Primäre Abschlussbestandteile
Überblick über die Sitzung
Folgende Themen wurden erörtert: 1) Klassifizierung von Umtauschdifferenzen und Gewinnen und Verlusten aus Derivaten in der Darstellung der finanziellen Leistung, 2) Aufwendungen aus Investitionen, 3) Bestimmung der Ertragsteuerwirkung von Anpassungen für die Leistung des Managements, 4) Unterschied zwischen von der Unternehmensleitung definierten Erfolgskennzahlen und Segmentkennzahlen in der Gewinn- und Verlustrechnung und 5) Übergang und Zeitpunkt des Inkrafttretens.
Agendapapier 21 bietet außerdem eine Zusammenfassung der bisherigen vorläufigen Entscheidungen.
Klassifizierung von Umtauschdifferenzen und Gewinnen und Verlusten aus Derivaten in der Darstellung der finanziellen Leistung
Hintergrund
Mit diesem Papier soll die Klassifizierung in der Darstellung der finanziellen Leistung (operativ, investitionsbezogen und finanzierungsbezogen) der in der Gewinn- und Verlustrechnung enthaltenen Umtauschdifferenzen, die aus der Anwendung von IAS 21 Auswirkungen von Änderungen der Wechselkurse entstehen, Gewinne und Verluste aus Derivaten und Verluste aus nicht-derivativen Finanzinstrumenten, die für das Risikomanagement verwendet werden, geklärt werden.
Analyse des Stabs
Der Stab ist der Ansicht, dass der Board seine vorgeschlagene Vorschrift, Zwischensummen in der Darstellung der finanzielle Leistung auszuweisen, klären sollte. Einige Adressatengruppen haben Bedenken geäußert, dass es kostspielig sein könnte, zu verfolgen, ob sich Umtauschdifferenzen auf die Haupttätigkeiten des Unternehmens oder Investitionen oder Finanzierungen beziehen, und glauben, dass die Kosten die Vorteile überwiegen könnten.
Der Stab empfahl, dass der Board seine vorläufige Entscheidung durch Klassifizierungsvorschriften für Gewinne und Verluste aus dem beizulegenden Zeitwert von Derivaten ergänzt, da die Anwendung der vorläufigen Entscheidungen in der Praxis zu Abweichungen führen kann und die Gewinne und Verluste aus dem beizulegenden Zeitwert von Derivaten, die für das Risikomanagement verwendet werden, nicht notwendigerweise in den Abschnitt der Darstellung der finanziellen Leistung eingeordnet werden, der von dem Risiko betroffen ist, das das Unternehmen zu steuern beabsichtigt.
Der Stab betrachtete die Vor- und Nachteile zweier Ansätze, nämlich Widerspiegelung des Risikomanagements für designierte Derivate oder Widerspiegelung des Risikomanagements für alle Derivate, mit Klassifizierung im Anlageabschnitt in allen anderen Fällen. Der Stab hat sich für die letztgenannte Option entschieden, weil er der Meinung ist, dass diese die Risikomanagementaktivitäten eines Unternehmens besser widerspiegelt, unabhängig davon, ob das Unternehmen Hedge Accounting anwendet. Der Stab entschied sich dagegen, den Unternehmen die Entwicklung einer Bilanzierungs- und Bewertungsmethode für die Klassifizierung der Gewinne und Verluste aus Derivaten zu gestatten, da dies keine Einheitlichkeit zwischen den Unternehmen erreichen würde und die Bilanzierungs- und Bewertungsmethode möglicherweise keine getreue Darstellung der Aktivitäten darstellt. Der Stab überlegte, ob der Board verlangen sollte, dass Unternehmen den gleichen Ansatz für Derivate anwenden, um Gewinne und Verluste aus allen nicht-derivativen Finanzinstrumenten, die für das Risikomanagement verwendet werden, zu klassifizieren. Er empfiehlt jedoch, dass die Unternehmen die Definition des Boards für die Abschnitte auf Gewinne und Verluste aus nicht designierten nicht derivativen Finanzinstrumenten anwenden und Gewinne und Verluste aus designierten nicht derivativen Finanzinstrumenten nach dem Ansatz für Derivate klassifizieren müssen.
