Preisregulierte Geschäftsvorfälle

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Überblick

Agendapapier 9, Agendapapier 9A

In dieser Sitzung hat der Board das Zusammenwirken des Modells mit den IFRS, Ausweisvorschriften sowie Angabeziele und -vorschriften erörtert.

Hintergrund

Der Board hat ein Bilanzierungsmodell diskutiert, das darauf abzielt, entscheidungsnützliche Informationen über die Rechte und Pflichten zu liefern, die aus definierter Preisregulierung entstehen. Bisher hat der Board vorläufige Entscheidungen über Vorschläge für den Anwendungsbereich des Modells, die Buchungseinheit, die Erfassung von regulatorischen Abgrenzungsposten sowie die Bewertung von regulatorischen Vermögenswerten getroffen.

Analyse des Stabs

Zusammenwirken des Modells mit den IFRS

Agendapapier 9B

Das Modell wendet einen "ergänzenden Ansatz" an: Die von ihm bereitgestellten Informationen ergänzen die Informationen aus der Anwendung der aktuellen IFRS. Da IFRS 14 Regulatorische Abgrenzungsposten einen ähnlichen Ansatz verfolgt, hat sich der Stab darauf konzentriert, ob die Vorschriften und Leitlinien für die Wechselwirkungen zwischen IFRS 14 und anderen Standards in das Modell einbezogen werden sollen. Der Stab ist der Ansicht, dass viele dieser Vorschriften und ein Großteil der in IFRS 14 enthaltenen Leitlinien für das Modell nicht gültig wären und daher mit wenigen Ausnahmen ausgeschlossen werden sollten.

Der Stab hat auch die Anforderungen anderer IFRS, die nicht in IFRS 14 genannt sind, überprüft, um festzustellen, ob das Modell Wechselwirkungen mit diesen anderen Standards behandeln sollte. Diese Analyse ist noch nicht abgeschlossen.

Ausweisvorschriften

Agendapapier 9C

Der Board hat bereits festgestellt, dass die regulatorischen Vermögenswerte nicht in eine der definierten Kategorien von Vermögenswerten passen, die nach den bestehenden IFRS bilanziert werden, und ähnliche Beobachtungen gelten auch für regulatorische Verbindlichkeiten. Dementsprechend wäre eine getrennte Darstellung der regulatorischen Vermögenswerte und Verbindlichkeiten in der Vermögenslage angemessen. Eine Aufrechnung wäre nicht angemessen, wenn nicht bestimmte Kriterien erfüllt sind.

Der Stab hat überlegt, ob es möglich wäre, die regulatorischen Salden in kurz- und langfristige Beträge zu disaggregieren, und hat aus einer Konsultation erfahren, dass dies typischerweise aufgrund des Detaillierungsgrads der Fall ist, der erforderlich ist, um den Anforderungen an die Bilanzierung in Regulierungsvereinbarungen gerecht zu werden.

Der Stab hat die Vorteile der Darstellung von zwei Posten für regulatorische Erträge und Aufwendungen in der Gewinn- und Verlustrechnung betrachtet, stellte aber fest, dass die Adressaten detailliertere Informationen über die verschiedenen Komponenten der regulatorischen Erträge und Aufwendungen benötigen. Diese zusätzliche Granularität wäre durch Angaben im Anhang besser gewährleistet, so dass eine Nettodarstellung der regulatorischen Erträge und Aufwendungen die Präferenz des Stabs wäre. Der Stab verwarf auch die Idee, regulatorische Zinsen oder Renditen getrennt von anderen Komponenten des regulatorischen Aufwands und Ertrags auszuweisen. Da regulatorische Vereinbarungen eine Gesamtrendite verwenden, die sowohl Finanzierungs- als auch operative Merkmale beinhaltet, würde eine separate Darstellung einen aufwendigen Beurteilungsprozess erfordern, um alle möglichen Komponenten des Zinssatzes oder der Rendite zu identifizieren und zu quantifizieren. Der Stab war der Ansicht, dass regulatorische Erträge und Aufwendungen Teil der operativen Geschäftstätigkeit eines Unternehmens sind und Unterschiede im Zeitpunkt der Umsatzrealisierung und nicht in der Aufwandsrealisierung widerspiegeln, und dementsprechend würde die Darstellung dieses Postens unmittelbar unter des Umsatzausweises die entscheidungsnützlichsten Informationen liefern.

