Board eine Vorentscheidung darüber treffen würde, was ein guter Kandidat für Angabeprinzipien sein könnte. Ein weiteres Mitglied hat sich sehr dafür ausgesprochen, IFRS 13 als Kandidaten für die Angabeprinzipien zu haben. Der Stab meinte, wenn die Angabevorschriften nicht im Rahmen des Projekts zu Angabeprinzipien abgedeckt werden, hätte der Board die Möglichkeit, ein eigene Projekt aufzunehmen oder zu entscheiden, dieses Thema nicht weiterzuentwickeln.

Zwei Mitglieder betonten, dass die aufstrebenden Volkswirtschaften am meisten von Lehrmaterialien und Leitlinien profitierten und dass sie Unterstützung benötigten. Ein Mitglied fragte, ob eine Fallstudie über Ermessensentscheidungen und Schätzungen hilfreich wäre (unter Verwendung von Material anderer Quellen). Der Forschungsdirektor sagte, dass das IASB während der Finanzmarktkrise einige Leitlinien in Form einer Fallstudie herausgegeben hat. Der Vorsitzende warnte davor, dass dies eine Menge Arbeit sein kann. Ein Mitglied erinnerte den Board daran, dass das Lehrmaterial zu nicht börsennotierten Instrumenten hilfreich ist, und daran, dass es mit Kapitel 1 überschrieben ist und auf Kapitel 2 gewartet wird. Der Stab sagte, dass er mit den professionellen Bewertern in Verbindung getreten sei und dass man Arbeitsgruppen eingerichtet habe, die sich mit den in der Überprüfung nach der Einführung identifizierten Bereichen wie z.B. biologischen Vermögenswerten befassen. Der Stab glaubt, dass die Bewerter besser in der Lage seien, diese Leitlinien zu entwickeln, als der IASB. Ein Mitglied sagte, dass der IASB eine Rolle dabei zukomme, die Anwender auf diese Leitlinien aufmerksam zu machen.

Bei der Disaggregierung und Aggregierung und der Verlagerung eines Teils davon in das Projekt zu primären Abschlussbestandteilen hatte ein Mitglied Bedenken, das Projekt zu verzögern. Der Stab versicherte, dass dies kein Thema sei.

In Bezug auf das PxQ-Problem fragte ein Mitglied, wie dies erklärt werden soll. Der Stab gab an, dass dies im Abschlussbericht erläutert wird.

Entscheidungen des Boards

Der Board traf folgende Entscheidungen:

  • IFRS 13 funktioniert wie beabsichtigt (12 Mitglieder dafür, 2 abwesend);
  • die Rückmeldungen zu Angaben werden an das Projekt zu Angabeprinzipien weitergereicht (11 Mitglieder dafür, 2 abwesend);
  • die Rückmeldungen zu Disaggregierung und Aggregierung werden an das Projekt zu primären Abschlussbestandteilen weitergereicht (12 Mitglieder dafür, 2 abwesend);
  • man bleibt mit den Bewertern in Verbindung (12 Mitglieder dafür, 2 abwesend).

Der Board hat daher beschlossen, über diese Schritte hinaus keine weiteren Folgemaßnahmen zu ergreifen, und der Stab wird einen Abschlussbericht erstellen und die Überprüfung abschließen.

Detaillierte Analyse der erhaltenen Rückmeldungen

Agendapapier 7B

Dieses Papier wurde als Hintergrundinformation für den Board aufgenommen. Es handelt sich um eine Neuveröffentlichung des Agendapapiers 7B, das in der Sitzung des IASB im Januar 2018 diskutiert wurde. Unsere Zusammenfassung dieses Papiers vom Januar 2018 finden Sie hier.

Zusammenfassung der Literaturanalyse

Agendapapier 7C

Dieses Papier wurde als Hintergrundinformation für den Board aufgenommen. Es handelt sich um eine Neuveröffentlichung des Agendapapiers 7C, das in der Sitzung des IASB im Januar 2018 diskutiert wurde. Unsere Zusammenfassung dieses Papiers vom Januar 2018 finden Sie hier.

Priorisierung der Level-1-Inputfaktoren oder der Buchungseinheit

Agendapapier 7D

Analyse des Stabs

Dieses Papier wurde nicht in der Boardsitzung diskutiert, sondern als Hintergrundmaterial für die Fair-Value-Bewertung von börsennotierten Beteiligungen zur Verfügung gestellt.

