Primäre Abschlussbestandteile
Überblick über die Sitzung
Der Board hat drei Themen erörtert:
- Anwendungsbereich der Vorschläge in Bezug auf Zwischensummen in der Gewinn- und Verlustrechnung,
- ungewöhnliche oder seltene Posten und
- Darstellung der Ergebnisse von integralen und nicht integralen assoziierten Unternehmen und Joint Ventures in der Darstellung der finanziellen Leistung.
Außerdem schlug der Stab vor, das Projekt auf die aktive Standardsetzungsagenda zu heben.
Anwendungsbereich der Vorschläge in Bezug auf Zwischensummen in der Gewinn- und Verlustrechnung
Hintergrund
Bei seiner Sitzung im Juni 2018 erörterte der IASB, wie seine vorläufigen Entscheidungen auf Finanzunternehmen angewendet werden könnten. Er traf keine Entscheidungen, sondern ersuchte den Stab, zu analysieren, ob die Vorschläge für die Finanzinstitute angepasst werden müssen, beginnend mit Vorschlägen für Zwischensummen in der Darstellung der finanziellen Leistung.
Analyse des Stabs
EBIT
Der Board hat vorläufig beschlossen, von Nicht-Finanzunternehmen die Darstellung einer EBIT-Zwischensumme zu verlangen, wobei er davon ausgeht, dass sie entscheidungsnützliche und vergleichbare Informationen für die Abschlussadressaten liefern. Die Untersuchungen des Stabs haben ergeben, dass dies nicht der Fall ist, und deshalb schlägt er für einige Unternehmen Ausnahmen und alternative Ausweisvorschriften vor.
Der Stab hat drei Ansätze identifiziert, um Unternehmen von der Verpflichtung zur Darstellung einer EBIT-Zwischensumme zu befreien:
- Den Unternehmen gestatten, selbst zu beurteilen, ob die Zwischensumme entscheidungsnützliche Informationen liefert, und gegebenenfalls begleitende Angabevorschriften;
- Definierung von Unternehmen, die die Zwischensumme nicht ausweisen müssen; oder
- Beschreibung von Unternehmen, die die Zwischensumme nicht ausweisen müssen.
Alternative Vorschrift für Unternehmen, die kein EBIT ausweisen müssen
Der Stab ist der Ansicht, dass alle Unternehmen, unabhängig davon, ob sie eine EBIT-Zwischensumme darstellen oder nicht, verpflichtet sein sollten, sonstige Finanzerträge und sonstige Finanzaufwendungen als separate Posten außerhalb der Kategorie der Gewinne aus der Geschäftstätigkeit auszuweisen. Ausgenommen davon sind Aufwendungen für Versicherungsfinanzierungen aus Verbindlichkeiten aus Versicherungsverträgen, bei denen der Stab empfiehlt, dass sie im Geschäftsergebnis ausgewiesen werden sollten.
Erträge und Aufwendungen aus Beteiligungen
Der IASB hat vorläufig beschlossen, von den Unternehmen zu verlangen, dass sie eine Kategorie für Erträge/Aufwendungen aus Beteiligungen darstellen. Bei einigen Unternehmen ist es jedoch unwahrscheinlich, dass die Darstellung der Erträge und Aufwendungen aus Beteiligungen unter dem Geschäftsergebnis entscheidungsnützliche Informationen liefert. Der Stab empfiehlt, dass Unternehmen, deren Haupttätigkeit darin besteht, Erträge aus Investitionen zu erzielen, nicht verpflichtet sind, diese Zwischensumme darzustellen.
Alternative Vorschrift für Unternehmen, die nicht verpflichtet sind, eine Zwischensumme des Gewinns vor Investitionen, Finanzierung und Ertragsteuern auszuweisen
Der Stab schlägt vor, dass Unternehmen, die nicht verpflichtet sind, eine Zwischensumme des Gewinns vor Investitionen, Finanzierung und Ertragsteuern auszuweisen, auch Erträge/Aufwendungen aus Beteiligungen darstellen könnten:
- entweder in den Hauptgeschäftsaktivitäten des Unternehmens im Geschäftsergebnis aus konsolidierten Unternehmen (und alle Erträge/Aufwendungen außerhalb der Hauptgeschäftsaktivitäten des Unternehmens außerhalb der Kategorie Geschäftsergebnis); oder
- im Geschäftsergebnis aus konsolidierten Unternehmen.
Investitions- und Finanzierungsgesellschaften
Der Stab schlägt vor, dass Unternehmen, deren Hauptgeschäftstätigkeit sowohl Investitions- als auch Finanzierungstätigkeiten umfasst, wie Banken und Bankenversicherer, nicht verpflichtet sind, sowohl eine Zwischensumme aus dem Ergebnis vor Finanzerträgen/-aufwendungen und Ertragsteuern als auch eine Zwischensumme aus dem Ergebnis vor Investitionen, Finanzierung und Ertragsteuern darzustellen.
