Preisregulierte Geschäftsvorfälle

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Bitte beachten Sie: Diese Sitzung zerfiel in zwei Teile - eine Unterrichtseinheit am 17. Juni, bei der ein Vergleich mit US-GAAP und bisher gefällte vorläufige Entscheidungen erörtert wurden (Agendapapiere 9F-G), und ein Sitzungsabschnitt am 18. Juni mit Erörterungen und Entscheidungen zu der Zusammenfassung der Prinzipien des Modells, dem Anwendungsbereich, den Definitionen von regulatorischen Vermögenswerten, Ansatz und Ausbuchung, Bewertungsprinzipien, der Abzinsung geschätzter Kapitalflüsse sowie Ausweis und Angaben (Agendapapiere 9A-E).

Überblick über die Sitzung

Agendapapier 9

Zweck der Sitzung war es, zusätzliche Analysen als Antwort auf die in der Sitzung vom Mai 2019 aufgeworfenen Fragen zu liefern und den Board um Entscheidungen über überarbeitete und neue Empfehlungen zu bitten, die sich aus dieser Analyse ergeben, sowie die Bedenken weiterer Boardmitglieder zu ermitteln.

Nächste Schritte

Der Stab beabsichtigt, den Board um Erlaubnis zu bitten, das Abstimmungsverfahren für einen Entwurf im Juli oder September 2019 einleiten zu dürfen, um das Konsultationspapier im ersten Quartal 2020 veröffentlichen zu können.

Hinweis: Die Agendapapiere 9A-C basieren auf den Agendapapieren, die für die Boardsitzung im Mai 2019 erstellt wurden. Diese Zusammenfassung umfasst nur das zusätzliche Material, das für die Sitzung im Juni 2019 eingefügt wurde. 

Prinzipien des Modells

Agendapapier 9A

Hintergrund

Zur Ermittlung der zulässigen Gesamtvergütung für die bereits gelieferten Waren oder Dienstleistungen stellt der Stab klar, dass die gelieferten Waren oder Dienstleistungen neben der direkten Lieferung von Waren oder Dienstleistungen an Kunden auch andere Tätigkeiten umfassen, die ebenfalls in der Regulierungsvereinbarung vorgesehen sind. Dazu gehört die Erfüllung anderer staatlicher Ziele (z.B. die Reduzierung von Treibhausgasen) oder die Bereitschaft, Schäden am Netz zu beheben und Dienstleistungen für Kunden nach Stürmen oder anderen Ereignissen wiederherzustellen.

Bezüglich des Zeitraums, in dem diese Waren oder Dienstleistungen geliefert werden, stellt der Stab fest, dass sich die zulässigen Ausgaben für die direkte Lieferung von Waren oder Dienstleistungen an Kunden eindeutig entweder auf bereits gelieferte Waren oder Dienstleistungen oder auf in Zukunft zu liefernde Waren oder Dienstleistungen beziehen. Folglich sind auch ihre Auswirkungen auf die zulässige Gesamtvergütung für die bereits gelieferten Waren oder Dienstleistungen klar.

Bei anderen anrechenbaren Aufwendungen, die indirekt der Lieferung von Waren oder Dienstleistungen zugerechnet werden können, kann es weniger klar sein, in welchem Zeitraum diese Waren oder Dienstleistungen geliefert werden. In solchen Fällen muss ein Unternehmen feststellen, ob ein anrechenbarer Aufwand Teil der anrechenbaren Gesamtvergütung für bereits gelieferte Waren oder Dienstleistungen oder für in Zukunft zu liefernde Waren oder Dienstleistungen ist.

Für Ausweis- oder Angabezwecke ermöglicht das Modell die Aggregation einzelner zeitlicher Differenzen. Für Bilanzierungs- und Bewertungszwecke hat der Board vorläufig entschieden, dass die Buchungseinheit die einzelnen zeitlichen Differenzen sind, die die zusätzlichen Rechte und Pflichten begründen. Der Stab ist jedoch der Ansicht, dass es nicht hilfreich wäre, eine allgemeine Aussage zu machen, dass die Buchungseinheit einzelne zeitliche Differenzen sind. Denn der Board hat für alle besonderen Entscheidungen, die dies erfordern, bereits die entsprechende Buchungseinheit festgelegt. Darüber hinaus hält es der Stab nicht für einfach oder nützlich, "einzelne zeitliche Differenzen" zu definieren.

