Wertminderung von Geschäfts- oder Firmenwerten

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Überblick

Agendapapier 18

Der Board hat übergreifende Sachverhalte und bessere Angaben für Unternehmenszusammenschlüsse erörtert.

Wie greifen die untersuchten Ideen ineinander?

Agendapapier 18A

Hintergrund

Im Juli 2018 beschloss der Board vorläufig, dass der Stab Folgendes prüfen solle:

  • Ob die Angaben zu Unternehmenszusammenschlüssen verbessert werden können, um besser beurteilen zu können, ob ein Unternehmenszusammenschluss eine gute Investitionsentscheidung war und ob das Unternehmen wie erwartet funktioniert;
  • ob die Bilanzierung von Geschäfts- oder Firmenwerten durch Wiedereinführung von Abschreibungen vereinfacht werden kann und/oder keine jährliche quantitative Werthaltigkeitsprüfung des Geschäfts- oder Firmenwerts mehr erforderlich ist;
  • ob die Berechnung des Nutzungswertes durch die Einbeziehung von Cashflows, die sich aus einer Restrukturierung ergeben, verbessert werden kann, oder indem in die Berechnung keine Vorsteuer-Inputs mehr erfordert.

Im Agendapapier ordnet der Stab ein, welche Ziele (bessere Information, Kostenreduzierung, Effizienzsteigerung) durch die Ideen unterstützt werden, welcher sonstige Nutzen entsteht und welche Ziele durch die Idee behindert werden.

Der Board wurde nicht aufgefordert, Entscheidungen in Bezug auf dieses Papier zu treffen.

Erörterung durch den Board

Ein Boardmitglied sagte, dass der Schwerpunkt weiterhin auf dem Thema "zu wenig, zu spät" (Abschreibung) liegen sollte, dies scheine nicht zu den Hauptzielen der Agendapapiere zu gehören. Ein weiteres Boardmitglied betonte, dass eine Wiedereinführung der Abschreibungen die Vorschriften in Bezug auf Werthaltigkeitsprüfungen nicht beseitigen würde. Wie bei jedem anderen immateriellen Vermögenswert wäre es eine Wertminderung zusätzlich zu den Abschreibungen zu erfassen.

Bessere Angaben zu Unternehmenszusammenschlüssen

Agendapapier 18B, Agendapapier 18C

Hintergrund

In diesem Papier untersucht der Stab den ersten Punkt aus dem Agendapapier 18A (siehe oben).

Der Board hat vorläufig entschieden, dass der Stab prüfen soll, ob der Board die Angaben zu Unternehmenszusammenschlüssen verbessern kann. Die Überprüfung nach der Einführung von IFRS 3 Unternehmenszusammenschlüsse ergab diesbezüglich ein gemischtes Bild. Die Adressaten scheinen besonders daran interessiert zu sein, die wichtigsten Faktoren zu verstehen, die die Höhe der Gegenleistung bestimmt haben, und ob die Übernahme später erfolgreich war.

Basierend auf den Rückmeldungen aus der Überprüfung nach der Einführung und aus der Einbindung von Adressatengruppen (zusammengefasst in Agendapapier 18C) schlägt der Stab dem Board zwei Änderungen der Angabeziele von IFRS 3 vor: Erstens, die Angabeziele spezifischer zu gestalten, um den Erstellern zu helfen, zu verstehen, warum die Informationen benötigt werden, und dadurch dazu beizutragen, die erzeugten Informationen zu verbessern, und zweitens, ein neues Angabeziel für Unternehmen hinzuzufügen, nach dem Informationen bereitzustellen sind, die die Adressaten über die spätere Leistung des erworbenen Unternehmens oder des zusammengeschlossenen Unternehmens benötigen.

In dem Papier analysieren der Stab, wie er die Angabeziele im Detail verbessern kann und welche zusätzlichen Angaben hilfreich wären, um die Kernziele eines Unternehmenszusammenschlusses besser zu verstehen.

Empfehlungen des Stabs

Der Stab empfahl dem Board, die bestehenden Angabeziele von IFRS 3 um die folgenden Angabeziele zu ergänzen, um den Adressaten Informationen zur Verfügung zu stellen:

  • Evaluierung der strategischen Gründe für den Unternehmenszusammenschluss;
  • Verständnis der und Evaluierung der Gründe für die Höhe der gesamten Gegenleistung, die übertragen wurde, um die Kontrolle über das erworbene Unternehmen zu erlangen;
  • Evaluierung, inwieweit die wesentlichen Ziele der Unternehmenszusammenschlüsse erreicht wurden.

Der Stab empfahl außerdem, IFRS 3:B64(d) so zu ändern, dass ein Unternehmen zu folgenden Angaben verpflichtet ist:

  • Die strategische Begründung für die Durchführung des Unternehmenszusammenschlusses, wie z.B. die Verknüpfung der Akquisition mit der Geschäftsstrategie des Erwerbers.
  • Die Hauptziele des Unternehmenszusammenschlusses, d.h. die Ziele, die die Unternehmensleitung aufgrund der Durchführung des Unternehmenszusammenschlusses zu erreichen erwartet.