Diese Art von Unternehmen könnte Vorschriften unterliegen, die mit ihrer Haupttätigkeit im Einklang stehen. Daher würden spezifische Ausnahmen gelten, wenn die Haupttätigkeit des Unternehmens auf Finanzierung oder Investitionen ausgerichtet ist. Wenn die Haupttätigkeit des Unternehmens weder Investitionen noch Finanzierungen sind, schlägt der Stab vor, dass die Unternehmen alle Zwischensummen darzustellen und die vorläufigen Entscheidungen des Boards für nichtfinanzielle Unternehmen anzuwenden haben. Der Stab schlägt auch einen alternativen Ansatz vor, der die verschiedenen Hauptgeschäftsaktivitäten des Unternehmens widerspiegelt. Bei diesem Ansatz sind alle vorgeschlagenen Zwischensummen weiterhin erforderlich, aber einzelne Einzelposten werden unter bestimmten Umständen in die Zwischensumme des Geschäftsergebnisses verschoben.
Auswirkungen der Vorschläge zur Darstellung des Anteils am Ergebnis von Beteiligungen an assoziierten Unternehmen und Joint Ventures
Der Stab haben die folgenden Änderungen an den vorläufigen Entscheidungen der Sitzung vom Januar 2018 vorgeschlagen:
- der Anteil am Gewinn oder Verlust von integralen und nicht-integralen assoziierten Unternehmen und Joint Ventures wird nach dem Geschäftsergebnis aus konsolidierten Unternehmen ausgewiesen; und
- Unternehmen, die verpflichtet sind, eine Zwischensumme zum Gewinn vor der Investitionen, Finanzierung und Einkommensteuer auszuweisen, sollten ihren Anteil am Gewinn/Verlust von integralen assoziierten Unternehmen oder Joint Ventures als Einzelposten über dieser Zwischensumme ausweisen. Bei nicht integralen assoziierten Unternehmen oder Joint Ventures ist der Anteil des Unternehmens am Gewinn/Verlust als Position unterhalb des Ergebnisses vor Investitionen, Finanzierung und Ertragsteuern auszuweisen.
Empfehlungen des Stabs
Zusammengefasst spricht der Stab folgende Empfehlungen aus
- a) Unternehmen sind nicht verpflichtet, eine Zwischensumme aus dem Ergebnis vor Finanzerträgen/Aufwendungen und Ertragsteuern auszuweisen, wenn ihre einzige Haupttätigkeit in der Finanzierung für Kunden besteht, und sie weisen Finanzierungserträge separat aus;
- b) Unternehmen, denen Versicherungsfinanzierungskosten entstehen, sollten dies in die Zwischensumme des Geschäftsgewinns aufnehmen;
- c) wenn ein Unternehmen in Vermögenswerte investiert, die einzeln oder unabhängig von anderen vom Unternehmen gehaltenen Ressourcen eine Rendite erwirtschaften, ist das Unternehmen nicht verpflichtet, eine Zwischensumme aus dem Gewinn vor Erträgen/Aufwendungen aus Beteiligungen, Finanzerträgen/Aufwendungen und Ertragsteuern auszuweisen;
- d) Unternehmen, die mehr als eine Haupttätigkeit ausüben (einschließlich der Investitions- und der Finanzierungstätigkeit), sind nicht verpflichtet, eine Zwischensumme aus dem Ergebnis vor Finanzergebnis und Ertragsteuern auszuweisen - diese Unternehmen sind nicht von der Verpflichtung zum Ausweis von Zwischensummen ausgenommen und dürfen einen Teil der Erträge und/oder Aufwendungen in den Geschäftsgewinn aus konsolidierten Unternehmen (mit bestimmten Parametern) verschieben;
- e) Unternehmen, die mehr als eine Haupttätigkeit ausüben zu denen Finanzierungs- oder Investmenttätigkeit gehören, sind nicht vor der Vorschrift ausgenommen, Zwischensummen auszuweisen - diese Unternehmen dürfen einen Teil der Erträge und/oder Aufwendungen in den Geschäftsgewinn aus konsolidierten Unternehmen verschieben; und
- f) alle Unternehmen sind verpflichtet, den Anteil am Gewinn oder Verlust von integralen und nicht-integralen assoziierten Unternehmen und Joint Ventures nach dem Geschäftsergebnis der konsolidierten Unternehmen separat auszuweisen.
