Klassifizierung von Schulden als lang- oder kurzfristig

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Überblick über die Sitzung

Agendapapier 29

Hintergrund

Im Entwurf ED/2015/1 Klassifizierung von Schulden (Vorgeschlagene Änderungen an IAS 1) vom Februar 2015 war vorgeschlagen worden, die Vorschriften in IAS 1 zu ändern. Diese Vorschriften beziehen sich auf die Klasssifizierung von Schulden als lang- oder kurzfristig.

In den Papieren für diese Sitzung wurden die verbleibenden zwei Bereiche aus den Vorschlägen im Entwurf erörtert:

  • a) Klassifizierung von Schulden mit Eigenkapitalerfüllungsmerkmalen (eine fokussierte Konsultation zu den praktischen Konsequenzen der vorgeschlagenen Klarstellungen)
  • b) Vorschläge zum Übergang und zur vorzeitigen Anwendung

Schulden mit Eigenkapitalerfüllungsmerkmalen

Agendapapier 29A

Rückmeldungen zu den praktischen Auswirkungen der vorgeschlagenen Änderungen in Bezug auf die Klassifizierung von Schulden mit Eigenkapitalerfüllungsmerkmalen

  • In den Stellungnahmen zum Entwurf wurde festgestellt, dass in einigen Rechtskreisen, in denen es in der Praxis zu Abweichungen kommt, die Klarstellungen die Abweichungen verringern würden. Derzeit ignorieren einige eine Inhaberwandeloption nur dann, wenn sie separat als Eigenkapitalkomponente eines zusammengesetzten Instruments klassifiziert wird. Andere ignorieren derzeit jede Inhaberwandeloption, unabhängig von ihrer Klassifizierung als Eigenkapital oder Schuld.
  • Der Stab konsultierte auch die Mitglieder des IFRS Interpretations Committee. Ein Mitglied des Committee hielt fest, dass die Klarstellungen dazu führen würden, dass einige Unternehmen Schulden von langfristig in kurzfristig umklassifizieren, was die Einhaltung der Kreditbedingungen gefährden könnte. Daher sollte vor dem Inkrafttreten genügend Zeit eingeräumt werden, damit Unternehmen Kreditbedingungen neu verhandeln können.
  • Die Mitglieder des Committee stellten eine Lücke im Entwurf für Inhaberwandeloptionen fest, insbesondere für solche, die als eingebettete Derivate ausgewiesen werden.
  • Zwei Mitglieder des Committee waren der Meinung, dass den Änderungen kein Prinzip zugrunde liegt. Sie waren der Meinung, dass die Änderungen ohne ein zugrunde liegendes Prinzip nicht die vom Board angestrebte Klarheit schaffen würden, sondern eine bestehende Inkonsistenz festschreiben würden.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass es unterschiedliche Meinungen über die vorläufigen Entscheidungen gab. Ein Mitglied schlug vor, dass der Board eine erneute Veröffentlichung in Betracht ziehen sollte, da das Ausmaß der Kommentare zum aktuellen Entwurf gezeigt hat, dass die Konzepte im Allgemeinen nicht gut verstanden sind.

Analyse des Stabs

Die Analyse des Stabs konzentrierte sich auf Antworten auf Kommentare zum zugrunde liegenden Prinzip der vorgeschlagenen Klarstellungen und auf die Bemerkung, dass genügend Zeit vor dem Inkrafttreten zur Verfügung steht, damit die betroffenen Unternehmen die Möglichkeit haben, Kreditbedingungen neu zu verhandeln.

Zugrunde liegendes Prinzip der vorgeschlagenen Änderungen (und Auswirkungen auf eingebettete Derivate)

Der Stab ist der Ansicht, dass der Board die Vorschriften klarstellen sollte, indem er klar macht, dass IAS 1:69(d) nur für Gegenparteiwandeloptionen gilt, die separat von der Schuld als Eigenkapitalkomponente erfasst werden. Alle anderen Merkmale (z. B. ein eingebettetes Derivat) haben keinen Einfluss auf die Klassifizierung der Verbindlichkeit als kurz-/langfristig.

Auswirkungen auf Kreditbedingungen

Der Stab nimmt diese Bedenken zur Kenntnis und ist der Meinung, dass der Board diese beheben könnte, indem er den Unternehmen genügend Zeit für Neuverhandlungen von Kreditbedingungen einräumt, bevor sie die vorgeschlagenen Änderungen umsetzen.

Empfehlungen des Stabs

IAS 1:69(d) besagt, dass die Bedingungen einer Schuld, die nach Ermessen der Gegenpartei zu ihrer Erfüllung durch die Ausgabe von Eigenkapitalinstrumenten führen könnte, ihre Klassifizierung als kurz- oder langfristig nicht beeinflussen

Der Stab empfahl, in IAS 1 klarzustellen, dass diese Aussage nur für eine von der Schuld getrennt erfasste Gegenparteiwandeloption als Eigenkapitalkomponente eines zusammengesetzten Finanzinstruments gilt. Andernfalls stellt die Erfüllung einer Schuld durch Übertragung von Eigenkapitalinstrumenten auf die Gegenpartei eine Erfüllung der Schuld dar, um sie als kurz- oder langfristig einzustufen.

Erörterung durch den Board

Dieses Papier wurde gemeinsam mit dem Agendapapier 29B erörtert. Die entsprechende Zusammenfassung finden Sie hier.

