IFRS-Umsetzung

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Überblick

Agendapapier 12

Der Board hat latente Steuern, die sich auf Vermögenswerte und Schulden beziehen, die aus einer einzigen Transaktion entstehen, erörtert (vorgeschlagene Änderungen an IAS 12). Außerdem wurde das IFRIC Update vom November 2018 zu Informationszwecken zur Verfügung gestellt (Agendapapier 12).

Latente Steuern, die sich auf Vermögenswerte und Schulden beziehen, die aus einer einzigen Transaktion entstehen

Hintergrund

Agendapapier 12 A

Das IFRS Interpretations Committee erhielt eine Einreichung zum Ansatz latenter Steuern, wenn ein Leasingnehmer eine Schuld bilanziert und in die Kosten einer Sachanlage die Kosten für die Stilllegung dieses Vermögenswertes einbezieht. In der Einreichung wurde ein Sachverhaltsmuster beschrieben, bei dem die Leasingzahlungen und die Stilllegungskosten bei der Zahlung steuerlich abzugsfähig sind.

Das Committee stellte fest, dass es beim erstmaligen Ansatz von Vermögenswerten und Schulden im Zusammenhang mit Leasingverhältnissen oder Stilllegungsverpflichtungen zu einer Verrechnung temporärer Differenzen kommen kann. Das Committee erörterte dann, ob ein Unternehmen (a) latente Steuern für diese temporären Differenzen ansetzt oder (b) die Erstansatzbefreiung in den Textziffern 15 und 24 von IAS 12 Ertragsteuern anwendet, die es einem Unternehmen verbieten, aktive und passive latente Steuern beim erstmaligen Ansatz eines Vermögenswertes oder einer Schuld bei einer Transaktion, die kein Unternehmenszusammenschluss ist, anzusetzen.

Das Committee beschloss, dem IASB eine eng umrissene Änderung von IAS 12 zu empfehlen, die den Anwendungsbereich der Erstansatzbefreiung einschränken würde, so dass sie nicht so Anwendung findet, dass ein Unternehmen beim erstmaligen Ansatz eines Geschäftsvorfalls gleiche Beträge aktiver und passiver latenter Steuern ansetzt. In seiner Sitzung im Oktober 2018 stimmte der Board der Empfehlung des Ausschusses zu und beschloss, eine Änderung von IAS 12 vorzuschlagen, um diesen Sachverhalt zu adressieren.

Dementsprechend war der Zweck dieses Papiers, die Übergangsbestimmungen für die vorgeschlagenen Änderungen zu erörtern und zu bestätigen, dass der Board sich davon überzeugt hat, dass er die Schritte des Konsultationsprozesses eingehalten hat.

Übergangsbestimmungen in Bezug auf die vorgeschlagenen Änderungen

Agendapapier 12B

Die folgenden Empfehlungen wurden gegenüber dem Board ausgesprochen:

  • Vorschrift, dass Unternehmen die vorgeschlagenen Änderungen rückwirkend anzuwenden, indem sie IAS 8 Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden, Änderungen von Schätzungen und Fehler anwenden; es wäre den Unternehmen jedoch gestattet, zu beurteilen, ob die Vorschriften in IAS 12 in Bezug auf den Ansatz aktiver latenter Steuern erst zum Zeitpunkt des Übergangs erfüllt sind (Übergangserleichterung).
  • Gewährung der Übergangserleichterung für Erstanwender, d.h. Erstanwender dürfen beurteilen, ob die Vorschriften in IAS 12 in Bezug auf den Ansatz aktiver latenter Steuern erst zum Zeitpunkt des Übergangs auf IFRS erfüllt sind.
  • Gestattung der vorzeitigen Anwendung der vorgeschlagenen Änderungen.
  • Keine Änderung der vorgeschlagenen Änderungen in Bezug auf die anderen diskutierten Themen.