Erörterung durch den Board
Frage 1 — Vorschrift, keine Zwischensumme aus dem Ergebnis vor Finanzerträgen/-aufwendungen und Ertragsteuern auszuweisen (wenn die Finanzierung die Haupttätigkeit ist)
Mehrere Boardmitglieder unterstützten die Empfehlung des Stabs, dass ein Unternehmen nicht verpflichtet wäre, eine Zwischensumme des Ergebnisses vor Finanzerträgen/-aufwendungen und Ertragsteuern auszuweisen, wenn seine Haupt- und einzige Tätigkeit in der Zurverfügungstellung von Finanzierung für Kunden besteht und wenn es das Finanzergebnis in der Darstellung der finanziellen Leistung gesondert ausweist. Es wurden jedoch Bedenken geäußert, dass der Begriff "Haupt- und einzige Tätigkeit" zu restriktiv sei. Die anderen wichtigsten Kommentare waren:
- Verfeinerung der Prinzipien, um sie präziser und verständlicher zu machen;
- Klärung der Definition von "Geschäftstätigkeit" (unter Berücksichtigung des Rahmenkonzepts);
- ein Boardmitglied unterschied zwischen "gewöhnlicher Geschäftstätigkeit" wie in IFRS 15 Erlöse aus Verträgen mit Kunden verwendet und "Haupt- oder einzige Tätigkeit" wie von Stab vorgeschlagen;
- Angleichung der verschiedenen Konzepte unter den gewählten Ansätzen für EBIT, Alternativen, Erträge und Aufwendungen aus Investitionen sowie Investitions- und Finanzierungstätigkeiten;
- mehrere Boardmitglieder erklärten, dass der in Frage 6 (siehe unten) gewählte Ansatz zunächst vor Frage 1 dargelegt werden könnte; insbesondere wies ein Mitglied darauf hin, dass das Modell vereinfacht werden könnte, um potenziell alle drei Schlüsselbereiche (EBIT, Finanzerträge und -aufwendungen sowie Investitions- und Finanzierungstätigkeiten) abzudecken, wodurch die Notwendigkeit der Definition von Untergruppen vermieden würde;
- ein Boardmitglied wies darauf hin, dass ein Unternehmen seine Geschäftstätigkeit sehr schnell ändern könnte, und deshalb sollte der Schwerpunkt auf Arten von Aktivitäten und nicht auf Arten von Unternehmen liegen;
- Formatvorlagen sollten nicht beigefügt werden, sondern Beispiele (wie in Agendapapier 21B dargelegt);
- ein Boardmitglied wies darauf hin, dass finanzielle Verbindlichkeiten bei der Bestimmung der Geschäftstätigkeit berücksichtigt werden sollten.
Unterschiedliche Auffassungen gab es in Bezug auf die Auswirkungen der Empfehlung des Stabs für Banken, Versicherungen und Konglomerate. Insbesondere gab es folgende Anmerkungen:
- Ein Boardmitglied stimmte zwar dem Ergebnis des Stabs zu, war aber der Ansicht, dass Versicherungsunternehmen in die Empfehlung einbezogen werden sollten;
- ein Boardmitglied ist der Ansicht, dass der Ansatz einfacher sein sollte, um Banken, Versicherungsgesellschaften und Konglomerate auszuschließen, anstatt Differenzierungsgrundsätze zu haben - insbesondere wurde diskutiert, dass die EBIT-Zwischensumme nur für Unternehmen relevant sein wird, die ihre Treasury-Funktionen ausgliedern, was für Banken und Versicherungen möglicherweise nicht relevant ist;
- ein Boardmitglied wies darauf hin, dass einige Unternehmen das EBIT als wesentlich ansehen können, auch wenn sie keine Bank, kein Konglomerat und keine Versicherungsgesellschaft sind; und
- ein Boardmitglied wies darauf hin, dass der Schwerpunkt auf der Frage liegen sollte, ob ein binäres Ergebnis oder ein abgestufter Ansatz erzielt werden soll.
Der Board erörterte die Frage, ob ein Unternehmen nicht verpflichtet wäre, das EBIT auszuweisen, wenn es das Finanzergebnis separat ausweist. Der Stab stellten klar, dass er in seinen Vorschlägen festgelegt haben, dass, wenn ein Unternehmen die Finanzerträge separat ausweist und seine Haupttätigkeit darin besteht, Kunden Finanzierungen zur Verfügung zu stellen, diese Art von Unternehmen unter ihre vorgeschlagenen Anforderungen fallen würden.
Frage 2 — Einbeziehung bestimmter Posten in die Zwischensumme des Geschäftsergebnisses, wenn das Unternehmen keine EBIT-Zwischensumme ausweist
Ein Boardmitglied stellte die Frage, ob alle verpflichtenden Ausweiszeilen identifiziert wurden, und ist der Ansicht, dass der Ansatz der Fragen 4 und 2a (wie im Agendapapier dargelegt) widergespiegelt werden sollte. Der Stab antwortete, dass es keinen Bedarf an einer solchen Analyse gibt und dass es potenziell Kosten ergebe. Ein anderes Boardmitglied befürwortete einen prinzipienbasierten Ansatz, aber war der Meinung, dass es bessere Erklärungen geben sollte, wenn es alternative Zwischensummen gibt.
