Dynamisches Risikomanagement

Date recorded:

Überblick über die Sitzung

Agendapapier 4

Agendapapier 4A bietet Hintergrundinformationen zum Projekt und eine Zusammenfassung der Erörterungen des Boards bis dato. Die Zusammenfassung der Diskussionen im Juni bietet mehr Details.

Agendapapier 4B untersucht die Messung der unvollständigen Angleichung und wie ein Unternehmen die Auswirkungen der unvollständigen Angleichung in der Finanzberichterstattung kommunizieren sollte.

Agendapapier 4C analysiert, wie ein Unternehmen, das das Bilanzierungsmodell für dynamisches Risikomanagement anwendet, eine Änderung der Risikomanagementstrategie behandeln sollte und wie sich eine solche Änderung auf Gewinn oder Verlust und sonstiges Gesamtergebnis auswirken würde. Das Papier konzentriert sich auf Änderungen in der Risikomanagementstrategie, die eine Änderung des Zielprofils des Unternehmens erfordern würden.

Zusammenfassung der bisherigen Erörterungen

Agendapapier 4A

Hintergrund

Ziel des vorgeschlagenen Modells für dynamisches Risikomanagement ist es, die Auswirkungen der dynamischen Risikomanagementaktivitäten eines Unternehmens getreu darzustellen. Es zielt darauf ab, die Leistung der Unternehmensleitung zu bewerten, indem es sich darauf konzentriert, wie gut die Unternehmensleitung in der Lage war, das Vermögenswertprofil mit dem Zielprofil durch den Einsatz von Derivaten in Einklang zu bringen.

Im November 2017 beschloss der Board vorläufig, dass das Bilanzierungsmodell zu dynamischem Risikomanagement auf der Grundlage der Cashflow-Hedge-Mechanik entwickelt werden sollte.

Im Dezember 2017 beschloss der Board vorläufig, dass der Stab das Rechnungslegungsmodell für dynamisches Risikomanagement in zwei Phasen entwickeln sollten, d.h. zunächst wird der Stab "Kernbereiche" wie z.B.: (i) Vermögenswertprofil; (ii) Zielprofil; (iii) für Zwecke des dynamischen Risikomanagements verwendete derivative Instrumente; und (iv) Leistungsbewertung und Recycling entwickeln, und danach wird der Stab die Bereiche entwickeln, die Erweiterungen der in der ersten Phase entwickelten Konzepte darstellen.

Die ersten beiden "Kernbereiche" wurden in den Boardsitzungen im Februar 2018, März 2018 und April 2018 diskutiert. In diesen Sitzungen hat der Board die Kriterien für die Aufnahme von finanziellen Vermögenswerten und finanziellen Verbindlichkeiten in das Vermögensprofil bzw. das Zielprofil festgelegt. Darüber hinaus hat der Board vorläufig über die zulässigen Designierung, die Gründe für die Entdesignierung und die erforderliche Dokumentierung entschieden, die vor Beginn der Anwendung des Modells des dynamischen Risikomanagements vorhanden sein muss.

Der dritte und vierte "Kernbereich" wurden in der Boardsitzung im Juni 2018 diskutiert. Der Board hat vorläufig entschieden, welche Arten von Derivaten im Rahmen des dynamischen Risikomanagementmodells designiert werden können, ihre Designierung und Entdesignierung und welche Derivate in der ersten Phase des Projekts zu dynamischem Risikomanagement behandelt werden sollen. Er hat auch vorläufig entschieden, welche Informationen in der Gewinn- und Verlustrechnung über die Aktivitäten in Bezug auf dynamisches Risikomanagement zur Verfügung gestellt werden sollen. Die Ergebnisse sollten bei perfekter Angleichung das Zielprofil des Unternehmens widerspiegeln und die Umgliederung sollte über den Zeithorizont des Zielprofils erfolgen (auch bei freiwilliger Einstellung des Bilanzierungsmodells für dynamisches Risikomanagement). Der Board hat vorläufig entschieden, dass ein Unternehmen, um das Bilanzierungsmodell für dynamisches Risikomanagement anwenden zu können, nachweisen muss, dass eine dauerhafte wirtschaftliche Beziehung besteht.