In IFRS 13 wird vorgeschrieben, dass bei der Bewertung zum beizulegenden Zeitwert eines Vermögenswertes oder einer Schuld oder einer Gruppe von Vermögenswerten und/oder Schulden die Buchungseinheit für den zu bewertenden Posten (z. B. ein Finanzinstrument oder eine zahlungsmittelgenerierende Einheit oder ein Unternehmen) berücksichtigt wird. IFRS 13 gibt im Allgemeinen nicht an, wie die Buchungseinheit lauten soll. Das wird im Standard geregelt, der die Bewertung zum beizulegenden Zeitwert vorschreibt.

Ein Unternehmen wählt Inputfaktoren aus, die mit den Vermögenswerten oder Verbindlichkeiten übereinstimmen, die die Marktteilnehmer in einer Transaktion für den Vermögenswert oder die Verbindlichkeit berücksichtigen würden. Level-1-Inputfaktoren sollten ohne Anpassung verwendet werden, um den beizulegenden Zeitwert zu ermitteln, wenn diese Inputfaktoren verfügbar sind. Nach Inkrafttreten von IFRS 13 gaben einige Adressatengruppen, insbesondere Ersteller und Wirtschaftsprüfer, an, dass die Bewertung des beizulegenden Zeitwerts nicht eindeutig sei, wenn Level-1-Inputfaktoren vorliegen, aber nicht der Buchungseinheit entsprechen. Daher baten diese Adressatengruppen den Board, zu klären, ob Level-1-Inputfaktoren oder die Buchungseinheit bei der Bewertung vorrangig berücksichtigt werden sollten.

Im Februar und März 2013 erörterte der Board die Bewertung des beizulegenden Zeitwerts von Anteilen an Tochterunternehmen, Joint Ventures und assoziierten Unternehmen, wenn diese Anteile an einem aktiven Markt notiert sind, sowie den erzielbaren Betrag von zahlungsmittelgenerierenden Einheiten auf der Grundlage des beizulegenden Zeitwerts abzüglich Veräußerungskosten, wenn es sich bei den zahlungsmittelgenerierenden Einheiten um Unternehmen handelt, die an einem aktiven Markt notiert sind.

Entwurf

Im September 2014 veröffentlichte der Board den Entwurf ED/2014/4 Bemessung marktnotierter Beteiligungen an Tochterunternehmen, Joint Ventures und assoziierten Unternehmen zum beizulegenden Zeitwert (Vorgeschlagene Änderungen an IFRS 10, IFRS 12, IAS 27, IAS 28 und IAS 36 sowie der erläuternden Beispiele für IFRS 13). In dem Entwurf wurde vorgeschlagen, IFRS 10, IAS 27 und IAS 28 zu ändern, um klarzustellen, dass die Buchungseinheit für Beteiligungen im Anwendungsbereich von IFRS 10, IAS 27 und IAS 28 die Beteiligung als Ganzes und nicht die einzelnen in dieser Beteiligung enthaltenen Finanzinstrumente ist. Der Board hat festgestellt, dass der Umfang der Beherrschung oder des Einflusses eines Unternehmens auf ein Beteiligungsunternehmen darüber entscheidet, ob diese Beteiligung in den Anwendungsbereich von IFRS 10, IAS 27 oder IAS 28 fällt. Infolgedessen würde dieses Merkmal (d. h. der Grad der Kontrolle oder des Einflusses) nur unterstreichen, dass die relevante Buchungseinheit in diesen Standards die Beteiligung ist, für die dieses Schlüsselmerkmal gilt (d. h. die Beteiligung als Ganzes), und nicht die in IFRS 9 vorgeschriebene Buchungseinheit (d. h. einzelne Finanzinstrumente, aus denen die Beteiligung besteht).

Die Änderungen würden jedoch auch deutlich machen, dass die Bewertung zum beizulegenden Zeitwert von börsennotierten Beteiligungen an Tochterunternehmen, Joint Ventures und assoziierten Unternehmen das Produkt aus dem Börsenkurs (P) multipliziert mit der Menge der gehaltenen Finanzinstrumente (Q), also P×Q ohne Anpassungen sein sollte. Der Board kam zu diesem Schluss, weil er der Ansicht war, dass die resultierenden Bewertungen relevanter, objektiver und überprüfbarer sind, wenn sie auf unangepassten Level-1-Inputfaktoren basieren.

Der Board erörterte die Rückmeldungen zu den Vorschlägen und beschloss im Juli 2015, dass weitere evidenzbasierte Untersuchungen in Bezug auf börsennotierte Beteiligungen und börsennotierte zahlungsmittelgenerierenden Einheiten durchgeführt werden sollten.