Zwei Boardmitglieder stimmten den vorgeschlagenen Ergebnissen zu, wiesen aber darauf hin, dass eine bessere Darstellung der Ergebnisse erforderlich ist, insbesondere im Hinblick auf die Kennzeichnungen, die den "sonstigen Finanzerträgen und sonstigen Finanzaufwendungen" beigefügt sind. Ein Boardmitglied bat den Stab um eine Darlegung der Rückmeldungen von Anlegern zur EBIT-Zwischensumme im Versicherungsbereich.
Frage 3 — Befreiung von der Darstellung einer Zwischensumme aus dem Gewinn vor Investitionen, Finanzierung und Einkommensteuer (Haupttätigkeit ist Investitionstätigkeit)
Drei Boardmitglieder stimmten den Empfehlungen zu. Andere Kommentare waren:
- Vorschlag, eine als Anlageimmobiliengesellschaft nicht in die Definition einzubeziehen und anzugeben, dass die Investitionen eindeutig definitiv sein sollten;
- wenn ein Unternehmen als Finanzinvestition gehaltene Immobilien hält, müsste es sowohl Mieteinnahmen als auch -ausgaben verschieben; und
- alle in Frage 1 genannten Bedenken gelten auch in Frage 3.
Ein Boardmitglied stimmte dem Vorschlag des Stabs nicht zu, da es mit dem Ansatz der Freistellung für Unternehmen mit Investitionstätigkeit nicht einverstanden ist.
Frage 4 — Darstellung der Erträge/Aufwendungen aus Investitionen im Geschäftsergebnis
Ein Boardmitglied wies darauf hin, dass der Ansatz in Frage 4 ein Geschäftsmodellansatz ist, und bevorzugte den in Frage 2 gewählten Ansatz (wie im Agendapapier dargelegt). Ein anderes Boardmitglied gab an, dass es den Unternehmen verboten sein sollte, eine andere Zwischensumme zwischen dem Geschäftsergebnis und dem Ergebnis nach Steuern zu auszuweisen.
Frage 5 — Unternehmen, deren Hauptgeschäftstätigkeit Finanzierung und Investition ist
Zu dieser Frage gab es keine nennenswerte Diskussion.
Frage 6 — Unternehmen mit mehr als einer Geschäftstätigkeit
Insgesamt stimmten die Boardmitglieder dem Ergebnis und dem vom Stab vorgeschlagenen Rahmen zu. Es gab jedoch einige wesentliche Anmerkungen, die im Folgenden wiedergegeben werden:
- Eine Reihe von Boardmitgliedern gab an, dass, wenn ein Unternehmen Haupttätigkeiten ausübt, aus denen es Erträge erzielt, es eher vorgeschrieben als gestattet sein sollte, diese Erträge/Aufwendungen aus Investitionen in den Geschäftsgewinn einzubeziehen. Ebenso sollte es, wenn die Haupttätigkeit eines Unternehmens darin besteht, Kunden Finanzierungen zur Verfügung zu stellen, eher vorgeschrieben als gestattet sein, Zinserträge, sonstige Erträge aus der Finanzierungstätigkeit und Aufwendungen aus der Finanzierungstätigkeit in die Ergebniszeile einzubeziehen.
- Es wäre hilfreich, die Reihenfolge der Fragen so zu ändern, dass zuerst das in Frage 6 dargestellte Prinzip festgelegt wird und dann das Zusammenspiel zwischen dieser Frage und anderen Fragen erläutert wird.
- Nächste Aufgaben für den Stab sind die Erstellung eines Flussdiagramms, die Aufnahme der Vor- und Nachteile der verschiedenen Ansätze sowie Überlegungen in Bezug auf die verwendete Sprache.
Frage 7 — Neuformulierung der Vorschriften in Bezug auf die Darstellung des Anteils am Gewinn oder Verlust von integralen und nicht-integralen Joint Ventures und assoziierten Unternehmen
Zu dieser Frage gab es keine nennenswerte Diskussion.
Entscheidungen des Boards
- Der Board unterstützte alle Vorschläge des Stabs, allerdings wurde über die Fragen 6 und 7 nicht abgestimmt:
- Frage 1: 11 Jastimmen
- Frage 2a: 11 Jastimmen Frage 2b: 12 Jastimmen (Frage unterteilt wie im Agendapapier dargestellt)
- Frage 3: 13 Jastimmen
- Frage 4: 12 Jastimmen
- Frage 5: 13 Jastimmen
- Fragen 6 und 7: keine Abstimmung
Anwendungsbereich der Vorschläge in Bezug auf Zwischensummen in der Gewinn- und Verlustrechnung - Illustrierung möglicher Auswirkungen der Vorschläge des Stabs auf einige Arten von Unternehmen
Hintergrund
Dieses Papier stellt Beispiele für mögliche Auswirkungen der Vorschläge des Stabs auf verschiedene Arten von Unternehmen dar. Die folgende Tabelle fasst zusammen, ob der Stab der Meinung ist, dass verschiedene Arten von Unternehmen wahrscheinlich Aktivitäten in den identifizierten Kategorien haben werden.