Empfehlungen des Stabs

Das Papier diente allein der Unterrichtung des Boards und enthielt keine Empfehlungen des Stabs.

Nicht vollkommene Angleichung

Agendapapier 4B

Bemessung der nicht vollkommenen Angleichung

Der Stab hebt den Unterschied zwischen der Bemessung und der Beurteilung der nicht vollkommenen Angleichung hervor. Die Bemessung ist die Quantifizierung der tatsächlichen Differenz zwischen der Zielmarke und den designierten Derivaten, falls vorhanden. Sie konzentriert sich auf das Geschehene und nicht auf das erwartete Verhalten, d.h. sie ist retrospektiv.

Nach Ansicht des Stabs wird die Vorschrift, dass Unternehmen eine unvollkommene Angleichung bemessen müssen, die Stärke der Verbindung zwischen den im Bilanzierungsmodell für dynamisches Risikomanagement festgelegten Elementen quantifizieren. Sie informiert die Adressaten im Rahmen des dynamischen Risikomanagements darüber, wie effizient und effektiv die Unternehmensleitung der Berichtseinheit seiner Verantwortung zum Schutz der wirtschaftlichen Ressourcen des Unternehmens vor ungünstigen Ereignissen nachgekommen ist und wie die Unternehmensleitung die wirtschaftlichen Ressourcen des Unternehmens in zukünftigen Perioden nutzen wird.

In diesem Papier stellt der Stab drei Szenarien vor, in denen die nicht vollkommene Angleichung auftreten kann. Folgende Fälle werden genannt:

  • überschüssiger Nominalwert im Vergleich zu den Benchmark-Derivaten;
  • Überschusslaufzeit im Vergleich zu den Benchmark-Derivaten; und
  • unzureichende Nominalwerte im Vergleich zum Benchmark-Derivat.

Der Stab hält diese Szenarien für ausreichend, um ein Prinzip in Bezug auf den Informationsgehalt einer nicht vollkommenen Angleichung zu entwickeln. Darüber hinaus verdeutlichen diese Szenarien, dass, wenn die im Bilanzierungsmodell für dynamisches Risikomanagement festgelegten Cashflows die für die Angleichung erforderlichen übersteigen, die Auswirkungen einer nicht vollkommenen Angleichung vertraglich sind und daher die betreffenden Cashflows zu oder von dem Unternehmen fließen werden. Wenn jedoch nicht genügend Cashflows designiert werden (d.h. wenn sie durch nicht eintretende Cashflows verursacht werden), liefert die Bemessung der nicht vollkommenen Angleichung Informationen über die Auswirkungen auf die zukünftigen wirtschaftlichen Ressourcen des Unternehmens, wenn die Benchmark-Derivate ausgeführt würden. Letzteres ähnelt dem Konzept der Opportunitätskosten.

Da sich die Vermögenswert- und Zielprofile im Laufe der Zeit ändern können (z.B. Vergabe neuer Kredite oder Ausgabe neuer Finanzverbindlichkeiten) und wenn ein Unternehmen das Portfolio der designierten Derivate nicht als Reaktion auf diese Änderungen aktualisiert, kann dies zu einer nicht vollkommenen Angleichung führen. Daher ist der Stab der Ansicht, dass das Unternehmen die Angleichung unmittelbar vor der Aktualisierung des Vermögenswertprofils, des Zielprofils oder der designierten Derivate (d.h. vor jeder Änderung der Inputfaktoren) oder zumindest zu jedem Berichtszeitpunkt messen sollte.

Für die Zwecke des dynamischen Risikomanagementmodells unterscheiden sich die Veränderungen der Inputfaktoren von den Änderungen der Annahmen, wie z.B. Änderungen der Annahmen über Vorauszahlungen. Wenn eine Änderung der Vorauszahlungsannahme eintritt, deutet dies darauf hin, dass die Einschätzung des Managements, wann ein Darlehen (oder ein Portfolio von Darlehen) fällig wird, ungenau war. Daher sollte ein gewisser Grad an mangelnder Vollkommenheit durch die Bemessung erfasst werden, wenn Änderungen der Vorauszahlungsannahmen eintreten, da die Annahme einen Einfluss auf den Grad der bisherigen Angleichung haben kann, nicht nur zukünftig. D.h. das Unternehmen sollte die nicht vollkommene Angleichung basierend auf dem Vermögenswertprofil, dem Zielprofil und den designierten Derivaten unmittelbar nach der Änderung der Vorauszahlungsannahme und unter Berücksichtigung des neuen Benchmark-Derivats messen. Die Frage nach der Änderung der Annahmen bei den Vorauszahlungen wird im Papier anhand eines Beispiels veranschaulicht.

