Primäre Abschlussbestandteile

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Überblick über die Sitzung

Agendapapier 21

Der Board hat Änderungen an IAS 34, von der Unternehmensleitung definierte Erfolgskennzahlen und Zwischensummen ähnlich dem Rohertrag, die Klassifizierung von Zinsen und Dividenden in der Kapitalflussrechnung, von der Unternehmensleitung definierte Erfolgskennzahlen und bereinigtes Ergebnis je Aktie sowie die Einhaltung des Konsultationsprozesses und die Erlaubnis, den Abstimmungsprozess einzuleiten, erörtert. Außerdem wurde eine Zusammenfassung der vorläufigen Entscheidungen zur Verfügung gestellt.

Änderungen an IAS 34

Agendapapier 21A

Hintergrund

In diesem Papier werden die möglichen Änderungen an IAS 34 untersucht, um die vorläufigen Entscheidungen des Boards im Rahmen des Projekts zu primären Abschlussbestandteilen widerzuspiegeln.

Analyse des Stabs

Der Stab ist der Ansicht, dass von der Unternehmensleitung definierte Erfolgskennzahlen, die im Zwischenabschluss dargestellt werden, den Adressaten zeitnah transparente Informationen zur Verfügung stellen werden. Einige Ersteller haben gesagt, dass es kostenintensiv sein könnte, Informationen über die Auswirkungen auf die Einkommensteuer und nicht beherrschende Anteile zur Verfügung zu stellen. Der Stab ist jedoch der Ansicht, dass der Zwischenabschluss vollständige Angaben zu von der Unternehmensleitung definierten Erfolgskennzahlen enthalten sollte, da die Auswirkungen auf Steuern und nicht beherrschende Anteile entscheidungsnützliche Informationen sind und der Board bereits eine gewisse Entlastung bei der Ermittlung des Steuereffekts von Anpassungen von von der Unternehmensleitung definierten Erfolgskennzahlen gewährt. Der Stab ist der Ansicht, dass die Anwendung der neuen Vorschriften aus dem Projekt zu primären Abschlussbestandteilen bei der Erstellung von Zwischenabschlüssen zu Übergangsproblemen führen könnte, da der Jahresabschluss des Unternehmens im Jahr vor den neuen Vorschriften ggf. gar keine Zwischensummen in der Darstellung der finanziellen Leistung enthält oder zusätzliche Zwischensummen enthalten kann, die sich von den neu vorgeschlagenen Zwischensummen unterscheiden können.

Empfehlungen des Stabs

Der Stab empfahl dem Board, IAS 34 so zu ändern, dass Unternehmen in ihrem verkürzten Zwischenabschluss verpflichtet sind, die in ihrem Jahresabschluss enthaltenen Finanzinformationen über von der Unternehmensleitung definierte Erfolgskennzahlen zur Verfügung zu stellen und im ersten Jahr der Anwendung der neuen Vorschriften Zwischensummen in ihren verkürzten Zwischenabschlüssen aufnehmen.

Erörterung durch den Board

Die Boardmitglieder stimmten dem Vorschlag des Stabs zu, von den Unternehmen die Aufnahme von Informationen über von der Unternehmensleitung definierte Erfolgskennzahlen in ihren verkürzten Zwischenabschluss zu verlangen, da, wenn von der Unternehmensleitung definierte Erfolgskennzahlen nur auf Jahresbasis vorgelegt würden, der Zeitpunkt der bereitgestellten Informationen zu weit auseinander liegen könnte. Da von der Unternehmensleitung definierte Erfolgskennzahlen mit dem übereinstimmen müssen, was das Unternehmen nach außen kommuniziert, bat der Board den Stab, beim Ausweis von von der Unternehmensleitung definierte Erfolgskennzahlen im Zwischenabschluss zu klären, auf welche externe Kommunikation sich diese Vorschrift bezieht. Die Frage ist, ob dies die jüngste externe Kommunikation der von der Unternehmensleitung definierten Erfolgskennzahlen durch das Unternehmen sein sollte oder ob dies die externe Kommunikation von von der Unternehmensleitung definierten Erfolgskennzahlen im letzten verfügbaren Jahresabschluss wäre.

Einige Boardmitglieder würden es vorziehen, beim Ausweis von von der Unternehmensleitung definierte Erfolgskennzahlen und dem Ausweis von Zwischensummen für den Zwischenabschluss nicht unterschiedlich zu vorzugehen. Der Stab erklärte jedoch, dass das Unternehmen die Möglichkeit hat, die Vorschriften des neuen Standards unmittelbar in seinem Zwischenabschluss anzuwenden oder einen verkürzten Zwischenabschluss in Übereinstimmung mit IAS 34 zu erstellen, der die Zwischensummen nicht enthält. Denn IAS 34 verlangt die Einbeziehung der gleichen Zwischensummen wie im letzten Jahresabschluss, und es ist unwahrscheinlich, dass die neu definierten Zwischensummen bereits verwendet wurden. Der Board stimmte zu, dass dies bei der Formulierung der Standards deutlich gemacht werden sollte.