Art des Unternehmens |
Geschäftsergebnis aus konsolidierten Unternehmen |
Ergebnis vor Investitionen, Finanzierung und Steuern |
EBIT |
Ergebnis vor Steuern |
Immobiliengesellschaften |
✓ |
✕ |
✓ |
✓ |
Versicherer |
✓ |
✕ |
✓ |
✓ |
Traditionelle Banken ohne wesentliche Investitionstätigkeit |
✓ |
✓ |
✕ |
✓ |
Unternehmen mit mehr als einer Haupttätigkeit, die sowohl Investitionen als auch Finanzierungen umfasst (d.h. eine Bank mit Investitions- und Kundenaktivitäten und ein Bankenversicherer) |
✓ |
✕ |
✕ |
✓ |
Unternehmen mit mehr als einer Haupttätigkeit, einschließlich Investitionen und Finanzen (d.h. ein Hersteller, der Kundenfinanzierungen anbietet) |
✓ |
✓ |
✓ |
✓ |
Empfehlungen des Stabs
Dieses Papier enthält keine Empfehlungen des Stabs.
Ungewöhnliche oder seltene Posten
Hintergrund
Der IASB holte Rückmeldungen über die Verwendung der Begriffe "ungewöhnlich" und "selten vorkommende" Erträge und Aufwendungen in der Darstellung der finanziellen Leistung ein. Die Rückmeldungen des Kapitalmarktbeirats (Capital Markets Advisory Committee, CMAC) und des globalen Erstellerforums (Global Preparers Forum, GPF) ergaben, dass der IASB prinzipienbasierte Leitlinien entwickeln sollte, von welchen Posten erwartet wird, dass sie separat angegeben werden, und/oder es den Unternehmen ermöglichen sollte, ihre eigenen Definitionen für "ungewöhnlich" oder "selten" zu entwickeln. In diesem Papier werden die Vorschläge des Stabs für diese Vorschriften vorgestellt.
Analyse des Stabs
Entwicklung spezifischer Vorschriften für ungewöhnliche oder seltene Posten
Der Stab erwägt mögliche Ansätze zur Angabe von Information über ungewöhnliche oder seltene Posten:
- Ein Ansatz wäre, von Unternehmen, die sich für die Angabe einer von der Unternehmensleitung definierten Erfolgskennzahl entscheiden, zu verlangen, die Posten in der Überleitung der von der Unternehmensleitung definierten Erfolgskennzahl in ungewöhnliche oder seltene Erträge und Aufwendungen sowie andere Erträge und Aufwendungen aufzuteilen.
- Ein weiterer Ansatz wäre, von den Unternehmen zu verlangen, dass sie getrennte Informationen über ungewöhnliche oder seltene Posten vorlegen. Ein Unternehmen würde einen "Querverweis" zwischen ungewöhnlichen oder seltenen Posten, die in der Überleitung der von der Unternehmensleitung definierten Erfolgskennzahl enthalten sind, und separaten Informationen über diese Posten bereitstellen. Das ist der Ansatz, den der Stab empfiehlt.
Separierung von Informationen über ungewöhnliche oder seltene Posten
Der Stab hat analysiert, ob die Unternehmen Folgendes tun müssen sollten:
- Informationen über ungewöhnliche oder seltene Posten innerhalb jeder vorgeschlagenen Kategorie in der Darstellung der finanziellen Leistung ausweisen;
- Informationen über ungewöhnliche oder seltene Posten in einer separaten Spalte ausweisen; oder
- Informationen in einer separaten Anmerkung zu der Darstellung der finanziellen Leistung ausweisen.
Beschreibung ungewöhnlicher oder seltener Posten
Der Stab kam zu dem Schluss, dass es schwierig sein würde, eine Definition von ungewöhnlichen oder seltenen Posten zu entwickeln und anzuwenden. Die Rückmeldungen zum Diskussionspapier deuteten darauf hin, dass der IASB entweder der Unternehmensleitung Flexibilität bei der Identifizierung ungewöhnlicher oder seltener Posten einräumen könnte oder dass der IASB Leitlinien entwickeln könnte, um Unternehmen bei der Identifizierung ungewöhnlicher oder seltener Posten zu unterstützen. Ziel dieser Leitlinien wäre es, mehr Konsistenz bei der Identifizierung ungewöhnlicher oder seltener Posten zu erreichen und den Adressaten ein besseres Verständnis dafür zu vermitteln, wie diese Posten identifiziert werden.
Das Papier enthält unterstützende Analysen:
- Anhang A enthält eine Zusammenfassung der Rückmeldungen dazu, ob der Board Definitionen und Vorschriften für den Ausweis ungewöhnlicher oder seltener Posten entwickeln sollte, wie im Diskussionspapier dargelegt.
- Anhang B veranschaulicht die verschiedenen vorgeschlagenen Ansätze zur Bereitstellung von Informationen über ungewöhnliche oder seltene Posten innerhalb Darstellung der finanziellen Leistung.
