Überprüfung des IFRS für KMU

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Überblick über die Sitzung

Agendapapier 30

Der Board nimmt derzeit eine umfassende Überprüfung des IFRS für KMU vor. In dieser Sitzung wurde der Board gebeten, zu entscheiden, ob die Bitte um Informationsübermittlung, die im Rahmen der Überprüfung veröffentlicht wird, Stellungnahmen dazu einholen sollte, ob und wie die Anforderungen des IFRS für KMU mit den Standards, die seit der Veröffentlichung des IFRS für KMU veröffentlicht wurden, in Einklang gebracht werden sollten.

Schwerpunkt der Erörterungen waren IFRS 3, IFRS 10, IFRS 11, IFRS 15 und IFRIC-Interpretationen sowie die Änderungen an den IFRS, die nach Beginn der umfassenden Überprüfung des IFRS für KMU im Jahr 2012 herausgegeben wurden.

IFRS 3 Unternehmenszusammenschlüsse

Agendapapier 30A

Empfehlungen des Stabs und Entscheidungen des Boards

Der Stab empfahl, dass die Bitte um Informationsübermittlung dazu, ob und wie der IFRS für KMU an IFRS 3 angepasst werden könnte, folgende Fragen beinhaltet:

  • Ob es notwendig ist, Vorschriften für Stufenerwerbe einzuführen (13/14 Boardmitglieder stimmten dafür).
  • Ob diese Vorschriften an IFRS 3 angepasst werden sollten (10/14 Boardmitglieder stimmten dafür).
  • Ob erwerbsbezogene Kosten zum Zeitpunkt des Erwerbs als Aufwand zu erfassen sind (11/14 Boardmitglieder stimmten dafür).
  • Ob bedingte Gegenleistungen bei der erstmaligen Ansatz zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten ist und ob die Befreiung in Bezug auf übermäßige Kosten oder übermäßigen Aufwand auf die Bewertung des beizulegenden Zeitwerts der bedingten Gegenleistung ausgedehnt werden sollte (11/14 Boardmitglieder stimmten dafür).

Der Stab empfahl dem Board auch, klarzustellen, dass er nicht beabsichtigt, den IFRS für KMU in Bezug auf folgende Aspekte zu ändern:

  • Einführung des Wahlrechts, nicht beherrschende Anteile zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten;
  • Streichung der Schwelle in Bezug auf die Zuverlässigkeit der Bewertung für den Ansatz immaterieller Vermögenswerte;
  • Klarstellung, dass eine bestehende Belegschaft nicht angesetzt werden darf; und
  • Aufnahme zusätzlicher Leitlinien in Bezug auf zurückgekaufte Rechte.

Alle Boardmitglieder (14/14) unterstützten die Empfehlungen.

Erörterung durch den Board

Die Boardmitglieder hielten fest, dass das Prinzip zwischen IFRS 3 und Abschnitt 19 des IFRS für KMU unterschiedlich ist. IFRS 3 basiert auf dem beizulegenden Zeitwert, während der IFRS für KMU kostenbasiert ist. Wenn die Ausrichtung nicht vollständig auf den beizulegenden Zeitwert umgestellt werden soll, ist es schwierig, Teile aus IFRS 3 für die Anwendung zu übernehmen. Andere Boardmitglieder wiesen darauf hin, dass man den kostenorientierten Ansatz beibehalten, aber in einigen Bereichen möglicherweise eine Ausnahme machen könnte.

Einige Boardmitglieder wiesen darauf hin, dass die Änderung die Komplexität für das Unternehmen bei der Anwendung des Standards erhöhen könnte. Es sei auch möglich, dass die empfohlene Angleichung nur eine begrenzte Verbesserung bewirken würde. Die Boardmitglieder hielten fest, dass die Einführung neuer Rechnungslegungsstandards eine große Veränderung darstellen würde. Wenn die Angleichung zu viele Änderungen mit sich bringt, dann kann das zu belastend werden.

