IFRS 3-Verweis auf das Rahmenkonzept
Sachverhalte, die in den Stellungnahmen zum Entwurf aufgebracht wurden
Im Mai 2019 veröffentlichte der Board den Entwurf ED/2019/3 Verweis auf das Rahmenkonzept (Vorgeschlagene Änderungen an IFRS 3), in dem Änderungen an IFRS 3 vorgeschlagen wurden. Die Kommentierungsfrist ist nun abgelaufen.
Eine ausführliche Zusammenfassung der Vorschläge bietet unser IFRS fokussiert-Newsletter zum Entwurf.
Die meisten Stellungnehmenden unterstützten alle Vorschläge, zu denen sie sich geäußert hatten. Einige Stellungnehmende waren jedoch der Ansicht, dass die Aktualisierung des Verweises auf das Rahmenkonzept unbeabsichtigte Folgen haben könnte, die über die in den Vorschlägen des Entwurfs genannten hinausgehen. Die Stellungnehmenden schlugen drei weitere Änderungen vor.
Folgende weitere Änderungen wurden in den Stellungnahmen vorgeschlagen:
- a) Aufnahme einer weiteren Ausnahme vom Ansatzprinzip für laufende Steuerschulden und -forderungen in IFRS 3;
- b) Klarstellung, welche Aspekte der vorgeschlagenen Vorschriften für Eventualverbindlichkeiten das Bilanzierungsprinzip von IFRS 3 anwenden und welche Aspekte Ausnahmen von diesem Prinzip darstellen; und
- c) Klarstellung, ob die Aktualisierung des Verweises auf das Rahmenkonzept die Vorschriften in IFRS 3 für den Ansatz von Vermögenswerten und Schulden, deren beizulegende Zeitwerte mit einer Bewertungsunsicherheit behaftet sind, ändern wird.
Empfehlungen des Stabs
Zu (a) analysierte der Stab die vorgetragenen Bedenken, kam aber zu dem Schluss, dass es bestehende Konflikte zwischen den Vorschriften in IFRS 3 und denen in IFRIC 23 gibt, die sich nicht unbedingt durch die Aktualisierung des IFRS 3-Verweises auf das Rahmenkonzept verschlimmern werden. Daher gibt es in diesem Projekt keinen Grund, eine Ausnahme vom Ansatzprinzip in IFRS 3 für laufende Steuerverbindlichkeiten oder -forderungen zu machen. Der Stab empfahl dem Board, den Vorschlag im Entwurf zu bestätigen, IFRS 3 um eine Ausnahme von seinem Ansatzprinzip nur für Verbindlichkeiten und Eventualverbindlichkeiten im Rahmen von IAS 37 oder IFRIC 21 zu ergänzen. Der Stab empfahl dem Board, keine Ausnahme für laufende Steuerverbindlichkeiten und -forderungen hinzuzufügen.
Zu (b) empfahl der Stab, dass der Board den Vorschlag im Entwurf bestätigt, alle Vorschriften für den erstmaligen Ansatz von Rückstellungen, Eventualschulden und Eventualforderungen innerhalb des Abschnitts "Ausnahme vom Ansatzprinzip" aufzulisten, ohne Aspekte, die Ausnahmen vom Prinzip darstellen, von Aspekten, die das Prinzip anwenden, zu unterscheiden. Stimmt der Board der Empfehlung des Stabs zu, kann der Stab in die Grundlage für Schussfolgerungen einen Absatz aufnehmen, in dem die Entscheidung des Boards so erläutert wird, dass klargestellt wird, dass diese Vorschriften sowohl Ausnahmen vom Ansatzprinzip als auch dessen Anwendung umfassen.
Zu (c) empfahl der Stab, dass der Board in der Grundlage für Schussfolgerungen zu den Änderungen klarstellt, dass die Aktualisierung des Verweises auf das Rahmenkonzept die Vorschriften in IFRS 3 zum Ansatz von Vermögenswerten und Schulden, deren beizulegende Zeitwerte mit Bewertungsunsicherheiten behaftet sind, nicht ändert. Die Erklärung könnte eine Beobachtung beinhalten, dass BC125 den Status des Rahmenkonzepts falsch darstellt.
Der Board wurde gebeten, über diese Empfehlungen abzustimmen.
Erörterung durch den Board und Abstimmung
Zu (a) bestätigte der Stab als Reaktion auf einige Anmerkungen von zwei Boardmitgliedern seine Überzeugung, dass keine Ausnahme für laufende Steuerverbindlichkeiten und -forderungen hinzugefügt werden sollte, da dies nicht zu Konflikten zwischen bestehenden Standards und Interpretationen führen würde.
Alle Boardmitglieder stimmten für die Empfehlung des Stabs.
Zu (b) gab es keine Diskussion und alle Boardmitglieder stimmten für die Empfehlung des Stabs.
Zu (c) wurde der Vorschlag eines Boardmitglieds, BC125 zu streichen, da es sich um einen eigenständigen Absatz handelt, der lediglich für Verwirrung sorgt, allgemein unterstützt. Ein Boardmitglied bat um Rückversicherung, dass der Stab sich sicher ist, dass die Streichung des Absatzes nicht zu unbeabsichtigten Folgen oder Auswirkungen führen würde. Der Stab erklärte, dass die Untersuchungen zur Streichung des Absatzes trotz seiner ursprünglichen Empfehlung darauf hindeuten, dass es keine weiteren Auswirkungen geben würde. Ein anderes Boardmitglied befürchtete, dass die Streichung einen Präzedenzfall schaffen würde, da dies nicht die normale einzuhaltende Vorgehensweise sei.
13:1 der Boardmitglieder stimmten für die Streichung des Absatzes (und nicht für die Klarstellung, wie ursprünglich empfohlen).