Erörterung des Boards

Da der Board entschieden hat, dass das Modell die sich aus einzelnen zeitlichen Differenzen ergebenden zusätzlichen Rechte und Pflichten als Buchungseinheit verwenden würde, waren die meisten Boardmitglieder der Ansicht, dass der Entwurf eine allgemeine Erklärung zu diesem Thema enthalten sollte, wobei sie feststellten, dass diese vorläufige Entscheidung später in Abhängigkeit von den eingegangenen Stellungnahmen aufgehoben werden könnte.

Die Boardmitglieder erörterten auch die verfeinerte Definition der gelieferten Waren oder Dienstleistungen. Es wurde klargestellt, dass die Definition frühere Arbeiten umfasst, die durchgeführt wurden, um "Schäden am Netz zu reparieren und Dienstleistungen für Kunden nach Stürmen oder anderen Eventualereignissen wiederherzustellen", anstatt einfach "bereit" zu sein, solche Dienstleistungen zu erbringen. Zwei Boardmitglieder waren der Meinung, dass einiges Material in die Grundlage für Schlussfolgerungen aufgenommen werden sollte, um zu erörtern, wie der Board zu der weiter gefassten Definition gelangt ist und welche Auswirkungen dies bei der Entscheidung darüber hat, ob es eine regulatorische Anpassung gab.

Empfehlungen des Stabs und Entscheidungen des Boards

Der Stab empfahl, dass das Modell keine allgemeine Aussage enthält, dass die Buchungseinheit einzelne zeitliche Differenzen sind. – Empfehlung nicht unterstützt (3/14 Boardmitglieder)

Anwendungsbereich, Definitionen von regulatorischen Vermögenswerten, Ansatz und Ausbuchung

Agendapapier 9B

Hintergrund

Der Stab schlägt vor, die folgenden Definitionen zu überarbeiten:

  • Anwendungskriterien: Das Modell gilt für eine definierte Preisregulierung, die durch einen formalen Regulierungsrahmen festgelegt wurde, der (a) sowohl für das Unternehmen als auch für die Regulierungsbehörde verbindlich ist; und (b) eine Grundlage für die Festlegung des Preises schafft, der das Recht begründet, zukünftigen Preisen Beträge hinzuzufügen oder sie abzuziehen, weil bereits Waren oder Dienstleistungen geliefert oder bereits dem Kunden Beträge in Rechnung gestellt wurden. Auf dieser Grundlage entstehen die entsprechenden Rechte und Pflichten, indem bestimmt wird, wann (d. h. in welchen Zeiträumen) die zulässige Gesamtvergütung für bestimmte gelieferte Waren oder Dienstleistungen in die den Kunden in Rechnung gestellten Preise einbezogen wird.
  • Regulatorischer Vermögenswert: das gegenwärtige Recht, einen Betrag zu den Preisen hinzuzufügen, die den Kunden in zukünftigen Perioden in Rechnung gestellt werden, weil die insgesamt zulässige Vergütung für die bereits gelieferten Waren oder Dienstleistungen den bereits den Kunden in Rechnung gestellten Betrag übersteigt.
  • Regulatorische Schuld: die gegenwärtige Verpflichtung, einen Betrag von den Preisen abzuziehen, die den Kunden in zukünftigen Perioden in Rechnung gestellt werden, da die insgesamt zulässige Vergütung für die bereits gelieferten Waren oder Dienstleistungen niedriger ist als der Betrag, der bereits den Kunden in Rechnung gestellt wurde.

Wie in Agendapapier 9A erwähnt, schlägt der Stab vor, klarzustellen, dass, wenn die Regulierungsvereinbarung einen Aufwand oder Ertrag in die Berechnung des Preises einbezieht, davon ausgegangen wird, dass dieser Aufwand oder Ertrag Teil der insgesamt zulässigen Vergütung ist. Wenn daher eine gegen ein Unternehmen verhängte Geldbuße durch einen Abzug von der Bestimmung des künftigen, den Kunden in Rechnung gestellten Preises "bezahlt" wird, wird davon ausgegangen, dass sie sich auf die zulässige Gesamtvergütung bezieht, die bereits für die gelieferten Waren oder Dienstleistungen während des Zeitraums, in dem das Unternehmen die die Geldbuße auslösende Maßnahme durchgeführt hat, berechnet wurde. Der Stab ist daher der Ansicht, dass die Verpflichtung zur "Zahlung" der Geldbuße im Rahmen der Definition einer regulatorischen Schuld erfasst wird und keine spezifischen Vorschriften entwickelt werden müssen, obwohl ein Verweis auf solche Geldbußen in den erläuternden Leitlinien hilfreich wäre.