Der Stab war auch der Ansicht, dass sich die Art der im sonstigen Gesamtergebnis erfassten regulatorischen Erträge/Aufwendungen von der Art der zugrunde liegenden Posten (z.B. Pensionsaufwendungen oder Cashflow-Hedges) unterscheidet, da der überwiegende Charakter regulatorischer Natur ist und diese Beträge daher separat ausgewiesen werden sollten.

Angabeziele und -vorschriften

Agendapapier 9D, Agendapapier 9E

Vor dem Hintergrund der im Juli 2018 von einigen Boardmitgliedern geäußerten Ansichten überprüfte der Stab den Entwurf des Angabeziels, den sie dem Board zu diesem Zeitpunkt vorgelegt hatten. Der Stab war der Ansicht, dass sich dieses Ziel auf die Auswirkungen der Transaktionen oder anderen Ereignisse, die zu regulatorischen temporären Differenzen führen, auf die Vermögens- und Finanzlage des Unternehmens konzentrieren sollte, anstatt breiter zu sein und Informationen über das allgemeine regulatorische und wirtschaftliche Umfeld sowie über alle Auswirkungen der definierten Preisregulierung auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens bereitzustellen.

Darüber hinaus erwog der Stab spezifische Angabeziele und -vorschriften, die diese unterstützen, und stellte fest, dass verschiedene Aggregationsebenen angemessen sein können, da sich die Merkmale der regulatorischen Erträge/Aufwendungen von den Merkmalen der regulatorischen Vermögenswerte und Verbindlichkeiten unterscheiden. So ist der Stab beispielsweise der Ansicht, dass die aufsichtsrechtlichen Ertrags-/Aufwendungsposten weiter aufgeschlüsselt werden sollten, während es ausreicht, eine Fälligkeitsanalyse für alle regulatorischen Vermögenswerte und Verbindlichkeiten vorzulegen. 

Die Agendapapiere enthalten auch beispielhafte Angabevorschriften.

Empfehlungen des Stabs

Der Stab gab die folgenden Empfehlungen in Bezug auf das Zusammenwirken mit anderen Standards ab:

  • Das Modell sollte Ausnahmen von den Bewertungsvorschriften in IAS 36 Wertminderung von Vermögenswerten und IFRS 5 Zur Veräußerung gehaltene langfristige Vermögenswerte und aufgegebene Geschäftsbereiche enthalten.
  • Der Board sollte Folgeänderungen an IAS 36 und IFRS 5 vornehmen, um die Ausnahmen vom Umfang der Bewertungsvorschriften für regulatorische Vermögenswerte und Verbindlichkeiten zu bestätigen.
  • Der Board sollte die in IFRS 14 vorgesehenen Ausnahmen von den Vorschriften in IFRS 3 Unternehmenszusammenschlüsse nicht im Modell beibehalten.
  • Der Board sollte im Modell nicht die ausdrückliche Vorschrift beibehalten, andere IFRS, wie z. B. IAS 10 Ereignisse nach der Berichtsperiode, auf regulatorische Vermögenswerte, regulatorische Verbindlichkeiten und Erträge/Aufwendungen anzuwenden.
  • Die Beschreibung des Modells sollte Anwendungsleitlinien über die Interaktion mit IAS 12 Ertragsteuern enthalten, ähnlich wie die Anwendungsleitlinien in IFRS 14:B10.
  • Die Ausweis- und Angabevorschriften in IFRS 14, die vorschreiben, dass regulatorische Abgrenzungsposten von Vermögenswerten, Schulden und Nettoerträgen/-aufwendungen durch Verwendung von Zwischensummen zu isolieren sind, sollten im Modell nicht beibehalten werden.
  • Vorschriften und Anwendungsleitlinien in Bezug auf Wechselwirkungen zwischen dem Modell und anderen IFRS sollten im Standard enthalten sein.