Empfehlungen des Stabs
Der Stab empfahl dem Board, klarzustellen, dass ein Unternehmen verpflichtet ist, die in der Gewinn- und Verlustrechnung enthaltenen Umrechnungsdifferenzen gemäß IAS 21 in den gleichen Abschnitten wie die Erträge und Aufwendungen aus den Tätigkeiten, auf die sie sich beziehen, gemäß den Definitionen des Boards für die Abschnitte zu klassifizieren. Die Vorschläge sehen vor, dass ein Unternehmen die in der Gewinn- und Verlustrechnung enthaltenen Gewinne und Verluste eines Finanzinstruments, das gemäß IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung oder IFRS 9 Finanzinstrumente als Sicherungsinstrument designiert ist, wie folgt für derivative und nicht-derivative Finanzinstrumente klassifizieren muss:
- Im operativen Abschnitt, wenn das Instrument zur Steuerung von Risiken im Zusammenhang mit den Hauptgeschäftsaktivitäten des Unternehmens eingesetzt wird, es sei denn, es würde eine Aufrechnung der Gewinne und Verluste erforderlich machen;
- im Finanzierungsabschnitt, wenn das Instrument zur Steuerung von Risiken im Zusammenhang mit der Finanzierungstätigkeit des Unternehmens verwendet wird, es sei denn, es würde eine Aufrechnung der Gewinne und Verluste erfordern; und
- im Investitionsabschnitt in allen anderen Fällen, auch wenn dies die Aufrechnung von Gewinnen und Verlusten erfordern würde.
Darüber hinaus sollte der Board klarstellen, dass ein Unternehmen verpflichtet ist, die in der Gewinn- und Verlustrechnung enthaltenen Gewinne und Verluste aus einem nicht designierten nicht derivativen Finanzinstrument in Übereinstimmung mit der Definition des Boards für den Abschnitt zu klassifizieren, und von einem Unternehmen zu verlangen, dass es oben Genanntes auf ein nicht designiertes derivatives Finanzinstrument anwendet, es sei denn, eine solche Klassifizierung wäre mit unverhältnismäßig hohem Aufwand und Kosten verbunden. In diesem Fall kann ein Unternehmen die Gewinne und Verluste aus dem Derivat im Investitionsabschnitt klassifizieren.
Erörterung durch den Board
Der Board erkennt an, dass die Kosten für die Verfolgung der Wechselkursdifferenzen und die Gewinne und Verluste bei Derivaten und Nicht-Derivaten die Vorteile der Klassifizierung der Posten in den Abschnitten der Darstellung der finanziellen Leistung überwiegen können. Daher wird der Board im Entwurf um Rückmeldung zu diesem Thema bitten und vorschlagen, dies in der Grundlage für Schlussfolgerungen zu erörtern.
Der Board ist der Ansicht, dass es keine Unterschiede in der Behandlung von Gewinnen oder Verlusten zwischen nicht designierten und designierten Derivaten geben sollte, da Hedge Accounting eine Entscheidung des Managements ist und Unternehmen, die kein Hedge Accounting angewendet haben, nicht beeinträchtigt werden sollten. Darüber hinaus behandelt IAS 39 keine Risikomanagementaktivitäten, so dass eine Klassifizierung der Gewinne oder Verluste nach dem, was die Risikomanagementaktivitäten eines Unternehmens am besten widerspiegelt, möglicherweise nicht angemessen ist. Einige Mitglieder stimmten jedoch nicht zu und sagten, dass der Vorschlag zu einer Klassifizierung der Gewinne oder Verluste führen wird, die auf dem beruht, was am besten zu den Beschreibungen der Abschnitte in der Darstellung der finanziellen Leistung passt. Der Board schlug vor, dass diese Bedenken im Entwurf berücksichtigt werden sollten, um ausgewogene Rückmeldungen zu ermöglichen.
