Änderungen an IAS 8

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Hintergrund zum Projekt und Überblick über die Sitzung

Agendapapier 26A

In den Vorschriften in den IFRS, insbesondere in IAS 8 Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden, Änderungen von Schätzungen und Fehler, wird nach Art der Bilanzierungsänderung unterschieden, wie ein Unternehmen diese im Abschluss darzustellen und anzugeben hat. Änderungen in Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden müssen rückwirkend angewendet werden, während Änderungen in Schätzungen prospektiv anzuwenden sind.

Unternehmen tun sich bisweilen schwer, zwischen Änderungen in den Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden und Änderungen von Schätzungen zu unterscheiden, und Durchsetzungsbehörden haben Abweichungen in der Praxis festgestellt. Im September 2017 veröffentlichte der Board einen Entwurf, um einige Klarstellungen in diesem Bereich vorzunehmen. Seitdem wurden anhand der Rückmeldungen eine Reihe von Sachverhalten identifiziert. In den Papieren für die Sitzung fasst der Stab die verschiedenen Sichtweisen zusammen, analysiert sie und stellt mögliche Änderungen an den Vorschlägen im Entwurf vor.

Analyse der Rückmeldungen — Definition von rechnungslegungsbezogenen Schätzungen

Agendapapier 26B

Hintergrund

Dieses Papier ist aufgeteilt zwischen den wesentlichen Sichtweisen und der Analyse dieser Sichtweisen sowie der Analyse anderer Aspekte.

Vorläufige Sichtweisen betrafen Bedenken zu folgenden Aspekten:

  • a) Die Rolle von Ermessen und Annahmen:

Die Befragten sagten, dass Schätzungen keine Ermessensentscheidungen oder Annahmen sind, sondern die numerische Ausgabe einer Bewertungsmethode, die Ermessen und Annahmen erfordert. Die Definition von Schätzungen als monetäre Beträge wäre konsistenter mit dem Wortlaut von IAS 37 Rückstellungen, Eventualschulden und Eventualforderungen und ISA 540 Die Prüfung von geschätzten Werten in der Rechnungslegung und zugehöriger Angaben. Der Stab stellt fest, dass dies auch mit der Verwendung der Begriffsschätzung gemäß IAS 8:32 und IAS 36:30(a) vereinbar wäre. Der Stab empfiehlt eine Überarbeitung der Definition von Schätzungen.

  • b) Verwendung der Begriffe "Schätzungsunsicherheit" und "Genauigkeit":

Einige Befragte waren der Meinung, dass die Verwendung von "Schätzungsunsicherheit" dazu führen würde, dass die Definition ein Zirkelschluss ist. Der Stab stimmt zu und wies darauf hin, dass die Begriffe "Schätzungsunsicherheit" und "Genauigkeit" in den IFRS nicht definiert sind. Daher schlägt der Stab eine Änderung hin zur Verwendung des Begriffs "Bewertungsunsicherheit" vor, der in Absatz 2.19 des Rahmenkonzepts definiert ist.

  • c) Streichung der Definition von "Änderung von rechnungslegungsbezogenen Schätzungen":

Einige Befragte wiesen darauf hin, dass der Absatz "Änderung von rechnungslegungsbezogenen Schätzungen" hilfreich war, um zwischen Änderungen von Schätzungen und Fehlern zu unterscheiden, und forderten daher, dass diese nicht gestrichen werden sollten (wie derzeit im Entwurf vorgeschlagen). Die vom Stab angeführte Begründung für die Streichung war, dass IAS 8:34 dem gestrichenen Absatz ähnlich ist. Der Stab hält fest, dass der Wortlaut etwas anders ist, und kommt zu dem Schluss, dass sich die praktische Anwendung unterscheiden kann. Daher wird eine Reihe kleinerer Änderungen (siehe unten) vorgeschlagen.

  • d) Begrenzung der Definition von rechnungslegungsbezogenen Schätzungen auf die Bewertung:

Einige Befragte stellten fest, dass es nicht klar war, warum sich die vorgeschlagene Definition von rechnungslegungsbezogenen Schätzungen nur auf die Bewertung konzentriert, wenn ein Unternehmen Schätzungen auch in anderer Hinsicht verwenden kann, wie z.B. der Bestimmung, ob ein Posten zu erfassen ist (z.B. Ansatz einer Verbindlichkeit nach IAS 37). Der Stab erkennt an, dass ein Unternehmen in anderen Situationen Schätzungen verwendet, weist aber darauf hin, dass sich die Definition von rechnungslegungsbezogenen Schätzungen auf die Bewertung konzentrieren sollte, da andere Bereiche von IAS 8 festlegen, wie ein Unternehmen Änderungen der im Abschluss ausgewiesenen Beträge, die sich aus einer Änderung von Schätzungen ergeben, bilanziert.