Der Stab schlägt keine Änderungen an den vorläufigen Entscheidungen in Bezug auf den Ansatz und auch nicht Entwicklung weiterer Vorschriften für die Ausbuchung von regulatorischen Vermögenswerten und Schulden vor.

Erörterung durch den Board

Die Board-Mitglieder begrüßten die überarbeiteten Definitionen. Das Modell gilt nicht für Zweiparteienverträge, die ähnliche Rechte und Pflichten wie eine Regulierungsvereinbarung haben können (z.B. zwischen einem Hersteller und einem Großhändler), aber keine Regulierungsbehörde einbeziehen. Ein Boardmitglied wollte, dass der Standard die Unterscheidung zwischen Preisregulierung und Tarifregulierung verdeutlicht - im Gegensatz zu preisregulierten Unternehmen werden den risikoregulierten Unternehmen Verpflichtungen auferlegt. Dies muss zwar nicht Teil der Kriterien für den Anwendungsbereich sein, sollte aber hervorgehoben werden.

Empfehlungen des Stabs und Entscheidungen des Boards

Der Stab sprach folgende Empfehlungen aus:

  • a) Der Board aktualisiert seine früheren vorläufigen Entscheidungen über die Anwendungskriterien und die Definitionen von regulatorischen Vermögenswerten und Schulden, um verfeinerte Beschreibungen widerzuspiegeln. – Empfehlung unterstützt (14/14 Boardmitglieder)
  • b) Der Board nimmt in die erläuternden Leitlinien zur Bedeutung der zulässigen Gesamtvergütung für gelieferte Waren oder Dienstleistungen einen Verweis auf Geldbußen auf, die über die Preise zu zahlen sind, aber es besteht keine Notwendigkeit, separate Vorschriften für diese Geldbußen zu entwickeln. – Empfehlung unterstützt (14/14 Boardmitglieder)
  • c) Der Board behält seine bisherigen vorläufigen Entscheidungen über den Ansatz bei.
  • d) Der Board entwickelt keine weiteren Vorschriften für die Ausbuchung von regulatorischen Vermögenswerten und Schulden. – Empfehlung unterstützt (14/14 Boardmitglieder)

Bewertungsprinzipien

Agendapapier 9C

Hintergrund

Das Papier enthält zusätzliche Informationen, um die zuvor vom Stab bestätigten Sichtweisen in Bezug auf folgende Punkte zu unterstützen:

  • Es sollte keine Unterscheidung zwischen aufsichtsrechtlichen Vermögenswerten und Schulden getroffen werden, die durch die Regulierungsvereinbarung als Teil der aufsichtsrechtlichen Eigenkapitalbasis behandelt werden, und solchen, die als operative Posten behandelt werden.
  • Die Bewertungsmethode ist als Bewertungsgrundlage der modifizierten historischen Kosten zu beschreiben.
  • Regulatorische Vermögenswerte oder Schulden, die sich auf Aufwendungen oder Erträge beziehen, die bei der Zahlung bzw. dem Erhalt von Barmitteln in die zukünftigen Preise einbezogen bzw. von diesen abgezogen werden, einschließlich derjenigen, die sich aus passiven bzw. aktiven latenten Steuern ergeben, sind in gleicher Höhe wie die zugehörige Schuld oder der zugehörige Vermögenswert zu bewerten, mit Ausnahme des im Modell verwendeten allgemeinen Bewertungsverfahrens.

Der Stab stellt auch klar, dass die Risiken, denen die Höhe und der Zeitpunkt der Zahlungsflüsse aus regulatorischen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten unterliegen, Nachfragerisiken, Kundenkreditrisiken, Ausfallrisiken und regulatorische Risiken umfassen.