Der Stab gab die folgenden Empfehlungen in Bezug auf den Ausweis:

  • In der Darstellung der finanziellen Lage sollte ein Unternehmen (i) regulatorische Vermögenswerte getrennt von regulatorischen Verbindlichkeiten als separate Posten darstellen, (ii) regulatorische Vermögenswerte und regulatorische Verbindlichkeiten verrechnen, wenn (und nur wenn) sich diese Vermögenswerte und Verbindlichkeiten in der gleichen Anpassung der den Kunden in Rechnung gestellten Preise widerspiegeln und somit das gleiche Muster und den gleichen Zeitpunkt der Umkehrung aufweisen, im gleichen regulatorischen System entstehen und das Unternehmen ein rechtlich durchsetzbares Recht hat sie auszugleichen, und (iii) regulatorische Vermögenswerte und regulatorische Verbindlichkeiten als kurz- oder langfristig klassifizieren, es sei denn, ein auf Liquidität basierender Ausweis liefert zuverlässige und relevantere Informationen.
  • Im Betriebsergebnis sollte ein Unternehmen (i) regulatorische Erträge und regulatorische Aufwendungen saldiert als separate Posten ausweisen, (ii) regulatorische Zinserträge und regulatorische Zinsaufwendungen innerhalb des Postens regulatorischer Ertrag/regulatorischer Aufwand ausweisen und (iii) den Posten regulatorischer Ertrag/regulatorischer Aufwand unmittelbar unter der Posten Umsatz darstellen.
  • Im sonstigen Gesamtergebnis hat ein Unternehmen separate Posten für Beträge von regulatorischen Erträgen/Aufwendungen in Bezug auf Posten, die im sonstigen Gesamtergebnis dargestellt werden, darzustellen, gegliedert nach der Frage, ob der zugrunde liegende Posten, auf den sich das regulatorische Ergebnis bezieht, später in die Gewinn- und Verlustrechnung umgegliedert wird.
  • Folgeänderungen sind an IAS 1 Darstellung des Abschlusses vorzunehmen, um die Posten für regulatorische Vermögenswerte, regulatorische Verbindlichkeiten und regulatorische Erträge und Aufwendungen in die Liste der darzustellenden Posten aufzunehmen.
  • Es sollte einem Unternehmen nicht untersagt werden, die erforderlichen Posten zu disaggregieren und zusätzliche Ausweiszeilen oder Zwischensummen in die primären Abschlussbestandteile aufzunehmen, wenn diese Darstellung für das Verständnis der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens gemäß IAS 1 relevant ist.

Der Stab schlug dem Board einen überarbeiteten Entwurf eines übergeordneten Angabeziels vor: "Ein Unternehmen hat Informationen anzugeben, die den Abschlussadressaten helfen, zu verstehen, wie sich die Entstehung und Umkehrung von regulatorischen temporären Differenzen auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens ausgewirkt hat. Diese Informationen sind entscheidungsnützlich, wenn sie den Adressaten helfen, die finanzielle Leistung des Unternehmens, die Trends der finanziellen Leistung und die Höhe, den Zeitpunkt und die Unsicherheit der (zukünftigen) Cashflows zu verstehen und zu beurteilen."

Darüber hinaus empfahl der Stab drei spezifische Angabeziele in Bezug auf (i) die Auswirkungen regulatorischer temporärer Differenten auf das Verhältnis zwischen der finanziellen Leistung des Unternehmens, (ii) die Höhe, den Zeitpunkt und die Unsicherheit zukünftiger Cashflows aus regulatorischen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten sowie (iii) Änderungen der Buchwerte von regulatorischen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten.

Um diese Angabeziele zu erreichen, schlug der Stab vier Angabevorschriften vor:

  • Eine Aufschlüsselung der regulatorischen Ertrags-/Aufwandsposten
  • Eine Fälligkeitsanalyse für die regulatorischen Vermögenswerte und Verbindlichkeiten
  • Der oder die Abzinsungssätze, die zur Abzinsung der geschätzten Cashflows der regulatorischen Vermögenswerte und Verbindlichkeiten verwendet werden
  • Eine Überleitung des Buchwerts der regulatorischen Vermögenswerte und Verbindlichkeiten vom Beginn bis zum Ende der Berichtsperiode

Darüber hinaus empfahl der Stab eine übergreifende Vorschrift, zu beurteilen, ob die bereitgestellten Informationen ausreichen, um das allgemeine Angabeziel zu erfüllen. Andernfalls sind erforderliche zusätzlichen Informationen anzugeben.

Der Stab fragte den Board auch, ob weitere spezifische Angabeziele und/oder Angabevorschriften hinzugefügt werden sollten.