Entscheidungen des Boards
Der Board kam zu folgenden Entscheidungen:
- (a) klarzustellen, dass ein Unternehmen die in Gewinn- oder Verlustrechnung enthaltenen Wechselkursdifferenzen unter Anwendung von IAS 21 in denselben Abschnitten wie die Erträge und Aufwendungen aus den Tätigkeiten, auf die sie sich beziehen gemäß den Definitionen des Boards für die Abschnitte klassifizieren muss. (Abstimmung 14-0)
- (b) dass ein Unternehmen verpflichtet ist, Gewinne und Verluste, die im Gewinn und Verlust eines Finanzinstruments enthalten sind, das gemäß IAS 39 oder IFRS 9 für derivative und nicht derivative Finanzinstrumente als Sicherungsinstrument designiert wird, wie folgt zu klassifizieren:
- Im operativen Abschnitt, wenn das Instrument zur Steuerung von Risiken im Zusammenhang mit den Hauptgeschäftsaktivitäten des Unternehmens eingesetzt wird, es sei denn, es würde eine Aufrechnung der Gewinne und Verluste erforderlich machen;
- im Finanzierungsabschnitt, wenn das Instrument zur Steuerung von Risiken im Zusammenhang mit der Finanzierungstätigkeit des Unternehmens verwendet wird, es sei denn, es würde eine Aufrechnung der Gewinne und Verluste erfordern; und
- im Investitionsabschnitt in allen anderen Fällen, auch wenn dies die Aufrechnung von Gewinnen und Verlusten erfordern würde.
- (c) klarzustellen, dass ein Unternehmen verpflichtet ist, die in der Gewinn- und Verlustrechnung enthaltenen Gewinne und Verluste aus einem nicht designierten nicht derivativen Finanzinstrument in Übereinstimmung mit der Definition des Boards für den Abschnitt zu klassifizieren, und von einem Unternehmen zu verlangen, dass es oben Genanntes auf ein nicht designiertes derivatives Finanzinstrument anwendet, es sei denn, eine solche Klassifizierung wäre mit unverhältnismäßig hohem Aufwand und Kosten verbunden; in diesem Fall kann ein Unternehmen die Gewinne und Verluste aus dem Derivat im Investitionsabschnitt klassifizieren. (Abstimmung 13-1)
Aufwendungen aus Investitionen
Hintergrund
Der Zweck dieses Papiers ist es, zu erörtern, ob Ausgaben im Zusammenhang mit den Anlagen (d.h. Gebühren für die Vermögensverwaltung) ebenfalls in den Abschnitt zu Investitionen aufgenommen werden sollten.
Analyse des Stabs
Der Stab ist der Ansicht, dass die Adressaten die Kosten, die sich aus den Aktivitäten im Zusammenhang mit Investitionen ergeben, bei der Berücksichtigung der Erträge aus den Investitionen berücksichtigen würden. Daher würde die Aufnahme der Aufwendungen für Investitionen im Investitionsabschnitt bessere Informationen über die Erfolge der Investitionen liefern. Der Stab hat überlegt, die Einbeziehung von "direkt damit verbundenen Kosten" einer Investition in den Investitionsabschnitt zu fordern, entschied sich jedoch dagegen, da der Begriff zu breit gefasst ist. Stattdessen empfiehlt der Stab die Einbeziehung von "zusätzlichen Kosten" einer Investition in den Investitionsabschnitt.
Empfehlungen des Stabs
Der Stab empfahl dem Board, zusätzliche Ausgaben (solche Ausgaben, die das Unternehmen nicht getätigt hätte, wenn die Investition nicht getätigt worden wäre) im Zusammenhang mit einer Investition in den Investitionsabschnitt der Darstellung der finanziellen Leistung aufzunehmen.
