Aktualisierung eines Verweises auf das Rahmenkonzept

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Wann und wie der Verweis aktualisiert werden soll

Agendapapier 10

Hintergrund

Im März 2018 veröffentlichte der Board das Rahmenkonzept 2018, das das im Jahr 2010 veröffentlichte Rahmenkonzept für die Finanzberichterstattung ersetzen soll. Das Rahmenkonzept 2010 hatte selbst das Rahmenkonzept von 1989 ersetzt. Die meisten Verweise in den IFRS auf das Rahmenkonzept wurden im März 2018 ebenfalls auf das Rahmenkonzept 2018 aktualisiert, jedoch wurde Textziffer 11 von IFRS 3 Unternehmenszusammenschlüsse nicht aktualisiert, da dies zu Konflikten für Unternehmen hätte führen können, die IFRS 3 anwenden.

Mögliche Konflikte treten auf, da sich die Definition von Vermögenswerten und Schulden im Rahmenkonzept 2018 von denen im Rahmenkonzept 1989 unterscheiden, was bei einigen bilanzierten Posten zu Gewinnen oder Verlusten am zweiten Tag nach dem Erwerb führen kann. Dieses Papier wurde erstellt, um zu ermitteln, ob und wie der Verweis auf das Rahmenkonzept in IFRS 3 aktualisiert werden soll.

Analyse des Stabs

Das Papier bot folgende Analysen:

  • (a) Probleme, die auftreten könnten, wenn der Verweis aktualisiert würde, ohne weitere Änderungen an IFRS 3 vorzunehmen;
  • (b) vier verschiedene Möglichkeiten, wie der Board die festgestellten Probleme vermeiden könnte.

Die Analyse des Stabs berücksichtigte die potenziellen Konflikte, die entstehen könnten, wenn IFRS 3:11 in Bezug auf das neue Rahmenkonzept aktualisiert wird. Zu den identifizierten Themen gehörten potenzielle Konflikte mit IAS 37 Rückstellungen, Eventualschulden und Eventualforderungen und IFRIC 21 Abgaben, Eventualforderungen im Anwendungsbereich von IAS 37 sowie mit anderen IFRS, die den Ansatz von Vermögenswerten oder Schulden mit geringer Wahrscheinlichkeit künftiger Mittelzu- oder -abflüsse verbieten.

Die Analyse zeigte, dass nur der erste Sachverhalt in Bezug auf Konflikte mit IAS 37 und IFRIC 21 ein Problem verursachen kann, und daher hat der Stab mögliche Lösungen dafür gefunden. Die vier vorgeschlagenen Ansätze sind:

  • (a) Ansatz A — Belassen des Verweises auf das Rahmenkonzept von 1989 und Aktualisierung erst dann, wenn und sobald der Board IAS 37 ändert, um die Vorschriften des Standards an das Rahmenkonzept 2018 anzupassen.
  • (b) Ansatz B — Sofortiger Beginn der Aktualisierung des Verweises und Entwicklung von Vorschlägen, die Konflikte zwischen IFRS 3 und IAS 37 (in der Auslegung durch IFRIC 21) vermeiden, indem Folgendes getan wird:
    • (i) nicht nur die Aktualisierung des Verweises, sondern auch
    • (ii) Hinzufügen von Vorschriften in IFRS 3 für die Folgebilanzierung und -bewertung von Schulden, die beim Erwerb eines Unternehmens übernommen wurden und in den Anwendungsbereich von IAS 37 fallen, einschließlich Abgaben im Anwendungsbereich von IFRIC 21; Erwerber würden die neuen Vorschriften in IFRS 3 anstelle der Ansatz- und Bewertungsvorschriften von IAS 37 und IFRIC 21 auf diese Schulden anwenden, bis diese getilgt sind.
  • (c) Ansatz C1 — Sofortiger Beginn der Aktualisierung des Verweises und Entwicklung von Vorschlägen, die Konflikte zwischen IFRS 3 und IAS 37 (in der Auslegung durch IFRIC 21) vermeiden, indem Folgendes getan wird:
    • (i) Aktualisierung des Verweises auf das Rahmenkonzept 2018; und
    • (ii) Schaffung einer Ausnahme von den Vorschriften in Bezug auf den erstmaligen Ansatz in IFRS 3; dies wäre eine Ausnahme von der Vorschrift, die Definitionen des Rahmenkonzepts 2018 anzuwenden, um die beim Erwerb eines Unternehmens erfassten Vermögenswerte und Schulden für alle Vermögenswerte und Schulden zu identifizieren, die expressis verbis von einem anderen IFRS adressiert werden.
  • (d) Ansatz C2 — Wie C1 mit der Ausnahme, dass die Ausnahmen nur für Abgaben im Rahmen von IFRIC 21 und andere Verbindlichkeiten im Rahmen von IAS 37 gelten würden.

Empfehlungen des Stabs

Der Stab empfahl dem Board, den Ansatz C2 im Papier zu verfolgen, d.h.:

  • (a) den Prozess der Aktualisierung des Verweises jetzt zu beginnen, anstatt abzuwarten, bis ein mögliches zukünftiges Projekt zur Änderung von IAS 37 abgeschlossen ist;
  • (b) Entwicklung von Vorschlägen, die Konflikte zwischen IFRS 3 und IAS 37 (in der Auslegung durch IFRIC 21) vermeiden, indem Folgendes getan wird:
    • (i) nicht nur die Aktualisierung des Verweises, sondern auch
    • (ii) Hinzufügen einer Ausnahme von den erstmaligen Ansatzvorschriften in IFRS 3, wonach Abgaben im Anwendungsbereich von IFRIC 21 und andere Schulden im Anwendungsbereich von IAS 37 beim Erwerb eines Unternehmens nur dann angesetzt werden dürfen, wenn sie als Schulden unter Anwendung von IFRIC 21 bzw. IAS 37 identifiziert würden.

Erörterung durch den Board

Die Mehrheit der Boardmitglieder stimmte den Empfehlungen des Stabs zu.

Ein Boardmitglied stellte fest, dass das Papier die Ansatzkriterien in IFRS 3 im Zusammenhang mit dem Rahmenkonzept 2018 im Vergleich zu den Ansatzkriterien anderer Standards diskutiert. Es wurde vorgeschlagen, gegebenenfalls auch die Ausbuchungskriterien anderer Standards zu berücksichtigen, um etwaige Konflikte zu identifizieren. Es wurde festgestellt, dass dies für IAS 37 nicht relevant ist, da dieser Standard keine Ausbuchungskriterien enthält.

Ein weiteres Boardmitglied stellte klar, dass Konflikte zwischen IAS 16 Sachanlagen und IFRS 3 in der Praxis unwahrscheinlich sind, da der einer Sachanlage für die Kaufpreisallokation zugerechnete beizulegende Zeitwert niedrig wäre, wenn die Chance auf zukünftige Zuflüsse gering wäre und somit am Tag 2 keine Wertminderung erforderlich wäre.

Entscheidungen des Boards

Der Board stimmte für alle Empfehlungen des Stabs.

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