Erörterung durch den Board

Zusammenwirken des Modells mit den IFRS

Der Board hat die Empfehlung des Stabs, die Vorschriften von IFRS 3 ausnahmslos auf das Modell anzuwenden, eingehend diskutiert. Ein Boardmitglied betonte, dass die Kosten, die anfallen, wenn Unternehmen verpflichtet werden, die erworbenen regulatorischen Vermögenswerte und regulatorischen Verbindlichkeiten, die bei einem Unternehmenszusammenschluss übernommen werden, zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten, die Vorteile überwiegen.

Die Empfehlung des Stabs basierte auf der Tatsache, dass der beizulegende Zeitwert einer regulatorischen temporären Differenz zum Erwerbszeitpunkt "typischerweise dem Buchwert, der durch die Anwendung der Bewertungsmethode bestimmt wird," des Modells entsprechen würde. Die Boardmitglieder stimmten zu, dass dies oft der Fall sein würde, aber nicht immer.

Ein anderes Boardmitglied war der Ansicht, dass angesichts der Tatsache, dass der beizulegende Zeitwert nicht immer dem Buchwert entspricht, eine Ausnahme von den Vorschriften von IFRS 3 gewährt werden sollte. Es stellte fest, dass die Bewertung der regulatorischen Vermögenswerte und Verbindlichkeiten zum beizulegenden Zeitwert zum Erwerbszeitpunkt zu einem Gewinn oder Verlust am zweiten Tag am Ende der Berichtsperiode führen würde, wenn das Unternehmen zur Anwendung des vom Modell vorgeschriebenen Abzinsungssatzes zurückkehrt.

Andere Boardmitglieder sahen den Nutzen der der Bewertung der regulatorischen Vermögenswerte und Verbindlichkeiten zum beizulegenden Zeitwert beim Erwerb und stellten fest, dass dies widerspiegeln würde, was ein Erwerber bereit ist, für das Unternehmen zu zahlen, und dass, wenn keine Anpassung vorgenommen würde, der Unterschiedsbetrag auf den Geschäfts- oder Firmenwert entfallen würde.

Als Ergebnis dieser Diskussionen bat der Board den Stab, die Frage der Bilanzierung von regulatorischen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten nach einem Unternehmenszusammenschluss am zweiten Tag bei der Entwicklung der Leitlinien für einen "angemessenen Zinssatz" zu berücksichtigen. Der Board bat den Stab auch, den Nutzen der Anwendung der Zeitwertbilanzierung bei einem Unternehmenszusammenschluss unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der beizulegende Zeitwert und der Buchwert eines aufsichtsrechtlichen Vermögenswertes oder einer aufsichtsrechtlichen Verbindlichkeit nahe beieinander liegen würden, weiter zu prüfen und sowohl die Kosten als auch den Nutzen eines Zeitwertansatzes zu berücksichtigen. Dementsprechend hat der Board beschlossen, in der Sitzung keine Entscheidung über die Empfehlung des Stabs zu IFRS 3 zu treffen.

Die Boardmitglieder diskutierten auch, ob das Modell eine Ausnahme von den Bewertungsanforderungen in IAS 36 vorsehen sollte. Die Empfehlung des Stabs basierte auf der Tatsache, dass die regulatorischen Vermögenswerte auf der Grundlage geschätzter Cashflows, einschließlich der Berücksichtigung erwarteter Ausfälle, bewertet werden. Ein Boardmitglied widersprach dieser Annahme und stellte fest, dass der regulatorische Vermögenswert das Recht darstellt, den den Kunden in Rechnung gestellten Preis zu ändern, nicht das Recht, bestimmte Beträge einzuziehen. Dementsprechend würden die geschätzten Cashflows die Erwartungen an die Mengenschwankungen berücksichtigen, nicht aber das Kreditrisiko. Ein anderes Boardmitglied widersprach und stellte fest, dass, wenn das Risiko des Zahlungsausfalls typischerweise in den Preis einfließt, den ein Unternehmen seinen Kunden für preisregulierte Waren oder Dienstleistungen in Rechnung stellen kann, es weitere Fälle geben kann, die bei der Schätzung von Cashflows berücksichtigt werden müssen, z.B. wenn ein Großkunde Gefahr läuft auszufallen. Der Stab stimmte dieser letzteren Ansicht zu.

