IFRS-Umsetzung

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Sachanlagen: Einnahmen vor der beabsichtigten Nutzung (Änderungen an IAS 16)

Agendapapier 12

Finalisierung der vorgeschlagenen Änderungen

Hintergrund

Im Juni 2017 hat der IASB den Entwurf ED/2017/4 Sachanlagen — Einnahmen vor der beabsichtigten Nutzung (Vorgeschlagene Änderungen an IAS 16) veröffentlicht. Mit den vorgeschlagenen Änderungen soll verboten werden, die Erlöse aus dem Verkauf von Gegenständen, die beim Bringen einer Sachanlage an den Ort und in den Zustand, der erforderlich ist, damit sie in der von der Unternehmensleitung beabsichtigten Weise betrieben werden kann, von den Kosten dieser Sachanlage abzuziehen. Stattdessen wäre ein Unternehmen verpflichtet, den Verkaufserlös in der Gewinn- und Verlustrechnung zu erfassen.

Im November 2018 erörterte der Board die Stellungnahmen zum Entwurf und beschloss, mit den Änderungen fortzufahren. Dieses Papier erläutert die als Ergebnis der Rückmeldungen und der Novembersitzung formulierten endgültigen Änderungen und fragt den Board, ob er mit den Empfehlungen des Stabs einverstanden ist. Wenn der Board zustimmt, wird der nächste Schritt ein Papier über die Einhaltung des Konsultationsprozesses und die Einholung der Genehmigung zum Beginn des Abstimmungsprozesses sein.

Vorgeschlagene Änderungen

In IAS 16:16 heißt es, dass die Kosten von Sachanlagen alle direkt zurechenbaren Kosten, die anfallen, um den Vermögenswert zu dem Standort und in den erforderlichen, vom Management beabsichtigten, betriebsbereiten Zustand zu bringen umfassen. In IAS 16:17 werden Beispiele für direkt zurechenbare Kosten genannt, darunter auch Kosten für Testläufe, mit denen überprüft wird, ob der Vermögenswert ordentlich funktioniert, nach Abzug der Nettoerträge vom Verkauf aller Gegenstände, die während der Zeit, in der der Vermögenswert zum Standort und in den betriebsbereiten Zustand gebracht wurde, hergestellt wurden.

Die vorgeschlagenen Änderungen würden es verbieten, Erlöse aus dem Verkauf von Gegenständen von den Kosten der Sachanlage abzuziehen, und verlangen, dass diese Verkäufe und damit verbundenen Kosten in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst werden. Die Änderungen würden auch die Bedeutung von "testen" verdeutlichen, um klarzustellen, dass dies der Fall ist, wenn ein Unternehmen die technische oder physische Leistungsfähigkeit der Sachanlage und nicht deren finanzielle Leistungsfähigkeit testet.

Der Board hat vorgeschlagen, dass die Unternehmen die Änderungen rückwirkend auf Sachanlagen anwenden, die zur Verwendung zum oder nach Beginn der frühesten Berichtsperiode zur Verfügung gestellt werden, in der ein Unternehmen die Änderungen zum ersten Mal anwendet.

Überblick über die vom Stab empfohlenen Änderungen

Der Stab empfiehlt dem Board, IAS 16 wie oben in den vorgeschlagenen Änderungen beschrieben zu ändern. In Bezug auf Änderungen des Ausweises empfiehlt der Stab dem Board, keine Vorschrift in Bezug auf den Ausweis oder die Angaben für den Verkauf von Gegenständen zu entwickeln, die Teil der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit eines Unternehmens sind. Für den Verkauf von Gegenständen, die nicht Teil der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit eines Unternehmens sind (und für die das Unternehmen IFRS 15 und IAS 2 nicht anwendet), empfiehlt er dem Board jedoch, IAS 16 zu ändern, und Unternehmen Folgendes vorzuschreiben:

  • (i) Erfassung von (a) den Verkaufserlösen und (b) den damit verbundenen Produktionskosten in der Gewinn- und Verlustrechnung; und
  • (ii) die Posten in der Gewinn- und Verlustrechnung, in die Verkaufserlöse und Produktionskosten aufgenommen werden müssen.