Empfehlungen des Stabs

Der Stab empfahl, dass der Board Folgendes tut:

  • a) Überarbeitung der Definition von rechnungslegungsbezogenen Schätzungen, um Folgendes zu spezifizieren:
    • i. Rechnungslegungsbezogene Schätzungen sind monetäre Beträge im Abschluss, die einer Bewertungsunsicherheit unterliegen;
    • ii. diese monetären Beträge sind Ergebnisse von Bewertungsmethoden, die bei der Anwendung von Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden verwendet werden; und
    • iii. ein Unternehmen wendet Ermessen und Annahmen bei der Auswahl und Anwendung der zu verwenden Bewertungsmethoden an.
  • b) Klarstellung, dass die Auswirkungen einer Änderung einer Eingabe- und/oder Bewertungstechnik, die zur Entwicklung einer rechnungslegungsbezogenen Schätzung verwendet wird, Teil der Änderung der rechnungslegungsbezogenen Schätzung sind und nicht die Korrektur eines Fehlers, wenn diese Änderung auf neue Informationen oder neue Entwicklungen zurückzuführen ist.
  • c) Spezifizierung, dass Schätztechniken und Bewertungstechniken Beispiele für Bewertungsmethoden sind, die ein Unternehmen zur Entwicklung einer rechnungslegungsbezogenen Schätzung verwendet.

Erörterung durch den Board

Der Board stimmte der Analyse und der weiteren Ausrichtung des Projekts grundsätzlich zu. Ein Boardmitglied sprach sich dafür aus, den Begriff "Geldbeträge" bei der Festlegung einer Schätzung zu verwendung.

Ein anderes Boardmitglied sagte, dass die Formulierungen zu den nach mehreren anderen Standards (z.B. IFRS 16 Leasing) zulässigen praktischen Erleichterungen derzeit unklar ist, und es sollte klargestellt werden, dass es sich hierbei um Bewertungsmethoden bei der Ermittlung von rechnunglegungsbezogenen Schätzungen handelt. Der übergreifende Punkt sei, dass die Ermittlung von rechnunglegungsbezogenen Schätzungen sowohl komplexe als auch einfache Methoden umfasst.

Ein Boardmitglied erklärte, dass es dem Vorschlag zustimme, dass auch Beispiele für die praktische Anwendung der geänderten Leitlinien in die Änderungen aufgenommen werden sollten. Ein anderes Boardmitglied stellte fest, dass die Klarstellung, dass eine Schätzung das Ergebnis einer Berechnung, für die Adressaten hilfreich ist. Die Boardmitglieder stellten ferner fest, dass einige Informationen, die in den vorgeschlagenen Änderungen enthalten sind, für die eine Streichung vorgesehen wurde, extrahiert und erhalten bleiben werden sollten. Sie waren der Ansicht, dass das Konzept, dass eine Änderung der Schätzung auf eine Änderung der verfügbaren Informationen zurückzuführen ist, deutlich gemacht werden sollte, da dies ein Bereich ist, der für Verwirrung bei den Regulierern sorgt.

Analyse der Rückmeldungen — sonstige Aspekte

Agendapapier 26C

Dieses Papier enthält sonstige Sichtweisen, die sich nicht auf die vorgeschlagenen Änderungen der Definition von Schätzungen beziehen. Der Stab stellt Sichtweisen und Analysen zu den folgenden Bereichen zur Verfügung:

  • a) Streichung der Begriffe "Konventionen" und "Regeln" und Ersetzung des Begriffs "Grundlagen" durch "Bewertungsgrundlagen":

Viele Stellungnehmende stimmten den vorgeschlagenen Änderungen zu, mit denen die Begriffe "Konventionen" und "Regeln" gestrichen würden, aber eine Reihe von Stellungnehmenden fragte, ob dies die Definition verbessern würde, da auch die übrigen Begriffe nicht definiert sind und daher interpretierbar sind. Der Stab hatte daraufhin aus Gründen der Verbesserung der Klarheit geänderte Formulierungen vorgeschlagen. Der Board beabsichtigte jedoch nicht, den Umfang oder das Wesen von Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden einzuschränken oder zu erweitern, und schlug vor, dass angesichts der Anzahl der Stellungnehmenden mit unterschiedlichen Meinungen die vorgeschlagenen Änderungen gestrichen werden.

  • b) Vorgeschlagene Klarstellung, dass die Wahl der FIFO- oder gewichtete durchschnittliche Kostenformel in IAS 2 Vorräte eine Wahl der Bilanzierungs- und Bewertungsmethode und keine Schätzung ist:

Einige Befragte waren der Ansicht, dass dies nicht mit der vorgeschlagenen Definition der Bilanzierungs- und Bewertungsmethode übereinstimmt, da die Auswahl einer Kostenformel die Verwendung von Ermessen und Annahmen erfordert, und dass die Methoden eine Schätzung der Cashflows im Zusammenhang mit Vorräten ermöglichen. Einige Befragte hielten auch fest, dass die Aufnahme einer spezifischen "Regel" in diesem Bereich gegen den prinzipienbasierten Ansatz von IAS 8 verstößt. Da IAS 2:36(a) bereits besagt, dass die Wahl einer Kostenformel eine Wahl der Bilanzierungs- und Bewertungsmethode darstellt, empfiehlt der Stab, den Vorschlag, einen bestimmten Punkt dazu aufzunehmen, zu streichen.

