Primäre Abschlussbestandteile

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Überblick und Zusammenfassung der bisherigen Entscheidungen

Agendapapier 21

Der Board hat die Notwendigkeit von Änderungen der Vorschläge in Bezug auf von der Unternehmensleitung definierte Erfolgskennzahlen im Licht der Rückmeldungen zu dem Vorschlag und der vorläufigen Entscheidungen, die seit den letzten Diskussionen im Board getroffen wurden, sowie der noch offenen Fragen im Zusammenhang mit den Vorschlägen für Finanzunternehmen erörtern.

Änderungen der Vorschläge in Bezug auf von der Unternehmensleitung definierte Erfolgskennzahlen

Agendapapier 21A

Hintergrund

In diesem Papier wird die Notwendigkeit von Änderungen der Vorschläge in Bezug auf von der Unternehmensleitung definierte Erfolgskennzahlen im Lichte der Rückmeldungen zu dem Vorschlag und der vorläufigen Entscheidungen, die seit den letzten Diskussionen im Board getroffen wurden, erörtert.

Analyse des Stabs

Die Regulierer haben Bedenken geäußert, dass von der Unternehmensleitung definierte Erfolgskennzahlen möglicherweise nicht zwischen den Unternehmen vergleichbar sind und einer Nicht-IFRS-Kennzahl eine nicht angemessene Legitimität und Bedeutung verleihen könnten. Darüber hinaus sind die Regulierer der Ansicht, dass die Prüfung von von der Unternehmensleitung definierten Erfolgskennzahlen eine Herausforderung darstellen kann und ohne spezifische Beschränkungen für von der Unternehmensleitung definierte Erfolgskennzahlen dazu führen könnte, dass Unternehmen einige irreführende von der Unternehmensleitung definierte Erfolgskennzahlen angeben. Der Stab ist der Ansicht, dass dies nicht davon abhalten sollte, dass Unternehmen von der Unternehmensleitung definierte Erfolgskennzahlen in den Abschluss aufnehmen, da die grundlegenden Merkmale des Abschlusses Relevanz und getreue Darstellung sind und eine von der Unternehmensleitung definierte Erfolgskennzahl eine Kennzahl ist, die die nach IFRS festgelegten Zwischensummen ergänzt, die vergleichbar sind. Der Stab ist nicht der Ansicht, dass den von der Unternehmensleitung definierten Erfolgskennzahlen eine unangemessene Legitimität und Bedeutung zuteil wird, da der Vorschlag eindeutig vorschreibt, dass das Unternehmen die Tatsache angeben muss, dass die Unternehmensleitung die Kennzahl definiert. Der Stab erkennt an, dass sich die Prüfung auf die Überprüfung beschränken kann, ob die von der Unternehmensleitung definierte Erfolgskennzahl in Übereinstimmung mit den Definition der Kennzahl des Unternehmens berechnet wurde und das Unternehmen die Angabevorschriften für von der Unternehmensleitung definierte Erfolgskennzahlen erfüllt hat. Der Stab sagt jedoch, dass dies den Ausweis von von der Unternehmensleitung definierten Erfolgskennzahlen nicht verhindern sollte. Der Stab hat überlegt (sich aber dagegen entschieden), Beschränkungen für von der Unternehmensleitung definierte Erfolgskennzahlen einzuführen, da "irreführend" kein definierter Begriff ist. Darüber hinaus haben einige Regulierer bereits "irreführend" definiert, und die Einführung von Beschränkungen würde zu Abweichungen in der Praxis in verschiedenen Rechtskreisen führen. Der Stab empfiehlt, die von der Unternehmensleitung definierten Erfolgskennzahlen an die öffentliche Kommunikation mit den Adressaten außerhalb des Jahresabschlusses anzupassen, da dies das Risiko vermeidet, dass Unternehmen zwei Sätze von Leistungskennzahlen bereitstellen, und dies auch mit der Definition von von der Unternehmensleitung definierten Erfolgskennzahlen des Boards entspricht. Der Stab glaubt, dass es für die Unternehmen nützlich wäre, alle Einnahmen oder Ausgaben zu identifizieren, die von von der Unternehmensleitung definierten Erfolgskennzahlen ausgeschlossen sind, die der Definition von außergewöhnlichen Posten entsprechen. Der Stab stellt jedoch fest, dass der Grundsatz der Disaggregation bei der Bestimmung, welche Erträge oder Aufwendungen aus von der Unternehmensleitung definierten Erfolgskennzahlen ausgeschlossen werden sollen, angewendet werden müsste.