Erörterung durch den Board

Die Boardmitglieder erörterten das regulatorische Risiko und bemerkten, dass, wenn dieses Risiko sehr hoch sei, dies bedeuten könnte, dass die Regulierungsvereinbarung nicht in den Anwendungsbereich des Modells fällt, da nicht nachgewiesen werden kann, dass sie die Regulierungsbehörde bindet. Aus diesem Grund wollte ein Boardmitglied die in Ziffer 26 des Agendapapiers enthaltenen Leitlinien zu den Merkmalen des umfassenderen Regulierungsrahmens in die unterstützenden Leitlinien zur Definition des Anwendungsbereichs verschieben.

Die Boardmitglieder waren sich einig, dass die Bewertungsmethode eine historische Kostenbemessungsgrundlage ist, obwohl eine Minderheit der Meinung war, dass sie nicht als "modifizierte" Grundlage bezeichnet werden sollte.

Der Board begrüßte die Analyse, dass für einige regulatorische Vermögenswerte und regulatorische Schulden Aufwendungen oder Erträge in zukünftigen Preise einbezogen oder von diesen abgezogen werden, wenn Barmittel ausgezahlt oder empfangen werden, aber die damit verbundenen Verbindlichkeiten und Vermögenswerte unter Anwendung von Vorschriften in anderen IFRS erfasst und bewertet werden. Verwendung von Anforderungen in anderen IFRS-Standards. Einige Boardmitglieder stellten fest, dass dadurch eine Ausnahme vom Modell und ein Unterschied zu IFRS 15 geschaffen werden, und daher sollte der Grund für diese Entscheidung klar erläutert werden. Ein Boardmitglied wünschte sich auch, dass die Leitlinien praktische Beispiele enthalten, die zeigen, wie diese Vorschrift über einen längeren Laufzeit von 4 bis 5 Jahren angewendet werden würde.

Empfehlungen des Stabs und Entscheidungen des Boards

Der Stab empfahl:

  • a) alle regulatorischen Vermögenswerte und Verbindlichkeiten mit Ausnahme derjenigen, die unter c) genannt sind, wie folgt zu bewerten:
    • (i) Berücksichtigung aller geschätzten zukünftigen Zahlungsflüsse aus den regulatorischen Vermögenswerten, einschließlich der Zahlungsflüsse im Zusammenhang mit dem regulatorischen Zins oder der Rendite; und
    • (ii) Abzinsung der geschätzten zukünftigen Zahlungsflüsse unter Verwendung des regulatorischen Zins- oder Renditesatzes, es sei denn, es gibt Anzeichen dafür, dass der regulatorische Zins- oder Renditesatz nicht sachgerecht ist;
    – Empfehlung unterstützt (14/14 Boardmitglieder)
  • b) Beschreibung der Bewertungsgrundlage als eine Bewertungsgrundlage der modifizierten historischen Kosten; und – Empfehlung unterstützt (11/14 Boardmitglieder)
  • c) Bewertung von regulatorischen Vermögenswerten und Schulden, die sich auf Aufwendungen oder Erträge beziehen, die in den zukünftigen Preisen enthalten sind bzw. von diesen abgezogen werden, wenn Barmittel bezahlt/erhalten werden wie folgt:
    • (i) Verwendung derselben Bewertungsgrundlage, die das Unternehmen bei der Bewertung der zugehörigen Schuld oder des zugehörigen Vermögenswertes verwendet; und
    • (ii) Anpassung der Bewertung des regulatorischen Vermögenswertes oder der regulatorischen Schuld an alle Risiken, die nicht in der zugehörigen Schuld oder dem zugehörigen Vermögenswert enthalten sind.
    – Empfehlung unterstützt (11/14 Boardmitglieder)

Abzinsung geschätzter Kapitalflüsse

Agendapapier 9D

Hintergrund

Der Stab schlägt vor, die praktische Erleichterung zu streichen, die es den Unternehmen ermöglichen würde, nicht abzuzinsen, wenn die Auswirkungen des Zeitpunkts und der Risiken nicht bedeutend wären, da es den Unternehmen eine zusätzliche Bewertungsebene auferlegte.

