Änderungen an IFRS 17 'Versicherungsverträge'

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Überblick über die Sitzung

Agendapapier 2

Der Board hat einen Überblick über die Änderungen an IFRS 17 als Gesamtpaket, den Konsultationsprozess und die Erlaubnis, den Abstimmungsprozess einzuleiten, Restanten sowie die jährlichen Verbesserungen erörtert.

Überblick über die Änderungen an IFRS 17

Agendapapier 2A

Hintergrund

Im Oktober 2018 legte der Board Kriterien fest, um zu beurteilen, ob nach der Veröffentlichung von IFRS 17 festgestellte Bedenken und Umsetzungsprobleme eine Änderung des Standards rechtfertigen. Seitdem befasst sich der Board mit einzelnen Themen.

In diesem Arbeitspapier betrachtet der Stab die Änderungen an IFRS 17 in ihrer Gesamtheit, die der Board vorläufig vorgeschlagen hat, indem er jede der vorgeschlagenen Änderungen anhand der vom Board im Oktober 2018 festgelegten Kriterien bewertet und die voraussichtlichen Auswirkungen der vorgeschlagenen Änderungen an IFRS 17 erörtert.

Der Stab kommt zu dem Schluss, dass keine der Änderungen die Umsetzung unangemessen unterbricht oder, falls es zu einer Störung kommen könnte, dass die potenzielle Störung nach Aussage aus den Rückmeldungen der Adressatengruppen gerechtfertigt ist.

Der Stab hat auch eine Kosten-Nutzen-Analyse für alle Änderungen durchgeführt und ist zu dem Schluss gekommen, dass die Kosten für die Umsetzung der Änderung für jede der Änderungen im Hinblick auf den Nutzen, den die Änderung bringen wird, gerechtfertigt sind.

Konsultationsprozess und Erlaubnis, den Abstimmungsprozess einzuleiten

Agendapapier 2B

Hintergrund

Dieser Sitzungsteil zielte auf Folgendes ab:

  • Bitte an den Board, seine vorläufigen Entscheidungen aus der Sitzung vom November 2018 über den verpflichtenden Zeitpunkt des Inkrafttretens von IFRS 17 und den festen Zeitpunkt des Auslaufens der befristeten Ausnahme von der Anwendung von IFRS 9 Finanzinstrumente in IFRS 4 Versicherungsverträge zu bestätigen;
  • Erwägung der Einhaltung der Schritte des Konsultationsprozesses, die der Board im Zuge der Finalisierung des eng umrissenen Projekts zu Änderungen an IFRS 17 eingehalten hat, und Bitte an den Board, zu bestätigen, dass er mit einem Entwurf zur Änderung von IFRS 17 fortfahren möchte;
  • Frage, ob Boardmitglieder eine abweichende Meinung zur Veröffentlichung des Entwurfs angeben wollen.

Die Kommentierungsfrist soll bei der Boardsitzung im Mai 2019 diskutiert werden, nachdem der DPOC Erlaubnis gegeben hat, möglicherweise eine verkürzte Kommentierungsfrist zu setzen.

Entscheidungen des Boards

Die Boardmitglieder bestätigten einstimmig, dass ihre vorläufigen Entscheidungen über den verpflichtenden Zeitpunkt des Inkrafttretens noch gelten und dass alle notwendigen Schritte des Konsultationsprozesses zur Finalisierung des eng umrissenen Projekts zur Änderung von IFRS 17 einhalten wurden. Dem Stab wurde die Erlaubnis gegeben, den Abstimmungsprozess einzuleiten, und keines der Boardmitglieder beabsichtigt derzeit, eine abweichende Meinung zu äußern.

Restanten

Agendapapier 2C

Hintergrund

In diesem Agendapapier werden zusätzliche Bedenken der Adressatengruppen zu IFRS 17 (und IFRS 9) diskutiert, die sich im Rahmen des Projekts zu Änderungen an IFRS 17 ergeben haben.