Empfehlungen des Stabs

Der Stab empfahl dem Board, klarzustellen, dass von der Unternehmensleitung definierte Erfolgskennzahlen der allgemeinen Vorschrift unterliegen, dass die im Abschluss enthaltenen Informationen eine getreue Darstellung bieten müssen. Der Stab empfahl dem Board ferner, keine spezifische Erklärung abzugeben, dass von der Unternehmensleitung definierte Erfolgskennzahlen nicht irreführend sein sollten und keine spezifischen Einschränkungen für die Berechnung von von der Unternehmensleitung definierte Erfolgskennzahlen enthalten sollten. Schließlich empfahl der Stab, dass Unternehmen eine Kennzahl nur dann als von der Unternehmensleitung definierte Erfolgskennzahl identifizieren können, wenn sie die gleiche Kennzahl in ihrer öffentlichen Kommunikation mit Nutzern außerhalb des Abschlusses verwenden. Außerdem sollten Unternehmen alle Einnahmen oder Ausgaben identifizieren, die der Definition von ungewöhnlichen Posten entsprechen, die von den von der Unternehmensleitung definierten Erfolgskennzahlen der Unternehmen ausgeschlossen sind.

Erörterung durch den Board

Der Board stimmt zu, dass es sinnvoll ist, eine Überleitung von von der Unternehmensleitung definierte Erfolgskennzahlen auf Rechnungslegungskennzahlen vorzunehmen und diese mit einer getreuen Darstellung zu verknüpfen. Einige Boardmitglieder äußerten Bedenken, dass von der Unternehmensleitung definierte Erfolgskennzahlen eine tendenziell verzerrte Kennzahl sind und die Gefahr besteht, dass durch die Darstellung partieller Informationen die finanzielle Leistung des Unternehmens nicht korrekt dargestellt wird. Daher empfahl der Board, die Anwendung der getreuen Darstellung auf die Kennzeichnung der von der Unternehmensleitung definierten Erfolgskennzahlen zu beschränken. Der Stab war damit nicht einverstanden und sagte, dass die meisten vorgeschriebenen Zwischensummen in der Bilanz bereits ein Teilmaß für die finanzielle Leistung eines Unternehmens sind, aber zusammengenommen das Gesamtbild darstellen. Der Stab erklärte sich bereit, klarzustellen, dass eine getreue Abbildung bedeutet, dass die von den Unternehmen zur Verfügung gestellten Kennzahlen den Abschlussadressaten die finanzielle Leistung des Unternehmens darstellen sollten, und klarzustellen, dass es keine zusätzlichen Einschränkungen bei der Berechnung der von der Unternehmensleitung definierten Erfolgskennzahlen geben wird. Der Board äußerte auch Bedenken, dass ein einfacher Adressat des Jahresabschlusses eine von der Unternehmensleitung definierte Erfolgskennzahl als eine IFRS-konforme Kennzahl falsch interpretieren könnte. Der Stab erklärte jedoch, dass die Definition von von der Unternehmensleitung definierten Erfolgskennzahlen mit IAS 1 Darstellung des Abschlusses übereinstimmt, da es den Erstellern gestattet ist, zusätzliche Informationen zur Verfügung zu stellen, wenn sie dies für sinnvoll halten. Darüber hinaus sind für die dargestellten von der Unternehmensleitung definierten Erfolgskennzahlen Überleitungen auf IFRS-Kennzahlen vorgeschrieben, was das Risiko mindern wird.

Der Board empfahl, dass ein Unternehmen eine Kennzahl nur dann als von der Unternehmensleitung definierte Erfolgskennzahl identifizieren darf, wenn es die gleiche Kennzahl in seiner öffentlichen Kommunikation verwendet und diese von seinen Regulierern genehmigt wurde.

Darüber hinaus ist der Board der Ansicht, dass eine gute Überleitung von von der Unternehmensleitung definierten Erfolgskennzahlen bereits außergewöhnliche Posten, die in die Kennzahl aufgenommen wurden, erläutern würde, und schlägt vor, dies nicht ausdrücklich als Vorschrift aufzunehmen.