Ein Boardmitglied bat den Stab, bei der Entwicklung von Leitlinien für das Zusammenwirken mit IAS 12 anzuerkennen, dass es zu einem gewissen Grad zu einem Bilanzierungsanomalie kommen könnte, da der Buchwert des regulatorischen Vermögenswertes oder der regulatorischen Verbindlichkeit abgezinst würde, während der Buchwert des damit verbundenen Steueranspruchs oder der Steuerschuld nicht abgezinst würde.

Zu der Empfehlung, dass alle Vorschriften und Anwendungshinweise im Zusammenhang mit der Wechselwirkung zwischen dem Modell und anderen IFRS in den Standard preisregulierten Geschäftstätigkeiten und nicht in die anderen Standards aufgenommen werden sollten, wurde festgestellt, dass es eine Ausnahme für IFRS 1 Erstmalige Anwendung der International Financial Reporting Standards geben sollte.

Ausweisvorschriften

Der Board erörterte, ob ein Unternehmen verpflichtet oder befugt sein sollte, regulatorische Vermögenswerte und Verbindlichkeiten aufzurechnen, wenn die im Agendapapier genannten Bedingungen erfüllt sind. Die meisten Boardmitglieder wollten die Unternehmen nicht zum Aufrechnen zwingen, da es für die Ersteller schwierig sein könnte, sicherzustellen, dass alle Elemente, die eine Aufrechnung erfordern, identifiziert wurden. Einige Boardmitglieder stellten auch fest, dass es Unsicherheiten geben könnte, wenn eine formelle Entscheidung noch nicht getroffen wurde, oder seltener, wenn eine Regulierungsbehörde ihre ursprüngliche Entscheidung ändert. Der Stab war der Ansicht, dass es auch Ermessen erfordern wird, wie viele Zusammenfassungen vorgenommen werden sollte, und deshalb hat er sich dafür ausgesprochen, die Aufrechnung zu ermöglichen, anstatt sie zu vorzuschreiben.

Diejenigen, die wollten, dass die Aufrechnungsvorschriften verpflichtend sind, stellten fest, dass der Ausweis eines Vermögenswertes und einer Verbindlichkeit, wenn es einen einzigen Nettofluss geben wird, nicht als getreue Abbildung gelten könne. Ein Boardmitglied fügte hinzu, dass, wenn ein Vermögenswert und eine Verbindlichkeit in der gleichen Anpassung berücksichtigt werden, es für die Unternehmen keine Belastung darstellen würde, sie zu identifizieren. Der Stab stimmte zu, stellten aber fest, dass die Bewertung im Allgemeinen auf Einzelpostenbasis erfolgt, und für Aufrechnungszwecke müssten die Unternehmen einen weiteren Schritt tun, um die Posten zusammenzufassen.

Der Stab erklärte sich auch bereit, die Bedingungen für die Aufrechnung neu zu formulieren, nachdem ein Boardmitglied festgestellt hatte, dass, wenn sich die regulatorischen Vermögenswerte und Verbindlichkeiten in der gleichen Anpassung der den Kunden in Rechnung gestellten Preise widerspiegeln, sie per definitionem im gleichen Regulierungssystem auftreten würden.

Im Abschnitt der Gewinn- und Verlustrechnung stimmten die Boardmitglieder der Empfehlung des Stabs zu, die regulatorischen Erträge und Aufwendungen netto unterhalb der Erlöszeile auszuweisen, diskutierten aber, ob es eine Zwischensumme für Erlöse und regulatorische Erträge und Aufwendungen geben sollte und ob dieser Zwischensumme als Erlöse bezeichnet werden könnte.

Ein Boardmitglied wollte verhindern, dass Unternehmen eine solche Zwischensumme ausweisen, da regulatorische Erträge oder Aufwendungen keine Erlöse aus Verträgen mit Kunden darstellen.

Ein anderes Boardmitglied hingegen war der Ansicht, dass die Zwischensummenzeile erforderlich sein sollte und als Erlöse bezeichnet werden sollte, da nur die Kombination aus IFRS 15-Erlösen und dem regulatorischen Aufwand/Ertrag die vollen Erlöse des Unternehmens darstellen. Der regulatorische Ertrag/Aufwand erfasst den Zuschlag (plus oder minus) auf den Betrag, der dem Kunden in Rechnung gestellt wurde und den das Unternehmen aus der gleichen Erfüllungspflicht verdient hat. Dieses Boardmitglied stellte ferner fest, dass der Board klarstellen sollte, ob die Erlöse im Sinne von IAS 1 nur die gemäß IFRS 15 erfassten Erlöse umfassen oder andere Arten von Erträgen umfassen können. Andere Boardmitglieder stellten fest, dass es sich um eine nützliche Zwischensumme handeln könnte, und sie würden sie aus diesem Grund zulassen.