Der Stab analysiert auch den Prozess, den ein Unternehmen durchlaufen sollte, um festzustellen, ob der Zinssatz oder die Rendite angemessen ist: Ein Unternehmen sollte zunächst versuchen, den Prozess zu verstehen, den die Regulierungsvereinbarung verfolgt hat, um den für jedes Zeitband geltenden Satz abzuleiten. Wenn das Unternehmen aufgrund dieses Verständnisses eine berechtigte Erwartung hat, dass der Satz eine angemessene Kompensation bietet, würde es die Zinsen oder die Rendite im Laufe der Zeit zu diesem Zinssatz erfassen. Wenn es einen Hinweis darauf gibt, dass der Satz nicht angemessen ist, sollte das Unternehmen den Mindestsatz festlegen, den es für notwendig hält, um es für den Zeitraum und die Risiken, die für die Cashflows des regulatorischen Vermögenswertes spezifisch sind, zu kompensieren. Liegt der angegebene Satz unter diesem minimalen angemessenen Satz, bewertet das Unternehmen den aufsichtsrechtlichen Vermögenswert mit seinem Barwert unter Verwendung des minimalen angemessenen Satz zur Abzinsung der erwarteten Cashflows und erfasst danach Zinserträge mit diesem Zinssatz. Wenn der angegebene Satz höher ist als der minimale angemessene Satz, verwendet das Unternehmen den in der Regulierungsvereinbarung festgelegten Satz zur Abzinsung.

Wenn der angegebene Zinssatz auf eine Höhe festgelegt wird, die eine übermäßige Kompensation (Gebühr) für eine identifizierbare Transaktion oder ein identifizierbares Ereignis vorsieht, erfasst das Unternehmen einen regulatorischen Vermögenswert (Schuld) für die übermäßige Kompensation (Gebühr), die sich aus der identifizierbaren Transaktion oder dem identifizierbaren Ereignis in dem betreffenden Zeitraum ergibt.

Das Papier stellt auch klar, dass, wenn die Regulierungsvereinbarung den Zinssatz oder die Rendite ändert, ein Unternehmen den Diskontsatz aktualisiert, den es zur Messung des regulatorischen Vermögenswertes oder der regulatorischen Schuld verwendet. Dies würde nicht zu einer Änderung des Buchwerts des aufsichtsrechtlichen Vermögenswertes führen, es sei denn, die Änderung führt dazu, dass die Rendite nicht mehr ausreichend ist (in diesem Fall würde das Unternehmen eine Teilabschreibung wie vorstehend beschrieben erfassen).

Erörterung durch den Board

Einige Boardmitglieder hätten sich gewünscht, dass die vorgeschlagene praktische Erleichterung in den Entwurf aufgenommen würde, um Rückmeldungen von den Interessengruppen darüber einzuholen, ob dies das Modell vereinfachen oder komplex machen würde.

Die meisten Boardmitglieder stimmten der vom Stab empfohlenen praktischen Erleichterung zu, eine indikatorbasierte Angemessenheitsbewertung in das Modell aufzunehmen, um festzustellen, ob der regulatorische Preis oder der Renditesatz angemessen ist, und stellten fest, dass es unmöglich wäre, den genau richtigen Preis zu ermitteln. Zwei Boardmitglieder stimmten nicht zu, da ein solcher Ansatz unangemessen und unnötig sei. Sie sind nicht der Ansicht, dass ein Verständnis des Regulierungsprozesses Informationen darüber liefern würde, ob der Preis für die Finanzberichterstattung angemessen ist oder nicht, da die Regulierungsbehörden die finanzielle Tragfähigkeit der beaufsichtigten Unternehmen schützen wollen, während dieses Ziel bei der Festlegung des angemessenen Preises nicht berücksichtigt werden sollte. Darüber hinaus stellten sie fest, dass eine Angemessenheitsbewertung für jedes Zeitband nicht belastend wäre, da die Anzahl der Zeitbänder voraussichtlich begrenzt sein wird.

Zur Bewertung der regulatorischen Schulden wollte ein Boardmitglied inder Grundlage von Schlussfolgerungen hervorheben, dass in Fällen, in denen eine Überbelastung einer regulatorischen Nettoschuldenposition selten ist. Andernfalls könnte es zu einer belastenden Verbindlichkeit kommen.

