Änderungen an IFRS 17 'Versicherungsverträge'

Date recorded:

Überblick

Agendapapier 2

Auf seiner Sitzung im Oktober 2018 erörterte der Board einen Überblick über die wichtigsten Bedenken und Umsetzungsprobleme der Adressatengruppen in Bezug auf die Vorschriften von IFRS 17. In derselben Sitzung entschied der Board vorläufig über die Kriterien für die Beurteilung der vorgeschlagenen Änderungen (Agendapapier 2C der IASB-Sitzung vom Oktober 2018). Bis einschließlich der Sitzung im Dezember 2018 hat der Board vorläufig beschlossen, die folgenden Änderungen vorzuschlagen:

  • Einjährige Verschiebung des Inkrafttretens von IFRS 17
  • Die Bestimmung des Ausweises der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten aus Versicherungsverträgen in der Darstellung der finanziellen Leistung erfolgt nicht anhand von Gruppen von Versicherungsverträgen, sondern anhand von Portfolios von Versicherungsverträgen.

Bei dieser Sitzung wurden die folgenden Themen erörtert:

Erörterung durch den Board

Der Stab erklärte, dass alle verbleibenden Fragen vor Ende des ersten Quartals 2019 erörtert werden und in der ersten Jahreshälfte 2019 ein Entwurf veröffentlicht werden wird.

Akquise-Cashflows für Verlängerungen außerhalb der Vertragsgrenze

Agendapapier 2A

Hintergrund

Unternehmen zahlen Vermittlungsprovisionen als Teil des Cashflows aus der Versicherungsakquise für neue Verträge, bei denen die Unternehmen erwarten, dass die Versicherungsnehmer sie in Zukunft verlängern werden. Provisionen können erstattungsfähig oder nicht erstattungsfähig sein, direkt einer Gruppe von Verträgen zugeordnet werden oder direkt einem Portfolio zugeordnet werden, zu dem die Gruppe von Verträgen gehört. Anhang A von IFRS 17 definiert die Cashflows aus der Versicherungsakquise. Sie können gezahlte Beträge und erwartete zukünftige Zahlungen für die Akquise von Verträgen beinhalten. Cashflows aus Akquisen, die direkt einer Gruppe zugeordnet werden können, werden nur dieser Gruppe zugeordnet, während andere Cashflows aus Akquisen, die direkt einem Portfolio zugeordnet werden können, in angemessener Weise Gruppen in einem Portfolio zugeordnet werden.

Die Cashflows aus der Versicherungsakquise werden dadurch berücksichtigt, dass sie in die Cashflows einbezogen werden, die voraussichtlich zur Erfüllung des Vertrages beitragen werden. Die Vertragsgrenze begrenzt die Cashflows zur Erfüllung so, dass sie nur Cashflows umfassen, die sich aus bestehenden materiellen Rechten und Pflichten ergeben, einschließlich solcher, die sich aus zukünftigen Vertragsverlängerungen ergeben, abhängig von bestimmten Tatsachen und Umständen und der Beurteilung materieller Rechte und Pflichten. Nicht alle erwarteten zukünftigen Vertragsverlängerungen fallen in die vertraglichen Grenzen der Gruppe.

Einige Adressatengruppen haben Bedenken in Bezug auf nicht erstattungsfähigen Provisionen, die an Vermittler gezahlt werden, bei denen die Kosten hoch sein können und das Unternehmen erwartet, dass es sie nur bei zukünftigen Verlängerungen wieder einbringen kann. Wenn zukünftige Verlängerungen außerhalb der Vertragsgrenze der neu ausgegebenen Gruppe liegen, werden sie bei der Bewertung der Gruppe ignoriert, während die gesamte Vermittlungsprovision direkt dieser Gruppe zugeordnet wird, was die Gruppe belastend macht. Einige Adressatengruppen erklärten, dass die bestehenden Vorschriften in IFRS 17 zu inkonsistenten Ergebnissen im Vergleich zu anderen Verträgen im Anwendungsbereich von IFRS 15 Erlöse aus Verträgen mit Kunden führen würden. Das Thema wurde bereits in der TRG für IFRS 17 diskutiert.

Analyse des Stabs

Der Bewertungsansatz ist in IFRS 17 und IFRS 15 unterschiedlich. Der Stab ist jedoch der Ansicht, dass der Board eine stärkere Angleichung der Vorschriften in IFRS 17 an die in IFRS 15 in Betracht ziehen könnte, da dies für die Adressaten von Abschlüssen entscheidungsnützliche Informationen liefern könnte und den bereits laufenden Umsetzungsprozess nicht übermäßig stören würde. Der Stab hält fest, dass der Bard keine spezifischen Vorschriften für die Zuordnung eines Teils der Cashflows aus der Versicherungsakquise zu geplanten Vertragsverlängerungen entwickeln sollte, da die Leitlinien in IFRS 17:24 und IFRS 17:33 ausreichend seien.