Ähnlich wie bei der Änderung der Vorauszahlungsannahmen sollte ein Unternehmen die nicht vollkommene Angleichung unmittelbar nach der Verletzung von Qualifikationskriterien messen.

Kommunizierung der nicht vollkommenen Angleichung

Der Stab nutzte die gleichen Szenarien, um zu erörtern und zu veranschaulichen, wo die nicht vollkommene Angleichung ausgewiesen werden soll, d.h. ob sie in der Gewinn- und Verlustrechnung oder im sonstigen Gesamtergebnis dargestellt werden soll.

Der Stab weist darauf hin, dass im Falle einer Übersicherung der Ausweis der Differenz zwischen der Veränderung des reinen Marktwerts des designierten Derivats und der Veränderung des reinen Marktwerts des Benchmark-Derivats als nicht vollkommene Angleichung in der Gewinn- und Verlustrechnung dazu führt, dass:

  • den Adressaten von Abschlüssen relevante Informationen zur Verfügung gestellt werden, da sie einen prädiktiven Wert haben;
  • Unternehmen nicht die Möglichkeit gegeben wird, zu behaupten, dass Derivate zu Risikomanagementzwecken ausgeführt werden und sie als solche bilanzieren, selbst wenn die wahre Absicht darin bestehen könnte, Handel zu treiben; und
  • keine Abweichung von der derzeitigen Grundregel des Hedge Accounting nach IFRS 9 darstellt, d.h. Anwendung des "lower of"-Tests und Erfassung der mangelnde Wirksamkeit in der Gewinn- und Verlustrechnung.

Im Falle einer Unterdeckung ist der Stab analog zu IFRS 9 und nach Anwendung des "lower of"-Tests der Ansicht, dass die mangelnde Wirksamkeit nicht im Abschluss erfasst werden sollte. Die Erfassung von Gewinnen oder Verlusten in der Gewinn- und Verlustrechnung für einen nicht existierenden Vermögenswert oder eine nicht existierende Verbindlichkeit (d.h. das Benchmark-Derivat) ist mit dem Rahmenkonzept unvereinbar. In diesem speziellen Fall sollten Angaben vorgeschrieben werden, um die Adressaten über die Auswirkungen einer nicht vollkommenen Angleichung zu informieren.

Zielprofil als Spanne

Der Stab hat die Vor- und Nachteile der Definition des Zielprofils als Spanne erwogen, um z.B. die Variation des Zinsüberschusses aus einer Marktzinsänderung auf weniger als +/- 15% des in der Vorperiode ausgewiesenen Zinsüberschusses zu begrenzen. Er betont, dass die Definition des Zielprofils als Spanne die Mechanik der Abgrenzung und insbesondere der Umklassifizierung erschweren und zu einem möglichen Missbrauch führen könnte. Der Stab kommt zu dem Schluss, dass das Zielprofil innerhalb der Bilanzierung des dynamischen Risikomanagements als ein einziges mögliches Ergebnis definiert werden sollte.

Beurteilung der nicht vollkommenen Angleichung

Die Beurteilung der nicht vollkommenen Angleichung zielt darauf ab, festzustellen, ob die im Rahmen des dynamischen Risikomanagementmodells designierten finanziellen Vermögenswerte, finanziellen Verbindlichkeiten und Derivate voraussichtlich der Risikomanagementkonzeptstrategie entsprechen, für die sie bestimmt sind. Ziel der Beurteilung ist es, einen Mindestmaß der Angleichung für die Anwendung des Bilanzierungsmodells für das dynamische Risikomanagement festzulegen.

Der Stab hat zwei Alternativen für die Definition einer Mindestleistungsgrenze erwogen:

  • quantitativer Schwellenwert; und
  • Kombination einer quantitativen Bewertung mit qualitativen Schwellenwerten.