Erörterung durch den Board
Einige Boardmitglieder stimmten der Empfehlung des Stabs zu, da dies mit dem Grundsatz der Klassifizierung von Posten in den Abschnitt der Darstellung der finanziellen Leistung im Einklang steht. Darüber hinaus stimmten die Mitglieder zu, dass mit der Einbeziehung der Aufwendungen aus der Investitionstätigkeit in den Investitionsteil ein vollständiges Bild der Investitionstätigkeit entstehen könnte, das zu einer getreueren Darstellung führen wird. Einige Boardmitglieder äußerten jedoch Bedenken, dass die Aufnahme dieser Ausgaben die Robustheit des Modells beeinträchtigen könnte, da sie der Ansicht sind, dass sich dies auf eine Regel zubewegt, die vorschreibt welche Kosten in die Abschnitte aufgenommen werden sollten. Ein anderes Mitglied sagte, dass man argumentieren könnte, dass dies auch für die Klassifizierung zusätzliche Kosten aus Finanzierungsaktivitäten in den Finanzierungsabschnitt gilt. Wo würde man also die Grenze für die Klassifizierung der Aufwendungen in die verschiedenen Abschnitte der Darstellung der finanziellen Leistung ziehen? Die meisten Mitglieder stimmten zu, dass nur zusätzliche Aufwendungen im Zusammenhang mit einer Investition in die Investitionstätigkeit einbezogen werden sollten, da es irreführend wäre, diese in die betriebliche Tätigkeit einzubeziehen, da die Kosten nicht angefallen wären, wenn sich das Unternehmen nicht entschieden hätte zu investieren. Der Board stimmt zu, dass die Klarstellung der zusätzlichen Kosten (d.h. der Ausgaben aus Investitionen vs. der Ausgaben für Investitionen) im Entwurf erfolgen sollte, und betonte, dass der Grundsatz der Wesentlichkeit angewendet werden sollte.
Entscheidungen des Boards
Board entschied, zusätzliche Ausgaben im Zusammenhang mit einer Investition in den Investitionsabschnitt der Darstellung der finanziellen Leistung aufzunehmen. (Abstimmung 9-4)
Bestimmung der Ertragsteuerwirkung von Anpassungen für die Leistung des Managements
Hintergrund
In diesem Beitrag wird untersucht, wie die ertragsteuerliche Auswirkung der Differenz zwischen von der Unternehmensleitung definierten Erfolgskennzahlen und der am ehesten vergleichbaren IFRS-Zwischensumme, auch bekannt als Anpassung der von der Unternehmensleitung definierten Erfolgskennzahl, zu ermitteln ist und ob die Angabe der Methode zur Bestimmung der ertragsteuerlichen Auswirkung erforderlich ist.
Analyse des Stabs
Die Adressaten haben Bedenken hinsichtlich der Umsetzbarkeit der vorgeschlagenen Angabe der Ertragsteuerwirkung von Anpassungen von von der Unternehmensleitung definierten Erfolgskennzahlen geäußert, wie z.B. wie die Ertragsteuerwirkung zu ermitteln ist und welche Kosten und Komplexität bei der Ermittlung der Ertragsteuerwirkung für jede Anpassung einer von der Unternehmensleitung definierten Erfolgskennzahl entstehen. Der Stab ist der Ansicht, dass IAS 12 Ertragsteuern auf Anpassungen von von der Unternehmensleitung definierten Erfolgskennzahlen angewendet werden kann, indem die Steuergesetzgebung auf eine einzelne Transaktion oder auf aggregierter Basis angewendet wird. Der Stab betrachtet zwei Ansätze, die die Anwendung der praktischen Erleichterung in IAS 12.63, einen anteiligen Betrag der tatsächlichen und latenten Steuern auf angemessener Basis auf alle Anpassungen von von der Unternehmensleitung definierten Erfolgskennzahlen zu verteilen, oder konkrete Leitlinien für die Anwendung der praktischen Erleichterung zu geben, umfassen. Der Stab hat sich für letzteres entschieden, da es den Adressaten einen besseren Einblick in die voraussichtliche ertragsteuerliche Wirkung auf die von der Unternehmensleitung definierte Erfolgskennzahlen gibt. Darüber hinaus ist der Stab der Ansicht, dass die Unternehmen angeben sollten, wie die ertragsteuerliche Wirkung der Anpassungen von von der Unternehmensleitung definierten Erfolgskennzahlen unter ihren besonderen Umständen ermittelt wurde, da dies den Abschlussadressaten entscheidungsnützliche Informationen liefert.