Der erste Sachverhalt im Papiers betrifft das Inkrafttreten der vorgeschlagenen Änderungen an IFRS 17, wobei der Stab empfiehlt, das Inkrafttreten der Änderungen an das von IFRS 17 selbst anzupassen.

Die anderen Punkte in dem Papier beziehen sich auf:

  • Anwendung der Möglichkeit, die Erträge oder Aufwendungen aus dem Versicherungsgeschäft zwischen der Gewinn- und Verlustrechnung und dem sonstigen Gesamtergebnis im allgemeinen Modell zu disaggregieren, und Einsatz von Derivaten zur Minderung finanzieller Risiken (Sachverhalt 2);
  • Anwendung der Möglichkeit, die Erträge oder Aufwendungen aus dem Versicherungsgeschäft zwischen der Gewinn- und Verlustrechnung und dem sonstigen Gesamtergebnis im Rahmen des variablen Vergütungsansatzes zu disaggregieren, und die Anwendung der Option der Risikominderung (Sachverhalt 3);
  • Überleitungen im Zusammenhang mit Schulden aus der Restdeckung und Schulden für eingetretene Schäden bei der Nettoabwicklung von Cashflows (Sachverhalt 4); und
  • Neudarstellung der Vergleichsinformationen, wenn ein Unternehmen IFRS 17 und IFRS 9 erstmals gleichzeitig anwendet (Sachverhalt 5).

In Bezug auf Sachverhalt 2 hegen die Anwender Bedenken in Bezug auf bilanzielle Ungleichgewichte, die zwischen den Auswirkungen finanzieller Risiken bei der Bewertung von Versicherungsverträgen nach dem allgemeinen Modell und Derivaten, die ein Unternehmen zur Minderung dieser Risiken einsetzt, entstehen können, die gemäß IFRS 9 zum beizulegenden Zeitwert mit Erfassung der Änderungen in der Gewinn- und Verlustrechnung bewertet werden. Die Analyse des Stabs hat ergeben, dass das Problem nur dann auftritt, wenn sich ein Unternehmen dafür entschieden hat, diese Option auf ein Portfolio anzuwenden. Während diese Entscheidung auf Portfolioebene getroffen werden muss, kann ein Unternehmen die von den Anwendern beschriebenen bilanziellen Ungleichgewichte minimieren, indem es sich dafür entscheidet, alle Auswirkungen von Änderungen der finanziellen Risiken in die Gewinn- und Verlustrechnung einzubeziehen, wo das Unternehmen auch Änderungen des beizulegenden Zeitwerts der Derivate erfasst. Angesichts der den Unternehmen zur Verfügung stehenden Optionen und weil der Board diese Angelegenheit bereits bei der Entwicklung von IFRS 17 berücksichtigt hat, empfiehlt der Stab, keine Risikominderungsoption für Versicherungsverträge zu entwickeln, die nach dem allgemeinen Modell bilanziert werden, für das ein Unternehmen die OCI-Option anwendet.

In Bezug auf Sachverhalt 3 äußerten einige Anwender ähnliche Bedenken wie in Bezug auf Sachverhalt 2 oben und stellten fest, dass, wenn sich ein Unternehmen dafür entscheidet, die Option zur Risikominderung und die OCI-Option anzuwenden, es dieselben Bilanzierungsungleichgewichte geben wird. Der Stab kommt zu dem Schluss, dass die in Bezug auf den vorstehenden Sachverhalt 2 durchgeführte Analyse auch für den Sachverhalt 3 gilt. Denn die Anwendung der Option zur Risikominderung führt zu einem ähnlichen Ergebnis wie die Anwendung des allgemeinen Modells für das Risiko, das das Unternehmen durch den Einsatz von Derivaten mindert. Somit stehen den Unternehmen Optionen zur Verfügung, um Inkongruenzen bei der Bilanzierung zu vermeiden, je nachdem, welche Informationen sie für am wichtigsten halten. Daher empfiehlt der Stab dem Board, diesbezüglich keine weiteren Maßnahmen zu ergreifen.