Nach Ansicht des Stabs wäre eine vorausschauende Bewertung sachgerechter, da sie den Adressaten einen Hinweis darauf geben würde, ob die Risikomanagementstrategie in Zukunft erreicht wird. Eine quantitative Schwelle würde:

  • die Vergleichbarkeit der im Jahresabschluss ausgewiesenen Informationen erhöhen (da sie eine Mindestanforderung für Ersteller festlegt, um für das Modell des dynamischen Risikomanagements in Frage zu kommen, und alle Ersteller den gleichen Schwellenwert einhalten);
  • die Disziplin bei der Anwendung des Modells für das dynamische Risikomanagement stärken; und
  • vermeiden, dass die Designierung von Beziehungen unterhalb des Schwellenwerts für das Modell des dynamischen Risikomanagements Modell in Frage kommt.

Der Stab ist der Ansicht, dass es innerhalb des Modells des dynamischen Risikomanagements keine scharfe Trennlinie geben sollte. Dies stünde im Widerspruch zu den Zielen des Bilanzierungsmodells für dynamisches Risikomanagement, die Informationen über das Risikomanagement zu und die Auswirkungen der Risikomanagementaktivitäten auf die gegenwärtigen und zukünftigen wirtschaftlichen Ressourcen eines Unternehmens zu verbessern, und es könnte als Regulierung eher als Widerspiegelung von Risikomanagement angesehen werden.

Ein Unternehmen könnte quantitative Bewertungen, wie beispielsweise eine Sensitivitätsanalyse mit mehreren Zinsszenarien, verwenden, um das Bestehen einer wirtschaftlichen Beziehung nachzuweisen. Diese Sensitivitätsanalyse darf nur finanzielle Vermögenswerte, finanzielle Verbindlichkeiten und Derivate berücksichtigen, die im Rahmen des Modells des dynamischen Risikomanagements designiert wurden, und die Menge der designierten Derivate (definiert in Bezug auf Zeit und Nominalwert) sollte die Menge sein, die das Unternehmen tatsächlich für die Vermögenstransformation verwendet. Es sollte den Unternehmen jedoch nicht gestattet sein, ähnlich wie in IFRS 9, Positionen innerhalb des dynamischen Risikomanagementmodells zu designieren, die ein Ungleichgewicht zwischen den Gewichtungen des Vermögenswertprofils und den designierten Derivaten widerspiegeln, das zu einer nicht vollkommenen Angleichung führen würde. Dies könnte zu einem Bilanzierungsergebnis führen, das nicht mit dem Zweck des Bilanzierungsmodells des dynamischen Risikomanagements übereinstimmt.

Nach Ansicht des Stabs sollte ein Unternehmen die nicht vollkommene Angleichung mindestens zu jedem Berichtsstichtag oder bei Änderungen der Inputfaktoren, Änderungen der Annahmen oder der Qualifikationskriterien bewerten.

Wenn ein Unternehmen die Beurteilung nicht besteht, ist das Modell des dynamischen Risikomanagements ab dem letzten Tag, an dem die Anforderung erfüllt wurde, aufzugeben und der zuvor im sonstigen Gesamtergebnis erfasste Betrag ist über die Laufzeit des Zielprofils in die Gewinn- und Verlustrechnung umzugliedern.

Empfehlungen des Stabs

Der Stab sprach folgende Empfehlungen aus:

  • (a) Unternehmen sollten verpflichtet werden, die nicht vollkommene Angleichung fortlaufend zu messen;
  • (b) die Messung der nicht vollkommenen Angleichung liefert Informationen darüber, inwieweit ein Unternehmen seine Risikomanagementstrategie nicht erreicht hat, und quantifiziert daher die potenziellen Auswirkungen auf die zukünftigen wirtschaftlichen Ressourcen des Unternehmens;
  • (c) im Falle einer Übersicherung ist die Differenz zwischen den Marktwertänderungen der designierten und der Benchmark-Derivate in der Gewinn- und Verlustrechnung als nicht vollkommene Angleichung darzustellen;
  • (d) der "lower of"-Test sollte im Rahmen des Modells für das dynamische Risikomanagement beibehalten werden - um die Auswirkungen einer nicht vollkommenen Angleichung vollständig zu kommunizieren, sind daher im Falle einer Unterdeckung Angaben erforderlich;
  • (e) das Zielprofil innerhalb des Modells des dynamischen Risikomanagements sollte als ein einziges Ergebnis definiert werden; und
  • (f) das Modell des dynamischen Risikomanagements sollte eine Mindestleistungsgrenze in Form von qualitativen Schwellenwerten vorschreiben, die durch eine quantitative Analyse gestützt werden.