Ein Erwerber sollte auch verpflichtet werden, in der Berichtsperiode, in der ein Unternehmenszusammenschluss stattfindet, folgende Angaben zu leisten:

  • welche Kennzahlen der Hauptentscheidungsträger in der zukünftigen internen Berichterstattung zu verwenden gedenkt, um zu beurteilen, inwieweit die wesentlichen Ziele des Unternehmenszusammenschlusses erreicht wurden;
  • die Beträge dieser Kennzahlen, die zur Beurteilung des Erreichungsgrades der wesentlichen Ziele des Unternehmenszusammenschlusses herangezogen werden (diese Informationen wären auch für mindestens die beiden nächsten jährlichen Berichtsperioden erforderlich).

Ein Erwerber sollte auch verpflichtet sein, für jeden Unternehmenszusammenschluss, der in der aktuellen Berichtsperiode stattfindet, folgende Angaben zu leisten:

  • Wenn Synergien aus der Zusammenführung der Geschäftstätigkeiten des erworbenen Unternehmens und des Erwerbers erwartet werden, eine Beschreibung der Synergien und des erwarteten Zeitpunkts der Realisierung dieser Synergien, der Betrag (oder die Bandbreite der Beträge) der Synergien und der erwarteten Kosten (oder die Bandbreite der erwarteten Kosten) zur Erreichung der Synergien (Ergänzung zu IFRS 3:B64(e));
  • die zum Erwerbszeitpunkt angesetzten Beträge für jede wesentliche Klasse von erworbenen identifizierbaren Vermögenswerten und übernommenen Verbindlichkeiten, aus denen hervorgeht, dass Verbindlichkeiten aus der Finanzierungstätigkeit und Pensionsverpflichtungen als wesentliche Klassen von Verbindlichkeiten im Sinne dieser Angabepflicht betrachtet werden (Änderung von IFRS 3:B64(i)); und
  • die Höhe der Erlöse, des Betriebsergebnisses vor akquisitionsbedingten Transaktions- und Integrationskosten sowie des Cashflows aus laufender Geschäftstätigkeit des erworbenen Unternehmens seit dem Erwerbszeitpunkt, aufgenommen in die Konzerngesamtergebnisrechnung und die Konzernkapitalflussrechnung für die Berichtsperiode (Änderung von IFRS 3:B64(q)).

Erörterung durch den Board

Der Board begrüßte die allgemeine Ausrichtung des Projekts, insbesondere die Verbesserung der Zielsetzung. Die Boardmitglieder erkannten an, dass die Ersteller zögern, weitere Angaben zu leisten, aber das Ziel des Projekts sollte es auch sein, bestehende Angabevorschriften zu überprüfen. Infolgedessen könnten einige der bestehenden Angabevorschriften entfallen. Die Vorschriften sollten gute Praxis fördern, dürfen aber nicht zu spezifisch sein. Einige der vom Stab vorgeschlagenen Angaben würden nach Ansicht eines Boardmitglieds zu Phrasendrescherei führen.

Die Boardmitglieder nahmen Bezug auf einige der im Agendapapier vorgeschlagenen Vorschriften und machten Anmerkungen dazu. Insbesondere die Verpflichtung, nur Informationen für Akquisitionen zur Verfügung zu stellen, die vom Hauptentscheidungsträger geprüft werden, löste Bedenken aus. Die Überprüfung nach der Einführung von IFRS 8 hat gezeigt, dass es sehr schwierig ist, einheitliche Angaben auf den Ansatz der Unternehmensleitung zu stützen, da es für Unternehmen Möglichkeiten gibt, unerwünschte Angaben zu umgehen. Einige Boardmitglieder waren der Ansicht, dass das Konzept in IFRS 8 nicht robust genug ist, um es auf IAS 36 und IFRS 3 anzuwenden. Ein Boardmitglied betonte, dass die Überprüfung nach der Einführung von IFRS 8 ergeben habe, dass es weltweit unterschiedliche Auffassungen darüber gebe, wer der Hauptentscheidungsträger ist. In den USA zum Beispiel ist es traditionell eine Person, während es im Rest der Welt mehrere Personen sein können. Das Wort "prüfen" im Sinne dessen, was der Hauptentscheidungsträger regelmäßig prüft, wird ebenfalls unterschiedlich interpretiert. Ein Boardmitglied sagte, dass es bei den Angabevorschriften immer eine gewisse Flexibilität geben wird. Ein anderes Boardmitglied schlug vor, einen Mindestsatz an Informationen anzugeben, unabhängig davon, ob der Hauptentscheidungsträger diese Informationen prüft oder nicht. Die stellvertretende Vorsitzende äußerte die Befürchtung, dass diese Diskussion die Diskussionen zu IFRS 8 wieder eröffnen würde, was nicht erwünscht ist.