Zu Sachverhalt 4 stellten einige Anwender fest, dass bestimmte Erfüllungsvereinbarungen zwischen Rückversicherern (den Emittenten von Rückversicherungsverträgen) und Versicherern (den Inhabern von Rückversicherungsverträgen) oft umfangreiche Aufrechnungsvereinbarungen beinhalten, bei denen alle Ein- und Ausgangszahlungen zwischen den Parteien netto abgewickelt werden. In ähnlicher Weise wickelt der Broker/Agent in manchen Beziehungen zwischen Versicherern und Brokern/Agenten die vertragliche Bargeldabwicklung durch und die Prämien und Schadensfälle für alle von diesem Broker/Vertreter verwalteten Verträge netto mit dem Versicherer ab. Diese Anwender halten fest, dass für diese Art von Vereinbarungen spezifische Zahlungen wie Prämien und Schadensfälle nicht den Verträgen und damit Gruppen von Verträgen zugeordnet werden können, da die Kassensysteme nicht mit den Buchhaltungssystemen verbunden sind und daher die Leistung von Angaben, die zwischen der Haftung für eingetretene Schäden und der Haftung für die verbleibende Deckung unterscheiden, eine umfangreiche Zuordnung der Cashflows erfordern. Diese Anwender schlagen vor, dass der Board die Vorschriften in IFRS 17 ändert, um Verbindlichkeiten und Forderungen aus dem Anwendungsbereich von IFRS 17 auszunehmen und sie in den Anwendungsbereich von IFRS 9 aufzunehmen. Der Board hat jedoch zuvor entschieden, dass die getrennte Bewertung von Prämienforderungen und -forderungen aus Versicherungsverträgen zu internen Inkonsistenzen in IFRS 17 führen würde. Der Stab ist der Ansicht, dass diese Sichtweise weiterhin gültig ist und daher ist keine Änderung von IFRS 17 gerechtfertigt sei.

In Bezug auf Sachverhalt 5 sagt ein Anwender, dass ein Unternehmen, das IFRS 17 und IFRS 9 erstmals gleichzeitig anwendet, ggf. frühere Perioden anpassen möchte, um die Vorschriften von IFRS 9 zu berücksichtigen. Aus Sicht der Adressatengruppen kann jedoch die Vorschrift in IFRS 9:7.2.1, die es Unternehmen verbietet, IFRS 9 auf bereits ausgebuchte Posten anzuwenden, das Unternehmen davon abhalten, frühere Perioden anzupassen. Der Anwender empfiehlt dem Board, IFRS 9 so zu ändern, dass Unternehmen IFRS 9 auf Posten anwenden können, die zum Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung von IFRS 9 bereits ausgebucht wurden. Der Stab hält fest, dass der Vorschlag von Änderungen an IFRS 9, insbesondere im Hinblick auf die Übergangsvorschriften, unbeabsichtigte Folgen haben kann. Da die Versicherer einige dieser Bedenken dadurch abmildern können, dass sie IFRS 9 erstmals anwenden, bevor sie IFRS 17 erstmals anwenden, ist der Stab der Ansicht, dass eine Änderung der Vorschriften von IFRS 9 nicht erforderlich ist.

Empfehlungen des Stabs

Der Stab empfahl, den Zeitpunkt des Inkrafttretens der vorgeschlagenen Änderungen an den Zeitpunkt des Inkrafttretens von IFRS 17 anzupassen, so dass die Unternehmen verpflichtet wären, IFRS 17 und alle vorgeschlagenen Änderungen für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2022 beginnen, anzuwenden. Den Unternehmen wäre es gestattet, IFRS 17 zusammen mit allen vorgeschlagenen Änderungen für frühere Perioden anzuwenden.

Der Stab empfahl, die Vorschriften in IFRS 17 (und IFRS 9) zu den Sachverhalten 2 bis 5 nicht zu ändern.