Empfehlungen des Stabs und Entscheidungen des Boards

Der Stab empfahl, dass das Modell Folgendes nicht beinhaltetet:

  • einen separaten Schritt, der von einem Unternehmen verlangt, zu beurteilen, ob die Auswirkungen des Zeitwerts des Geldes und der mit den Cashflows verbundenen Risiken erheblich sind; und – Empfehlung unterstützt (14/14 Boardmitglieder)
  • eine praktische Erleichterung, die die Notwendigkeit einer Abzinsung vermeiden würde, wenn die Auswirkungen des Zeitpunkts und der Risiken nicht erheblich wären. – Empfehlung unterstützt (14/14 Boardmitglieder)

Der Stab empfahl, dass das Modell Folgendes tut:

  • Anwendung eines hinweisgestützten Ansatzes, um zu beurteilen, ob der regulatorische Zinssatz oder der Renditensatz angemessen ist, und Zurverfügungstellung von Leitlinien für Hinweise, die bei der Durchführung dieser Beurteilung zu berücksichtigen sind; – Empfehlung unterstützt (12/14 Boardmitglieder)
  • Festlegung, dass der angemessene Mindestsatz einer ist, den das Unternehmen für einen Strom von Geldflüssen mit dem gleichen Zeitpunkt und der gleichen Unsicherheit wie die des regulatorischen Vermögenswertes erwarten würde; – Empfehlung unterstützt (12/14 Boardmitglieder)
  • Vorschrift, dass die Erst- und Folgebewertung mit dem mindestens angemessenen Zinssatz erfolgt, wenn ein Unternehmen zu dem Schluss kommt, dass der in der Regulierungsvereinbarung vorgesehene Zinssatz oder die Rendite unzureichend ist; und – Empfehlung unterstützt (12/14 Boardmitglieder)
  • Anwendung der gleichen Bewertungsvorschriften für regulatorische Schulden wie für regulatorische Vermögenswerte, d.h. es wird verlangt, dass die Bewertung der regulatorischen Schulden mit einem Abzinsungssatz erfolgt, der dem Zinssatz oder Renditesatz entspricht, der in der regulatorischen Vereinbarung vorgesehen ist, außer in dem begrenzten Fall, in dem dieser Satz die Auswirkungen eines identifizierbaren Ereignisses oder einer identifizierbaren Transaktion widerspiegelt, deren Auswirkungen separat erfasst werden sollten. – Empfehlung unterstützt (14/14 Boardmitglieder)

Ausweis und Angaben

Agendapapier 9E

Hintergrund

Der Stab erwog zwei Ansätze zum Ausweis von regulatorischen Erträgen/Aufwendungen, die entstehen, wenn die damit verbundenen Erträge oder Aufwendungen im sonstigen Gesamtergebnis ausgewiesen werden:

  • (i) Ausweis im sonstigen Gesamtergebnis derart, dass die regulatorischen Aufwendungen/Erträge und die damit verbundenen Erträge oder Aufwendungen beide außerhalb der Gewinne und Verluste ausgewiesen werden; oder
  • (ii) Ausweis wie alle anderen regulatorischen Erträge und Aufwendungen unmittelbar unter den Erlösen in der Gewinn- und Verlustrechnung (vorläufige Entscheidung des Boards vom November 2018).

Der Stab befürwortet den erstgenannten Ansatz, da er den Abschlussadressaten klarere und verständlichere Informationen bietet, ohne zu hohe Kosten zu verursachen. Wenn demzufolge die im sonstigen Gesamtergebnis nach anderen IFRS ausgewiesenen Aufwendungen oder Erträge nachträglich in die Gewinn- und Verlustrechnung umgegliedert werden, werden auch die damit verbundenen regulatorischen Aufwendungen und Erträge umgegliedert.

Der Stab legt dem Board auch nahe, vorzuschreiben, dass etwaige Zinsen oder Erträge aus regulatorischen Vermögenswerten oder Verbindlichkeiten als separate Posten in der Aufschlüsselung der regulatorischen Erträge/Aufwendungen oder in der Überleitung der Eröffnungs-/Schlusssalden ausgewiesen werden und nicht mit den Entstehungszeilen oder den Einbringungs- oder Erfüllungszeilen kombiniert werden. Aus Sicht des Stabs überwiegen die Vorteile dieser zusätzlichen Granularität die Kosten, da die Unternehmen die Zinsbeträge üblicherweise getrennt von den Beträgen ausweisen, auf die die Zinsen für andere Arten von Vermögenswerten und Schulden entfallen.

