Überblick
Agendapapier 2
Der Board hat die folgenden Themen erörtert:
- Kredite, mit denen bedeutende Versicherungsrisiken übertragen werden
- Übergang — Optionen und Vergleichsinformationen
- Übergang — Option der Risikominderung und Beträge, die beim Übergang im sonstigen Gesamtergebnis akkumuliert werden
- Übergang — Modifizierter rückwirkender Ansatz
Kredite, mit denen bedeutende Versicherungsrisiken übertragen werden
Agendapapier 2A
Hintergrund
IFRS 17 gilt für alle Versicherungsverträge im Sinne von IFRS 17, unabhängig von der Art des Unternehmens, das die Verträge abschließt, mit einigen spezifischen Ausnahmen. Einige Adressatengruppen sind besorgt darüber, dass in IFRS 17 verlangt wird, dass Unternehmen einige Kredite, mit denen ein bedeutendes Versicherungsrisiko übertragen wird, als Versicherungsverträge in ihrer Gesamtheit bilanzieren. Von den Adressatengruppen zur Verfügung gestellten Beispiele für diese Verträge sind die folgenden:
- Hypotheken mit Todesfallabkommen
- Studienkreditverträge (mit einkommensabhängigen Rückzahlungen)
- Lebenslange Hypothekenverträge (manchmal auch als Equity-Release-Hypotheken bezeichnet)
Diese Verträge kombinieren in der Regel einen Kredit mit einer Vereinbarung des Unternehmens, den Kreditnehmer zu entschädigen, wenn ein bestimmtes ungewisses zukünftiges Ereignis den Kreditnehmer nachteilig beeinflusst, indem auf einige oder alle aus dem Vertrag geschuldeten Zahlungen verzichtet wird. Sie werden in der Regel nicht als Versicherungsverträge und oft von einem Nicht-Versicherungsunternehmen ausgegeben.
Während IFRS 4 Versicherungsverträge die Trennung der Kreditkomponente vom Versicherungsvertrag erlaubten, verbietet IFRS 17 dies und verlangt nur die Trennung klar definierter Anlagekomponenten. Da es sich bei den Krediten nicht um eigenständige Anlagekomponenten handelt, ist IFRS 17 auf den gesamten Vertrag anzuwenden. Die Adressatengruppen befürchten, dass Nicht-Versicherungsunternehmen nicht darauf vorbereitet sind, IFRS 17 auf diese Vertragsarten anzuwenden, und schlagen stattdessen vor, IFRS 9 Finanzinstrumente anzuwenden.
Der Stab weist darauf hin, dass diese Verträge Versicherungsrisiko übertragen. Das Papier geht auf Situationen ein, in denen solche Verträge ein bedeutendes Versicherungsrisiko übertragen und der Definition von Versicherungsverträgen entsprechen. Der Stab hat die von den Adressatengruppen vorgeschlagenen Ansätze erwogen:
Ansatz 1 — Trennung der Verlustkomponente gestatten
Der Stab hält fest, dass die Kreditkomponente und die Versicherungskomponente eng miteinander verbunden sind. Die Trennung dieser Komponenten könnte zu einer komplexen Bilanzierung führen, die keine brauchbaren Informationen liefert, wenn der Vertrag voneinander abhängige Cashflows enthält, die nicht den einzelnen Komponenten zuzuordnen sind. Der Stab empfiehlt diese Vorgehensweise nicht.
Ansatz 2A — Verpflichtende Ausnahme vom Anwendungsbereich
Der Stab hält fest, dass IFRS 17 die Bilanzierung solcher Verträge angemessen widerspiegeln würde. IFRS 9 würde nützliche Informationen liefern, z.B. durch die Verpflichtung zur Bewertung zum beizulegenden Zeitwert mit Erfassung der Änderungen in der Gewinn- und Verlustrechnung. Der Stab stellt fest, dass eine Änderung von IFRS 17, mit der die Unternehmen verpflichtet würden, IFRS 9 auf Versicherungsverträge für die im Arbeitspapier erörterten Vertragsarten anzuwenden, eine wesentliche Änderung für Unternehmen mit sich bringen könnte, die derzeit für die Bilanzierung dieser Verträge IFRS 4 anwenden und sich auf die Umsetzung von IFRS 17 vorbereiten. Der Stab empfiehlt nicht, IFRS 9 für die Bilanzierung dieser Arten von Verträgen anzuwenden.