Für eine ausführliche Erörterung der Analyse des Stabs verweisen wir auf die Sitzung vom November 2018.

Folgeänderungen an anderen Standards

IFRS 6 regelt die Bilanzierung von Exploration und Bewertung von mineralischen Ressourcen. IFRS 6 enthält keine Vorschriften in Bezug auf Erlöse aus dem Verkauf von Vermögenswerten während der Explorations- und Bewertungsphase und einige Unternehmen wenden IAS 16:17 analog an. In einigen Stellungnahmen zum Entwurf wurde der Board gebeten, die Vorschriften in IFRS 6 zu klären. Der Stab ist der Ansicht, dass die Anwendung von IFRS 6 nicht in den Umfang der vorgeschlagenen Änderungen von IAS 16 fällt, und schlägt daher keine Änderungen oder Klarstellungen vor.

Im Entwurf wurde vorgeschlagen, Textziffer 2 von IFRIC 20 zu ändern, um festzulegen, dass Strippingkosten nach IAS 16 zu bilanzieren sind. Einige Stellungnehmende baten den Board, die vorgeschlagenen Änderungen an IFRIC 20 zu erläutern oder zu ändern. Der Stab ist der Meinung, dass der Änderungsvorschlag nur redaktioneller Art sein sollte und der Board nicht beabsichtigt hat, den in dieser Interpretation enthaltenen Konsens zu überdenken oder zu ändern. Der Stab schlägt daher vor, dass der Board diese Änderung nicht vornimmt.

Empfehlungen des Stabs und Entscheidungen des Boards

Der Stab empfahl, dass der Board Folgendes tut:

  • (a) Änderung von IAS 16 wie folgt:
    • (i) Vorschrift, dass Erlöse aus dem Verkauf von Gegenständen, die der Prüfung dienen, ob ein Vermögenswert funktionsfähig ist, in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst werden;
    • (ii) Klarstellung der Bedeutung von "Testen", um klarzustellen, dass dies der Fall ist, wenn ein Unternehmen die technische oder physische Leistungsfähigkeit der Sachanlage und nicht seine finanzielle Leistungsfähigkeit prüft;
    • (iii) Angabe des Betrags aus dem Verkauf von Gegenständen, die nicht Teil der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit eines Unternehmens sind (und auf die das Unternehmen IFRS 15 und IAS 2 nicht anwendet);
    – Empfehlung unterstützt (13/14 Boardmitglieder)
  • (b) kein Fortfahren mit der vorgeschlagenen Änderung von IFRIC 20; – Empfehlung unterstützt (13/14 Boardmitglieder)
  • (c) keine Änderung von IFRS 6. – Empfehlung unterstützt (13/14 Boardmitglieder)

Erörterung des Boards

Nur wenige Boardmitglieder äußerten sich zu diesem Papier. Ein Mitglied stellte die Frage, warum einige spezifische Disaggregationsvorschriften vorgeschlagen werden, wenn es wahrscheinlich ist, dass das Projekt zu primären Abschlussbestandteilen wahrscheinlich zum gleichen Ergebnis führt, ohne dass spezifische Vorschriften in IAS 16 erforderlich sind. Es gab einige Diskussionen in Bezug darauf, welche Aktivitäten gewöhnlich sind. Der Stab und einige Boardmitglieder hielten es jedoch für besser, nicht darauf einzugehen, was "gewöhnlich" ist. Das sei ein Begriff, der bereits in den Standards und dem Projekt zu primären Abschlussbestandteilen mehr Orientierung bieten soll. Der Stab sagte, dass er Angabevorschriften vorschlage, die eng mit den Vorschriften ähnlicher Standards abgestimmt sind.

Es gab einige Bedenken in Bezug darauf, IFRS 6 nicht zu ändern, und man fragte, ob Stillschweigen dazu führen wird, dass die derzeitige Praxis und die Abweichungen in der Praxis anhalten werden. Der Stab sagte, dass diese Frage über den Umfang des Projekts hinausgehe.

 

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