Empfehlungen des Stabs
Der Stab empfahl dem Board, festzulegen, dass die Ertragsteuerwirkung von Anpassungen von von der Unternehmensleitung definierten Erfolgskennzahlen auf der Grundlage einer angemessenen anteiligen Aufteilung der laufenden und latenten Steuern des Unternehmens in der Steuerhoheit oder einer anderen Methode, die eine angemessenere Aufteilung ermöglicht, ermittelt werden soll. Die Unternehmen wären verpflichtet, anzugeben, wie die Ertragsteuerwirkung der Anpassungen von von der Unternehmensleitung definierten Erfolgskennzahlen unter ihren jeweiligen Umständen ermittelt wurde. Der Stab empfiehlt, klarzustellen, dass es sich um einen Steuerrechtskreist mit Erstvergütung handeln sollte und nicht um den dort vorgeschlagenen Wortlaut. Allerdings gibt es einige Bedenken in Bezug darauf, was eine sachgerechte Zuweisungsgrundlage wäre.
Erörterung durch den Board
Die Boardmitglieder stimmten zu, dass der Vorschlag klarstellen sollte, dass, wenn ein Unternehmen in der Lage ist, die Ertragsteuerwirkung der von der Unternehmensleitung definierten Erfolgskennzahlanpassungen zu berechnen, das Unternehmen dies tun sollte. Wenn ein Unternehmen jedoch nicht in der Lage ist, die Ertragsteuerwirkung der von der Unternehmensleitung definierten Erfolgskennzahlanpassungen zu berechnen, sollte eine angemessene Grundlage für die Zuordnung geschaffen werden. Der Board stimmte auch zu, dass, da es sich bei der von der Unternehmensleitung definierten Erfolgskennzahl nicht um eine nach IFRS definierte Kennzahl handelt, eine Zuordnung der Ertragsteuerwirkung ausreichend wäre, falls die Ertragsteuerwirkung nicht berechnet werden kann.
Entscheidungen des Boards
Der Board kam zu folgenden Entscheidungen:
- (a) festzulegen, dass die Ertragsteuerwirkung der von der Unternehmensleitung definierten Erfolgskennzahlanpassungen auf der Grundlage einer angemessenen anteiligen Zuordnung der laufenden und latenten Steuern des Unternehmens in dem Steuerrechtskreis oder einer anderen Methode, die eine angemessenere Zuordnung ermöglicht, ermittelt werden soll; (Abstimmung 12-2)
- (b) Unternehmen zu verpflichten, anzugeben, wie ddie Ertragsteuerwirkung von von der Unternehmensleitung definierte Erfolgskennzahlanpassungen unter ihren besonderen Umständen ermittelt wurden. (Abstimmung 13-1)
Unterschied zwischen von der Unternehmensleitung definierten Erfolgskennzahlen und Segmentkennzahlen in der Gewinn- und Verlustrechnung
Hintergrund
In diesem Papier werden die Angabevorschriften in Bezug auf die Unterschiede zwischen von der Unternehmensleitung definierten Erfolgskennzahlen und den Gewinn- und Verlustzahlen für die berichtspflichtigen Segmente diskutiert.
Analyse des Stabs
Der Stab ist der Ansicht, dass die Angabe der Unterschiede zwischen der von der Unternehmensleitung definierten Erfolgskennzahl und den Gewinn- und Verlustzahlen für die berichtspflichtigen Segmente keine entscheidungsnützlichen Informationen liefern würde. Wenn ein Unternehmen über eine Vielzahl von von der Unternehmensleitung definierten Erfolgskennzahlen und mehrere Segmentkennzahlen für Gewinne oder Verluste verfügt, würde IFRS 8 Geschäftssegmente ein Unternehmen verpflichten, eine Überleitung der Segmentkennzahlen für Gewinne oder Verluste auf die Gewinn- und Verlustrechnung des Unternehmens anzugeben. Der Board schlägt vor, eine Überleitung zwischen der von der Unternehmensleitung definierten Erfolgskennzahl eines Unternehmens und der am ehesten vergleichbaren IFRS-definierten Zwischensumme zu vorzuschreiben. Der Stab ist der Ansicht, dass diese Überleitungen ausreichend sein sollten, damit die Adressaten den Zusammenhang zwischen den Gewinn- und Verlustzahlen für die berichtspflichtigen Segmente und der von der Unternehmensleitung definierten Erfolgskennzahl des Unternehmens verstehen können. Jede zusätzliche Angabe wäre wahrscheinlich eh Phrasendrescherei.