- Anhang C enthält Forschungsergebnisse zu verschiedenen Beschreibungen von ungewöhnlichen, seltenen, wiederkehrenden und nicht wiederkehrenden Posten sowie zu den Eigenschaften, die mit diesen Beschreibungen verbunden sind.
Empfehlungen des Stabs
Der Stab sprach folgende Empfehlungen aus:
- Verpflichtung zur Angabe von Informationen über ungewöhnliche oder seltene Posten, unabhängig davon, ob ein Unternehmen sich für die Angabe einer von der Unternehmensleitung definierten Erfolgskennzahl entscheidet;
- Verpflichtung zur separaten Angabe von ungewöhnlichen oder seltenen Posten im Anhang des Abschlusses dass diese Posten den Posten in der Darstellung der finanziellen Leistung zugeordnet werden; und
- Entwicklung von prinzipienbasierten Leitlinien, um Unternehmen bei der Identifizierung von Posten zu unterstützen, die "ungewöhnlich" oder "selten" sind.
Erörterung durch den Board
Die Rückmeldungen der Anleger über "ungewöhnliche" und "seltene" Posten ergaben, dass diese Worte inkonsistent verwendet werden, und man war der Meinung, dass die von der Unternehmensleitung definierten Leistungskennzahlen von ungewöhnlichen oder seltenen Posten getrennt gehalten werden sollten.
Zahlreiche Boardmitglieder unterstützten die Durchführung weiterer Recherchen zu Definitionen, wobei ein Boardmitglied einen Ansatz zur Bereitstellung zusätzlicher Leitlinien unterstützte. Ein Boardmitglied war der Ansicht, dass der Stab Leitlinien vorlegen sollten, bevor der Board über den vom Stab vorgeschlagenen Ansatz abstimmt. Ein Boardmitglied unterstützte die vorgeschlagenen Angaben, meinte jedoch, dass es eine Klarstellung innerhalb von IAS 1 Darstellung des Abschlusses geben sollte.
Andere Boardmitglieder äußerten Bedenken hinsichtlich der Möglichkeit, ungewöhnliche oder seltene Posten zu definieren und ob dies in einheitlicher Weise geschehen könnte. Ein Boardmitglied hielt fest, dass das Projekt den Aufwand wert ist, hatte aber Bedenken, ob seltene oder ungewöhnliche Posten von von der Unternehmensleitung definierten Leistungskennzahlen zu unterscheiden sind.
Ein Boardmitglied stimmte dem Ansatz, separate Informationen über ungewöhnliche oder seltene Posten bereitzustellen, nicht zu, aber es sollten Hinweise zur Verfügung gestellt werden, insbesondere hinsichtlich der Merkmale von Sachverhalten, die für die Adressaten relevant sind, wie beispielsweise Häufigkeit und Größe. Darüber hinaus erörterte dieses Boardmitglied auch die Möglichkeit des Verweises auf die Leitlinien für die Aggregation und Disaggregation.
Entscheidungen des Boards
- 8 Boardmitglieder unterstützten die Empfehlung des Stabs, unabhängig von der Entscheidung der Unternehmensleitung, eine eigene Erfolgskennzahl anzugeben, gesondert über ungewöhnliche oder seltene Posten zu informieren.
- 10 Boardmitglieder unterstützten die Empfehlung des Stabs, ungewöhnliche oder seltene Posten im Anhang des Jahresabschlusses gesondert anzugeben und diese Posten den Ausweiszeilen in der Darstellung der finanziellen Leistung zuzuordnen.
- 10 Boardmitglieder unterstützten die Empfehlung des Stabs, prinzipienbasierte Leitlinien zu entwickeln, um Unternehmen bei der Identifizierung von Posten zu unterstützen, die "ungewöhnlich" oder "selten" sind.
Darstellung der Ergebnisse von integralen und nicht integralen assoziierten Unternehmen und Joint Ventures in der Darstellung der finanziellen Leistung
Hintergrund
Es gibt Abweichungen in der Praxis, wo die Ergebnisse von assoziierten Unternehmen und Joint Ventures innerhalb der Darstellung der finanziellen Leistung ausgewiesen werden. Der IASB hat vorläufig beschlossen, eine separate Darstellung des Anteils am Ergebnis von "integralen" und "nicht integralen" assoziierten Unternehmen und Joint Ventures zu verlangen (Januar 2018). Darüber hinaus hat der IASB vorläufig beschlossen, eine separate Darstellung der Cashflows von integralen und nicht-integralen assoziierten Unternehmen und Joint Ventures im Beteiligungsteil der Kapitalflussrechnung (Februar 2018) zu verlangen.
Dieses Papier enthält Leitlinien, die den Unternehmen helfen sollen, festzustellen, ob assoziierte Unternehmen und Joint Ventures integral oder nicht-integral sind, und fasst auch Rückmeldungen und Forschungsergebnisse in Bezug auf die Vorschläge zusammen.