Was die Angaben zu der Frage betrifft, wie die Hauptziele der Übernahme erreicht wurden, so waren einige Boardmitglieder der Ansicht, dass dies für akquisitionsstarke Unternehmen belastend sein würde, insbesondere wenn die Angabe über mehrere Jahre zu leisten ist. Der Stab antwortete, dass dies durch den Managementansatz gemildert werde. Für Bedenken sorgte auch die Beurteilung der Kernziele der Akquisition allein auf Unternehmensebene, da einige Unternehmen sehr schnell integriert werden und dann Informationen über einen größeren Teil des Geschäfts (bis hin zu einem operativen Segment) angegeben werden müssten. Sobald sich die zahlungsmittelgenerierenden Einheiten ändern und die Ziele aufgebrochen werden, wäre das Unternehmen nicht in der Lage, die einzelnen Erwerbsinformationen zu verfolgen. Ein Boardmitglied sagte, dass der Begriff "Synergien" definiert werden müsse, da verschiedene Unternehmen ein unterschiedliches Verständnis davon hätten, was Synergien umfassen. Ein anderes Boardmitglied schlug vor, zu prüfen, warum der Vorgängerstandard zu IFRS 3 eine Analyse der Anschaffungskosten der Vermögenswerte des Unternehmens im Vergleich zum beizulegenden Zeitwert dieser Vermögenswerte vorschrieb. Es könnte entscheidungsnützliche Informationen in dieser Vorschrift gegeben haben.

Einige Boardmitglieder fanden die Angabe, wie sich eine Akquisition im Vergleich zu den Erwartungen entwickelt, entscheidungsnützlich. Derzeit sollte der mangelnde Erfolg einer Akquisition durch die Wertminderungsvorschriften erfasst werden, jedoch führt nicht jeder mangelnde Erfolg zu einer Wertminderung. Eine Verbesserung der Werthaltigkeitsprüfung könnte helfen, aber der Board stimmte zu, dass mehr als das getan werden müsste. Ein Boardmitglied schlug vor, dass der Board bis zur Verbesserung der Werthaltigkeitsprüfung und der entsprechenden Angaben den Anlegern gegenüber hervorheben sollte, dass der Geschäfts- oder Firmenwert ein sehr risikoreicher Vermögenswert ist.

Der Board erörterte auch, ob eine Überprüfung der bestehenden Angabevorschriften in IFRS 3 erfolgen sollte. Der Board hatte zuvor entschieden, dass diese erst nach der Veröffentlichung des Diskussionspapiers überprüft werden sollten. Es wird jedoch schwierig sein, eine vollständige Analyse im Diskussionspapier durchzuführen, ohne IFRS 3 zu berühren. Dies würde der Praxis auch signalisieren, dass der Board nicht nur eine Vermehrung der Angabevorschriften in Betracht zieht, sondern auch eine Aufhebung unnötiger bestehender Vorschriften. Darüber hinaus würde dies zeigen, dass der Board Überprüfungen nach der Einführung ernst nimmt. Ein Boardmitglied schlug vor, die Angabevorschrift von Pro-forma-Informationen beizubehalten, da die Adressaten bestätigt haben, dass die Informationen entscheidungsnützlich sind. Das Boardmitglied räumte jedoch ein, dass der Board diese Vorschrift überprüfen sollte, um sicherzustellen, dass die entscheidungsnützlichsten Informationen zur Verfügung gestellt werden. Die derzeitigen Vorschriften sind nicht eindeutig genug, um vergleichbare Informationen zu liefern.

Der Vorsitzende schlug vor, in das Diskussionspapier eine Erörterung über das "materielle Eigenkapital" aufzunehmen, d.h. die Angabe der Eigenkapitalhöhe vor immateriellen Vermögenswerten. Dies würde zu zuverlässigeren Eigenkapitalinformationen führen, da immaterielle Vermögenswerte schwer zu bewerten sind. Viele Boardmitglieder begrüßten die Idee und sprachen sich dafür aus, dass der Stab diesen Weg weiter untersucht. Einige Boardmitglieder schlugen auch vor, die Idee weiter zu vertiefen und eine Verrechnung des Geschäfts- oder Firmenwerts mit dem Eigenkapital in Betracht zu ziehen, woraufhin ein Boardmitglied antwortete, dass der Board den Geschäfts- oder Firmenwert immer als Vermögenswert betrachtet habe.

In Bezug auf Abschreibung schlugen mehrere Boardmitglieder vor, zumindest die Idee in das Diskussionspapier aufzunehmen, um Rückmeldungen von den Adressaten zu erhalten.

Als nächsten Schritt wird der Stab bei der Boardsitzung im Mai 2019 ein Papier vorlegen, mit dem der Board um seine vorläufigen Sichtweisen zu den im Diskussionspapier zu diskutierenden Themen gebeten wird.

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