Ansatz 2B — Optionale Ausnahme vom Anwendungsbereich
Aus den in der Analyse des Ansatzes 2A genannten Gründen und um die Implementierungslast für einige Unternehmen zu verringern, ohne die Implementierung für andere zu stören, empfahl der Stab, einem Unternehmen eine Option zu gewähren, die auf Einzelvertragsbasis verfügbar ist und nicht nur für die im Arbeitspapier diskutierten Versicherungsverträge gelten würde. Die Wahl für jeden Vertrag sollte jedoch unwiderruflich sein.
Empfehlungen des Stabs
Der Stab empfahl dem Board, die Anwendungsbereiche von IFRS 17 und IFRS 9 für Versicherungsverträge, bei denen die einzige Versicherung im Vertrag die Erfüllung eines Teils oder der gesamten durch den Vertrag entstandenen Verpflichtung ist, durch Hinzufügen einer optionalen Ausnahme vom Anwendungsbereich in IFRS 17 zu ändern. Die Ausnahme würde es einem Unternehmen ermöglichen, entweder IFRS 17 oder IAS 32, IFRS 7 und IFRS 9 auf die von ihm ausgegebenen Verträge anzuwenden. Im Papier gab es einen Vorschlag, eine solche unwiderrufliche Wahl auf Einzelvertragsbasis zu ermöglichen.
Erörterung durch den Board
Der Stab hielt fest, dass das Papier keine Kreditkarten abdeckt; dieses Thema wird bei einer zukünftigen Sitzung erörtert. Einige Mitglieder äußerten Bedenken hinsichtlich einer vom Stab vorgeschlagenen Rechnungslegungsoption auf Einzelvertragsbasis. Einige wollten das Prinzip von IAS 8:13 in Bezug auf die Anwendung der gleichen Bilanzierung auf ähnliche Transaktionen anwenden. Andere waren der Ansicht, dass dies dazu führen würde, dass konsolidierte Unternehmen, die sowohl aus Versicherern als auch aus Banken bestehen, die ähnliche Verträge abschließen, nicht in der Lage wären, zwei verschiedene Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden anzuwenden. Dementsprechend wurde ein Portfolioansatz vorgeschlagen, der auf der Definition von gemeinsam gesteuerten Verträgen mit ähnlichen Risiken nach IFRS 17 basiert. Es wurde klargestellt, dass die Option keine Wahl der Bilanzierungs- und Bewertungsmethode im Sinne von IAS 8 ist. Es wurde auch diskutiert, ob solche Darlehen immer zum beizulegenden Zeitwert mit Erfassung der Änderungen in der Gewinn- und Verlustrechnung bewertet werden (wegen Nichteinhaltung des Kriteriums der ausschließlichen Tilgungs- und Zinszahlungen auf den ausstehenden Kapitalbetrag) oder ob dies als Vorbedingung für die Wahl von IFRS 9 hinzugefügt werden muss. Einige der Unterschiede in IFRS 9 sind die engere Definition eines Vertrags und die unterschiedliche Betonung dessen, was im Vergleich zu IFRS 17 bedeutend ist. Insgesamt waren die Boardmitglieder der Ansicht, dass IFRS 9 ein prinzipienbasierter und ausreichend robuster Standard für den Umgang mit komplexen Finanzinstrumenten ist und keine weiteren Qualifikationen für eine Wahl erforderlich sind. Der Board stimmte 13:1 für die Empfehlung des Stabs, aber änderten die Wahlgrundlage zu Portfoliobasis.
Übergang — Optionen und Vergleichsinformationen
Agendapapier 2B
Hintergrund
Wenn eine vollständig rückwirkende Anwendung nicht durchführbar ist, gibt IFRS 17 den Unternehmen die Möglichkeit, gruppenweise entweder die modifizierte retrospektive oder den Fair-Value-Ansatz anzuwenden. Der modifizierte retrospektive Ansatz erlaubt eine Reihe von Änderungen, soweit keine vernünftigen und vertretbaren Informationen vorliegen, um die Anforderung vollständig rückwirkend anzuwenden. Wenn Unternehmen nicht über vernünftige und vertretbaren Informationen verfügen, um den modifizierten retrospektiven Ansatz anzuwenden, müssen sie den Fair-Value-Ansatz anwenden. Der Fair-Value-Ansatz gibt den Unternehmen Wahlmöglichkeiten in Bezug auf bestimmte Aspekte der Vorschriften.