Analyse des Stabs
Weitere Untersuchungen
Der Stab untersuchte die Finanzberichte von 85 Unternehmen aus verschiedenen Branchen. Nur ein Unternehmen berichtete über die Ergebnisse von assoziierten Unternehmen und Joint Ventures separat, je nachdem, ob sie integraler Bestandteil seiner Geschäftstätigkeit waren. Die anderen Unternehmen haben die Ergebnisse von assoziierten Unternehmen und Joint Ventures auf unterschiedliche Weise dargestellt.
Anmerkungen des Stabs zu Rückmeldungen zu vorläufigen Entscheidungen
Rückmeldungen in Bezug auf die Vorschläge sind in zwei Anhängen zu diesem Arbeitspapier enthalten. Anhang A enthält die Rückmeldungen hauptsächlich von CMAC, GPF und anderen Mitgliedern zu den vorläufigen Entscheidungen vom Januar 2018. Anhang B enthält die Rückmeldungen, die von Anwendern und Erstellern vor den vorläufigen Entscheidungen des Boards erhalten wurde. Insgesamt gibt es keinen anderen Konsens als den, dass die Trennung der Ergebnisse von integralen und nicht-integralen assoziierten Unternehmen und Joint Ventures nur begrenzten Entscheidungsnutzen bringen kann.
Hinweise auf einen integralen Status
In der IASB-Sitzung im Januar 2018 wurde eine Liste möglicher Indikatoren für die Klassifizierung eines Unternehmens als integral oder nicht integral diskutiert. Der Stab hat die Liste verfeinert und schlägt vor, dass die Liste nicht abschließend sein soll und keine vergleichende Rangfolge der Indikatoren darstellt. Er ist der Ansicht, dass die vorgeschlagene Liste die meisten wichtigen Faktoren in allen Unternehmen und Branchen abdecken wird.
Umklassifizierung von nach der Equity-Methode bilanzierten Beteiligungen
Eine Frage ist, ob Unternehmen in der Lage oder verpflichtet sein sollten, eine nach der Equity-Methode bilanzierte Beteiligung nach der erstmaligen Erfassung umzuklassifizieren. Der Stab schlägt vor, dass bei einer wesentlichen Änderung der Beziehung zwischen dem berichtenden Unternehmen und der nach der Equity-Methode bilanzierte Beteiligung eine Umklassifizierung erforderlich ist. Diese Änderung würde keine Änderung der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden darstellen, da sie eine Änderung der Umstände widerspiegelt.
Angaben und Ausweis
Der Stab hält die Angabevorschriften IFRS 12 für umfangreich und ausreichend. Er ist der Ansicht, dass IFRS 12 das Unternehmen verpflichtet, die Faktoren zu diskutieren, die bei der Klassifizierung einer nach der Equity-Methode bilanzierten Beteiligung als integral oder nicht integral berücksichtigt wurden. Er schlägt jedoch zusätzliche Angaben vor, wenn es zu einer Umklassifizierung gekommen ist.
Der Stab empfiehlt auch, die Angaben in IFRS 12.20 in integrale und nicht-integrale assoziierte Unternehmen und Joint Ventures aufzuteilen. Der Stab präsentieren entsprechende Auszüge aus IFRS 12 im Anhang E dieses Agendapapiers. Die erläuternden Angaben zur getrennten Darstellung des Anteils am Gewinn oder Verlust von integralen assoziierten Unternehmen und Joint Ventures sind im Anhang C dargestellt. Anhang D veranschaulicht die separate Darstellung der Cashflows von integralen assoziierten Unternehmen oder Joint Ventures.
Empfehlungen des Stabs
Der Stab empfahl, dass der Board Folgendes tut:
- Einführung spezifischer Indikatoren, wie sie in diesem Arbeitspapier dargelegt sind, um den Erstellern die Entscheidung zu erleichtern, ob ein assoziiertes Unternehmen oder ein Joint Venture "integral" ist;
- Erklärung, dass eine Änderung der Klassifizierung als integral oder nicht integral nur dann erfolgen darf, wenn sich die Beziehung zwischen der Berichtseinheit und dem Investitionsempfänger wesentlich geändert hat; und
- Änderung der Angabevorschriften in IFRS 12, um der Einführung der integralen und nicht integralen Kategorisierung von assoziierten Unternehmen und Joint Ventures Rechnung zu tragen.