Empfehlungen des Stabs

Der Stab empfahl, dass der Board ändert, um Unternehmen vorzuschreiben, Folgendes zu tun:

  • Zuweisung zu jeglichen Vertragsverlängerungen den Teil der Cashflows aus der Versicherungsakquise, der direkt neu abgeschlossenen Verträgen zugerechnet werden kann.
  • Erfassung der Cashflows aus der Versicherungsakquise, die den erwarteten Vertragsverlängerungen zugeordnet sind, als Vermögenswert gemäß IFRS 17:27, bis die verlängerten Verträge angesetzt sind.
  • Testen des resultierenden erfassten Vermögenswerts in jeder Periode auf Wertminderung, bevor die entsprechenden Verträge angesetzt werden, und Durchführung des Wertminderungstests auf Grundlage der erwarteten Erfüllungs-Cashflows der betreffenden Gruppe von Verträgen.
  • Erfassung von Wertminderungen und die Wertaufholung eines Teils oder der Gesamtheit solcher Verluste, die zuvor angesetzt wurden, in der Gewinn- und Verlustrechnung, sobald die Wertminderungsbedingungen nicht mehr bestehen oder sich verbessert haben.

Erörterung durch den Board

Die Boardmitglieder stimmten der Empfehlung des Stabs weitgehend zu. Der Vorsitzende und seine Stellvertreterin vertraten die Ansicht, dass die ursprüngliche Vorschrift in IFRS 17 entscheidungsnützliche Informationen liefert und den Unterschied zwischen denjenigen Cashflows widerspiegelt, die aus bestehenden Verträgen erzielbar sind, und denen, die dies nicht sind. Viele Boardmitglieder stellten fest, dass die Unterschiede zwischen den Modellen von IFRS 17 und IFRS 15, bedeuten, dass man IFRS 17 nicht einfach wie IFRS 15 lesen könne. Die Änderung ist ein Zugeständnis, um die wirtschaftlichen Fakten des zugrunde liegenden Geschäfts besser widerzuspiegeln. Mit der vorgeschlagenen Änderung wird der Betrag der vertraglichen Dienstleistungsmarge größer als nach den bestehenden Vorschriften in IFRS 17. Ein Problem bei dieser Änderung besteht darin, dass es bei der Entwicklung der "erwarteten Vertragsverlängerungen" möglicherweise Fehler geben könnte, dieses Problem ist jedoch in allen Standards enthalten. Das IFRS 17-Modell basiert sowieso stark auf Schätzungen. Die Vorschriften in IFRS 17:32 und IFRS 17:33 geben Hinweise, wie die zukünftigen Cashflows zu antizipieren und zu schätzen sind. Es wurde vorgeschlagen, klarzustellen, dass Verlängerungen nur für diese spezifischen Verträge gelten (auch wenn es mehrere Verlängerungen geben kann) und nicht einfach für jedes neue Geschäft. Obwohl ein Vermögenswert oder eine Verbindlichkeit ab dem Zeitpunkt erfasst wird, an dem die Cashflows der Versicherungsakquise anfallen, wird dieser Vermögenswert auf Wertminderung geprüft. Die Änderung wird zum Teil die Anforderungen in IFRS 17 an IFRS 15 anpassen.

Entscheidungen des Boards

13 der 14 Boardmitglieder unterstützten die Empfehlung des Stabs.

Gehaltene Rückversicherungsverträge: belastende zugrundeliegende Versicherungsverträge

Agendapapier 2BAgendapapier 2C

Hintergrund

Ausgegebene Versicherungsverträge und gehaltene Rückversicherungsverträge werden nach einem einheitlichen Bewertungsansatz auf der Grundlage von Erfüllungs-Cashflows bewertet. Für gehaltene Rückversicherungsverträge erhält das Unternehmen jedoch Versicherungsleistungen. Daher ist die Art der vertraglichen Dienstleistungsmarge für einen gehaltenen Rückversicherungsvertrag anders, da sie die Nettokosten oder den Nettogewinn aus dem Kauf von Rückversicherung darstellt, und es gibt in IFRS 17 Leitlinien, wie diese Nettokosten/Gewinne über den Zeitraum, in dem das Unternehmen Leistungen vom Rückversicherer erhält, zu erfassen sind.