Die Sorge gilt den Auswirkungen der Übergangsoptionen auf die geringere Vergleichbarkeit, die sich auf potenziell mehrere Jahre erstreckt (während die zum Übergangszeitpunkt bestehenden Verträge noch offen sind). Der Board entwickelte Übergangsoptionen als Kompromiss zwischen dem Entscheidungsnutzen von Informationen, die der vollständigen retrospektiven Anwendung nahe kommen, und den praktischen Schwierigkeiten, dies zu tun, da den Unternehmen keine Informationen zur Verfügung stehen. IFRS 17 verlangt umfangreiche Angaben über die Art und Bedeutung der angewendeten Methoden und Ermessensentscheidungen bei der Ermittlung der Übergangsbeträge für alle Perioden, während die zum Übergangszeitpunkt bestehenden Verträge noch offen sind. In den Folgeperioden müssen die Unternehmen die Auswirkungen auf die vertragliche Dienstleistungsmarge und den Umsatz derjenigen Verträge separat darstellen, die nach dem modifizierten retrospektiven oder Fair-Value-Ansatz bewertet wurden.
Das Papier räumt ein, dass alle Optionen Vergleichbarkeit beeinträchtigen. Die Bedenken könnten ausgeräumt werden, indem der Fair-Value-Ansatz verlangt wird, wenn der vollständig retrospektive Ansatz nicht durchführbar ist, und indem die Optionen bei der Anwendung des Fair-Value-Ansatzes gestrichen werden. Dies würde jedoch die Umsetzung unangemessen stören und den Aspekt des Standards, zu dem der Board bereits im Entwurf 2013 konsultiert hat, wieder öffnen. Dementsprechend empfiehlt das Papier keine Änderung, um die Optionen beim Übergang zu reduzieren.
Was die Verpflichtung zur Vorlage angepasster Vergleichszahlen betrifft, so gelten die Bedenken dem Fehlen einer ähnlichen Anforderung für finanzielle Vermögenswerte unter IFRS 9 und die knappe Zeit für die Umsetzung von IFRS 17 vor seinem Inkrafttreten. Das Papier stellt fest, dass die Möglichkeit, Unternehmen zu erlauben, IFRS 17-Vergleichszahlen nicht anzupassen, zu einem erheblichen Informationsverlust führen würde. Darüber hinaus hat der IASB bereits vorläufig beschlossen, den Zeitpunkt des Inkrafttretens um ein Jahr zu verschieben, was zusätzliche Zeit für die Umsetzung einräumen würde. Unternehmen können die potenziellen Ungleichgewichte zwischen finanziellen Vermögenswerten und Versicherungsverträgen beim Übergang zu IFRS 17 und IFRS 9 beheben, indem sie sich dafür entscheiden, die Vergleichswerte für Finanzinstrumente unter IFRS 9 anzupassen. Die Unternehmen können jetzt ohne Verwendung späterer Erkenntnisse mit der Sammlung der für die Anwendung von IFRS 9 erforderlichen Informationen beginnen. Dementsprechend empfiehlt der Stab, die Verpflichtung zur Darstellung angepasster Vergleichszahlen für IFRS 17 nicht zu ändern.
Empfehlungen des Stabs
Der Stab empfahl keine Änderungen der bestehenden Übergangsoptionen und in Bezug auf die Vorschrift, angepasste Vergleichszahlen für die Jahresberichtsperiode unmittelbar vor dem Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung von IFRS 17 darzustellen.
Erörterung durch den Board
Es gab nur begrenzte Diskussion über die Optionen, die vom Board als notwendig erachtet werden. Der Board stimmte der Empfehlung des Stabs einstimmig zu.