Entscheidungen des Boards

10 von 14 Boardmitgliedern stimmten zu, dass Unternehmen in ihrem verkürzten Zwischenabschluss Finanzinformationen über von der Unternehmensleitung definierte Erfolgskennzahlen, die in ihrem Jahresabschluss ausgewiesen werden, angeben müssen. 8 von 14 Boardmitgliedern stimmten zu, dass Unternehmen im ersten Jahr der Anwendung Zwischensummen in ihrem verkürzten Zwischenabschluss verwenden müssen.

Von der Unternehmensleitung definierte Erfolgskennzahlen und Zwischensummen ähnlich dem Rohertrag

Agendapapier 21B

Hintergrund

In diesem Papier wird diskutiert, ob Zwischensummen, die dem Rohertrag ähneln (z.B. Zinsüberschuss oder Nettomietertrag), die der Definition von von der Unternehmensleitung definierten Erfolgskennzahlen entsprechen, von der Angabepflicht für von der Unternehmensleitung definierte Erfolgskennzahlen ausgenommen sein sollten.

Analyse des Stabs

Der Board hat vorläufig entschieden, dass von der Unternehmensleitung definierte Erfolgskennzahlen bestimmten Angabevorschriften unterliegen, einschließlich einer Überleitung zwischen einer von der Unternehmensleitung definierten Erfolgskennzahl und der am ehesten vergleichbaren Zwischensumme oder Summe, die durch die IFRS definiert ist, der Angabe der Auswirkungen auf Ertragsteuern und nicht beherrschende Anteile sowie narrativer Angaben. Der Stab ist zu der Ansicht gekommen, dass die Angaben zu von der Unternehmensleitung definierten Erfolgskennzahlenangaben möglicherweise nicht entscheidungsnützlich sind, da die Posten in der Darstellung der finanziellen Leistung für alle Zwischensummen eine Überleitung auf eine Zwischensumme oder Summe bieten, die durch die IFRS definiert ist. Ebenso gibt es für einige Zwischensummen keine vergleichbare Zwischensumme oder Summe, die durch die IFRS definiert ist, auf die übergeleitet werden kann, und bei einige Zwischensummen ist der Zweck der Zwischensumme klar, und daher wären narrative Angaben möglicherweise keine entscheidungsnützliche Information. Daher hat der Stab drei Ansätze in Betracht gezogen:

  • festzuhalten, dass Zwischensummen, die in der Darstellung der finanziellen Leistung gemäß IAS 1: 85 dargestellt werden, keine von der Unternehmensleitung definierten Erfolgskennzahlen sind;
  • oder spezifische Zwischensummen zur Liste der Zwischensummen hinzuzufügen, die nicht von der Unternehmensleitung definierte Erfolgskennzahlen sind; oder
  • "Zwischensummen ähnlich dem Rohertrag" zur Liste der Zwischensummen hinzuzufügen, die nicht von der Unternehmensleitung definierte Erfolgskennzahlen sind.

Der Stab schlug den letzten Ansatz vor, da dieser prinzipienbasiert ist und das Risiko unbeabsichtigter Folgen wahrscheinlich geringer ist.

Empfehlungen des Stabs

Der Stab empfahl dem Board, der Liste der Zwischensummen, die nicht von der Unternehmensleitung definierte Erfolgskennzahlen sind, "Zwischensummen ähnlich dem Rohertrag" hinzuzufügen. Er solle solche Zwischensummen als "typischerweise die Differenz zwischen (einer Art von) Erlösen und direkt damit verbundenen Ausgaben, die bei der Generierung dieser Erlöse anfallen" beschreiben und eine nicht endliche Liste von Beispielen für Zwischensummen "ähnlich dem Rohertrag" und für Zwischensummen zur Verfügung zu stellen, die nicht als "ähnlich dem Rohertrag" betrachtet werden.

Erörterung durch den Board

Einige Boardmitglieder sprachen sich für den ersten Ansatz aus, also festzuhalten, dass Zwischensummen, die in der Darstellung der finanziellen Leistung gemäß IAS 1: 85 dargestellt werden, keine von der Unternehmensleitung definierten Erfolgskennzahlen sind. Der Stab erklärte jedoch, dass es nicht darum gehe, diese Zwischensummen zu definieren, sondern die Arten von Zwischensummen zu beschreiben, die bereits verwendet werden und unter die Ausnahme fallen würden. Der Board schlug vor, diesen Gedankengang in der Grundlage für Schlussfolgerungen klarzustellen.