Die Boardmitglieder diskutierten auch, ob regulatorische Zinserträge oder -aufwendungen mit den regulatorischen Erträgen/Aufwendungen oder separat ausgewiesen werden sollten. Die meisten waren sich einig, sie nicht zu trennen, um die Ausweisvorschriften nicht zu verkomplizieren. Ein Boardmitglied hielt dies auch für den relevantesten Ausweis.

Ein Boardmitglied, das sich gegen die Empfehlung des Stabs aussprach, hielt fest, dass der Unterschied zwischen den regulatorischen Zinserträgen oder -aufwendungen (d.h. die Auflösung des Zeitwerts des Geldes) und den zugrunde liegenden regulatorischen Erträgen oder Aufwendungen (d.h. die Vergütung von Waren oder Dienstleistungen) eine separate Darstellung erfordern. Ein anderes Boardmitglied wollte eine Einladung zur Stellungnahme aufnehmen, um das Verständnis des Boards zu bestätigen, dass die regulatorischen Zinserträge und -aufwendungen für die Adressaten des Jahresabschlusses keine so wertvollen Informationen sind, dass sie immer einen separaten Ausweis erfordern würden.

Im Agendapapier heißt es, dass die durch die regulatorischen Zinsen oder Renditen gewährte Vergütung nicht mit der Finanzierungstätigkeit eines Unternehmens zusammenhängt. Ein Boardmitglied wollte, dass der Stab klarstellt, dass diese auch nichts mit der Investitionstätigkeit eines Unternehmens zu tun hat.

Im Agendapapier wurde argumentiert, dass, wenn sich eine regulatorische temporäre Differenz auf ein Ereignis oder eine Transaktion bezieht, die die Erfassung von Erträgen oder Aufwendungen verursacht, die im sonstigen Gesamtergebnis ausgewiesen werden, dann sollte sich die damit verbundene Bewegung der regulatorischen temporären Differenzen auch im sonstigen Gesamtergebnis widerspiegeln. Obwohl die Boardmitglieder zustimmten, dass die zugrunde liegenden Posten im sonstigen Gesamtergebnis erscheinen können, stimmten sie der Empfehlung des Stabs nicht zu. Sie waren insbesondere der Ansicht, dass das Modell das Recht auf Erhöhung und die Verpflichtung zur Senkung der den Kunden in Zukunft in Rechnung gestellten Preise berücksichtigt und nicht die Kosten, die im Zusammenhang mit den preisregulierten Geschäftstätigkeiten anfallen. Dementsprechend ist der Ausweis des Grundgeschäfts irrelevant und alle Beträge der regulatorischen Erträge/Aufwendungen sind im Gewinn- und Verlustteil darzustellen. Der Stab war jedoch der Ansicht, dass ein solcher Ausweis für die Adressaten verwirrend wäre.

Der Board bat den Stab, ein erläuterndes Beispiel zu erarbeiten, um diese Frage weiter zu vertiefen.

Angabeziele und -vorschriften

Ein Boardmitglied bat den Stab, die Formulierung der Angabeziele und -vorschriften zu überprüfen, um sicherzustellen, dass der Wortlaut die Tatsache widerspiegelt, dass das Modell auf den Vorschriften des Rahmenkonzepts in Bezug auf den Ansatz von Vermögenswerten und Schulden basiert.

Die Boardmitglieder waren sich einig, dass es keine Angabevorschriften in Bezug auf das allgemeine regulatorische und wirtschaftliche Umfeld geben sollte. Es wurde jedoch festgestellt, dass einige dieser Informationen als Teil der Beschreibung der Risiken und Unsicherheiten, denen ein Unternehmen ausgesetzt ist, erfasst werden sollten. Der Stab stellte klar, dass im Rahmen des spezifischen Angabeziels in Bezug auf die Höhe, den Zeitpunkt und die Unsicherheit künftiger Cashflows aus regulatorischen Vermögenswerten und regulatorischen Verbindlichkeiten eine quantitative Angabe der Risiken und Unsicherheiten erforderlich wäre. Er stellte auch klar, dass sich das spezifische Angabeziel in Bezug auf die finanzielle Leistung auf die Ursachen für das in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasste regulatorische Ergebnis konzentriert und nicht alle von regulatorischen Vereinbarungen betroffenen Posten berücksichtigt.