Erörterung durch den Board

Eines der Boardmitglieder wies darauf hin, dass gemäß dem Papier die Messung von Unvollkommenheiten durchgeführt werden sollte, wenn sich die Eingaben oder Annahmen ändern. Es kann jedoch eine Zwischensituation geben, z.B. eine Vorauszahlung während des Zeitraums, die nicht bemerkt wurde. Das Management wird keine bewussten Maßnahmen zur Behandlung der Vorauszahlung ergriffen haben, so dass sich weder die Annahmen noch die Eingaben geändert haben. Im Wesentlichen hat sich jedoch etwas geändert, weil der Vermögenswert ausgebucht wurde. Wie würde ein solches Element der Unvollkommenheit erfasst werden? Der Stab antwortete, dass dieser Unterschied durch eine Änderung der Eingaben erfasst wird, da der Vermögenswert ausgebucht wurde.

Der Stab bestätigte, dass der Zeitpunkt der Prüfung nicht optional ist und entweder vor der Änderung der Eingaben/Annahmen oder am Bilanzstichtag erfolgen sollte, je nachdem, was zuerst eintritt. In Bezug auf die Frage nach der Wesentlichkeit der Änderungen gab der Stab an, dass, da der Begriff "bedeutend" nicht definiert sei, das Papier die Messung bei jeder Änderung vorschlage. Der Stab erwartet jedoch, dass, wenn die Änderung unbedeutend ist, die Unternehmen aus praktischen Gründen nicht neu bewerten müssen. Der Stab sagte, dass mögliche Vereinfachungen und die Frage, wie dynamische Veränderungen in das Modell eingebracht werden können, in Zukunft behandelt werden. Ein Boardmitglied sagte, dass das Papier einheitliche Grundsätze für die Begriffe "fortlaufende Basis" und "Änderung der Eingaben/Annahmen" haben sollte.    

Es wurde die Frage gestellt, ob es zu sehen sein wird, was im Modell während des Jahres passiert, oder ob am Ende eine Nettozahl von mangelnder Vollkommenheit sichtbar sein wird. Der Stab antwortete, dass Angabefragen zu einem späteren Zeitpunkt behandelt werden.

Eines der Boardmitglieder fragte, wie das Benchmark-Derivat überwacht wird, um sicherzustellen, dass es sich um ein "perfektes" Derivat handelt, und wie häufig es überprüft wird. Der Stab antwortete, dass das Benchmark-Derivat ein Derivat ist, das die Risikomanagementstrategie erfüllt, und daher ist es eher eine Tatsache als eine Frage der Meinung und kann mathematisch nachgewiesen werden (d.h. das Benchmark-Derivat ist die Differenz zwischen dem Vermögensprofil und dem Zielprofil). Es wurde von Seiten des Boards deutlich betont, dass das Ziel des Projekts darin besteht, zu sehen, ob das Risikomanagement solide genug ist, und dass Investoren die Qualität des Risikomanagements kennen wollen, die davon abhängt, wie das Vermögensprofil und das Zielprofil definiert wurden. Der Stab antwortete, dass das Ziel des Projekts nicht darin besteht, Leitlinien für die richtige Risikomanagementstrategie zu geben, da dies eine spezifische Entscheidung jedes einzelnen Unternehmens ist und nicht durch die Rechnungslegung vorgegeben werden kann. Ziel ist es, ein Modell zu entwickeln, das die Strategie des Unternehmens erfasst, so dass die wirtschaftlichen Tatsachen reflektiert werden. Die Transparenz der Risikomanagementstrategie ist Aufgabe der Angaben, die später entwickelt werden.

