Einhaltung des Konsultationsprozesses
Agendapapier 14, Agendapapier 14A
Hintergrund
Im Dezember 2018 beschloss der Board, sein Standardsetzungsprogramm um die IBOR-Reform und ihre Auswirkungen auf die Finanzberichterstattung zu erweitern. Im Februar 2019 beschloss der Board vorläufig, die Auswirkungen der Unsicherheiten der IBOR-Reform auf bestimmte Vorschriften in Bezug auf das Hedge Accounting in IFRS 9 Finanzinstrumente und IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung zu verringern. Die vorgeschlagene Erleichterung würde Änderungen an IFRS 9 und IAS 39 erfordern.
Diese Sitzung galt der Erörterung zweier Sachverhalte, die bei der Sitzung im Februar 2019 aufgebracht worden waren, sowie der Überprüfung der vom Board unternommenen Schritte des Konsultationsprozesses, damit der Abstimmungsprozess über den Entwurf beginnen kann.
Analyse des Stabs
Anwendung der Erleichterung
Der Stab stellte klar, dass es Fälle geben könnte, in denen die Erleichterung nicht anzuwenden ist, z.B. wenn es in einem bestimmten Rechtskreis keine IBOR-Reform gibt oder wenn ein Aspekt der Erleichterung in Abhängigkeit von Tatsachen und Umständen nicht anwendbar ist.
Verpflichtende oder freiwillige Anwendung der vorgeschlagenen Erleichterung
Der Stab hat drei alternative Ansätze bezüglich der Frage in Betracht gezogen, ob die Anwendung verpflichtend oder freiwillig sein sollte, vorausgesetzt, dass die Anwendung der Erleichterung überhaupt möglich ist:
- Ansatz A: Freiwillige Anwendung auf Einzelbeziehungsebene (d.h. Unternehmen könnten wählen, ob sie die Erleichterung für eine bestimmte Sicherungsbeziehung oder eine Gruppe von Sicherungsbeziehungen für das Zinsänderungsrisiko anwenden wollen);
- Ansatz B: freiwillige Anwendung auf alle Sicherungsbeziehungen (d.h. Unternehmen können sich dafür entscheiden, die Erleichterung auf alle Sicherungen des Zinsänderungsrisikos anzuwenden); und
- Ansatz C: Verpflichtende Anwendung (d.h. Unternehmen müssen die Entlastung für alle Sicherungen von Zinsänderungsrisiken anwenden).
Der Stab ist der Ansicht, dass Ansatz C weiterverfolgt werden sollte, da er die Bedenken hinsichtlich der willkürlichen Einstellung des Hedge Accounting berücksichtigt und mit der Entscheidung des Boards, die freiwillige Einstellung des Hedge Accounting in IFRS 9 zu verbieten, im Einklang steht.
Auslaufen der Erleichterung
Der Stab hatte zuvor vorgeschlagen, dass die Unternehmen die vorgeschlagene Erleichterung zum früheren Zeitpunkt entweder der Vertragsänderung oder der Beendigung der Sicherungsbeziehung nicht mehr anwenden sollten. Der Board stellte die Frage, ob die Änderung der relevanten Verträge hinreichende Sicherheit hinsichtlich des Zeitpunkts und der Höhe der daraus resultierenden Cashflows bieten würde. Er hielt fest, dass es möglich ist, dass die Unsicherheit auch nach Vertragsänderungen bestehen bleibt. Der Stab erkannte an, dass es zwar für die Unternehmen möglich ist, Verträge zu ändern, in denen festgelegt ist, wie sich die IBOR-Reform auf diese Verträge auswirken wird ("Rückfallklausel"), dass jedoch das bloße Bestehen einer solchen Klausel die Unsicherheit über Art und Zeitpunkt der vorgesehenen zukünftigen Cashflows nicht beseitigen kann. Der Stab ist auch der Ansicht, dass Vertragsänderungen notwendig, aber nicht ausreichend sind, um die Unsicherheit aufgrund der IBOR-Reform zu beseitigen, und hat seine Empfehlung zum Auslaufen der Erleichterung entsprechend geändert. Das Agendapapier enthält fünf Szenarien, um die Empfehlung des Stabs zu veranschaulichen.
Empfehlungen und Fragen des Stabs
Der Stab empfahl dem Board, den Entwurf (im April oder Mai) mit einer Kommentierungsfrist von 45 Tagen zu veröffentlichen.