Der Board hat in IFRS 17:66(c)(ii) festgelegt, dass bei der Folgebewertung von Änderungen der Cashflows aus der Rückversicherung zu berücksichtigen ist, ob Änderungen der Erfüllungs-Cashflows aus zugrunde liegenden Versicherungsverträgen die vertragliche Dienstleistungsmarge ändern oder in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst werden. Wenn letzteres der Fall ist, dann verlangt diese Textziffer, dass der Zedent anstelle der Rückversicherungsdienstleistungsmarge die Veränderung der in der Gewinn- und Verlustrechnung erfassten Rückversicherungsverträge berücksichtigt. Der Stab hält fest, dass dies eine Situation ist, die eintritt, wenn eine zugrundeliegende Gruppe von Versicherungsverträgen nach dem erstmaligen Ansatz aufgrund nachteiliger Änderungen bei den Schätzungen der Erfüllungs-Cashflows belastend wird. Es gibt noch weitere Situationen, die von IFRS 17:66(c)(ii) erfasst würden, wenn Änderungen der Erfüllungs-Cashflows von Rückversicherungsverträgen, die im Zusammenhang mit zukünftigen Dienstleistungen gehalten werden, die vertragliche Dienstleistungsmarge nicht anpassen würden. Dies würden für Gruppen von Aufträgen gelten, die belastender werden, weil dies bei der Bewertung in der Vorperiode nicht erwartet wurde. Dies würde auch für nachträgliche Wertaufholungen von Verlustkomponenten gelten. Wenn IFRS 17:66(c)(ii) anzuwenden ist und sich Änderungen der Erfüllungs-Cashflows der zugrunde liegenden Versicherungsverträge auf zukünftige Dienstleistungen beziehen, die vertragliche Dienstleistungsmarge aber nicht ändern, in dem Maß, dass es entsprechende Änderungen in den Schätzungen der Erfüllungs-Cashflows für den gehaltenen Rückversicherungsvertrag gibt, ändern diese Änderungen die vertragliche Dienstleistungsmarge des gehaltenen Rückversicherungsvertrags nicht, sondern werden in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst. Dadurch wird kein Nettoeffekt aus dem Verlust und dem Gewinn im Periodenergebnis erzielt, soweit die Veränderung der Erfüllungs-Cashflows der zugrunde liegenden Gruppe von Versicherungsverträgen einer Veränderung der Erfüllungs-Cashflows der Gruppe der gehaltenen Rückversicherungsverträge entspricht.

IFRS 17:66(c)(ii) ist jedoch beim erstmaligen Ansatz ggf. nicht anzuwenden und gilt nicht, wenn weitere Versicherungsverträge abgeschlossen werden und der belastenden Gruppe hinzugefügt werden, wenn dies nicht zu einer Änderung der Erfüllungs-Cashflows des gehaltenen Rückversicherungsvertrages führt. Dies wäre der Fall, wenn sich die Cashflows aus den zugrunde liegenden Versicherungsverträgen bereits in der Bewertung des gehaltenen Rückversicherungsvertrages vor der Ausgabe widerspiegeln und später wie erwartet ausgegeben werden. Einige Adressatengruppen befürchten, dass diese Sichtweise zu eng gefasst ist und zu einer Bilanzierungsanomalie führen könnte. Bei der Umsetzung von IFRS 17 haben einige Adressatengruppen festgestellt, dass die Bilanzierungsanomalie unter vielen Umständen bedeutend sein kann. Das Agendapapier 2C enthält Beispiele, die die Anwendung der Vorschriften von IFRS 17 veranschaulichen.

Analyse des Stabs

Das Arbeitspapier prüft mögliche Änderungen, um Bilanzierungsanomalien bei der erstmaligen Erfassung belastender zugrundeliegender Versicherungsverträge zu beheben, wenn ein gehaltener Rückversicherungsvertrag früher oder gleichzeitig mit den belastenden zugrundeliegenden Versicherungsverträgen abgeschlossen wird. Um den Ausgleich von Verlusten aus ausgegebenen Versicherungsverträgen und Gewinnen aus gehaltenen Rückversicherungsverträgen zu ermöglichen, müsste die Änderung zum Zeitpunkt der Ausgabe der zugrundeliegenden Versicherungsverträge und nicht früher gelten. Jede Änderung würde bei der erstmaligen Erfassung einer neuen belastenden Gruppe von Versicherungsverträgen, bei der Ausgabe weiterer belastender Verträge und bei der Aufnahme in eine bestehende belastende Gruppe gelten und weiterhin gelten, wenn sich die Zahlungsströme der Erfüllung nachteilig ändern.

In diesem Papier werden zwei Szenarien analysiert. Die größte Sorge, die in beiden Szenarien zum Ausdruck kommt, ist, dass die Bilanzierungsanomalie häufig und von erheblicher Bedeutung sein könnte:

  • Szenario 1 — wenn ein gehaltener Rückversicherungsvertrag in einem Nettogewinnposten gehalten wird und die Deckung für eine zugrundeliegende belastende Gruppe von Versicherungsverträgen darstellt
  • Szenario 2 — wenn ein gehaltener Rückversicherungsvertrag in einem Nettokostenposten gehalten wird und sowohl eine zugrundeliegende belastende Gruppe von Versicherungsverträgen als auch eine zugrundeliegende profitable Gruppe von Versicherungsverträgen deckt

Die folgenden Änderungen werden erwogen:

  • Mögliche Änderung A — aufgeschobene Verlustlösung: Die Änderung würde die Bilanzierung der zugrundeliegenden Versicherungsverträge in dem Ausmaß ändern, wie diese Verträge durch einen Rückversicherungsvertrag gedeckt sind. Dies wäre jedoch eine grundlegende Änderung des Bilanzierungsmodells in IFRS 17, würde zu einem erheblichen Informationsverlust führen und zusätzliche Komplexität für die Adressaten von Abschlüssen einführen. Daher empfiehlt der Stab diese Lösung nicht.
  • Mögliche Änderung B — Sofortverlustschadensminderungslösung: Der Umfang der bestehenden Ausnahme in IFRS 17:66(c)(ii) könnte dahingehend erweitert werden, dass ein Unternehmen einen Gewinn in der Gewinn- und Verlustrechnung zu erfassen hat, wenn das Unternehmen Verluste aus belastenden zugrundeliegenden Versicherungsverträgen erfasst. Der Gewinn würde in dem Umfang erfasst, in dem ein gehaltener Rückversicherungsvertrag die Verluste jedes Vertrags anteilig deckt. Bei Anwendung dieser Änderung wäre ein Unternehmen auch verpflichtet, einen Verlust in der Gewinn- und Verlustrechnung zu erfassen, wenn es eine Umkehrung von Verlusten aus belastenden zugrundeliegenden Versicherungsverträgen erfasst, sofern ein gehaltener Rückversicherungsvertrag die Verluste jedes Vertrags anteilig deckt. Der Stab empfiehlt diese Lösung, da sie dazu beiträgt, die Bilanzierungsanomalie zu vermeiden, einen erheblichen Verlust an nützlichen Informationen zu vermeiden und die Komplexität zu reduzieren.

Das Agendapapier 2C bietet erläuternde Beispiele zur Unterstützung der Analyse im Agendapapier 2B. Das Agendapapier 2C enthält keine Empfehlungen. Er behandelt die Bilanzierung von Rückversicherungsverträgen, die gehalten werden, wenn die zugrundeliegenden Versicherungsverträge belastend sind.

Empfehlungen des Stabs

Der Stab empfahl dem Board IFRS 17 wie folgt zu ändern:

  • Erweiterung des Anwendungsbereichs der Ausnahme in IFRS 17:66(c)(ii), um einem Unternehmen vorzuschreiben, dass es einen Gewinn in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst, wenn das Unternehmen Verluste aus belastenden zugrundeliegenden Versicherungsverträgen erfasst, soweit ein gehaltener Rückversicherungsvertrag die Verluste jedes Vertrags anteilig deckt
  • Vorschrift, dass ein Unternehmen die erweiterte Ausnahme anwenden muss, wenn es Verträge nach dem premium allocation approach (PAA) bewertet.

Im Hinblick auf den ersten Punkt wies der Stab auch darauf hin, dass ein Unternehmen bei Anwendung dieser Änderung auch einen Verlust in der Gewinn- und Verlustrechnung zu erfassen hätte, wenn es eine Umkehrung von Verlusten aus belastenden zugrundeliegenden Versicherungsverträgen erfasst, soweit ein gehaltener Rückversicherungsvertrag die Verluste jedes Vertrags anteilig deckt.

Erörterung durch den Board

Die Boardmitglieder unterstützten generell die Empfehlung des Stabs, aber einige Boardmitglieder äußerten Bedenken hinsichtlich der Unterbrechung laufender Umsetzungsprozesse. Der Stab erkannte die Bedenken an und sagte, dass dies potenziell störend sein könnten, aber der Stab ist der Meinung, dass sich daraus keine unangemessene Unterbrechung ergibt. Die Adressatengruppen haben den Board wiederholt aufgefordert, sich mit dem Thema zu befassen, und die Mechanik ähnelt dem bestehenden Modell, so dass die Systeme nicht wesentlich verändert werden müssen. Die vorgeschlagene Lösung würde IFRS 17 näher an die bisherige Bilanzierung heranführen.

Ein Boardmitglied schlug vor, den Begriff "anteilig" in IFRS 17 zu definieren, und der Stab bestätigte, dass er die Formulierung sorgfältig prüfen würden, da der Begriff auch innerhalb der Versicherungsbranche mit unterschiedlichen Bedeutungen verwendet würde. Was der Stab hier meinte, war eine Rückversicherungsdeckung im Verhältnis zu den entstandenen Schäden und keine Aufspaltung der Verträge.