Entscheidungen des Boards

13 der 14 Boardmitglieder stimmten dem Vorschlag des Stabs zu, der Liste der Zwischensummen, die nicht von der Unternehmensleitung definierte Erfolgskennzahlen sind, "Zwischensummen ähnlich dem Rohertrag" hinzuzufügen.

Klassifizierung von Zinsen und Dividenden in der Kapitalflussrechnung

Agendapapier 21C

Hintergrund

Dieses Papier analysiert den Vorschlag des Board auf seiner Sitzung im Februar 2019 in Bezug auf die Klassifizierung von Zinsen und Dividenden in der Kapitalflussrechnung und ist der Frage gewidmet, ob der Board seine vorläufige Entscheidung von seiner Sitzung im Dezember 2017 ändern sollte.

Analyse des Stabs

Der Board hat vorläufig beschlossen, von Nicht-Finanzunternehmen zu verlangen, dass sie jede Art von Kapitalfluss in einem einzigen Abschnitt der Kapitalflussrechnung klassifizieren, der zu einer Klassifizierung in der Kapitalflussrechnung führen würde, die im Allgemeinen mit der Klassifizierung der damit verbundenen Erträge oder Aufwendungen in der Darstellung der finanziellen Leistung übereinstimmt. Darüber hinaus hat der Board vorläufig beschlossen, einen Ansatz für Finanzunternehmen vorzuschlagen, dass bei der Bestimmung der Klassifizierung der Zins- und Dividendenkapitalflüsse gilt, dass, wenn das Unternehmen die damit verbundenen Erträge oder Aufwendungen in einem einzigen Abschnitt der Darstellung der finanziellen Leistung ausweist, das Unternehmen die damit verbundenen Kapitalflüsse in diesem Abschnitt ausweist. Wenn das Unternehmen die damit verbundenen Erträge oder Aufwendungen in mehr als einem Abschnitt der Darstellung der finanziellen Leistung ausweist, kann das Unternehmen eine Wahl bezüglich des Abschnitts der Kapitalflussrechnung treffen, in dem die zugehörigen Kapitalflüsse ausgewiesen werden sollen. In einer vorangegangenen Sitzung schlug ein Boardmitglied einen alternativen Ansatz vor, der sowohl finanzielle als auch nicht-finanzielle Unternehmen dazu verpflichtet, erhaltene Dividenden, gezahlte Zinsen und Zinsen als Teil der operativen Kapitalflüsse und Dividenden als Teil der Finanzierungskapitalflüsse zu klassifizieren. Der Stab hat sowohl Vor- als auch Nachteile des vorgeschlagenen Ansatzes erwogen, sprach sich aber letztendlich dagegen aus, da die Änderung eine grundlegende Änderung von IAS 7 darstellen würde, die unbeabsichtigte Folgen haben könnte.

Empfehlungen des Stabs

Der Stab empfahl, dass der Board seine vorläufige Entscheidung über die Klassifizierung von Zinsen und Dividenden in der Kapitalflussrechnung unverändert beibehält.

Erörterung durch den Board

Die Boardmitglieder waren der Meinung, dass der Fokus der Adressaten des Jahresabschlusses weniger darauf liegt, wo Dividenden und Zinsen in den Kapitalflussrechnungen dargestellt werden (d.h. operative, Finanzierungs- oder Anlagetätigkeiten), sondern dass deren Darstellung klar und systematisch erfolgt.

Entscheidungen des Boards

11 von 14 Boardmitgliedern stimmten den Empfehlungen des Stabs zu, ihre vorläufige Entscheidung über die Klassifizierung von Zinsen und Dividenden in der Kapitalflussrechnung unverändert beizubehalten.

Von der Unternehmensleitung definierte Erfolgskennzahlen und bereinigtes Ergebnis je Aktie

Agendapapier 21D

Hintergrund

In diesem Papier wird untersucht, ob IAS 33 geändert werden soll, um das, was als Zähler eines bereinigten Ergebnisses je Aktie verwendet werden kann, auf Beträge zu beschränken, die auf nach IFRS definierten Zwischensummen oder von der Unternehmensleitung definierten Erfolgskennzahlen basieren.