In Bezug auf Vergleichszahlen betonten mehrere Mitglieder deren Bedeutung angesichts der grundlegenden Änderung durch IFRS 17. Das Fehlen von IFRS 9-Vergleichszahlen ist optional, sofern das Unternehmen über relevante Informationen verfügt, um solche Angaben zu machen. Der Board stimmte der Empfehlung des Stabs einstimmig zu.
Übergang — Option der Risikominderung und Beträge, die beim Übergang im sonstigen Gesamtergebnis akkumuliert werden
Agendapapier 2C
Rückwirkende Anwendung der Option der Risikominderung
Hintergrund
IFRS 17 enthält eine Option zur Risikominderung, um die Auswirkungen einiger Änderungen des finanziellen Risikos in den Versicherungsverträgen unter bestimmten Umständen in der Gewinn- und Verlustrechnung zu erfassen, anstatt die vertragliche Dienstleistungsmarge anzupassen. Dies liegt an einer Bilanzierungsanomalie, die entsteht, wenn Unternehmen Derivate kaufen, um das Risiko von Änderungen der finanziellen Annahmen zu minimieren. Während der Marktwert des Derivats unter Anwendung von IFRS 9 in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst würde, würde die Änderung des wirtschaftlich abgesicherten Versicherungsvertrages die vertragliche Dienstleistungsmarge unter Anwendung von IFRS 17 anpassen.
Einige Adressatengruppen hegen Bedenken, da IFRS 17 nur die prospektive Nutzung der Option zur Risikominderung zulässt, obwohl vor dem Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung von IFRS 17 möglicherweise bereits Aktivitäten zur Risikominderung stattgefunden haben. Der Stab hält es jedoch für schwierig, die Option zur Risikominderung rückwirkend und ohne Nutzung späterer Erkenntnisse anzuwenden. Die Option, dass Unternehmen wählen können, auf welche Beziehungen sie die Option zur Risikominderung im Nachhinein unter Nutzung späterer Erkenntnisse anwenden, ermöglicht es ihnen, die Höhe der vertraglichen Dienstleistungsmarge beim Übergang zu wählen und damit den zukünftigen Gewinn, der in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst wird, selbst zu bestimmen.
Empfehlungen des Stabs
Der Stab ist der Ansicht, dass eine Änderung von IFRS 17 zur Ermöglichung der retrospektiven Anwendung der Option zur Risikominderung zu einem erheblichen Verlust an entscheidungsnützlichen Informationen im Vergleich zu den Informationen führen würde, die IFRS 17 für Abschlussadressaten bereitstellen würde. Dementsprechend empfahl der Stab dem Board, die Vorschriften in IFRS 17 bezüglich des Verbots der retrospektiven Anwendung der Option zur Risikominderung beizubehalten.
Erörterung durch den Board
Ein Mitglied war der Ansicht, dass das Verbot wegen des Risikos der Rosinenpickerei diejenigen, die den Standard in gutem Glauben anwenden, übermäßig benachteiligen. Andere waren der Meinung, dass das Risiko der Rosinenpickereis die Qualität der von jedem Unternehmen bereitgestellten Informationen beeinträchtigt. Der vollständig retrospektive Ansatz wurde als schwierig angesehen, da in der Vergangenheit keine Dokumentationspflicht für Designierungen und Risikomanagementstrategien bestand, was das Risiko der Rosinenpickerei eröffnete. Ebenso stehe die Vorschrift, alle damals existierenden Risikomanagementstrategien zu berücksichtigen, auch der Rosinenpickerei offen, da die Vollständigkeit der Informationen nicht gewährleistet werden konnte, da die Unternehmen nicht über Bilanzierungsunterlagen für alle zu diesem Zeitpunkt bestehenden Strategien verfügen würden. Dementsprechend stimmten die Boardmitglieder mit 13:1 für die Empfehlung des Stabs, die retrospektive Anwendung von Risikominderungsmaßnahmen nicht zu erlauben. Der Stab wird jedoch bei einer kommenden Sitzung ein Papier über die Gestattung von Risikominderungsmaßnahmen prospektiv ab dem Zeitpunkt des Übergangs einreichen, vorausgesetzt, die Strategie und die Designierung wurden vor dem Zeitpunkt des Übergangs dokumentiert. Darüber hinaus kündigte der Stab an, dass er beabsichtigt, ein Papier vorzulegen, das eine alternative Lösung für den Emittenten untersucht und eine retrospektive Anwendung vermeidet.