Die stellvertretende Vorsitzende stimmte dem pragmatischen Ansatz zu, der für eine effiziente Adressierung der Bilanzierungsanomalie, aber auch für die Bewertung des entsprechenden Gewinns gewählt wurde. Bei der proportionalen Rückversicherung, die X % der Schäden abdeckt, ist es pragmatisch, dieselben X % auf die Erfassung des Gewinns anzuwenden, obwohl die vertragliche Dienstleistungsmarge des ausgegebenen Versicherungsvertrages nicht nur von Prämien und Schäden, sondern auch von anderen Cashflows getrieben wird. Aus diesem Grund beschränkt sich der Anwendungsbereich der Änderung nur auf anteilige Verträge, da dieselbe vereinfachte Bewertung für nicht anteilige Verträge nicht angemessen wäre, wo es schwieriger ist zu beurteilen, in welcher Höhe der Schaden aus den zugrunde liegenden Versicherungsverträgen durch den gehaltenen Rückversicherungsvertrag gedeckt ist. Die stellvertretende Vorsitzende bat auch darum, in der Formulierung zu betonen, dass für diese Änderung die Rückversicherung zum Zeitpunkt der Ausgabe der zugrundeliegenden Versicherungsverträge bereits besteht oder eben dann eingegangen wird, nicht aber später, da bis dahin der Verlust aus den belastenden Verträgen bereits erfasst worden wäre.

Ein Boardmitglied wies darauf hin, dass für gehaltene Rückversicherungsverträge, die bei der erstmaligen Erfassung in einer Nettokostenposition liegen, die durch die Änderung vorgeschlagene Buchung (Debit an vertragliche Dienstleistungsmarge / Credit an Gewinn) am ersten Tag die Nettokosten erhöhen und die zukünftigen Kosten aus der Rückversicherung erhöhen wird.

Einige Boardmitglieder wussten um den Wunsch in der Praxis, den Anwendungsbereich dieser Änderung zu erweitern, stimmten jedoch mit dem Stab überein, den Anwendungsbereich zu begrenzen und insbesondere die zugrunde liegenden direkten Verträge oder nicht anteiligen Versicherungsverträge nicht einzubeziehen.

Ein Boardmitglied schlug vor, dass die Änderung Beispiele zur Veranschaulichung der Bilanzierung beinhalten sollte.

Entscheidungen des Boards

Alle Boardmitglieder unterstützten die Empfehlung des Stabs.

Gehaltene Rückversicherungsverträge: zugrundeliegende Versicherungsverträge mit direkten Partizipationsmerkmalen

Agendapapier 2D

Hintergrund

Der Ansatz der variablen Gebühren (VFA) gilt für Versicherungsverträge, die der Definition von Versicherungsverträgen mit direkter Partizipation entsprechen. Bei VFA-Verträgen wird die vertragliche Dienstleistungsmarge bei mehr Veränderungen der Erfüllungs-Cashflows angepasst als nach dem allgemeinen Modell. Sie wird auch für die Auswirkungen von Änderungen des Anteils des Unternehmens an den zugrundeliegenden Posten und um andere finanzielle Risiken als die aus den zugrunde liegenden Posten, wie beispielsweise die Auswirkungen von Finanzgarantien, angepasst. Einige Adressatengruppen befürchten, dass die Bewertung eines Rückversicherungsvertrags durch die Anwendung des allgemeinen Modells bei der Bewertung der zugrundeliegenden Versicherungsverträge nach dem VFA zu Bilanzierungsanomalien führen kann.

Analyse des Stabs

Nach IFRS 17:B109 sind sowohl gehaltene als auch ausgegebene Rückversicherungsverträge vom Anwendungsbereich des VFA ausgenommen.

Der VFA wurde entwickelt, um Versicherungsverträge, die im Wesentlichen investitionsbezogene Dienstleistungsverträge sind, getreu abzubilden. Der Board betrachtet diese Verträge als Verpflichtung für das Unternehmen, den Versicherungsnehmern einen Betrag in Höhe bestimmter Grundgüter abzüglich einer variablen Gebühr für die Dienstleistung zu zahlen. Rückversicherungsverträge, die das Unternehmen hält, können aus Sicht des Unternehmens per Definition nicht als anlagebezogene Dienstleistungsverträge betrachtet werden. Der Stab ist der Meinung, dass die Anwendung des VFA auf Verträge, für die er nicht entwickelt wurde, nicht sachgerecht wäre.

Einige Adressatengruppen, die vorgeschlagen haben, den VFA für gehaltene Rückversicherungsverträge zuzulassen, schlugen auch eine entsprechende Änderung für ausgegebene Rückversicherungsverträge vor. Ausgegebene Rückversicherungsverträge können keine VFA-Verträge sein, da nicht argumentiert werden kann, dass die Gegenleistung für den Rückversicherer für erbrachte Dienstleistungen die Renditen darstellt, die er aus einem Pool von Grundgütern erhebt.

Einige Adressatengruppen weisen darauf hin, dass die wirtschaftliche Wirkung einiger Rückversicherungsvereinbarungen darin besteht, sowohl nichtfinanzielle als auch finanzielle Risiken von dem Unternehmen auf den Rückversicherer zu übertragen. Beispielsweise sind einige Rückversicherungsverträge so strukturiert, dass sie den Anteil des Unternehmens an den Renditen der zugrunde liegenden Posten zwischen dem Unternehmen und dem Rückversicherer teilen. In der Regel werden die zugrunde liegenden Posten jedoch vom Versicherer gesteuert und nicht an den Rückversicherer übertragen. Der Stab ist der Meinung, dass die Anwendung des VFA auf Verträge, für die er nicht entwickelt wurde, nicht sachgerecht wäre.