In Bezug auf bedingte Gegenleistungen argumentierte ein Boardmitglied, dass man das Kostenmodell wegen der Unsicherheit in Bezug auf die Leistung des Unternehmens beibehalten sollte. So besteht beispielsweise Unsicherheit über den Wert der bedingten Gegenleistung zum Erwerbszeitpunkt. Ein Boardmitglied erwähnte, dass Cashflow und Liquidität für KMU wichtiger sind als der beizulegende Zeitwert. Es wäre jedoch sinnvoll, Rückmeldungen von Adressatengruppen einzuholen.

Die Boardmitglieder vermuteten, dass von nicht börsennotierten Unternehmen erworbene Eigenkapitalinstrumente mehr Leitlinien bei der Ermittlung eines beizulegenden Zeitwerts benötigen.

Der Board diskutierte auch die Notwendigkeit, die gleiche Definition eines Geschäftsbetriebs zu haben (wie kürzlich in IFRS 3 geändert). Der Board müsste versuchen, die Definition eines Geschäftsbetriebs zwischen IFRS 3 und dem IFRS für KMU abzustimmen. Der Board stimmte über diesen Aspekt ab und unterstützte die Aufnahme einer Diskussion in die Bitte um Informationsübermittlung über die Angleichung der Definition eines Geschäftsbetriebs.

IFRS 10 Konzernabschlüsse

Agendapapier 30B

Empfehlungen des Stabs und Entscheidungen des Boards

Der Stab empfahl dem Board, sich in der Bitte um Informationsübermittlung darüber zu informieren, ob und wie der IFRS für KMU an IFRS 10 angepasst werden könnte. Der Board sollte in der Bitte um Informationsübermittlung fragen, ob er Folgendes tun sollte:

  • Angleichung der Definition von Beherrschung (10/14 Boardmitglieder stimmten dafür).
  • Einführung einer Vereinfachung, wonach, wenn ein Unternehmen zu dem Schluss kommt, dass es direkt und ausschließlich aus den Stimmrechten, die es ihm ermöglichen, die relevanten Tätigkeiten des Investitionsunternehmens zu kontrollieren, das Investitionsunternehmen beherrscht, die Möglichkeit haben sollte, das Investitionsunternehmen zu konsolidieren, ohne die übrigen Elemente der Definition beurteilen zu müssen (12/14 Boardmitglieder stimmten dafür).
  • Adressierung der Rechnungslegung für Investitionsunternehmen (11/14 Boardmitglieder stimmten dafür), geknüpft allerdings die die Änderung "Meinungen in der Bitte um Informationsübermittlung über die Nichtanwendung der Ausnahme für Investitionsunternehmen im IFRS für KMU" einzuholen.

Erörterung durch den Board

Die meisten Boardmitglieder stimmten zu, dass der IFRS für KMU an IFRS 10 angepasst werden sollte. Die Formulierung in der Empfehlung ist jedoch etwas unklar, und die Adressatengruppen werden Änderungen ablehnen, wenn gesagt wird, dass sie nicht viele Anwender betreffen.

In Bezug auf die Vereinfachung waren sich die Boardmitglieder einig, dass dies eine gute Idee und hilfreich ist. Einige der Formulierungen im Absatz sind jedoch etwas unklar, z.B. ist es dem Unternehmen 'gestattet', zu konsolidieren, aber das bedeutet tatsächlich, dass es, wenn es eine Mehrheitsbeteiligung hat, konsolidieren 'wird'.

Bei den Investitionsunternehmen vertreten die Boardmitglieder unterschiedliche Ansichten i Bezug auf die Angleichung. Einige Boardmitglieder befürchteten, dass, wenn die Ausnahme für Investmentgesellschaften nicht auf KMU ausgedehnt würde, dies die Abgrenzung komplizierter machen und auch zu viel Komplexität im IFRS für KMU schaffen würde. Daher sollte es eine Ausnahme für Investitionsunternehmen geben. Ein Boardmitglied erwähnte, dass man sich über die mögliche Ausnahmen informieren müsse. Man würde keinen Punkt der Angleichung vorschlagen und keine Angleichung generell, ohne über das Ergebnis der Bitte um Informationsübermittlung zu verfügen.