Akkumulierte Beträge, die im sonstigen Gesamtergebnis erfasst werden
Hintergrund
Wenn ein Unternehmen sich dafür entscheidet, die Erträge oder Aufwendungen aus dem Versicherungsfinanzierungsgeschäft zwischen Gewinn oder Verlust und sonstigem Gesamtergebnis aufzuteilen, kann es gestattet oder vorgeschrieben sein, den akkumulierten Betrag der zum Übergangszeitpunkt im sonstigen Gesamtergebnis erfassten Erträge oder Aufwendungen aus dem Versicherungsfinanzierungsgeschäft unter bestimmten Umständen als null zu bestimmen.
Einige Adressatengruppen äußerten Bedenken, dass das Ergebnis der Anwendung der Übergangsvorschriften von IFRS 17 dazu führen würde, den kumulierten Betrag der im sonstigen Gesamtergebnis erfassten Erträge oder Aufwendungen aus dem Versicherungsfinanzierungsgeschäft als null zu bestimmen, während der akkumulierte Betrag im sonstigen Gesamtergebnis für die entsprechenden Vermögenswerte nicht null betragen würde.
Die Erlaubnis, den akkumulierten Betrag im sonstigen Gesamtergebnis im Zusammenhang mit entsprechenden Vermögenswerten zum Zeitpunkt des Übergangs zu IFRS 17 als null anzunehmen, würde eine Änderung von IFRS 9 bedeuten. Der Stab ist der Ansicht, dass dies die Übergangsvorschriften in IFRS 9 komplizierter macht und die Vergleichbarkeit der Informationen über die finanziellen Vermögenswerte zwischen den Versicherern, die diese Änderung anwenden, und anderen Unternehmen als Versicherern und Versicherern, die die Änderung nicht anwenden, erheblich beeinträchtigen würde.
Die Erlaubnis, den akkumulierten Betrag der im sonstigen Gesamtergebnis erfassten Versicherungsfinanzerträge oder -aufwendungen für Versicherungsverträge im Übergangsstadium mit dem gleichen Betrag wie der akkumulierte Betrag im sonstigen Gesamtergebnis für die zugehörigen Vermögenswerte anzunehmen, würden die in zukünftigen Berichtsperioden zu erfassenden Versicherungsfinanzerträge oder -aufwendungen beeinflussen. Die in zukünftigen Perioden in der Gewinn- und Verlustrechnung erfassten Erträge oder Aufwendungen aus Versicherungsfinanzierungen würden den historischen Abzinsungssatz für die zum Übergangszeitpunkt gehaltenen Vermögenswerte widerspiegeln, die das Unternehmen als mit dem sonstigen Gesamtergebnis in Bezug auf Übergangsversicherungsverträge verbunden bestimmt. Der Stab ist der Ansicht, dass dieser Ansatz, Verknüpfung mit den gehaltenen Vermögenswerten, Subjektivität und Abweichungen bringen und den Nutzen der Informationen über die Einträglichkeit der Versicherungsverträge verringern würde.
Empfehlungen des Stabs
Der Stab ist der Ansicht, dass die Angabevorschriften in IFRS 17 ausreichend sind, um den Abschlussadressaten entscheidungsnützliche Informationen über die betreffenden Vermögenswerte zur Verfügung zu stellen, und empfahl daher, dass der Board IFRS 17 in Bezug auf die im sonstigen Gesamtergebnis enthaltenen akkumulierten Beträge nicht ändert.
Erörterung durch den Board
Bei Nicht-VFA-Verträgen muss das Unternehmen die zugrunde liegenden Posten nicht angeben. Verschiedene Boardmitglieder betonten die Subjektivität der Identifizierung der entsprechenden Vermögenswerte, weshalb es keinen direkten Zusammenhang zwischen dem sonstigen Gesamtergebnis für Finanzanlagen und dem sonstigen Gesamtergebnis für Versicherungsverträge gibt. Dies ist auch dann der Fall, wenn das Unternehmen den vollständigen retrospektiven Ansatz anwendet. Der Board stimmte einstimmig der Empfehlung des Stabs zu.