Empfehlungen des Stabs
Der Stab empfahl dem Board, dass die Unternehmen nicht angeben müssen, wie und warum sich die von der Unternehmensleitung definierte Erfolgskennzahl von der Summe der Gewinn- und Verlustzahlen für die berichtspflichtigen Segmente unterscheidet, was eine frühere Entscheidung des Boards aufheben würde.
Erörterung durch den Board
Der Board stimmte den Empfehlungen des Stabs zu.
Entscheidungen des Boards
Der Board entschied, dass Unternehmen nicht verpflichtet sein sollten, anzugeben, wie und warum sich die von der Unternehmensleitung definierte Erfolgskennzahl von der Summe der Gewinn- und Verlustgröße für die berichtspflichtigen Segmente unterscheidet. (Abstimmung 14-0)
Übergang und Zeitpunkt des Inkrafttretens
Hintergrund
Der Zweck dieses Papiers ist es, die vorgeschlagenen Übergangsvorschriften und das Inkrafttreten neuer IFRS-Vorschriften als Ergebnis des Projekts zu primären Abschlussbestandteilen zu erörtern.
Analyse des Stabs
Die im Rahmen des Projekts zu primären Abschlussbestandteilen vorgeschlagenen Änderungen betreffen nicht den Ansatz und die Bewertung, sondern die Ausweis- und Angabevorschriften. Der Stab ist der Ansicht, dass die Anpassung von Vergleichszahlen für die primären Abschlussbestandteile wichtig ist, da die im Abschluss enthaltenen Informationen irreführend sein könnten, wenn Vergleichszahlen nicht dargestellt werden. Der Stab hält eine Umsetzungsfrist von mindestens zwei Jahren nach der Veröffentlichung neuer Vorschriften für angemessen, da die meisten Unternehmen über die entsprechenden Informationen verfügen sollten, um die Änderungen rückwirkend anzuwenden.
Empfehlungen des Stabs
Der Stab empfahl dem Board, dass die Unternehmen die allgemeinen Vorschriften von IAS 8 Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden, Änderungen von Schätzungen und Fehler bei einer Änderung der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden auf alle neuen Vorschriften (die vom Stab als retrospektive Anwendung bezeichnet werden) anwenden, und dass der Board eine Umsetzungsfrist von mindestens zwei Jahren nach der Veröffentlichung neuer Vorschriften vorsieht.
Erörterung durch den Board
Die Boardmitglieder stimmten den Empfehlungen des Stabs grundsätzlich zu, äußerten sich aber besorgt über die Auswirkungen der retrospektiven Anwendung für außergewöhnliche Posten und für von der Unternehmensleitung definierte Erfolgskennzahlen. Dies liegt daran, dass einige Unternehmen in den Vorjahren möglicherweise noch keine von der Unternehmensleitung definierten Erfolgskennzahlen hatten und rückblickende Erkenntnisse auf ungewöhnliche Posten angewendet werden könnten. Einige Mitglieder sagten jedoch, dass der Wert von von der Unternehmensleitung definierten Erfolgskennzahlen und außergewöhnlichen Posten die Vergleichbarkeit im Zeitablauf sei. Der Stab stimmte zu, klarzustellen, dass der Ausgangspunkt darin besteht, die von der Unternehmensleitung definierten Erfolgskennzahlen und außergewöhnlichen Positionen wie im laufenden Jahr zu erwägen und dann zu darauf zu schließen, wie die Beträge in der Vergleichsperiode ausgesehen haben würden. Ein Boardmitglied schlug vor, im Entwurf ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass eine vorzeitige Anwendung zulässig ist. Der Board schlug vor, dass der Umsetzungszeitraum zwischen 12 und 24 Monaten liegen sollte.
Entscheidungen des Boards
Der Board schlug vor, dass folgende Merkmale für jegliche neue Vorschriften gelten sollten:
- (a) Sie wären rückwirkend anzuwenden mit Ausnahme von
- i. außergewöhnlichen Posten (Abstimmung 12-2)
- ii. von der Unternehmensleitung definierte Erfolgskennzahlen (Abstimmung 8-6)
- (b) Würden einen Umsetzungszeitraum zwischen 12 und 24 Monaten haben. (Abstimmung 11-3)