IFRS 11 Gemeinsame Vereinbarungen

Agendapapier 30C

Empfehlungen des Stabs

Der Stab empfahl, dass in der Bitte um Informationsübermittlung vorgeschlagen werden sollte, den IFRS für KMU an IFRS 11 anzugleichen. Der Board sollte in der Bitte um Informationsübermittlung fragen, ob er Folgendes tun sollte:

  • Angleichung der Definition in IFRS 11 und Abschnitt 15;
  • Beibehaltung der Bilanzierungsoption in Abschnitt 15 (also Abschaffungskosten, Equity-Methode oder beizulegender Zeitwert); und
  • Einführung von Vorschriften in Bezug darauf, wie der Erwerb eines Anteils an einer gemeinsamen Geschäftstätigkeit, der einen Geschäftsbetrieb darstellt, bilanziert werden soll.

Erörterung und Entscheidungen des Boards

Die Boardmitglieder hielten fest, dass die Änderung der Definition eine Klarstellung zu IFRS 11 gebracht hat, aber diese Änderung war in der Umsetzung schwierig ("zu interpretativ dem Wesen nach"). Es scheine, dass es zu früh sei, eine Angleichung an IFRS 11 vorzunehmen, und es sei besser zu warten.

Die Boardmitglieder erwähnten, dass eines der Hauptziele von IFRS 11 darin besteht, die Quotenkonsolidierung zu eliminieren, und dies habe sich als schwierig umzusetzen herausgestellt; daher wäre es am besten, die Quotenkonsolidierung im IFRS für KMU bis zum Abschluss der Überprüfung nach der Einführung von IFRS 11 beizubehalten.

Die Boardmitglieder hielten fest, dass IFRS 11 ein sehr schwer anzuwendender Standard ist. Wenn der Board nur die vom Stab empfohlenen Definitionen und Angleichungen aufgreift, hat es möglicherweise keine großen Auswirkungen. Der Stab sollte in der Bitte um Informationsübermittlung nachfragen, ob diese Annahme zutrifft. Das wäre dann dazu gedacht, Informationen zu sammeln und nicht Änderungen vorzuschlagen.

Der Board stimmte dafür, die aktuellen Vorschriften des IFRS für KMU für dieses spezielle Thema beizubehalten. Dies wurde von 8 der 14 Boardmitglieder unterstützt.

IFRS 15 Erlöse aus Verträgen mit Kunden

Agendapapier 30D

Empfehlungen des Stabs und Entscheidungen des Boards

  • Der Stab empfahl, dass in der Bitte um Informationsübermittlung vorgeschlagen wird, den IFRS für KMU mit einer der folgenden drei Alternativen an IFRS 15 anzugleichen:
    • Alternative 1 — Änderung von Abschnitt 23, um die deutlichen Ergebnisunterschiede zwischen Abschnitt 23 und IFRS 15 ohne eine umfassende Überarbeitung von Abschnitt 23 zu beseitigen;
    • Alternative 2 — vollständige Überarbeitung von Abschnitt 23, um alle Prinzipien und die Formulierungen von IFRS 15 widerzuspiegeln; oder
    • Alternative 3 — keine Änderung von Abschnitt 23 als Teil der Überprüfung 2019.
    • Eine Angleichung wurde unterstützt (13/14 Boardmitglieder stimmten dafür).
  • Der Stab bevorzugt Alternative 1 (10/14 Boardmitglieder stimmten dafür).
  • Der Stab empfahl dem Board auch, sich Rückmeldungen dazu einzuholen, ob, wenn er mit einem Entwurf fortfährt, der entweder Alternative 1 oder Alternative 2 verwendet, eine Übergangserleichterung gewährt werden soll, indem er es einem Unternehmen gestattet, seine laufende bilanzielle Behandlung von Erlösen für alle Verträge fortzusetzen, die zum Übergangszeitpunkt bereits laufen sind oder innerhalb einer bestimmten Frist nach dem Übergangszeitpunkt erfüllt werden sollen (10/14 Boardmitglieder stimmten dafür).

Erörterung durch den Board

Ein Boardmitglied meinte, dass der Board in diesem Stadium die Beibehaltung der aktuellen Vorschriften in Betracht ziehen könnte. Nach Ansicht dieses Boardmitglieds steht IFRS 15 auf der Prioritätenliste weit unten. Der Ansatz und die Bewertung nach IFRS 15 sind auf relativ wenige KMU begrenzt.