Übergang — Modifizierter rückwirkender Ansatz
Agendapapier 2D
Hintergrund
Unternehmen, die IFRS 17 nicht vollständig rückwirkend anwenden können, haben die Möglichkeit, den Standard beim Übergang entweder nach dem modifizierten retrospektiven oder dem Fair-Value-Ansatz anzuwenden. Unternehmen können sich für die Anwendung des Fair-Value-Ansatzes entscheiden, auch wenn sie den modifizierten retrospektiven Ansatz anwenden könnten. Im Rahmen des modifizierten retrospektiven Ansatzes ist es den Unternehmen nur insoweit gestattet, bestimmte Änderungen vorzunehmen, als sie nicht über ausreichend vernünftige und vertretbare Informationen verfügen, um eine bestimmte Vorschrift vollständig rückwirkend anzuwenden, vorausgesetzt, sie verfügen über ausreichend vernünftige und vertretbare Informationen. Alle vernünftigen und vertretbaren Informationen, die verfügbar sind, können bei der Anwendung der Änderungen nicht ignoriert werden. Wenn sie nicht über genügend vernünftige und vertretbare Informationen verfügen, um den modifizierten retrospektiven Ansatz anzuwenden (z.B. wenn es nicht genügend Informationen gibt, um eine der erforderlichen Änderungen vorzunehmen), müssen sie den Fair-Value Ansatz-anwenden.
Es gibt mehrere Bedenken der Adressatengruppen:
- Die Schwierigkeit der Anwendung des modifizierten retrospektiven Ansatzes und die Frage, ob weitere, im Standard nicht spezifizierte Änderungen von den Unternehmen vorgenommen werden können, indem sie das Prinzip der Annäherung an die vollständige retrospektive Anwendung anwenden.
- Die Schwierigkeit, festzustellen, ob das Unternehmen über vernünftige und vertretbare Informationen verfügt oder nicht, angesichts der Anzahl der Systeme, die das Unternehmen verwendet, und der Art und Weise, wie es zuvor Informationen gesammelt hat. Die Vorschläge sind 1) die Anwendung von Änderungen, auch wenn das Unternehmen über vernünftige und vertretbare Informationen für eine vollständige rückwirkende Anwendung verfügt; oder 2) die Anwendung von Änderungen, auch wenn das Unternehmen keine vernünftigen und vertretbaren Informationen für sie hat.
- Die Schwierigkeit, Cashflows zu ermitteln, von denen bekannt ist, dass sie für eine bestimmte Gruppe aufgetreten sind, da die Unternehmen diese Informationen in der Regel nicht auf diese Weise verfolgt haben.
- Bei Verträgen, die im Rahmen eines Unternehmenszusammenschlusses oder einer Portfolioübertragung erworben wurden, überträgt die Verpflichtung zur Begleichung von Ansprüchen, die vor dem Erwerb oder der Übertragung der Verträge entstanden sind, das Risiko einer ungünstigen Schadenentwicklung und ist eine Verpflichtung zur Restdeckung. Die Ersteller haben Schwierigkeiten bei der Schätzung der vertraglichen Dienstleistungsmarge beim Übergang zur Deckung der Schadenentwicklung für Verträge, die bei Unternehmenszusammenschlüssen und Portfolioübertragungen erworben wurden, gemeldet, bei denen die Schadensfälle auf die gleiche Weise verwaltet werden wie bei Ansprüchen aus ausgegebenen Verträgen. Diese Bedenken sind sowohl für den Fair-Value- als auch für modifizierte retrospektive Ansätze relevant.
- Ob Änderungen an Verträgen, die nach dem allgemeinen Modell bilanziert werden, auf direkt teilnehmende Verträge (Variable Fee Approach - VFA) ausgedehnt werden können.
Empfehlungen des Stabs
- Der Stab empfahl, den Unternehmen keine weiteren eigenen Änderungen zu gestatten, die nicht bereits im Standard vorgesehen sind, da dies zu einer weiteren Abkehr vom vollständigen retrospektiven Ansatz führen, Ermessen einführen und die Abweichungen in der Praxis erhöhen könnte. Der Stab hält es jedoch für hilfreich, in die Grundlage für Schlussfolgerungen eine Klarstellung aufzunehmen, dass das Vorhandensein spezifischer Änderungen die Unternehmen nicht davon ausschließt, Folgendes zu tun:
- Durchführung von Schätzungen, die für die retrospektive Anwendung von Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden gemäß IAS 8:51 erforderlich sind.