Entscheidungen des Boards

12 Boardmitglieder stimmten zu, dass von der Unternehmensleitung definierte Erfolgskennzahlen der allgemeinen Anforderung unterliegen, dass die in den Jahresabschluss aufgenommen Informationen eine getreue Abbildung darstellen müssen. 11 Boardmitglieder stimmten dafür, dass keine spezifische Aussage aufgenommen werden sollte, dass von der Unternehmensleitung definierte Erfolgskennzahlen nicht irreführend sein sollten, und 13 Boardmitglieder stimmten dafür, keine besonderen Einschränkungen bei der Berechnung der von der Unternehmensleitung definierten Erfolgskennzahlen zu fordern. Alle Boardmitglieder stimmten dafür, dass Unternehmen eine Kennzahl nur dann als von der Unternehmensleitung definierte Erfolgskennzahl identifizieren dürfen, wenn sie in ihrer öffentlichen Kommunikation mit Adressaten außerhalb des Jahresabschlusses die gleiche Kennzahl verwenden. Allerdings stimmten nur 4 Boardmitglieder dafür, dass Unternehmen alle Erträge oder Aufwendungen identifizieren sollten, die der Definition von ungewöhnlichen Posten entsprechen, die von von der Unternehmensleitung definierten Erfolgskennzahlen des Unternehmens ausgenommen werden.

Noch offenen Fragen im Zusammenhang mit den Vorschlägen für Finanzunternehmen

Agendapapier 21B

Hintergrund

In diesem Papier werden die noch offenen Fragen im Zusammenhang mit den Vorschlägen für Finanzunternehmen behandelt.

Analyse des Stabs

Einige Unternehmen halten Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente aus betrieblichen Gründen und nicht im Rahmen ihrer Kapitalstruktur. Daher würde die vorläufige Entscheidung des Boards vom Februar 2019 (nach der die meisten Unternehmen verpflichtet wären, Erträge aus Zahlungsmitteln und Zahlungsmitteläquivalenten unter der Zwischensumme "Ergebnis vor Finanzierung und Ertragsteuern" auszuweisen) zum Ausweis einer Zwischensumme "Betriebsergebnis" führen, die nicht das Ergebnis der betrieblichen Tätigkeit des Unternehmens widerspiegelt. Der Stab empfiehlt, das bestehende Prinzip zu ändern, um die Finanzunternehmen wie vom Board beabsichtigt zu erfassen. Die vorgeschlagene Änderung besteht darin, das bestehende Prinzip von "Unternehmen, die im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit in Vermögenswerte investieren, die eine Rendite individuell und weitgehend unabhängig von anderen Unternehmensressourcen erwirtschaften" auf "Unternehmen, die im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit in finanzielle Vermögenswerte investieren, die eine Rendite individuell und weitgehend unabhängig von anderen Unternehmensressourcen erwirtschaften" zu ändern.

Einige Boardmitglieder äußerten Bedenken, dass die vorläufige Entscheidung im Februar 2019 nicht zu nützlichen Informationen für Kapitalanlageverträge mit Beteiligungscharakter führen würde, die gemäß IFRS 9 Finanzinstrumente bilanziert werden. Der Stab hat zwei Ansätze zur Lösung dieses Problems in Betracht gezogen, darunter die Einführung eines Prinzips, dass "Aufwendungen im Zusammenhang mit der Finanzierung durch Kunden in das Betriebsergebnis einzubeziehen sind", oder die Einführung einer Ausnahme, dass "ein Unternehmen verpflichtet ist, Aufwendungen im Zusammenhang mit Verbindlichkeiten aus Investmentverträgen mit Beteiligungscharakter, die es emittiert, die in den Anwendungsbereich von IFRS 9 fallen, in das Betriebsergebnis einzubeziehen". Der Stab ist der Ansicht, dass der zweite Ansatz (d.h. eine Ausnahme) vorzuziehen ist, da er auf bestimmte Verträge ausgerichtet ist, das Modell des Boards für Darstellung der finanziellen Leistung für Nicht-Finanzunternehmen nicht beeinträchtigt, bestehende Konzepte in IFRS 17 Versicherungsverträge verwendet und mit den Absichten des Boards übereinstimmt.