Der Stab bestätigte, dass das Modell nur Mangel an Vollkommenheit in Bezug auf bestimmte Posten erfasst und nicht in Bezug auf alle Posten, die wirtschaftlich gesteuert werden können. So wird beispielsweise das Risiko täglich mit einem kontinuierlichen Wechsel von Derivaten gesteuert, aber diese Derivate werden nur vierteljährlich designiert. In diesem Fall werden Derivate, die außerhalb des Modells liegen, bei der Messung von mangelnder Vollkommenheit nicht berücksichtigt. Es wurde die Frage nach der möglichen Inkonsistenz der den Anlegern zur Verfügung gestellten Informationen und dem unterschiedlichen Grad der Unvollkommenheit gestellt, der je nachdem, wie oft die Posten designiert werden (d.h. wirtschaftliche Absicherung - täglich versus bilanzielle Absicherung - vierteljährlich). Der Stab erklärte, dass auf der Grundlage der Mechanik des Hedge Accounting, wenn die Posten später in das Modell des dynamischen Risikomanagements eingebracht werden, dies zu Anschaffungskosten erfolgt, da die Derivate "außerbörslich" sind, und das Problem dadurch behoben werden sollte. Auch hier ist die Möglichkeit, Posten anzugeben, die nicht im Modell enthalten sind, eine Sache, die zu einem späteren Zeitpunkt diskutiert werden kann.

Eines der Boardmitglieder schlug vor, ein Caveat aufzunehmen, dass die Messung der nicht vollkommenen Angleichung Informationen über den Umfang des Erreichens (oder des Nichterreichens) der Risikomanagementstrategie durch ein Unternehmen nur in Bezug auf die designierten Derivate liefert. Darüber hinaus wurde vorgeschlagen, klarzustellen, dass die Messung der mangelnden Vollkommenheit durch Vergleich der Marktwertänderungen der Zielmarke und des tatsächlichen Derivats erfolgen sollte, d.h. es wurde darauf hingewiesen, dass dies "der" Weg, dies zu tun ist, und nicht "ein" Weg. Der Stab bestätigte, dass der Delta-Fair-Value das Maß der Ineffektivität ähnlich wie bei anderen Hedge-Accounting-Modellen darstellt. Es kann jedoch auch andere Methoden als den Vergleich der Zielmarke mit dem tatsächlichen Derivat geben, und diese Methoden wurden noch nicht untersucht. Der Stab stimmte zu, die Bewertung als Delta-Fair-Value im Papier zu verdeutlichen.

Hinsichtlich des Ausweises der mangelnden Vollkommenheit, insbesondere von Übersicherungen, waren sich die Boardmitglieder einig, dass diese in der Gewinn- und Verlustrechnung dargestellt werden sollten, aber es wurde die Frage gestellt, was in der Gewinn- und Verlustrechnung landet und in welcher Ausweiszeile. Der Stab antwortete, dass dies in einem späteren Stadium entwickelt werden soll.

In Bezug auf die Textziffern 63 bis 65 des Papiers wies ein Boardmitglied darauf hin, dass im Falle einer Änderung der Annahmen dies die Schätzungen der Vorperiode nicht in Frage stellen und definitiv nicht so gelesen werden sollte, dass diese Annahmen der Vorperiode unrichtig waren.

Der Stab gab an, wenn ein Unternehmen gegen Qualifizierungskriterien verstößt, weil die Risikomanagementstrategie geändert wurde (und beispielsweise Vermögenswerte nicht mehr zu fortgeführten Anschaffungskosten und nur noch zum beizulegenden Zeitwert mit Erfassung der Änderungen in über die Gewinn- und Verlustrechnung bewertet werden), dies so zu behandeln ist, als ob es sich um eine Verletzung von Qualifizierungskriterien und nicht um eine Änderung der Risikomanagementstrategie handelt.

Der Board stimmte dem "lower of"-Test zu, es wurde jedoch vorgeschlagen, ein Caveat aufzunehmen, dass, wenn das Unternehmen die Absicherung für 1.000 aufsetzt und nur 750 verwendet, dies nicht bedeutet, dass dies gut genug ist, um in das Hedge Accounting-Modell zu kommen. Darüber hinaus sollten die Angabevorschriften Informationen über die Messung der mangelnden Vollkommenheit im Falle einer Unterdeckung liefern. Der Stab sollte prüfen, wie die Kommunikation von Unterdeckungen erfolgen kann, da die Informationen für beide Seiten gleichermaßen bereitgestellt werden sollten, d.h. für Über- und Unterdeckungen.