Der Stab empfiehlt dem Board daher nicht, IFRS 17 zu ändern, um einem Unternehmen die Bilanzierung von Rückversicherungsverträgen unter Anwendung des VFA zu gestatten, wenn es sich bei den zugrundeliegenden Versicherungsverträgen um Versicherungsverträge mit direkter Partizipation handelt. Der Stab empfiehlt, den Umfang einer bestehenden Ausnahme zur Risikominderung in IFRS 17 bezüglich der Bilanzierung von ausgegebenen Versicherungsverträgen nicht nur auf Derivate, sondern auch auf gehaltene Rückversicherungsverträge auszudehnen, da dies die laufende Umsetzung nicht übermäßig stören würde. Die derzeitige Ausnahme nach IFRS 17:B115 erlaubt es Unternehmen, die Minderung von Risiken nicht mit einem Derivat in der vertraglichen Dienstleistungsmarge abzubilden, sondern einige oder alle Änderungen der Auswirkungen des Finanzrisikos auf den Anteil des Unternehmens an den zugrunde liegenden Posten oder die Auswirkungen anderer finanzieller Risiken als derjenigen, die sich aus den zugrundeliegenden Posten ergeben, wie beispielsweise die Auswirkungen von Finanzgarantien, in der Gewinn- und Verlustrechnung auszuweisen.

Empfehlungen des Stabs

Soweit das Unternehmen die Bedingungen in IFRS 17:B116 erfüllt, empfahl der Stab dem Board, IFRS 17 zu ändern, um den Anwendungsbereich der Ausnahme zur Risikominderung für Versicherungsverträge mit direkter Partizipation in IFRS 17:B115 zu erweitern, so dass die Ausnahme gilt, wenn ein Unternehmen ein Derivat oder einen Rückversicherungsvertrag zur Minderung finanzieller Risiken einsetzt.

Erörterung durch den Board

Zu diesem Punkt gab es keine große Diskussion.

Entscheidungen des Boards

Alle Boardmitglieder stimmten für die Empfehlung des Stabs.

Erfassung der vertraglichen Dienstleistungsmarge in der Gewinn- und Verlustrechnung im allgemeinen Modell

Agendapapier 2E

Hintergrund

Derzeit erlaubt IFRS 17 die Erfassung der vertraglichen Dienstleistungsmarge nur über den Deckungszeitraum auf Basis von Deckungseinheiten, während Deckungsleistungen erbracht werden. Nach der vorläufigen Entscheidung des Boards im Juni 2018, die Definition der Deckung für direkt partizipierende Verträge dahingehend zu ändern, dass sie sowohl die Erbringung von Versicherungs- als auch von Investmentdienstleistungen umfasst, waren viele Adressatengruppen besorgt über den daraus resultierenden Unterschied in der Erfassung der vertraglichen Dienstleistungsmarge nach dem allgemeinen Modell, bei dem einige Verträge auch Versicherungs- und Investmentdienstleistungen beinhalten, die Definition der Deckung jedoch die Erbringung von Investmentdienstleistungen ausschließt. Das Thema wurde bereits in der TRG zu IFRS 17 diskutiert.

Beim erstmaligen Ansatz wird die vertragliche Dienstleistungsmarge als noch nicht verdienter Gewinn ermittelt, der auf der Grundlage aller erwarteten Cashflows ermittelt wird, die mit einem aktuell marktkonsistenten Zinssatz diskontiert werden. Daher beinhaltet sie die Auswirkungen einer Differenz zwischen der erwarteten Rendite einer dem Versicherungsnehmer zugesagten Investmentkomponente und dem Marktpreis für diese Rendite. Einige Adressatengruppen weisen darauf hin, dass die spätere Erfassung der vertraglichen Dienstleistungsmarge in der Gewinn- und Verlustrechnung, die nur auf der Erbringung von Versicherungsdienstleistungen beruht, nicht mit dieser Berechnung zur Erfassung der vertraglichen Dienstleistungsmarge in der Gewinn- und Verlustrechnung über den Zeitraum, in dem die Differenz entsteht, vereinbar ist.

So ergeben sich beispielsweise Probleme bei Versicherungsverträgen, bei denen die Versicherungsleistungen deutlich früher als das Vertragsende enden (was zu keinen Einnahmen in Zeiten nach Ende der Versicherungsdeckung führt), und bei abgegrenzten Renten, bei denen sich vor Beginn der Versicherungsdeckung ein Kontostand ansammelt, so dass die Erträge erst zu Beginn der Rentenzahlungen erfasst werden.