  • c) Streichung des erläuternden Beispiels 3 aus den Umsetzungsleitlinien zu IAS 8:
    • i. Mehrere Stellungnehmende schlagen vor, dass das erläuternde Beispiel 3 aktualisiert und nicht gelöscht wird, da die Implementierungsbeispiele bei der Bestimmung von Situationen hilfreich sind, die Änderungen von Schätzungen oder Änderungen von Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden darstellen. Der Stab schlägt jedoch keine Aktualisierung des erläuternden Beispiels 3 vor, da dadurch das Beispiel entweder zu offensichtlich wird, um nützlich zu sein, oder zu komplex und schwer zu entwerfen.
    • ii. Eine Reihe von Befragten stimmt der Streichung des erläuternden Beispiels 3 zu, stellt jedoch fest, dass neue erläuternde Beispiele den Unternehmen helfen würden, die Änderungen anzuwenden. Diese Einschätzung wurde durch Rückmeldungen des ASAF und der Mitglieder des Interpretations Committee bestätigt. Der Stab schlägt daher vor, erläuternde Beispiele hinzuzufügen und schlägt ein solches Beispiel zur Stellungnahme durch den Board vor.

Empfehlungen des Stabs

Auf Grundlage dieser Analyse empfahl der Stab, dass der Board Folgendes tut:

  • a) die Definition der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden nicht zu ändern (d.h. die bestehende Definition der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden in IAS 8 beizubehalten);
  • b) keine Erörterung darüber hinzufügen, ob die Auswahl einer Vorratskostenformel die Wahl einer Bilanzierungs- und Bewertungsmethode darstellt (und somit das in Paragraph 32B des Entwurfs vorgeschlagene Material nicht aufzunehmen);
  • c) die Streichung des erläuternden Beispiels 3 in den Umsetzungsleitlinien zu IAS 8 zu bestätigen; und
  • d) einige Beispiele zur Veranschaulichung der Anwendung der Definition von rechnungslegungsbezogenen Schätzungen zu entwickeln.

Erörterung durch den Board

Ein Boardmitglied schlug vor, der Definition von Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden einige Formulierungen hinzuzufügen. Damit soll deutlich gemacht werden, dass es sich, wenn ein Unternehmen etwas als Schätzung klassifizieren kann, nicht um eine Bilanzierungs- und Bewertungsmethode handeln kann. Mit diesem Vorschlag soll sichergestellt werden, dass es keine Verwirrung bezüglich der Definitionen und der verwendete Terminologie gibt.

Eine Minderheit der Boardmitglieder stimmte den Empfehlungen des Stabs nicht zu und war der Ansicht, dass die ursprünglich vorgeschlagenen Änderungen in Bezug auf die Definition von Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden finalisiert werden sollten. Dies geschah vor dem Hintergrund, dass ähnlich wie bei den vorgeschlagenen Änderungen der rechnungslegungsbezogenen Schätzungen jede Klarstellung zu einem so grundlegenden Bereich wie den Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden für die Adressaten der Standards hilfreich ist, da sie zu Zeit- und Kosteneinsparungen führt. Es würde einfacher werden, festzustellen, ob es sich um Änderungen der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden oder rechnungslegungsbezogenen Schätzungen handelt oder um Fehler.

Weitere Projektausrichtung

Agendapapier 26D

Hintergrund

In Agendapapier 26D wird die weitere Projektausrichtung im Lichte der Rückmeldungen zum Entwurf diskutiert. Der Stab ist der Ansicht, dass der erwartete Nutzen der Fortführung der vorgeschlagenen Änderungen insgesamt die Kosten überwiegt. Er erkennt jedoch auch an, dass die Änderungen nicht alle identifizierten Anwendungsfragen adressieren werden. Wenn der Board zu dem Schluss kommt, dass der erwartete Nutzen die Kosten nicht aufwiegt, sollte der Board nach Ansicht des Stabs das Projekt stoppen und keine Änderungen vornehmen.

Erörterung durch den Board

Die Mehrheit der Mitglieder stellte fest, dass jede Klarstellung von Grundprinzipien wie die von rechnungslegungsbezogenen Schätzungen, die sich auf viele der veröffentlichte Bilanzen auswirken, den Erstellern, Adressaten und Regulierern wertvolle Vorteile bringt. Die Kosten für die Umsetzung lohnten sich also.

Entscheidungen des Boards

Da in dieser Sitzung der Stab nur um Meinungen zu seinen vorläufigen Ansichten bat, wurden keine Entscheidungen getroffen.

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