Die verkürzte Kommentierungsfrist ist notwendig, wenn die vorgeschlagenen Änderungen bis Ende 2019 finalisiert sein sollen. Der Stab hält fest, dass die vorgeschlagenen Änderungen von geringem Umfang sind und dringend erforderlich sind, um der durch die IBOR-Reform entstandenen Unsicherheit zu begegnen.
Der Stab sprach außerdem folgende Empfehlungen aus:
- Die Anwendung der Erleichterung sollte verpflichtend und unwiderruflich sein.
- Die Unternehmen sollten die Anwendung der vorgeschlagenen Erleichterung zum früheren der beiden folgenden Zeitpunkte einstellen:
- wenn die Unsicherheit über den Zeitpunkt und die Höhe der resultierenden Cashflows nicht mehr besteht; oder
- wenn die Sicherungsbeziehung beendet wird.
- Das Auslaufen der Erleichterung vor Beendigung der Sicherungsbeziehung gilt nicht für separat identifizierbare Risikokomponenten.
- Wenn die Beurteilung als mit hoher Wahrscheinlichkeit eintretend auf zukünftigen, nicht bilanzierten Transaktionen beruht, sollte die Erleichterung beendet werden, wenn die Unsicherheiten bezüglich der IBOR-Reform nicht mehr bestehen.
Erörterung durch den Board
Die Boardmitglieder waren sich einig, dass die Erleichterung nicht freiwillig auf der Grundlage einzelner Beziehungen angewendet werden sollte, um eine Strukturierungsmöglichkeiten zu vermeiden.
Ein Boardmitglied hinterfragte, ob eine freiwillige Anwendung auf alle Sicherungsbeziehungen zwingend abzulehnen ist. Andere Boardmitglieder betonten daraufhin, dass eine freiwillige Anwendung nicht mit der Entscheidung des Boards vereinbar sei, die freiwillige Einstellung des Hedge Accounting in IFRS 9 zu untersagen. Darüber hinaus waren sie der Ansicht, dass die Anwendung der Erleichterung bei der Anwendung der Anforderungen an das Hedge Accounting keine zusätzlichen Kosten oder Komplexität verursachen würde. Im Gegenteil sei der Fall, dass die Anwendung der Erleichterung eine Quelle der Komplexität beseitigen würde, da die Unternehmen ohne Erleichterung die Unsicherheit schätzen und modellieren müssten.
Ein Boardmitglied hielt ferner fest, dass eine verpflichtende Anwendung dazu beitragen würde, die Adressaten des Jahresabschlusses klar und konsistent zu informieren.
Der Board erörterte das allgemeine Prinzip, die Erleichterung auslaufen zu lassen, wenn die Unsicherheit über den Zeitpunkt und die Höhe der daraus resultierenden Cashflows nicht mehr besteht, und hielt fest, dass die im Agendapapier enthaltenen illustrativen Beispiele entscheidungsnützlich sind. Beispiele werden in den Entwurf aufgenommen. Ein Boardmitglied betonte, dass das Prinzip keine Vertragsänderung erfordert. Obwohl die Unsicherheit in den meisten Fällen erst mit der Vertragsänderung behoben werden kann, ist dies nicht zwingend notwendig.
Der Stab bot folgende Klarstellungen:
- Die Erleichterung ermöglicht es den Unternehmen, davon auszugehen, dass die vertraglichen IBOR-basierten Cashflows des abgesicherten Grundgeschäfts bestehen bleiben. Diese Annahme wird bei der Durchführung der retrospektiven Prüfung und Bewertung zugrunde gelegt. Die Bewertung wird jedoch Marktdaten nutzen und somit die Erwartungen des Marktes in Bezug auf die IBOR-Reform berücksichtigen.
- Wenn das Grundgeschäft vertraglich dahingehend geändert wird, dass IBOR durch einen alternativen Risikozinssatz ersetzt wird, das Sicherungsinstrument aber bei Anwendung der Anforderungen des Hedge Accounting nicht, wird der alternative Kurs für das Grundgeschäft verwendet, während für das Sicherungsinstrument davon ausgegangen wird, dass die IBOR-basierten Cashflows anhalten.
In Bezug auf Phase II des Projekts wird der Board prüfen, ob Maßnahmen erforderlich sind, d.h. es wäre möglich, dass der Board zu dem Schluss kommt, dass keine Änderungen der Standards erforderlich sind. Der Stab hielt auch fest, dass Phase II von Klarstellungen in Bezug darauf abhängt, wie die IBOR-Reform umgesetzt werden soll.
Entscheidungen des Boards
Alle Empfehlungen des Stabs wurden von allen anwesenden Boardmitgliedern (13) angenommen.