Analyse des Stabs

Der Stab konzentrierte sich auf die Identifizierung der Dienstleistung im Zusammenhang mit Investmentrenditen für Verträge außerhalb des Geltungsbereichs des VFA und die Folgen der Bestimmung von Deckungseinheiten, die auf einer solchen Dienstleistung basieren. Die Dienstleistung ist ähnlich wie bei Unternehmen, die Einlagen entgegennehmen und zurückzahlen, oft mit einer gewissen Rendite. Aus der Sicht des Stabs bietet das Unternehmen für Versicherungsverträge ohne direkte Partizipation eine Rendite, die die Unsicherheit der an den Versicherungsnehmer zurückzuzahlenden Cashflows widerspiegelt, genau wie jede finanzielle Verbindlichkeit. Der Stab nennt diese Dienstleistung "Investment Return Service".

Aus Sicht des Stabs bietet die Einführung dieses Investment-Return-Service-Konzepts weitere nützliche Informationen, führt aber auch zu Subjektivität. Dies bezieht sich auf:

  • Umstände, unter denen der "Investment Return Service" besteht
  • Subjektivität bei der Gewichtung von Dienstleistungen
  • Cashflows in der Vertragsgrenze
  • Folgeanpassungen der vertraglichen Dienstleistungsmarge
  • In Frage kommen für den premium allocation approach (PAA)

Umstände, unter denen der "Investment Return Service" besteht

Die Dienstleistung existiert nur, wenn der Vertrag Investmentkomponenten beinhaltet. Sofern der Versicherungsnehmer nicht sicher ist, dass er sein Geld immer zurückerhält, kann es keinen "Investment Return Service" geben. Die Dienstleistung ist kein Vermögensverwaltungsdienst, da es keinen bestimmten Pool von zugrundeliegenden Posten gibt, die gesteuert werden müssen.

Daher gibt es in einer Reihe von Situationen, in denen die Versicherungsdauer nicht mit der Gesamtdauer des Vertrages übereinstimmt, keine investmentbezogene Dienstleistung, da es keine Investmentkomponente gibt, da die Rückzahlung nicht in allen Situationen erfolgt.

Bei der Betrachtung von Zahlungen an zukünftige Versicherungsnehmer wird davon ausgegangen, dass der "Investment Return Service" nur dann besteht, wenn der Versicherungsnehmer, der für die Dienstleistung bezahlt hat, die Dienstleistung erhalten hat. Dementsprechend gibt es, wenn alle Investmentkomponenten an bestehende Versicherungsnehmer zurückgezahlt wurden, keinen weiteren "Investment Return Service" für zukünftige Versicherungsnehmer.

Subjektivität bei der Gewichtung von Dienstleistungen

Dies ähnelt der Subjektivität bei der Bestimmung der Deckungseinheiten für VFA-Verträge.

Cashflows in der Vertragsgrenze

Die Erfüllungs-Cashflows beinhalten bereits die Zuordnung von fixen und variablen Gemeinkosten. Für VFA-Verträge beinhalten sie Cashflows aus dem Vermögensverwaltung. Bei Verträge unter dem allgemeinen Modell, die Investmenterträge erbringen, würden auch die Cashflows aus Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Erfüllung dieser Dienstleistung einbezogen.

Folgeanpassungen der vertraglichen Dienstleistungsmarge

Während die Art der Dienstleistung in Verträgen nach dem allgemeinen Modell, die nicht in den Anwendungsbereich des VFA fallen, ähnlich sein kann wie in VFA-Verträgen, ist die Art der Gebühr unterschiedlich. Es ist die Art der Gebühr, die dazu führt, dass die vertragliche Dienstleistungsmarge nach dem VFA für Änderungen des Anteils des Unternehmens an den zugrundeliegenden Posten und für andere finanzielle Risiken als die, die sich aus den zugrundeliegenden Posten ergeben, entsperrt wird, z.B. für die Auswirkungen von Finanzgarantien. Dies gilt nicht für Nicht-VFA-Verträge. Dementsprechend schlägt der Stab keine Änderungen am Entsperrungsmechanismus für die vertragliche Dienstleistungsmarge vor.

In Frage kommen für den premium allocation approach (PAA)

Die Einbeziehung des "Investment Return Service" kann die Anzahl der Perioden, in denen die vertragliche Dienstleistungsmarge existiert, erhöhen. Aus Sicht des Stabs würde dies die Anzahl der Perioden, in denen die Schuld für die Restdeckung besteht, erhöhen und kann daher die Bestimmung beeinflussen, ob die Bewertung der Schuld für die Restdeckung nach dem PAA dem allgemeinen Modell entspricht. Auch kann die Einbeziehung des "Investment Return Service" die Anzahl der Perioden, in denen die vertragliche Dienstleistungsmarge existiert, erhöhen, so dass das Unternehmen möglicherweise nicht für den Praxiserleichterung in Bezug auf Verträge mit einer Deckung von einem Jahr oder weniger in Frage kommt.