Erörterung durch den Board

Zu Sachverhalt 1 fragte ein Boardmitglied, ob es vorzeitige Anwender von IFRS 17 gebe und was die Übergangsvorschriften für den Übergang von IFRS 17 (2017) auf IFRS 17 in der geänderten Fassung seien. Der Stab antwortete, dass die Befragungen keine Hinweise auf eine vorzeitige Anwendung ergeben hätten, so dass Übergangsvorschriften an dieser Stelle nicht notwendig seien. Sollte der IASB von einer vorzeitigen Anwendung erfahren, müsste der Stab über Übergangsvorschriften nachdenken.

Zu Sachverhalt 2 sagte ein Boardmitglied, dass an dieser Stelle keine weitere Variabilität eingeführt werden sollte.

Zu Sachverhalt 5 sagte die stellvertretende Vorsitzende, dies sei kein neues Thema und äußerte die Befürchtung, dass die erneute Öffnung der Übergangsvorschriften für IFRS 9 angesichts der Komplexität des Standards viele unbeabsichtigte Folgen haben könnte. Ein Boardmitglied beantragte, dass die Grundlage für die Schlussfolgerungen der Änderungen eine Erläuterung des Themas und die Begründung dafür enthalten sollte, warum der Board beschlossen hat, die Änderung nicht vorzunehmen.

Entscheidungen des Boards

Die Boardmitglieder stimmten einstimmig für die Empfehlungen der Mitarbeiter zu allen fünf Sachverhalten.

Jährliche Verbesserungen

Agendapapier 2D, Agendapapier 2E

Hintergrund

Im Juni 2018 beschloss der Board vorläufig, für einige dieser Fälle von jährlichen Verbesserungen kleinere Änderungen an IFRS 17 vorzuschlagen. Damals beabsichtigte der Stab, die Änderungen im Rahmen des nächsten Projektes zu jährlichen Verbesserungen vorzunehmen. Da der Board nun jedoch auch vorläufig beschlossen hat, einen Entwurf herauszugeben, der weitere Änderungen an IFRS 17 vorsieht, beabsichtigt der Stab, die geringfügigen Änderungen in diesen Entwurf aufzunehmen. Seit Juni 2018 sind dem Stab durch die laufenden Umsetzungsaktivitäten zu IFRS 17 eine Reihe weiterer kleinerer Änderungen bekannt geworden, die in den Rahmen des jährlichen Verbesserungsprozesses fallen würden. Im Papier für diese Sitzung werden sowohl die neuen kleineren Änderungen erläutert als auch die Änderungen vom Juni noch einmal aufgeführt.

Agendapapier 2E enthält als Hintergrundinformation die Rückmeldungen der TRG zur IFRS 17 zu einigen dieser Änderungen, die bei der Sitzung der TRG am 4. April eingeholt wurden.

Empfehlungen des Stabs

Obwohl die Änderungen im Rahmen des jährlichen Verbesserungsprozesses vorgenommen werden könnten, empfahl der Stab, diese Änderungen in den Entwurf der vorgeschlagenen Änderungen an IFRS 17 aufzunehmen. Diese Änderungen sind die folgenden:

  1. Änderung von IFRS 17:B96(c) zum Ausschluss von Änderungen zwischen erwarteter und tatsächlicher Rückzahlung der Investitionskomponente, die sich aufgrund von Änderungen des Zeitwerts von Geld und des finanziellen Risikos ergeben, aus der Anpassung der vertraglichen Dienstleistungsmarge;
  2. Änderung von IFRS 17:B96(d), wenn ein Unternehmen sich dafür entscheidet, Änderungen der Risikoanpassung für nichtfinanzielle Risiken zwischen denen, die sich auf nichtfinanzielle Risiken beziehen, und denen, die sich auf finanzielle Risiken und die Auswirkungen des Zeitwertes von Geld beziehen, zu disaggregieren; wenn ein Unternehmen sich für eine solche Disaggregation entscheidet, ist die Änderung der vertraglichen Dienstleistungsmarge aufgrund von Änderungen der Risikoanpassung im Zusammenhang mit zukünftigen Dienstleistungen unter Verwendung der in IFRS 17:B72(c) festgelegten Locked-in-Diskontsätze zu berechnen;
  3. Änderung zur Klarstellung, dass ein Unternehmen die Nutzung der Option zur Risikominderung für eine Gruppe von Versicherungsverträgen nur dann einstellen kann, wenn eines der Zulassungskriterien für die Gruppe in IFRS 17:B116 entfällt;
  4. Änderung zur Klarstellung der Definition einer Anlagekomponente, die unter allen Umständen rückzahlbar ist;
  5. Änderung zur Sicherstellung der Anwendung von IFRS 17 auf Anlagekomponenten, die bei einer Disaggregierung der Definition von Anlageverträgen mit diskretionären Partizipationsmerkmalen entsprechen würden;
  6. Änderungen von IFRS 17:48(a) und IFRS 17:50(b) zur Klarstellung der Anpassung der Verlustkomponente an Veränderungen der Risikoanpassung für nichtfinanzielle Risiken; und
  7. Änderung zur Klarstellung, dass Änderungen in der Bewertung einer Gruppe von Versicherungsverträgen, die durch Änderungen der zugrunde liegenden Posten verursacht werden, für die Zwecke von IFRS 17 als Änderungen der Anlagen und damit als Änderungen im Zusammenhang mit dem Zeitwert des Geldes oder Annahmen, die sich auf das finanzielle Risiko beziehen, behandelt werden.

Was die jährliche Verbesserungen betrifft, die der Board bereits im Juni 2018 vorläufig beschlossen hat, so bestätigt der Stab, dass keine weitere Anpassung der vorgeschlagenen Änderungen erforderlich ist. 

Erörterung durch den Board

Zu den obigen Änderungen 1 und 2 sagte ein Boardmitglied, dass das allgemeine Modell in seiner jetzigen Form angewendet werden sollte, und wenn die Befreiung von der Disaggregation gewählt wird, dann wird es einen Bewertungsunterschied geben. Dieser Unterschied sei akzeptabel, wenn man bedenkt, was der Board mit der Gewährung der Befreiung beabsichtigt hat.

Zu Änderung 4 bestätigte der Stab, dass er eine Angabevorschrift in IFRS 17 überdenken müssten, da die TRG-Rückmeldungen ergeben haben, dass die Versicherer Prämienrückerstattungen von Investmentkomponenten nur aufgrund der Vorschrift, Investmentkomponenten separat anzugeben, unterscheiden müssten. Die neu formulierte Angabevorschrift würde als Restant auf der Vorstandssitzung im Mai 2019 vorgestellt.

Einige Boardmitglieder wiesen darauf hin, dass es unter den TRG-Mitgliedern mindestens zwei verschiedene Lesarten der Definition der Investmentkomponenten gebe. Die Änderung sei daher sehr hilfreich, um die einheitliche Anwendung des Standards sicherzustellen. Das vom Board beabsichtigte Ergebnis würde durch die Änderung nicht geändert, da die Grundlage für Schlussfolgerungen zu IFRS 17 bereits die Formulierung "unter allen Umständen" enthält. Die Änderung würde diese Formulierung lediglich in den Haupttext des Standards kopieren, um sie zu einer verpflichtenden Vorschrift zu machen. Eine solide Definition einer Investmentkomponente ist umso wichtiger geworden, als dass der Board in der Sitzung im Januar 2019 vorläufig beschlossen hat, dass ein Teil der vertraglichen Diensteleistungsmarge auch Anlagerenditeleistungen zuzurechnen ist.

Zu Änderung 7 bat ein Boardmitglied des Stabs, zu bestätigen, dass die Absicht besteht, den Umfang der zugrunde liegenden Posten nicht zu ändern. Der Stab bestätigte dies und betonte, dass dies für jede Art von Versicherungsvertrag gilt, unabhängig davon, ob er die Kriterien für den Ansatz der variablen Gebühren erfüllt oder nicht. Der Standard ist eindeutig, dass die zugrunde liegenden Posten beliebige (Teil-)Vermögenswerte sein können.

Entscheidungen des Boards

Die Boardmitglieder stimmten einstimmig für die Empfehlungen des Stabs zu allen sieben Änderungen.

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