Die Boardmitglieder stellten fest, dass Alternative 1 ein einfacher Weg ist, das Problem zu lösen, da es nicht sehr invasiv wäre. Einige Rechtskreise haben ein "Carve-out" für Bauaufträge eingerichtet, was auch für den IFRS für KMU eine Lösung darstellen könnte, um eine gewisse Angleichung zu erreichen.

Ein Boardmitglied sagte, dass Alternative 3 aus Sicht des Änderungsmanagements schwierig sei. Im Wesentlichen heiße das, für einige Zeit getrennter Wege zu gehen und dann später eine Änderung vorzunehmen. Dies seien vorläufige Schritte.

Einige Boardmitglieder meinten, dass es sich lohnen würde, die Bitte um Informationsübermittlung zu nutzen, um sich zu erkundigen, ob es Probleme mit der Vergleichbarkeit gegeben hat, wenn der Board es vorziehen würde, die aktuellen Vorschriften beizubehalten.

Während der Diskussion wurde Alternative 2 nicht erwähnt.

Änderungen an IFRS und IFRIC-Interpretationen

Agendapapier 30E

Empfehlungen des Stabs und Entscheidungen des Boards

Der Stab empfahl dem Board, sich in der Bitte um Informationsübermittlung darüber zu informieren, ob und wie der IFRS für KMU an neue IFRIC-Interpretationen und jüngste Änderungen der IFRS-Standards angeglichen werden könnte.

Der Stab empfahl die folgenden Angleichungen:

  • Änderungen an Abschnitt 3 in Bezug auf Definition von wesentlich (Änderungen an IAS 1 und IAS 8)
  • Änderungen an Abschnitt 7 in Bezug auf Angabeninitiative (Änderungen an IAS 7)
  • Änderungen an Abschnitt 16 in Bezug auf
    • Jährliche Verbesserungen an den IFRS 2011–2013 (Änderungen an IAS 40)
    • Übertragungen von als Finanzinvestitionen gehaltene Immobilien (Änderungen an IAS 40)
  • Änderungen an Abschnitt 17 in Bezug auf Klarstellung akzeptabler Abschreibungsmethoden (Änderungen an IAS 16 und IAS 38)
  • Änderungen an Abschnitt 18 in Bezug auf Klarstellung akzeptabler Abschreibungsmethoden (Änderungen an IAS 16 und IAS 38)
  • Änderungen an Abschnitt 26 in Bezug auf
    • Jährliche Verbesserungen an den IFRS 2010–2012 Cycle (Änderungen an IFRS 2)
    • Klassifizierung und Bewertung von Geschäftsvorfällen mit anteilsbasierter Vergütung (Änderungen an IFRS 2)
  • Änderungen an Abschnitt 29 in Bezug auf
    • IFRIC 23 Unsicherheit bezüglich der ertragsteuerlichen Behandlung
    • Ansatz latenter Steueransprüche für unrealisierte Verluste (Änderungen an IAS 12)
  • Änderungen an Abschnitt 34 in Bezug auf Landwirtschaft: Fruchttragende Pflanzen (Änderungen an IAS 16 und IAS 41)

Alle Empfehlungen des Stabs wurden unterstützt (13/14 Boardmitglieder stimmten dafür).

Der Stab empfahl keine weiteren Angleichungen an neue IFRIC-Interpretationen oder jüngste Änderungen (13/14 Boardmitglieder stimmten dafür).

Erörterung durch den Board

Der Vorsitzende meinte, dass einige der im Arbeitspapier aufgeführten Themen (z.B. IFRIC 21 und 22) Klärungsfragen enthalten könnten, die von anderen in der Tabelle aufgeführten Themen getrennt werden müssten; einige der Punkte in der Tabelle müssten gestrichen werden, da sie für KMU nicht relevant seien.

Correction list for hyphenation

These words serve as exceptions. Once entered, they are only hyphenated at the specified hyphenation points. Each word should be on a separate line.