Erörterung durch den Board
Eine Reihe von Boardmitgliedern äußerte Bedenken hinsichtlich der Rückmeldungen der Adressaten wie in den Anhängen des Agendapapiers dargelegt. Viele Boardmitglieder unterstützten einen Ansatz, die Vorschläge zu testen und eine größere Einbindung von Adressatengruppen anzustreben. Darüber hinaus machte der Board Vorschläge zu den vom Stab vorgestellten Indikatoren:
- Einbeziehung allgemeinerer Faktoren wie die Beurteilung der wirtschaftlichen Wechselwirkung zwischen dem assoziierten Unternehmen und dem Joint Venture und den anderen Aktivitäten des Unternehmens
- Gegenüberstellung der Position anderer Investoren in dem Joint Venture oder assoziierten Unternehmen und die Größe sollten kein Indikator sein
- Beurteilung des geistigen Eigentums und ob der Investor die Möglichkeit hatten, Vorstandsmitglieder beim Beteiligungsunternehmen zu bestellen
Zwischen den Boardmitgliedern gab es unterschiedliche Auffassungen darüber, ob die Beurteilung, ob es sich bei den assoziierten Unternehmen und Joint Ventures um "integrale" oder "nicht integrale" Unternehmen handelt, Ermessen erfordern würde oder nicht. Ein Boardmitglied war der Ansicht, dass es in nur Ausnahmefällen vorkommen sollte, vorläufige Entscheidungen zu überprüfen.
Die Aufgaben für den Stab, die sich aus der Diskussion ergaben, bestanden darin, die Rückmeldungen in die Liste der berücksichtigten Faktoren aufzunehmen und gezieltere Einbindung von Adressaten zu betreiben.
Die Boardmitglieder kamen zu dem Schluss, dass eine Umklassifizierung nur bei veränderten Umständen neu bewertet werden würde.
Ein Boardmitglied äußerte Bedenken hinsichtlich des Zeitpunkts und war der Ansicht, dass IFRS 12 zu diesem Zeitpunkt nicht geändert werden sollte.
Entscheidungen des Boards
8 Boardmitglieder stimmten für die Empfehlung des Stabs, die Klassifizierung als integral oder nicht integriert zu ändern, wenn sich das Verhältnis zwischen dem berichtenden Unternehmen und dem assoziierten Unternehmen wesentlich geändert hat.
9 Boardmitglieder stimmten für die Empfehlung des Stabs, die Angabevorschriften in IFRS 12 zu ändern, um der Einführung der integralen und nicht-integralen Kategorisierung von assoziierten Unternehmen und Joint Ventures Rechnung zu tragen.
Vorschlag, das Projekt auf die aktive Standardsetzungsagenda zu heben
Hintergrund
In diesem Papier wird der Board gebeten, zu entscheiden, ob das Projekt zu primären Abschlussbestandteilen vom Forschungsprogramm in das Standardsetzprogramm überführt werden soll und ob eine Beratungsgruppe erforderlich ist.
Analyse des Stabs
Mängel in der aktuellen Berichterstattung und Bedeutung für die Adressaten
Dieses Forschungsprojekt entstand auf starke Nachfrage der Abschlussadressaten nach einem IASB-Projekt zur Erfolgsberichterstattung. Der Board betrachtete zunächst den Satz der primären Abschlussbestandteile, kam jedoch zu dem Schluss, dass der Darstellung der finanziellen Leistung eine hohe Priorität eingeräumt werden sollte, und beschloss, sich auf gezielte Verbesserungen dieser Darstellung zu konzentrieren. Anhang A dieses Agendapapiers legt den Umfang des Projekts dar.
Arten der betroffenen Unternehmen und Verbreitung des Problems
Die Untersuchungen des Stabs haben ergeben, dass Probleme beim Ausweis in der Darstellung der finanziellen Leistung weit verbreitet sind. Darüber hinaus dürften die Projektvorschläge auch ansonsten durchdringend sein, auch wenn der Schwerpunkt zunächst auf Nicht-Finanzunternehmen liegt.
Empfehlungen des Stabs
Basierend auf einer Beurteilung der Kriterien für die Aufnahme eines Projekts in das Standardsetzungsprogramm und den Ergebnissen der Befragung von ASAF- und IFRS-Beirat empfahl der Stab, das Projekt zu primären Abschlussbestandteilen in das Standardsetzungsprogramm aufzunehmen. Anhang C dieses Arbeitspapiers enthält eine vollständige Zusammenfassung der ASAF-Sitzung vom Juli 2018.
Das Handbuch für den Konsultationsprozess der IFRS-Stiftung verpflichtet den Board, zu prüfen, ob er für jedes größere Projekt, das dem Standardsetzungsprogramm hinzugefügt wird, eine Beratungsgruppe einrichten sollte. Der Stab kommt zu dem Schluss, dass eine Beratungsgruppe nicht erforderlich ist, da das Projekt keine detaillierten Fachkenntnisse erfordert und die bestehenden Beratungsgruppen des Boards über die notwendige Erfahrung und Expertise verfügen, um bei diesem Projekt zu beraten.
Entscheidungen des Boards
Alle Boardmitglieder unterstützten die Empfehlung des Stabs, das Projekt zu primären Abschlussbestandteilen in das aktive Standardsetzungsprogramm aufzunehmen. Alle Boardmitglieder stimmten dem Stabvorschlag zu, dass eine Beratungsgruppe nicht erforderlich ist.