Der Stab empfiehlt dem Board nicht, "Hauptgeschäftsaktivitäten" zu definieren, sondern vielmehr, Leitlinien zur Verfügung zu stellen, um den Unternehmen bei der Beurteilung zu helfen, ob sie die Definitionen der Finanzierung von Kunden als Hauptgeschäftstätigkeit erfüllen und ob sie im Rahmen ihrer Hauptgeschäftstätigkeit in Vermögenswerte investieren, die individuell und weitgehend unabhängig von anderen Unternehmensressourcen Erträge erwirtschaften.

Empfehlungen des Stabs

Der Stab empfahl dem Board, dass Unternehmen verpflichtet werden, Erträge aus Zahlungsmitteln und Zahlungsmitteläquivalenten in das Betriebsergebnis einzubeziehen, wenn sie in finanzielle Vermögenswerte investieren, die im Rahmen ihrer Haupttätigkeit eine individuelle und weitgehend von anderen Ressourcen des Unternehmens unabhängige Rendite erwirtschaften. Der Stab empfahl dem Board ferner, dass die Unternehmen die Aufwendungen für Verbindlichkeiten aus Investitionsverträgen mit Beteiligungscharakter, die sie ausgeben und die im Anwendungsbereich von IFRS 9 liegen, in das Betriebsergebnis aufnehmen müssen, dass er die Gruppe der Unternehmen klarstellt, auf die sich der Board bei der Erörterung von "Hauptgeschäftsaktivitäten" bezieht. Der Stab empfahl dem Board ferner, zu spezifizieren, dass, wenn eine Geschäftstätigkeit ein separates berichtspflichtiges Segment gemäß IFRS 8 Geschäftssegmente darstellt, dies darauf hindeuten könnte, dass es sich um eine Hauptgeschäftstätigkeit handelt. Und schließlich sollte der Board klarstellen, dass Ertrags-, Aufwands- und Dividenden-Cashflows von assoziierten Unternehmen und Joint Ventures, die nicht nach der Equity-Methode bilanziert werden, genauso zu klassifizieren sind wie Ertrags-, Aufwands- und Dividenden-Cashflows aus anderen Beteiligungen.

Erörterung durch den Board

Ein Boardmitglied betonte, dass die Zustimmung zu dieser Empfehlung davon abhängt, "eine Hauptgeschäftstätigkeit" erfolgreich zu definieren. Der Board stimmte zu, dass Leitlinien dazu zur Verfügung gestellt werden sollten, was "eine Hauptgeschäftstätigkeit" bedeutet, insbesondere für Unternehmen mit mehreren Geschäftsaktivitäten.

Entscheidungen des Boards

13 Boardmitglieder stimmten zu, von den Unternehmen zu verlangen, dass sie Erträge aus Zahlungsmitteln und Zahlungsmitteläquivalenten in das Betriebsergebnis einbeziehen, wenn die Unternehmen in Finanzanlagen investieren, die im Rahmen ihrer Haupttätigkeit eine individuelle und weitgehend von anderen Ressourcen der Unternehmen unabhängige Rendite erwirtschaften. 13 Boardmitglieder stimmten dafür, dass die Unternehmen die Aufwendungen für Verbindlichkeiten aus Kapitalanlageverträgen mit Partizipationsmerkmalen, die von ihnen ausgegebenen werden, die in den Anwendungsbereich von IFRS 9 fallen, in das Betriebsergebnis aufnehmen müssen. Alle Boardmitglieder stimmten dafür, klarzustellen, was unter "Hauptgeschäftsaktivitäten" zu verstehen ist, und klarzustellen, dass, wenn eine Geschäftstätigkeit ein separates berichtspflichtiges Segment unter Anwendung von IFRS 8 Geschäftssegmente darstellt, dies darauf hindeuten könnte, dass es sich um eine Hauptgeschäftstätigkeit handelt. Alle Boardmitglieder stimmten dafür, klarzustellen, dass Ertrags-, Aufwands- und Dividenden-Cashflows von nicht nach der Equity-Methode bilanzierten assoziierten Unternehmen und Joint Ventures in gleicher Weise wie Ertrags-, Aufwands- und Dividenden-Cashflows aus anderen Beteiligungen zu klassifizieren sind.

Zugehörige Themen

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