Weitere Untersuchungen

Der Stab hat weitere Recherchen durchgeführt. Er erfuhr, dass die Bewertungsspezialisten, mit denen er sprach, P×Q als Plausibilitätsprüfung verwenden und nicht die primäre oder die einzige Bewertung ist, wenn die Unternehmen börsennotiert sind. Die Adressaten, mit denen er sprach, bevorzugten die Bewertung mit P×Q in Bezug auf börsennotierte Beteiligung, weil sie diese Messung für überprüfbarer und objektiver hielten und nicht, weil sie sie für relevanter hielten.

Eine Überprüfung der wissenschaftlichen Literatur ergab, dass der Börsenkurs eine Prämie für einen Kontrollübergang beinhaltet, die Bewertung des beizulegenden Zeitwerts eines solchen Kontrollanteils sollte alle Marktfähigkeitseinschränkungen widerspiegeln, die nicht im Börsenkurs der Aktien enthalten sind, und der Preis, den die Marktteilnehmer auf dem Fusions- und Übernahmemarkt zahlen würden, würde vom Börsenkurs abweichen.

Der Board erörterte diese Forschungsergebnisse in seinen Sitzungen im November 2015 und Januar 2016 und beschloss, dass die Überprüfung nach der Einführung einen besseren Rahmen für die weitere Arbeit an diesem Thema bieten würde.

Überprüfung nach der Einführung von IFRS 13

Die meisten Stellungnehmenden zur Bitte um Informationsübermittlung gaben an, dass die Frage der Buchungseinheit auf sie nicht anwendbar sei. Viele Stellungnehmende gaben jedoch an, dass das Problem zwar nicht häufig auftritt, aber eine wesentliche Auswirkung haben kann, wenn es auftritt. Einige Stellungnehmende gaben weitere Kommentare ab, die sich hauptsächlich auf den Entwurf von 2014 des Boards zu diesem Thema und die bereits daraufhin eingereichten Stellungnahmen bezogen; sie erklärten, dass die Bewertung für die Beteiligung als Ganzes erfolgen sollte, wobei PxQ um das Maß der Kontrolle, den Wert der Synergien und die Marktliquidität wenn vorhanden angepasst werden sollte; und sie forderten den Board auf, den Standard in dieser Hinsicht klarzustellen und Anwendungshinweise zu geben, um die Konsistenz der Anwendung sicherzustellen.

Gegenwärtiger Grad der Konvergenz von IFRS 13 und FASB Topic 820

Agendapapier 7E

Analyse des Stabs

Das Projekt zur Bewertung zum beizulegenden Zeitwert war ein Gemeinschaftsprojekt des IASB und des FASB im Rahmen ihrer Konvergenzbemühungen. Die Vorschriften des FASB sind 2007 in Kraft getreten. Der IASB hat im Mai 2011 IFRS 13 veröffentlicht, als der FASB auch seine Vorschriften in Bezug auf die Bewertung zum beizulegenden Zeitwert änderte. Das Ergebnis war, dass der beizulegende Zeitwert für diejenigen, die die Vorschriften der beiden Gremien anwenden, dieselbe Bedeutung hat und der Rahmen für die Bemessung des beizulegenden Zeitwerts und die Angabepflichten weitgehend gleich sind.

Beide Boards haben seitdem ihre Fair-Value-Bewertungsstandards geändert, und der Zweck dieses Agendapapiers besteht darin, zu beurteilen, inwieweit sich die von ihnen vorgenommenen Änderungen auf den Grad der Konvergenz ausgewirkt haben, der bei der Veröffentlichung von IFRS 13 erreicht wurde.

Nach Einschätzung des Stabs haben die Änderungen von IFRS 13 seit Mai 2011 die ursprünglichen Anforderungen klargestellt und nicht geändert. Die Änderungen der Anforderungen des FASB (Accounting Standards Codification Topic 820) beinhalten eine Korrektur einer konvergierten Angabevorschrift und eine Änderung, um die konvergierte Anforderung an Änderungen der Bewertungstechniken und damit zusammenhängender Angaben erneut zu betonen. Darüber hinaus hat der FASB im Rahmen seines Prozesses der fachlicher Korrekturen und Verbesserungen den Begriff "Technik" durch den Begriff "Ansatz" in einigen der konvergierten Anforderungen von Topic 820 ersetzt. Der Stab ist der Ansicht, dass die vom FASB nach 2011 vorgenommenen Änderungen an Topic 820 die ursprünglichen Vorschriften weiter verbessern oder präzisieren, anstatt sie inhaltlich zu modifizieren.

Vor dem Hintergrund der durchgeführten Analysen ist der Stab der Ansicht, dass die von den Boards vorgenommenen Änderungen der Standards das im Mai 2011 erreichte Konvergenzniveau nicht in Frage stellen.

Es gab keine Fragen für den Board.

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