Übergang und vorzeitige Anwendung

Agendapapier 29B

Rückmeldungen zu den vorgeschlagenen Änderungen

  • In den meisten Stellungnahmen zum Entwurf wurde dem Vorschlag zugestimmt, eine rückwirkende Anwendung zu verlangen. Die meisten gaben an, dass eine rückwirkende Anwendung keine Berücksichtigung nachträglicher Erkenntnisse erfordern würde, da die Vorschrift darin bestehen würde, die Schulden unter Bezugnahme auf die Rechte zum Bilanzstichtag und nicht auf die Erwartungen der Unternehmensleitung hinsichtlich zukünftiger Ereignisse zu klassifizieren.
  • Einige Stellungnehmende stellten die Frage, ob der Nutzen einer rückwirkenden Anwendung ausreicht, um die Kosten und den Aufwand zu rechtfertigen. Eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft legte nahe, dass die durch die rückwirkende Anwendung erhaltenen Informationen möglicherweise nicht relevant sind, insbesondere wenn eine Schuld am Ende der Vorperiode in die langfristige Kategorie umklassifiziert und dann in der laufenden Periode erfüllt wurde (oder als kurzfristige Kategorie umklassifiziert und dann nicht erfüllt). Eine Gruppe, die die Abschlussadressaten vertritt, sagte, dass ihre Mitglieder nicht sehr an den in früheren Perioden als kurzfristig eingestuften Beträgen interessiert wären.
  • Einige Stellungnehmende stimmten der Analyse in der Grundlage für Schlussfolgerungen zum Entwurf nicht zu. Sie waren nicht der Ansicht, dass eine Änderung der Klassifizierung, die sich aus der erstmaligen Anwendung der vorgeschlagenen Änderungen ergibt, eher einer Änderung einer Schätzung als einer Änderung der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden entsprechen würde.

Analyse und Schlussfolgerung des Stabs

Kommentare zu den vorgeschlagenen Übergangsregelungen waren im Wesentlichen Stellungnahmen zu den relativen Kosten und Nutzen einer rückwirkenden Anwendung. In Summe unterstützen die Meinungen die Auffassung des Boards, dass der Nutzen die Kosten übersteigen würde. Auf dieser Grundlage kommt der Stab zu dem Schluss, dass der Board eine rückwirkende Anwendung vorschreiben sollte.

Der Stab ist der Ansicht, dass eine Umklassifizierung, die sich aus der erstmaligen Anwendung der vorgeschlagenen Änderungen ergibt, das Ergebnis einer Änderung der Bilanzierungs- und Bewertungsmethode und nicht einer Änderung einer rechnungslegungsbezogenen Schätzung wäre, da eine Änderung einer rechnungslegungsbezogenen Schätzung in IAS 8 als "eine Anpassung des Buchwerts eines Vermögenswertes oder einer Schuld, die sich aus neuen Informationen oder neuen Entwicklungen ergibt" definiert wird. Die vorgeschlagenen Änderungen würden zu keinen solchen Anpassungen führen.

Empfehlungen des Stabs

Der Stab empfahl, dass der Board, wie im Entwurf vorgeschlagen und aus den in der Grundlage für Schlussfolgerungen zum Entwurf dargelegten Gründen, den Unternehmen vorschreiben sollte, die Änderungen gemäß IAS 8 rückwirkend anzuwenden.

Der Board wurde gefragt:

  1. ob er zustimmt, dass der Board, wie im Entwurf vorgeschlagen, von den Unternehmen verlangen will, die Änderungen gemäß IAS 8 rückwirkend anzuwenden;
  2. ob er zustimmt, dass der Board, wie im Entwurf vorgeschlagen, keine Ausnahmen für Unternehmen vorsehen will, die IFRS zum ersten Mal anwenden; und
  3. ob er zustimmt, dass der Board, wie im Entwurf vorgeschlagen, eine vorzeitige Anwendung zulassen will, wobei Unternehmen, die die Änderungen vorzeitig anwenden, verpflichtet wären, diese Tatsache anzugeben.

Erörterung durch den Board

Die Agendapapiere wurden gemeinsam diskutiert. Eine Reihe von Boardmitgliedern stimmte den Empfehlungen des Stabs zu. Viele Boardmitglieder wiesen auf das Prinzip "weniger ist mehr" hin und betonten, dass dieses eng umrissene Projekt nur darauf abzielen sollte, den aktuellen Wortlaut von IAS 1 näher zu erläutern, und es ist nicht beabsichtigt, dass die Ergebnisse in die Diskussionen zum Projekt zu Finanzinstrumenten mit Eigenschaften von Eigenkapital in diesem Bereich einfließen. Ein Mitglied stellte fest, dass die Aufnahme der in dem Papier dargelegten Beispiele die praktische Anwendung des Prinzips erleichtern würde.

Ein Boardmitglied wies darauf hin, dass es wichtig ist, bei der Änderung von IAS 1 nur zu klären, was der Board  beabsichtigte - die Unterscheidung zwischen Instrumenten mit Eigenkapitalderivatemerkmal gemäß den Klassifizierungsvorschriften in IAS 32 vorzunehmen -, und keine weiteren Hinweise darauf zu geben, welche Erfüllungsmerkmale zu ignorieren sind und welche zu beurteilen sind. Den wichtigsten Klarstellungsbedarf sieht man darin, dass dies nur für die derivativen Komponenten gilt, die nach IAS 32 abgetrennt werden und als Eigenkapital klassifiziert werden. Diese Ansicht wurde von anderen Mitgliedern des Boards unterstützt.

Entscheidungen des Boards

Der Board stimmte den Empfehlungen des Stabs wie oben beschrieben zu.

Zugehörige Themen

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