Das Committee hat geprüft, ob die Vorschriften in IAS 8 für die Anleitung bei der erstmalige Anwendung der Änderung ausreichend sind oder ob stattdessen spezifische Übergangsvorschriften vorgeschlagen werden sollten. Das Committee kam zu dem Schluss, dass Unternehmen in der Praxis nur temporäre Differenzen berücksichtigen müssen, die zu Beginn der Vergleichsperiode bestehen, da der latente Steueraufwand zu einem bestimmten Zeitpunkt die zu diesem Zeitpunkt bestehenden temporären Differenzen widerspiegelt. Diese temporären Differenzen können auf der Grundlage eines Buchwerts berechnet werden, so dass sich die rückwirkende Anwendung nicht als übermäßig kompliziert erweisen sollte.

Bei der Beurteilung der Vorschriften in Bezug auf die retrospektive Erfassung aktiver und passiver latenter Steuern müssten Unternehmen prüfen, ob zum Zeitpunkt des erstmaligen Ansatzes einer Transaktion eine steuerliche temporäre Differenz vorhanden ist. Bei Leasingverträgen wäre dies der Zeitpunkt des Beginns des Leasingverhältnisses und bei Stilllegungsverpflichtungen der Zeitpunkt, an dem das Unternehmen die Schuld gemäß IAS 37 Rückstellungen, Eventualschulden und Eventualforderungen erfasst. In diesen Fällen könnte das Beurteilungsdatum bereits vor geraumer Zeit liegen, was die Beurteilung ohne Berücksichtigung späterer Erkenntnisse undurchführbar machen könnte. Das Committee schlägt vor, dass der Board eine Übergangserleichterung gewähren könnte, so dass die Unternehmen erst ab dem Zeitpunkt des Übergangs die Beurteilung der Einbringlichkeit vornehmen müssen. Es wurde empfohlen, dass diese Erleichterung optional und nicht verpflichtend sein sollte. Das Committee schlägt vor, dass diese Erleichterung auch für Erstanwender verfügbar sein sollte.

Bei der Boardsitzung im Oktober 2018 wurden eine Reihe von Fragen gestellt. Diese Fragen werden zusammen mit der Analyse des Committee nachfolgend erläutert. Das Committee kam zu dem Schluss, dass keine Änderungen der ursprünglichen Vorschläge erforderlich sind.

  • Ob die erwarteten Kosten für die Umsetzung der vorgeschlagenen Änderungen den erwarteten Nutzen überwiegen würden.
    Analyse: Die Änderungen sollen die Abweichungen in der Praxis beseitigen und die Folgebilanzierung von Steuerauswirkungen verbessern. Die Erhebung der Daten, die für die Umsetzung der vorgeschlagenen Vorschriften erforderlich sind, könnte zeitaufwendig sein, wenn das Unternehmen über eine große Anzahl von Leasingverträgen verfügt, jedoch wird in diesen Fällen nicht erwartet, dass die Auswirkungen von Steuerdifferenzen übermäßig komplizierte Berechnungen erfordern. Dies war der Fall, wenn sich die Steuerabzüge auf den Leasinggegenstand und wenn sich die Steuerabzüge auf die Leasingverbindlichkeit beziehen. Das Committee kam zu dem Schluss, dass der Nutzen der Änderungen die Kosten überwiegt.

  • Ob das Board das Zusammenspiel zwischen der Erstansatzbefreiung und der Vorschrift in IAS 12, nicht bilanzierte latente Steueransprüche auf ihren Ansatz zu prüfen, untersuchen soll.
    Analyse: Das Committee ist der Ansicht, dass sich der Board nicht mit dem Zusammenwirken befassen sollte, da dies den Anwendungsbereich der vorgeschlagenen Änderungen erweitern würde, und angesichts der Tatsache, dass diese Diskrepanz wahrscheinlich nur die Stilllegungspflichten betreffen würde, könnte dies zu einer erheblichen Komplexität der Änderungen führen, die nur einen geringen zusätzlichen Nutzen bringe würde.
  • Ob und wie das Inkrafttreten der vorgeschlagenen Änderungen mit dem von IFRS 16 Leasingverhältnisse zusammenwirken würde.
    Analyse: Da IFRS 16 seit dem 1. Januar 2019 in Kraft getreten ist, werden die Unternehmen die vorgeschlagenen Änderungen nicht zeitgleich mit IFRS 16 anwenden. Der Stab erwartet, dass der Zeitpunkt des Inkrafttretens der vorgeschlagenen Änderungen nicht früher liegt als die jährlichen Berichtsperioden, die am oder nach dem 1. Januar 2021 beginnen.