Es wurde die Befürchtung geäußert, dass die Banken in der Regel das Zielprofil als Spanne festlegen, und wenn sie eine Zahl definieren müssen, wird es eine Tendenz geben, diese auf der Grundlage der Behandlung von Untersicherungen an der Obergrenze festzulegen. Es gibt keine Empfehlung oder Anleitung für den Mittelwert, und es wird nicht erwartet, dass dieser in einem späteren Stadium entwickelt wird. Der Stab erwartet, dass Unternehmen in der Regel eine Zahl als Zielprofil und eine Spanne um diese Zahl haben. Dennoch sollte das Zielprofil für Zwecke des Modells des dynamischen Risikomanagements als eine Zahl (eine Punkteschätzung) definiert bzw. quantifiziert werden. Darüber hinaus wurde darauf hingewiesen, dass Angaben zur Erläuterung der Risikomanagementstrategie nützlich sein können, wenn es Abweichungen von der Punktschätzung gibt, aber die gemessene mangelnde Vollkommenheit innerhalb des von einem Unternehmen festgelegten akzeptablen Bereichs liegt.

Die Boardmitglieder erklärten, dass die spezifischen Besonderheiten der qualitativen Bewertung und der Mindestschwellen (d.h. welche Tests fortlaufend durchgeführt werden sollten) im Konzept des Modells des dynamischen Risikomanagements und nicht auf der Grundlage des IFRS 9-Hedge Accounting-Modells entwickelt werden sollten. Der Stab stimmte zu, in einer zukünftigen Boardsitzung auf den Vorschlag genauer Tests und der Schwellenwerte zurückzukommen.

Entscheidungen des Boards

Der Board unterstützte alle vorläufigen Sichtweisen mit Ausnahme von Empfehlung (c), bei der ein Boardglied sich enthielt.

Änderung der Risikomanagementstrategie

Agendapapier 4C

Während ein Unternehmen seine Risikomanagementstrategie aus verschiedenen triftigen Gründen ändern kann, erwartet der Stab, dass solche Änderungen selten auftreten. Im Sinne des Modells des dynamischen Risikomanagements liegt eine Änderung der Risikomanagementstrategie dann vor, wenn die Unternehmensleitung eine Entscheidung trifft, die eine Änderung des Zielprofils des Unternehmens erfordert. Die folgenden Punkte stellen keine Änderung der Risikomanagementstrategie dar:

  • eine Änderung der Inputfaktoren;
  • Änderungen des Umfangs des Modells des dynamischen Risikomanagements (z.B. ein Unternehmen, das sich entscheidet, Posten aus dem Vermögenswertprofil zu entdesignieren); oder
  • eine Änderung einer Annahme, z.B. eine Änderung der Vorauszahlungsgeschwindigkeiten.

In dem Papier erwägt der Stab, wie sich die Änderung der Risikomanagementstrategie in der Finanzberichterstattung niederschlagen sollte. Insbesondere erwägt er, ob eine Änderung der Risikomanagementstrategie als Kündigungsereignis oder als Fortsetzung des Modells des dynamischen Risikomanagements zu behandeln ist und wie der kumulierte Betrag im sonstigen Gesamtergebnis nach der Änderung der Risikomanagementstrategie in die Gewinn- und Verlustrechnung umzugliedern ist. Der Stab hat drei mögliche Ansätze untersucht, um dieses Problem anzugehen:

  • Möglichkeit 1: Sofortige Umklassifizierung des kumulierten sonstigen Gesamtergebnisses;
  • Möglichkeit 2: Änderung des Umklassifizierungsmusters, um es an das überarbeitete Zielprofil anzupassen; und
  • Möglichkeit 3: Beibehaltung des bisherigen Umklassifizierungsmusters.

