Änderungen an IFRS 17 'Versicherungsverträge'

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Überblick über die Sitzung

Agendapapier 2

Im Juni 2019 hat der Board den Entwurf ED/2019/4 Änderungen an IFRS 17 herausgegeben. Stellungnahmen zum Entwurf wurden bis zum September 2019 erbeten.

Vor dem Hintergrund der eingegangenen Rückmeldungen beschloss der Board in seiner Sitzung im November 2019 einen Plan für die erneute Erörterung einiger der von den Stellungnehmenden angesprochenen Themen. Der Board entschied vorläufig in Bezug auf Folgendes:

  • die vorgeschlagenen Änderungen, die der Board auf einer zukünftigen Sitzung ohne substanzielle erneute Erörterung bestätigen wird;
  • die Themen, zu denen der Board die Rückmeldungen der Stellungnehmenden weiter berücksichtigen wird; und
  • die Themen, bei denen der Board die Rückmeldungen der Stellungnehmenden nicht weiter verfolgen wird.

Bei dieser Sitzung hat der Stab eine Analyse der folgenden Themen vorgelegt:

  • Vorgeschlagene Änderungen, die ohne große erneute Erörterung finalisiert werden sollen,
  • Cashflows aus der Versicherungsakquise, und
  • gehaltene Rückversicherungsverträge.

Der Stab erwartet, dass er dem Board Papiere zu den verbleibenden Themen zur Diskussion in zukünftigen Sitzungen vorlegen kann. Der Stab geht davon aus, dass er dem Board ein Papier über den vorgeschlagenen Zeitpunkt des Inkrafttretens von IFRS 17 und die vorgeschlagene Verlängerung der temporären Freistellung von IFRS 9 in IFRS 4 gegen Ende der erneuten Erörterungen vorlegen wird.

Vorgeschlagene Änderungen, die ohne große erneute Erörterung finalisiert werden sollen

Agendapapier 2A

Der Stab empfahl dem Board, in dieser Sitzung die folgenden Änderungsvorschläge zu finalisieren:

  • Ausnahme vom Anwendungsbereich für Kredite
  • Vertragliche Dienstleistungsmarge aus Investmentleistungen — Deckungseinheiten für Versicherungsverträge mit direkten Beteiligungsmerkmalen
  • Ausweis in der Darstellung der finanziellen Lage
  • Anwendung der Risikominderungsoption — gehaltenen Rückversicherungsverträge
  • Übergangserleichterungen für Unternehmenszusammenschlüsse
  • Übergangserleichterungen für die Risikominderungsoption — Anwendung ab dem Übergangszeitpunkt und die Möglichkeit, den Fair-Value-Ansatz anzuwenden

Eine Zusammenfassung der Rückmeldungen zu diesen Themen finden Sie in unserer Zusammenfassung der Sitzung vom November 2019 (Agendapapier 2B).

Erörterung durch den Board und Abstimmung

Es gab keine Diskussion zu diesem Papier. Der Board stimmte einstimmig für die Finalisierung aller oben genannten Änderungen.

Erwartete Einbringung der Cashflows aus der Versicherungsakquise

Agendapapier 2B

Eine Erläuterung der vorgeschlagenen Änderung finden Sie in unserem IFRS fokussiert-Newsletter vom Juli 2019.

Eine Zusammenfassung der Rückmeldungen zu der Änderung finden Sie in unserer Zusammenfassung vom November 2019 (Agendapapier 2B, Frage 2).

Der Stab empfahl, dass der Board Folgendes tut:

  • a) Finalisierung der vorgeschlagenen Änderung an IFRS 17, wonach ein Unternehmen die Cashflows aus der Versicherungsakquise, die direkt einer Gruppe von Versicherungsverträgen zugeordnet werden können, nach einer systematischen und rationalen Methode zuweisen muss:
    • i) der Gruppe; und
    • ii) jeder Gruppe, die Verträge beinhaltet, von denen erwartet wird, dass sie aus der Verlängerung von Verträgen in dieser Gruppe entstehen.
  • b) Bestätigung, dass die Buchungseinheit für einen Vermögenswert für die Cashflows aus der Versicherungsakquise die Gruppe von Versicherungsverträgen ist, denen diese Cashflows zugerechnet wurden.
  • c) Finalisierung der vorgeschlagenen Vorschriften für ein Unternehmen zur Beurteilung der Einbringlichkeit eines Vermögenswertes für den Cashflow aus der Versicherungsakquise, wenn Fakten und Umstände darauf hindeuten, dass der Vermögenswert wertgemindert sein könnte.
  • d) Finalisierung der vorgeschlagenen Vorschriften in Bezug auf die folgenden Angaben eines Unternehmens.:
    • i) eine Überleitung vom Eröffnungs- zum Endbestand der Vermögenswerte für die Cashflows aus der Versicherungsakquise, die eine gesonderte Darstellung der Erfassung von Wertminderungen und Wertaufholungen enthält; und
    • ii) quantitative Informationen in angemessenen Zeitbändern darüber, wann ein Unternehmen erwartet, einen Vermögenswert für den Cashflow aus der Versicherungsakquise auszubuchen, und diese Cashflows in die Bewertung der Gruppe von Versicherungsverträgen einzubeziehen, denen sie zugeordnet sind; und
  • e) unveränderte Beibehaltung der Vorschrift in IFRS 17, dass ein Unternehmen die Vermögenswerte aus der Versicherungsakquise im Buchwert der entsprechenden Portfolios der ausgegebenen Versicherungsverträge ausweisen muss.

Erörterung durch den Board

Empfehlung (a)

Die Boardmitglieder diskutierten darüber, ob Leitlinien darüber zur Verfügung gestellt werden sollten, was "systematisch und rational" bedeutet. Es wurde erwähnt, dass die Versicherer die dieser Methode zugrunde liegenden Annahmen aktualisieren müsste. Die Boardmitglieder waren generell dagegen, mehr Leitlinien zu diesem Thema bereitzustellen, da diese Begriffe in IFRS 17 an anderer Stelle verwendet werden und die Einführung von Leitlinien unbeabsichtigte Folgen haben könnte. Es wäre auch schwierig, die Idee einer systematischen und rationalen Zuordnung mit der Schätzung von Cashflows zu verbinden.

Empfehlung (c)

Die Boardmitglieder stellten klar, dass ein Unternehmen, sobald es die Cashflows aus der Versicherungsakquise einer Gruppe von Versicherungsverträgen zugeordnet hat, diese nicht mehr als separaten Vermögenswert behandeln kann und somit nicht mehr einer anderen Gruppe zuordnen kann.

Empfehlung (e)

Die Boardmitglieder erörterten, dass der Vermögenswert zukünftigen Gruppen zugeordnet wird und dass er zu Darstellungszwecken in der Bilanz in demselben Posten wie das Portfolio ausgewiesen wird, dem diese zukünftigen Gruppen hinzugefügt werden. Es wird keine separate Darstellung, sondern nur eine separate Angabe erfolgen.

Entscheidung des Boards

Alle Boardmitglieder unterstützten die Empfehlungen des Stabs.

Gehaltene Rückversicherungsverträge — Schadenrückerstattung

Agendapapier 2C

Eine Erläuterung der vorgeschlagenen Änderung finden Sie in unserem IFRS fokussiert-Newsletter vom Juli 2019.

Eine Zusammenfassung der Rückmeldungen zu der Änderung finden Sie in unserer Zusammenfassung vom November 2019 (Agendapapier 2B, Frage 4).