Erörterung durch den Board

Die Boardmitglieder waren geteilter Meinung, ob sie regulatorische Erträge/Aufwendungen ausweisen sollten, die entstehen, wenn die damit verbundenen Erträge/Aufwendungen im sonstigen Gesamtergebnis ausgewiesen werden, (i) im sonstigen Gesamtergebnis ("Ansatz 1") oder (ii) in der Gewinn- und Verlustrechnung mit den sonstigen regulatorischen Gewinnen/Aufwendungen ("Ansatz 2"). Diese damit verbundenen Erträge oder Aufwendungen beinhalten Posten in Bezug auf Pensionen (was voraussichtlich ein normaler Fall sein wird), Cashflow-Hedges (weniger häufig) und Devisen.

Die Befürworter von Ansatz 2 stellten fest, dass dieser Ansatz klarer sein werde, da er es den Abschlussadressaten ermöglichen werde, die Gesamterlöse bereinigt um regulatorische Einnahmen/Aufwendungen durch einfaches Hinzufügen der beiden Einzelposten der Einnahmen zu berechnen. Sie hielten es auch für einfacher, ihn in der Praxis anzuwenden, und da solche Posten selten und/oder unwesentlich sein können, sei er vorzuziehen. Darüber hinaus waren sie der Ansicht, dass dieser Ansatz den ergänzenden Ansatz zu IFRS 15, den das Modell verfolgt, besser widerspiegelt. Sie waren auch der Ansicht, dass im Rahmen von Ansatz 1 regulatorische Posten, die in sonstigen Gesamtergebnis ausgewiesen werden, in zukünftigen Perioden nach der Abrechnung über die Einnahmen recycelt werden, während die damit verbundenen Erträge oder Aufwendungen nicht immer recycelt werden (z.B. für nach IAS 19 bilanzierte Pensionen).

Die Befürworter von Ansatz 1 stellten fest, dass dadurch zusätzliche Rechnungslegungsanomalien vermieden würden. Der Stab betonte auch, dass bisher keine Rückmeldungen eingegangen seien, so dass dieser Ansatz nicht operativ durchführbar sei.

Die Boardmitglieder hatten keine Anmerkungen zur Empfehlung des Stabs in Bezug auf die Angabe von regulatorischem Zinsen oder regulatorischer Rendite.

Empfehlungen des Stabs und Entscheidungen des Boards

Der Stab sprach folgende Empfehlungen aus:

  • a) Ausweis:
    • (i) im sonstigen Gesamtergebnis alle regulatorischen Erträge/Aufwendungen im Zusammenhang mit den im sonstigen Gesamtergebnis dargestellten Aufwendungen oder Erträgen und zwar unmittelbar vor oder nach den zugehörigen Aufwendungen oder Erträgen; und
    • (ii) in der Gewinn- und Verlustrechnung alle anderen regulatorischen Erträge/Aufwendungen, unmittelbar unter dem/den Posten der Erlöse.
    – Empfehlung unterstützt (8/14 Boardmitglieder)
  • b) Angabe aller regulatorischen Zinsen oder Renditen, die aus regulatorischen Vermögenswerten entstehen, als separate Zeilen in:
    • (i) der Aufschlüsselung der regulatorischen Erträge/Aufwendungen für die Periode; oder
    • (ii) der Überleitung der Buchwerte der regulatorischen Vermögenswerte und der regulatorischen Schulden vom Beginn bis zum Ende der Berichtsperiode.
    – Empfehlung unterstützt (14/14 Boardmitglieder)

Vergleich mit US-GAAP

Agendapapier 9F

Dieses Papier fasst die Ähnlichkeiten und Unterschiede zwischen dem vorgeschlagenen Modell und den Vorschriften nach US-GAAP zusammen.

Der Stab weist darauf hin, dass für beide Modelle Folgendes gilt:

  • Ziel ist es, die wirtschaftlichen Auswirkungen von durch die Preisregulierung verursachten zeitlichen Differenzen auf die Finanzberichterstattung widerzuspiegeln;
  • Unsicherheit über die Einbringlichkeit kann die Frage aufwerfen, ob ein Unternehmen überhaupt eines der beiden Modelle anwenden sollte;
  • eine verbindliche regulatorische Vereinbarung liegt vor;
  • regulatorische Vermögenswerte werden verbraucht, wenn die Beträge über die Preise eingebracht werden; wenn die Einbringlichkeit nicht mehr wahrscheinlich ist, wird der Betrag abgeschrieben;
  • explizite und implizite Änderungen werden sofort erfasst.