Empfehlungen des Stabs

Der Stab empfahl, dass der Board Folgendes tut:

  • Änderung von IFRS 17, so dass die vertragliche Dienstleistungsmarge im allgemeinen Modell auf der Grundlage von Deckungseinheiten zugeordnet wird, die unter Berücksichtigung sowohl des Versicherungsschutzes als auch etwaiger Investmentrenditen ermittelt werden.
  • Änderung von IFRS 17, um festzulegen, dass ein "Investment Return Service" nur dann besteht, wenn ein Versicherungsvertrag eine Investmentkomponente enthält.
  • Änderung von IFRS 17, um Unternehmen vorzuschreiben, dass bei der Bestimmung, ob ein "Investment Return Service" bei Bestimmung von Deckungseinheiten aufgenommen werden soll, konsistente Ermessensentscheidungen zu treffen sind, aber es soll kein Zielsetzung und Kriterien für diese Bestimmung vorgegeben werden.
  • Änderung von IFRS 17, um festzulegen, dass der Zeitraum für die Erbringung eines "Investment Return Service" als beendet anzusehen ist, wenn das Unternehmen alle Zahlungen von Investmentkomponenten an den Versicherungsnehmer des Vertrags geleistet hat, d.h. ohne Zahlungen an künftige Versicherungsnehmer.
  • Änderung von IFRS 17, um zu vorzuschreiben, dass die Beurteilung der relativen Gewichtung der Leistungen, die sich aus Versicherungsdeckungen und Investmentrenditen ergeben, sowie deren Leistungsstruktur systematisch und rational erfolgen müssen.
  • Bestätigung, dass bei der Anwendung von IFRS 17 Cashflows im Zusammenhang mit der Erfüllung eines "Investment Return Service" in die Bewertung des Versicherungsvertrages einbezogen werden.
  • Keine Änderung der Vorschriften von IFRS 17 in Bezug darauf, welche Änderungen von Erfüllungs-Cashflows die vertragliche Dienstleistungsmarge im allgemeinen Modell anpassen.
  • Änderung von IFRS 17, um festzulegen, dass das Einjahreskriterium für das Infragekommen für den PAA unter Berücksichtigung der Versicherungsschutzleistung und eines etwaigen "Investment Return Service", wenn es einen solchen gibt, beurteilt werden sollte.

Erörterung durch den Board

Eine Mehrheit der Boardmitglieder erkannte an, dass ein Handeln des Boards erforderlich und gerechtfertigt ist, da in den TRG-Diskussionen neue Informationen vorgelegt wurden. Die Boardmitglieder stimmten dem Konzept des Investment-Return-Service zu, wobei ein Boardmitglied vorschlug, den Begriff in Anhang A von IFRS 17 zu definieren. Der im Papier verwendete Begriff "Zugang zu einem Investment-Return-Service" sollte in der Definition nicht verwendet werden, da er zu weit ausgelegt werden könnte. Ein Boardmitglied äußerte sich besorgt darüber, dass die im Agendapapier formulierten Vorschläge nicht stark genug seien.

Mehrere Boardmitglieder sagten, dass die Ersteller in diesem Bereich Ermessen ausüben müssen. In einigen Fällen kann es schwierig sein, festzustellen, ob eine Dienstleistung tatsächlich erbracht wurde. Bei der Ausübung dieses Ermessens würde ein Boardmitglied prüfen, ob es sich um etwas handelt, wofür der Kunde bezahlen würde. Ein Mitglied verwies auf den Begriff der Erfüllungspflicht gegenüber erforderlicher Tätigkeit nach IFRS 15. Die stellvertretende Vorsitzende sagte, dass eine einfache Verwahrungstätigkeit nicht als Investment Service angesehen werden sollte. Es sei wichtig zu prüfen, ob der Investment-Return-Service existiert, da keine Wahlfreiheit in Bezug auf dessen Bilanzierung besteht.

Der Board unterstützte die Empfehlung des Stabs, den Anwendungsbereich nicht auf VFA-Verträge auszudehnen. Mehrere Boardmitglieder sagten, dass der Stab bei der Ausarbeitung der Änderung auch die Angabevorschriften berücksichtigen sollten. Die allgemeinen Angabevorschriften in IAS 1 Darstellung des Abschlusses könnten ausreichend sein. Der Stab bestätigte, dass er Angaben zu allen vorgeschlagenen Änderungen untersuchen wird.

Einige Boardmitglieder wiesen auf die Wesentlichkeit von Investment Services hin. Die stellvertretende Vorsitzende wies darauf hin, dass der Begriff "wesentlich" in den Änderungen nicht verwendet werden könne, da er sich auf die Wesentlichkeit im Zusammenhang mit dem Jahresabschluss als Ganzes beziehe. Es müsste ein anderer Begriff sein, wie z.B. "de-minimis", der in IFRS 9 Finanzinstrumente verwendet wird.

Entscheidungen des Boards

13 der 14 Boardmitglieder unterstützten die Empfehlung des Stabs.

Correction list for hyphenation

These words serve as exceptions. Once entered, they are only hyphenated at the specified hyphenation points. Each word should be on a separate line.