- Durchführung von Schätzungen bei der Anwendung einer bestimmten Änderung des modifizierten retrospektiven Ansatzes.
- Beibehaltung der Vorschrift, jede Änderung nur insoweit anzuwenden, wie vernünftige und vertretbare Informationen für eine vollständige retrospektive Anwendung nicht verfügbar sind, aber für die Anwendung der Änderung zur Verfügung stehen.
- Im Rahmen des modifizierten retrospektiven Ansatzes empfahl das Papier, die spezifizierte Änderung im Zusammenhang mit der Verwendung von Cashflows, von denen bekannt ist, dass sie vor dem Zeitpunkt des Übergangs aufgetreten sind, nicht zu ändern. Dies liegt daran, dass der Stab der Ansicht ist, dass IFRS 17:C12 Unternehmen nicht daran hindert, die Vorschriften von IAS 8:51 anzuwenden, die insbesondere die Verwendung von Schätzungen in der retrospektiven Anwendung erlaubt. IFRS 17:C6 verlangt die Verwendung vernünftiger und vertretbarer Informationen. Wenn das Unternehmen keine Daten über die tatsächlichen Cashflows erhoben hat oder diese auf einer anderen Aggregationsebene erhoben hat, ist ein Unternehmen verpflichtet, vernünftige und vertretbare Informationen zur Schätzung dieser Beträge zu verwenden.
- Für Verträge, die im Rahmen eines Unternehmenszusammenschlusses oder einer Portfolioübertragung erworben wurden, empfahl der Stab, die Übergangsvorschrift zur Klassifizierung der Erfüllung der vor dem Erwerb der Verträge entstandenen Anspruchsverbindlichkeiten zu ändern.
- Soweit das Unternehmen über keine vernünftigen und vertretbaren Informationen für eine vollständige retrospektive Anwendung verfügt und den modifizierten retrospektiven Ansatz anwendet, sollte wird eine Änderung vorgenommen werden, die eine Klassifizierung der Verbindlichkeit für die Erfüllung von Ansprüchen, die vor dem Erwerb der Verträge entstanden sind, als Verbindlichkeit für entstandene Ansprüche vorschreibt.
- Soweit das Unternehmen über keine vernünftigen und vertretbaren Informationen für eine vollständige retrospektive Anwendung verfügt und den Fair-Value-Ansatz anwendet, kann es die Verbindlichkeit für die Erfüllung von Ansprüchen, die vor dem Erwerb der Verträge entstanden sind, als Verbindlichkeit für entstandene Ansprüche klassifizieren.
- Der Stab empfahl, die verfügbaren Änderungen für Verträge, die nach dem allgemeinen Modell bilanziert werden, nicht auf direkt teilnehmende (VFA-)Verträge auszudehnen, da die vertragliche Dienstleistungsmarge von VFA-Verträgen anders berechnet wird als die vertragliche Dienstleistungsmarge von Verträgen, die nach dem allgemeinen Modell bilanziert werden.
Erörterung durch den Board
Der Stab betonte, dass dieses Papier nicht die Aggregationsebene behandelt, was bei der nächsten Sitzung besprochen werden soll. Die Diskussion konzentrierte sich hauptsächlich auf die Notwendigkeit von weiteren Leitlinien, um zu erläutern, dass die Änderungsvorschriften in IFRS 17 ein Unternehmen nicht daran hindern, Schätzungen vorzunehmen, die für eine rückwirkende Anwendung gemäß IAS 8:51 oder für Schätzungen bei Anwendung einer bestimmten Änderung im Rahmen des modifizierten rückwirkenden Ansatzes erforderlich sind. Einige Boardmitglieder schlugen auch vor, dass mehr erläuternde Materialien zu den Übergangsvorschriften des Unternehmens zur Verfügung gestellt werden (wie im Anhang A des Papiers zusammengefasst). Der Board stimmte einstimmig der Empfehlung des Stabs zu.