Einige der vom Stab hervorgehobenen Unterschiede sind unter anderem:

  • Das IFRS-Modell beinhaltet einen ergänzenden Ansatz, das US-GAAP-Modell einen Kostenabgrenzungsansatz.
  •  Der Anwendungsbereich des IFRS-Modells konzentriert sich auf die Gesamtvergütung, die ein Unternehmen aufgrund einer regulatorischen Vereinbarung erhält, während sich das US-GAAP-Modell auf die Möglichkeit der Kosteneinbringung konzentriert.
  • Wenn das Bestehen ungewiss ist, verlangt das IFRS-Modell den Ansatz, wenn "eher wahrscheinlich als unwahrscheinlich" ist, dass ein Recht oder eine Verpflichtung besteht; dagegen berücksichtigt das US-GAAP-Modell im Allgemeinen nur "angefallene Kosten" (mit einigen Ausnahmen) und verlangt, diese zu aktivieren, wenn sie "wahrscheinlich" sind, dass sie durch die Preise wieder eingebracht werden.
  • Das IFRS-Modell verlangt die Bewertung mit einer abgezinsten Schätzung der zukünftigen Zahlungsströme, das US-GAAP-Modell mit der Höhe der angefallenen Kosten, wobei in den meisten Szenarien keine regulatorischen Zinsen und keine Abzinsung anfallen.
  • Der Ausweis im IFRS-Modell erfolgt als separater Posten unter den Umsatzerlösen, ohne Anpassung der Erträge oder Aufwendungen. Das US-GAAP-Modell schreibt eine Nettodarstellung vor (d.h. zulässige Aufwendungen, die in zukünftige Preise einbezogen werden können, werden von dem jeweiligen Posten abgezogen) und erlaubt Anpassungen der Erlöse.

Erörterung durch den Board

Die Boardmitglieder begrüßten den Vergleich, da das US-GAAP-Modell derzeit weltweit das wichtigste Modell für preisregulierte Geschäftsvorfälle ist. Es wurde jedoch auch festgestellt, dass viele Länder einen Ansatz oder nationale Rechnungslegungsvorschriften entwickelt haben, der spezifisch für ihr eigenes regulatorisches Umfeld ist und, obwohl er auf US-GAAP basiert, keine direkte Anwendung darstellt. Auf dieser Grundlage vertraten mehrere Boardmitglieder die Ansicht, dass es nicht notwendig sei, eine zusätzliche Beurteilung der Auswirkungen der Übernahme des vorgeschlagenen Modells für Unternehmen vorzunehmen, die derzeit ein nach US-GAAP abgeleitetes Modell verwenden. Der Stab stellte auch fest, dass das US-GAAP-Modell für eine "Kostenverschiebung" entwickelt wurde, während das vorgeschlagene Modell auch anreizbasierte Regelungen erfassen soll. Daher wird es notwendig sein, mit den IFRS-Erstellern zu kommunizieren, um die Unterschiede zu erläutern. Da die anfallenden Kosten jedoch einen großen Teil der gesamten zulässigen Vergütung in den meisten regulatorischen Umfeldern ausmachen, wird erwartet, dass das vorgeschlagene Modell in vielen Fällen ähnliche Rechnungslegungsergebnisse liefern wird. Alle Unterschiede würden höchstwahrscheinlich eher Unterschiede im regulatorischen Umfeld und damit Unterschiede im wirtschaftlichen Umfeld der Unternehmen widerspiegeln als Unterschiede bei der Bilanzierung.

Der Board wurde nicht um Entscheidungen gebeten.

Bisher gefällte vorläufige Entscheidungen

Agendapapier 9G

Dieses Papier diente nur zu Informationszwecken und fasst die bisherigen vorläufigen Entscheidungen des Boards zusammen und beschreibt die Einschätzung des Stabs zur Kohärenz dieser Entscheidungen mit der verfeinerten Beschreibung des Modells in den Agendapapieren 9A-E.

Correction list for hyphenation

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