Ein Boardmitglied war der Ansicht, dass es ein Ziel in Bezug auf die Art und die Merkmale der von dem Unternehmen abgeschlossenen Preisregulierungsvereinbarungen geben sollte, wie beispielsweise die Laufzeit der Verträge. Ein anderes Boardmitglied war der Meinung, dass es schwierig sein könnte, diese Informationen für Unternehmen, die in vielen verschiedenen Rechtskreisen tätig sind, präzise zu vermitteln.

Die Boardmitglieder machten verschiedene Äußerungen sich zu den vorgeschlagenen Angabevorschriften, die der Stab bei der Erstellung weiterer Leitlinien berücksichtigen müsse.

Ein Boardmitglied fragte, ob die Zeitbänder in der Fälligkeitsanalyse ein bis zwei Jahre getrennt voneinander beinhalten sollten. Es bat den Stab auch, zu prüfen, ob eine Disaggregation durch die Regulierungsbehörde erfolgen sollte, und auf dieser Grundlage ein Beispiel zu untersuchen. Dieses Boardmitglied war der Ansicht, dass der Board auch prüfen sollte, ob es entscheidungsnützlicher sei, die regulatorischen Anpassungen aufgrund des zugrunde liegenden Wesens der Geschäftstätigkeit, wie im Arbeitspapier angedeutet, oder aufgrund der Merkmale der Anpassung darzustellen. Ein anderes Boardmitglied vertrat die Ansicht, dass zusätzliche Leitlinien für den Grad der Granularität, der in der Fälligkeitsanalyse erforderlich ist, notwendig sein könnten.

Entscheidungen des Boards

Der Board unterstützte einstimmig alle Empfehlungen des Stabs zum Zusammenwirken zwischen dem Modell und anderen IFRS mit Ausnahme der Empfehlung, in dem Modell Ausnahmen von den Vorschriften des IFRS 3 gemäß IFRS 14 (Frage 2 in Agendapapier 9B) nicht beizubehalten. Zu dieser Frage bat der Board den Stab, weitere Analysen durchzuführen, bevor er diese erneut erörtert.

Kein Boardmitglied unterstützte die Empfehlung des Stabs, dass ein Unternehmen verpflichtet sein sollte, die regulatorischen Erträge/Aufwendungen im Zusammenhang mit den im sonstigen Gesamtergebnis ausgewiesenen Posten im sonstigen Gesamtergebnis auszuweisen. Der Board stimmte allen anderen Empfehlungen des Stabs in Bezug auf den Ausweis zu. Es kam zu folgenden Abstimmungsergebnissen in Bezug auf die Fragen im Agendapapier 9C:

  • Frage 1a: 13 Zustimmungen
  • Frage 1b wurde wie folgt neu gefasst: "Stimmt der Board zu, dass es einem Unternehmen gestattet sein sollte, regulatorische Vermögenswerte und Verbindlichkeiten aufzurechnen, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind?" 10 Boardmitglieder stimmten dieser Empfehlung zu, während 3 Boardmitglieder möchten, dass Unternehmen zur Aufrechnung verpflichtet werden sollten, wenn die Bedingungen erfüllt sind.
  • Frage 1c: 13 Zustimmungen
  • Frage 2a: 13 Zustimmungen
  • Frage 2b: 12 Zustimmungen
  • Frage 2c: 13 Zustimmungen
  • Frage 3: 11 Zustimmungen

Der Board hat den Empfehlungen des Stabs zu den Zielen und Vorschriften in Bezug auf Angaben einstimmig genehmigt, vorbehaltlich konkreter Formulierungsvorschläge. Er ersuchte den Stab, ein zusätzliches spezifisches Angabeziel zu prüfen, das einen Zusammenhang mit der/den regulatorischen Vereinbarung(en) und/oder dem Regulierungssystem des Unternehmens herstellt.

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