Der Stab ist der Ansicht, dass Möglichkeit 1 zu Missbrauch führen könnte, um ein bestimmtes Bilanzierungsergebnis zu erzielen, das dem Zweck des dynamischen Risikomanagementbilanzierungsmodells widerspricht und mit dem Cash Flow Hedge Accounting nach IFRS 9 unvereinbar wäre.

Ebenso weist der Stab im Falle von Möglichkeit 2 darauf hin, dass die Unternehmen ihre Risikomanagementstrategie ändern können, um ein bestimmtes Rechnungslegungsergebnis zu erzielen, das mit dem Zweck des dynamischen Risikomanagementrechnungslegungsmodells unvereinbar ist. Darüber hinaus könnte eine Umgliederung über die Laufzeit des geänderten Zielprofils dazu führen, dass das sonstige Gesamtergebnis über den Zeitraum, in dem das Risikomanagement durchgeführt wurde, hinaus abgegrenzt wird.

Aus den oben genannten Gründen unterstützt der Stab keinen dieser Ansätze.

Möglichkeit 3 legt nahe, dass eine Änderung der Risikomanagementstrategie effektiv als Kündigungsereignis behandelt würde, da das bisherige Umklassifizierungsmuster für die im sonstigen Gesamtergebnis erfassten Beträge, bevor eine Änderung der Risikomanagementstrategie stattfindet, weiter besteht. Darüber hinaus würde dies einen Missbrauch des dynamischen Risikomanagementrechnungslegungsmodells durch die Unternehmen verhindern. Aus diesem Grund unterstützt der Stab Möglichkeit 3.

Empfehlungen des Stabs

Der Stab empfahl, dass, wenn eine Änderung der Risikomanagementstrategie eine Änderung des Zielprofils der Gesellschaft erfordert, der kumulierte Betrag im sonstigen Gesamtergebnis über die Laufzeit des Zielprofils, wie vor der Änderung der Risikomanagementstrategie definiert, in die Gewinn- und Verlustrechnung umgegliedert werden sollte.

Erörterung durch den Board

In Bezug auf Textziffer 13 des Papiers wurde die Frage gestellt, ob der Verrechnungsswap zum beizulegenden Zeitwert mit Erfassung der Änderungen in der Gewinn- und Verlustrechnung bewertet wird und außerhalb des Modells des dynamischen Risikomanagements liegt. Der Stab stellte klar, dass ein Unternehmen entweder den ursprünglichen Swap designieren kann und dann beide Swaps zum beizulegenden Zeitwert mit Erfassung der Änderungen in der Gewinn- und Verlustrechnung außerhalb des Modells liegen oder der Gegenswap in das Modell kommen kann und dann die Verrechnung innerhalb des Modells des dynamischen Risikomanagements erfolgt. Beide Swaps werden weiterhin in die Messung der mangelnden Vollkommenheit einbezogen, und wenn sie sich nicht vollständig gegenseitig aufheben, wird dies von der mangelnden Vollkommenheit erfasst.  

Der Board erörterte den Zeitpunkt der Umklassifizierung aus dem sonstigen Gesamtergebnis im Falle der Entdesignierung alter Derivate. Der Stab gab weitere Erläuterungen zu den Mechanismen und den Regeln für die Beibehaltung in oder Umklassifizierung aus dem sonstigen Gesamtergebnis und bekräftigte, dass die Abgrenzung im sonstigen Gesamtergebnis gerechtfertigt ist, wenn die wirtschaftlichen Aspekte von Zielprofil und Vermögensprofil noch vorhanden sind, und das ist auch der Grund für den Zeitpunkt der Umklassifizierung aus dem sonstigen Gesamtergebnis. Im Wesentlichen ähnelt dies den Aufgabevorschriften von IFRS 9.

Die Forderung wurde gestellt, eine klare Definition einer Änderung der Risikomanagementstrategie zu liefern (z.B. wenn ein Unternehmen die Art der von ihm verwendeten Derivate ändert, unabhängig davon, ob es sich um eine Änderung der Risikomanagementstrategie handelt oder nicht), mit Beispielen.

Entscheidungen des Boards

Der Board stimmte der Empfehlung des Stabs einstimmig zu.

Zugehörige Themen

Correction list for hyphenation

These words serve as exceptions. Once entered, they are only hyphenated at the specified hyphenation points. Each word should be on a separate line.