Analyse des Stabs

IAS 33 verlangt von den Unternehmen, die Grundlage anzugeben, auf der der Zähler eines angepassten Ergebnisses je Aktie berechnet wird, und, wenn der Zähler nicht als Einzelposten in der Darstellung der finanziellen Leistung ausgewiesen wird, eine Überleitung zwischen dem Zähler und einem Einzelposten in dieser Darstellung. Bei der Anwendung der vorläufigen Entscheidungen des Boards könnten die Unternehmen jedoch beschließen, anstelle einer von der Unternehmensleitung definierten Erfolgskennzahl ein angepasstes Ergebnis je Aktie anzugeben, da es weniger Angabevorschriften für ein angepasstes Ergebnis je Aktie gibt. Nicht alle von der Unternehmensleitung definierten Erfolgskennzahlen können auf Aktienbasis angegeben werden, da von der Unternehmensleitung definierte Erfolgskennzahlen nicht nach IFRS gemäß IAS 33:73 zu berechnen sind. Der Stab überlegte, ob er für angepasste Ergebnisse je Aktie dieselben Angaben wie für von der Unternehmensleitung definierte Erfolgskennzahlen fordern oder eine Überleitung zwischen dem Zähler des angepassten Ergebnisses je Aktie und der von der Unternehmensleitung definierten Erfolgskennzahl des Unternehmens vorschreiben sollte. Der Stab verwarf beide Ansätze ab und ist der Meinung, dass eine Einschränkung der Verwendung als Zähler in einem angepassten Ergebnis je Aktie der beste Ansatz wäre, da dies den Adressaten ermöglicht, die gleichen Informationen über angepasste Ergebnisse je Aktie zu erhalten wie bei von der Unternehmensleitung definierte Erfolgskennzahlen, und klarstellt, ob alle von der Unternehmensleitung definierten Erfolgskennzahlen als Grundlage für den Zähler bei der Berechnung eines angepassten Ergebnisses je Aktie verwendet werden können.

Empfehlungen des Stabs

Der Stab empfahl dem Board, IAS 33 zu ändern, um zu beschränken, was als Zähler in eines angepassten Ergebnisses je Aktie verwendet werden kann, auf Beträge, die auf nach IFRS definierten Zwischensummen oder von der Unternehmensleitung definierten Erfolgskennzahlen basieren.

Erörterung durch den Board

Der Board merkte an, dass der Stab bedenken sollte, dass einige Vorschriften dieses Vorschlags in Konflikt mit Vorschriften einiger Regulierungsbehörden geben könnte. In Südafrika beispielsweise verlangen die Aufsichtsbehörden von den Unternehmen, dass sie das Ergebnis je Aktie nach ihren Leitlinien berechnen.

Entscheidungen des Boards

13 der 14 Boardmitglieder stimmten für den Vorschlag des Stabs, IAS 33 zu ändern, um die Verwendung als Zähler in einem angepassten Ergebnis je Aktie auf Beträge auf der Grundlage von IFRS definierten Zwischensummen oder von der Unternehmensleitung definierten Erfolgskennzahlen zu beschränken.

Einhaltung des Konsultationsprozesses und Erlaubnis, den Abstimmungsprozess einzuleiten

Agendapapier 21E

Fragen an den Board

In diesem Teil der Sitzung fragten der Stab den Board:

  • ob er bestätige, dass alle einschlägigen Schritte des Konsultationsprozesses eingehalten wurden, damit der Abstimmungsprozess für den Entwurf beginnen;
  • welche Stellungnahmefrist er gewähren möchte (der Stab empfahl 180 Tage); und
  • ob ein Boardmitglied beabsichtigt, den Vorschlägen im Entwurf zu widersprechen.

Erörterung durch den Board

Einige Boardmitglieder äußerten die Absicht, abweichende Meinungen zu vertreten, stimmten aber insgesamt den Vorschlägen zu. Ein Boardmitglied äußerte Bedenken hinsichtlich der Anwendung des Ausweises des Anteils am Gewinn von integralen und nicht-integralen assoziierten Unternehmen. Denn es bestehe das Risiko, dass gewinnbringende assoziierte Unternehmen als integrale und nicht gewinnbringende assoziierte Unternehmen als nicht-integrale assoziierte Unternehmen klassifiziert werden. Daher schlug der Board vor, die Vor- und Nachteile im Rahmen des Entwurfs zu analysieren. Ein anderes Boardmitglied sagte, dass von der Unternehmensleitung definierte Erfolgskennzahlen in den Lagebericht aufgenommen werden sollten, denn und die Aufnahme von der Unternehmensleitung definierte Erfolgskennzahlen in den Jahresabschluss könnte ihnen übermäßige Bedeutung und Legitimität verleihen. Schließlich meinte ein Boardmitglied, dass 180 Tage als Stellungnahmefrist für dieses Projekt zu lang sein könnten.

Entscheidungen des Boards

13 der 14 Boardmitglieder stimmten der Empfehlung des Stabs zu, die Stellungnahmefrist auf 180 Tage zu begrenzen, und stimmten zu, dass der Abstimmungsprozess zum Entwurf eingeleitet werden kann.

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