Der Stab empfahl, dass der Board Folgendes tut:

  • a) Ausweitung des Anwendungsbereichs der vorgeschlagenen Änderung an IFRS 17, um ein Unternehmen zu verpflichten, die vertragliche Dienstleistungsmarge einer Gruppe von gehaltenen Rückversicherungsverträgen anzupassen und somit Erträge zu erfassen, wenn das Unternehmen beim erstmaligen Ansatz einer belastenden Gruppe von zugrunde liegenden Versicherungsverträgen oder beim Hinzufügen von belastenden Verträgen zu dieser Gruppe einen Verlust ausweist;
  • b) als Konsequenz aus der Erweiterung des Anwendungsbereichs der vorgeschlagenen Änderung vorschreiben, dass ein Unternehmen den Betrag eines Verlusts aus einem Rückversicherungsvertrag bestimmt, der durch Multiplikation von den Folgenden Faktoren entsteht:
    • i) der erfasste Verlust aus der Gruppe der zugrunde liegenden Versicherungsverträge; und
    • ii) der Prozentsatz der Schadensfälle aus den zugrunde liegenden Versicherungsverträgen, den das Unternehmen erwartet, aus dem gehaltenen Rückversicherungsvertrag zu realisieren;
  • c) keine Hinzufügung der vorgeschlagenen Fußnote zu IFRS 17:BC304;
  • d) Bestätigung, dass die in der vorstehenden Empfehlung (a) beschriebene Änderung von IFRS 17 nur dann Anwendung finden würde, wenn der gehaltene Rückversicherungsvertrag vor oder zur gleichen Zeit wie der Verlust aus den zugrunde liegenden Versicherungsverträgen erfasst wird;
  • e) Klarstellung, in den endgültigen Änderungen an IFRS 17, dass IFRS 17:66(c)(ii) — für die Folgebewertung einer Gruppe von Rückversicherungsverträgen, die gehalten werden, wenn eine Gruppe von zugrundeliegenden Versicherungsverträgen zu belastend wird —bei der Bewertung von zugrundeliegenden Versicherungsverträgen nach dem Prämienzuordnungsansatz Anwendung findet.

Erörterung durch den Board

Empfehlung (a)

Die Boardmitglieder hinterfragten den Standpunktwechsel des Stabs bei der empfohlenen Ausweitung des Anwendungsbereichs auf nichtproportionale Rückversicherungsverträge, da der Stab zuvor eine feste Haltung zu "nur proportional" eingenommen hatte. Der Stab erklärte, dass der Bestand an Verträgen, die von der vorgeschlagenen Änderung im Entwurf profitieren, recht klein sei. Da IFRS 17 im Allgemeinen auf erwarteten Beträgen basiert, scheine es sehr strikt, diesen einen Aspekt auf vertragliche Beträge zu beschränken.

Der Stab überlegte, die Änderung nicht weiterzuverfolgen, jedoch wurde beschlossen, dass die Kosten der Änderung, beispielsweise für die Verfolgung der Verlustausgleichskomponente, geringer sein würden als der Nutzen.

Es wurde gefragt, ob es nicht möglich sei, eine detailliertere Lösung zu finden, anstatt den Anwendungsbereich einfach auf alle auszudehnen. Der Stab antwortete, dass die Gründe für die Inkongruenz bei der Bilanzierung tatsächlich für alle Rückversicherungsverträge gelten, und daher sollte der Anwendungsbereich dies wiederspiegeln.

Die Boardmitglieder wiesen darauf hin, dass dem Beispiel, dass ein Unternehmen Rückversicherungsverträge mit dem Recht auf Rückforderung nur über eine bestimmte Schadenshöhe hat und das Unternehmen nur wenige Versicherungsverträge abgeschlossen hat, mehr Diskussion gewidmet werden sollte. In diesem Fall sollte erläutert werden, warum das Unternehmen noch einen Gewinn erfassen würde, auch wenn ungewiss ist, ob diese Verträge genügend Ansprüche begründen, um die Schwelle zu überschreiten.

Empfehlung (b)

Die Boardmitglieder merkten an, dass die Berechnung mit den Gruppen von Rückversicherungsverträgen beginnen würde und dann mit den zugrunde liegenden Verträgen abgestimmt werden müsste, um den erwarteten Einbringungsprozentsatz zu berechnen. Es wurde auch festgestellt, dass die Annahmen in der Berechnung auf den Erwartungen der Cashflow-Analyse für Versicherungsverträge aufbauen und daher konsistent sein sollten.

Entscheidung des Boards

Alle Boardmitglieder unterstützten die Empfehlungen des Stabs.

 

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