Empfehlungen des Stabs

Der Stab empfahl dem Board, dass die Unternehmen die Änderungen rückwirkend unter Anwendung von IAS 8 anwenden sollen - mit einer Übergangserleichterung für alle Unternehmen, dass sie erst zum Zeitpunkt des Übergangs beurteilen müssen, ob die Vorschriften in Bezug auf den Ansatz latenter Steuern gelten (im Gegensatz zum Zeitpunkt des Geschäftsvorfalls an sich).

Der Stab empfahl auch, Erstanwendern zu gestatten, erst zum Zeitpunkt des Übergangs zu beurteilen, ob die Vorschriften in IAS 12 in Bezug auf den Ansatz aktiver latenter Steuern erfüllt sind.

Die Änderungen sollten für eine vorzeitige Anwendung zur Verfügung stehen.

Konsultationsprozess

Agendapapier 12C

Dem Board wurden die folgenden Fragen zur Einhaltung des Konsultationsprozesses bei der Entwicklung der Änderungen gestellt:

  1. Kommentierungsfrist — stimmt der Board der Empfehlung des Stabs zu, eine Kommentierungsfrist von mindestens 120 Tagen für den Entwurf zu gewähren?
  2. Abweichende Meinung — beabsichtigt ein Boardmitglied, den vorgeschlagenen Änderungen an IAS 12 zu widersprechen?
  3. Erlaubnis der Einleitung des Abstimmungsprozesses — ist der Board davon überzeugt, dass er die geltenden Vorschriften in Bezug auf den Konsultationsprozess eingehalten hat und dass er ausreichend Konsultationen und Analysen durchgeführt hat, um das Abstimmungsverfahren für den Entwurf einzuleiten?

Erörterung durch den Board

Ein Boardmitglied schlug vor, dass die Grundlage für die Schlussfolgerungen zu den Änderungen Analyse umfassen sollte, die insbesondere in Bezug auf die Ansatzkriterien für die aktiven latenten Steuern durchgeführt wurde, sowie die Gründe für die Entscheidung des Boards, die Änderung nicht um eine Beurteilung zu erweitern, ob diese angesetzten Vermögenswerte realisiert werden können. Dies wird es denjenigen, die mit den vorgeschlagenen Änderungen nicht einverstanden sind, ermöglichen, während der Stellungnahmefrist eine fundierte Antwort zu geben.

Ein Boardmitglied erkundigte sich, ob ausreichend Hinweise vorliegen, um die Position einer optionalen Befreiung bei der erstmaligen Anwendung der Änderung zu unterstützen, da einigen Unternehmen erhebliche Kosten für die retrospektive Anwendung der Änderung entstehen würden. Der Stab antwortete, dass er durch seine Recherchen eine Reihe von Berichtseinheiten identifiziert hat, denen erhebliche Kosten entstehen würden, wenn diese Änderung bei der erstmaligen Anwendung rückwirkend angewendet würde.

Ein Boardmitglied stellte die Aufnahme des Begriffs "unangemessen schwierig" in Frage, wenn sich ein Unternehmen für die Übergangserleichterung entscheidet. Diese Formulierung würde einen neuen Begriff darstellen, verglichen mit dem Begriff "unverhältnismäßige Kosten und Mühen", der in einer Reihe von Änderungen und Standards verwendet wurde. Das Boardmitglied fragte, ob der Stab eine andere Bedeutung beabsichtige, und schlug, wenn es keinen Unterschied gebe, vor, die Formulierung so zu ändern, dass sie mit anderen vorgeschlagenen Änderungen übereinstimmt.

Entscheidungen des Boards

Der Board stimmte einstimmig den Empfehlungen des Stabs in Agendapapier 2B zu.

Der Board äußerte dann einstimmig die Ansicht, dass die Schritte des Konsultationsprozesses wie in Agendapapier 2C dargestellt eingehalten wurden.

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